Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Es ist gerichtlich festzustellen, dass ich kein Problem mit meinem Glas- faser habe bzw hatte.
E. 2.1 Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Hingegen hat der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
- 5 - tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von über Fr. 1'000.–, jedoch höchstens Fr. 10'000.– aus. In der Folge setzte sie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 420.– fest (Urk. 30 S. 2).
E. 3 Es ist gerichtlich festzustellen, dass E._____ nicht D._____ AG für Glasfaser zuständig sind.
E. 4 Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Reparatur von Glasfaser in meiner Wohnung kein Verwaltungsauftrag ist.
E. 4.1 Die Klägerin rügt, zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Ver- handlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligung ungültig sei. Infolgedessen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 29 S. 4). Die Klägerin kann die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde dem allgemeinen diesbezügli- chen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfrageweise – überprüfen lassen (vgl. oben Ziff. 2.1 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dementsprechend ist auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen.
E. 4.2 Die Klägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Verfahrenskosten grundlos nicht auf den von ihr genannten Streitwert von Fr. 1'000.– abgestellt (Urk. 29 S. 4). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet es – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht ei- nigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Mass- gebend ist der objektive Wert der geforderten Leistung, welcher nötigenfalls nach objektiven Kriterien zu schätzen ist (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 15 und N 25; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 22). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert mangels einer diesbezüglichen Einigung der Parteien geschätzt hat, zumal in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb dieses Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Inwiefern die Schätzung un- zutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls mit keinem Wort dar. Insofern ge-
- 6 - nügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb es bei der Schätzung der Vorinstanz sein Bewenden hat.
E. 4.3 Die Klägerin rügt schliesslich, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ ge- ring gewesen. Die Schlichtungsverhandlung (für alle sieben Verfahren) habe bloss 20 Minuten gedauert, da die Beklagte nicht erschienen sei. Vor diesem Hin- tergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 29 S. 4). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), wel- che im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz schöpfte demnach den vorgegebenen Tarifrahmen aus, indem sie die Gebühr beim Maximum von Fr. 420.– festsetzte. Die Höhe der Gebühr impliziert, dass es sich aus Sicht der Vorinstanz um ein aufwändiges und komplexes Verfahren ge- handelt hat. Dem kann indes mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Da die Beklagte nicht erschien, dauerte die Schlichtungsverhandlung für das vorliegende sowie für sechs Parallelverfahren nur 20 Minuten. Tags darauf stellte die Vorin- stanz der Klägerin die Klagebewilligung aus. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demnach in engen Grenzen (vgl. immerhin auch Urk. 15 und 21 f.) und die Gebühr von Fr. 420.– lässt sich in Anbetracht des Tarifrahmens sowie unter Nachachtung des Äquivalenzprinzips nicht mit dem insgesamt geringen Aufwand in Einklang bringen. Vielmehr erscheint mit Blick auf das wenig aufwändige Schlichtungsverfahren eine Gebühr im unteren Bereich des Tarifrahmens, mithin von Fr. 300.–, als angemessen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urk. 13 S. 11 f. E. 5.c). Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und die Ge-
- 7 - bühr für das Schlichtungsverfahren ist entsprechend herabzusetzen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Sie ist der Klägerin angesichts ihres Unterliegens mit den Rechtsmittelanträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
6. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 15. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
E. 6 Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ nicht wie verpflichtet einen Verwaltungsantrag mit der Beklagte abgeschlossen hat und dass C._____ je nach Lust und Laune macht, was er will.
E. 7 Die Beklagte sei zu verpflichten, den Verwalter der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft, C._____ (tt.02.1943) auf Grund von andauerd und wiederholt Belästigung der Klägerin abzuberufen.
E. 8 Die Beklagte sei zu verpflichten das Protokoll der 14. STWEG Ver- sammlung wie folgt zu korrigieren: Nicht eingetreten, auf Grund das dies keinen Verwaltungsauftrag ist.
E. 9 Alles und Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte" 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– an (Urk. 5). Den dagegen erhobenen Beschwerden an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Er- folg beschieden (Urk. 13 und 14), woraufhin die Klägerin den Kostenvorschuss nach erneuter Fristansetzung (Urk. 15) aufforderungsgemäss leistete (Urk. 17 S. 1). Am 8. Juli 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt sieben Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 vor (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, ihrer Ansicht nach sei der Streitwert auf Fr. 1'000.– zu beziffern (Urk. 23). Tags darauf, kurz vor Be- ginn der Schlichtungsverhandlung, teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie
- 3 - nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 24). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 25). Da- raufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– (Urk. 26 = Urk. 30). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 1 f.): " 1 - Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Die Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren. 4 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 zurückzu- erstatten. 5 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlich- tungsverhandlungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 erneut vorzuladen." 1.4. Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergän- zenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 29 S. 3), ist sie darauf hin- zuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Voranmel- dung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten nehmen kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Be- schwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert laufender Beschwerdefrist abschliessend begründet einzu- reichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Be- schwerdefrist zur Post gegebene [vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 27 und
- 4 - Urk. 29]) Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 22. Oktober 2021 berücksichtigt werden kann. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen, denn soweit die Be- schwerde sich gegen die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren richtet, ist die Beklagte nicht beschwert (auch nicht durch das vorliegende Verfahren, da ihr hierfür keine Kosten auferlegt werden [vgl. nachfolgend Ziff. 5.1]), und im Übri- gen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1). Die Sache ist spruchreif.
E. 12 November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfah- ren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1, 2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung in der Klagebewilligung vom 15. September 2021, GV.2021.00055/SB.2021. 00248, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 300.–. Sie werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Bei Einreichung der Kla- ge werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)." - 8 -
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Um- fang von zwei Dritteln (Fr. 200.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebe- willigung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebe- willigung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: - 9 - lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 19. November 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 vom 15. September 2021 (GV.2021.00055 / SB.2021.00248)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 machte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch – neben sechs weiteren (gegen dieselbe Gegenpartei) – mit folgendem Rechtsbegehren anhän- gig (Urk. 1 S. 2): " 1 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft C._____ (tt.03.1943) folgenden Antrag der Stock- werkeigentümergemeinschaft erteilt hat: eine Vollmachtserteiltung mit Substitutionsrechen, einen Rechtsanwalt beizuziehen, um Zutritt zu Wohnung A._____ für die Kontrolle / Überprüfung / Anpassung der Glasfaserinstallations durch Firma D._____ AG … gerichtlich zu er- zwingen, ohne ein Gespräch mit mir zuerst zu suchen. 2 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass ich kein Problem mit meinem Glas- faser habe bzw hatte. 3 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass E._____ nicht D._____ AG für Glasfaser zuständig sind. 4 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Reparatur von Glasfaser in meiner Wohnung kein Verwaltungsauftrag ist. 6 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ nicht wie verpflichtet einen Verwaltungsantrag mit der Beklagte abgeschlossen hat und dass C._____ je nach Lust und Laune macht, was er will. 7 - Die Beklagte sei zu verpflichten, den Verwalter der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft, C._____ (tt.02.1943) auf Grund von andauerd und wiederholt Belästigung der Klägerin abzuberufen. 8 - Die Beklagte sei zu verpflichten das Protokoll der 14. STWEG Ver- sammlung wie folgt zu korrigieren: Nicht eingetreten, auf Grund das dies keinen Verwaltungsauftrag ist. 9 - Alles und Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte" 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– an (Urk. 5). Den dagegen erhobenen Beschwerden an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Er- folg beschieden (Urk. 13 und 14), woraufhin die Klägerin den Kostenvorschuss nach erneuter Fristansetzung (Urk. 15) aufforderungsgemäss leistete (Urk. 17 S. 1). Am 8. Juli 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt sieben Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 vor (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, ihrer Ansicht nach sei der Streitwert auf Fr. 1'000.– zu beziffern (Urk. 23). Tags darauf, kurz vor Be- ginn der Schlichtungsverhandlung, teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie
- 3 - nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 24). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 25). Da- raufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– (Urk. 26 = Urk. 30). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 1 f.): " 1 - Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Die Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren. 4 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 zurückzu- erstatten. 5 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlich- tungsverhandlungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 erneut vorzuladen." 1.4. Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergän- zenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 29 S. 3), ist sie darauf hin- zuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Voranmel- dung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten nehmen kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Be- schwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert laufender Beschwerdefrist abschliessend begründet einzu- reichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Be- schwerdefrist zur Post gegebene [vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 27 und
- 4 - Urk. 29]) Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 22. Oktober 2021 berücksichtigt werden kann. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen, denn soweit die Be- schwerde sich gegen die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren richtet, ist die Beklagte nicht beschwert (auch nicht durch das vorliegende Verfahren, da ihr hierfür keine Kosten auferlegt werden [vgl. nachfolgend Ziff. 5.1]), und im Übri- gen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Hingegen hat der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom
12. November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfah- ren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1, 2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
- 5 - tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von über Fr. 1'000.–, jedoch höchstens Fr. 10'000.– aus. In der Folge setzte sie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 420.– fest (Urk. 30 S. 2). 4.1. Die Klägerin rügt, zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Ver- handlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligung ungültig sei. Infolgedessen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 29 S. 4). Die Klägerin kann die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde dem allgemeinen diesbezügli- chen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfrageweise – überprüfen lassen (vgl. oben Ziff. 2.1 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dementsprechend ist auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen. 4.2. Die Klägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Verfahrenskosten grundlos nicht auf den von ihr genannten Streitwert von Fr. 1'000.– abgestellt (Urk. 29 S. 4). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet es – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht ei- nigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Mass- gebend ist der objektive Wert der geforderten Leistung, welcher nötigenfalls nach objektiven Kriterien zu schätzen ist (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 15 und N 25; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 22). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert mangels einer diesbezüglichen Einigung der Parteien geschätzt hat, zumal in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb dieses Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Inwiefern die Schätzung un- zutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls mit keinem Wort dar. Insofern ge-
- 6 - nügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb es bei der Schätzung der Vorinstanz sein Bewenden hat. 4.3. Die Klägerin rügt schliesslich, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ ge- ring gewesen. Die Schlichtungsverhandlung (für alle sieben Verfahren) habe bloss 20 Minuten gedauert, da die Beklagte nicht erschienen sei. Vor diesem Hin- tergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 29 S. 4). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), wel- che im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz schöpfte demnach den vorgegebenen Tarifrahmen aus, indem sie die Gebühr beim Maximum von Fr. 420.– festsetzte. Die Höhe der Gebühr impliziert, dass es sich aus Sicht der Vorinstanz um ein aufwändiges und komplexes Verfahren ge- handelt hat. Dem kann indes mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Da die Beklagte nicht erschien, dauerte die Schlichtungsverhandlung für das vorliegende sowie für sechs Parallelverfahren nur 20 Minuten. Tags darauf stellte die Vorin- stanz der Klägerin die Klagebewilligung aus. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demnach in engen Grenzen (vgl. immerhin auch Urk. 15 und 21 f.) und die Gebühr von Fr. 420.– lässt sich in Anbetracht des Tarifrahmens sowie unter Nachachtung des Äquivalenzprinzips nicht mit dem insgesamt geringen Aufwand in Einklang bringen. Vielmehr erscheint mit Blick auf das wenig aufwändige Schlichtungsverfahren eine Gebühr im unteren Bereich des Tarifrahmens, mithin von Fr. 300.–, als angemessen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urk. 13 S. 11 f. E. 5.c). Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und die Ge-
- 7 - bühr für das Schlichtungsverfahren ist entsprechend herabzusetzen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Sie ist der Klägerin angesichts ihres Unterliegens mit den Rechtsmittelanträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
6. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 15. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung in der Klagebewilligung vom 15. September 2021, GV.2021.00055/SB.2021. 00248, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 300.–. Sie werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Bei Einreichung der Kla- ge werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)."
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2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Um- fang von zwei Dritteln (Fr. 200.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebe- willigung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebe- willigung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am:
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