Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Oktober 2021 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 zog der Be- schwerdegegner die Klage zurück (act. 9). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung abgenommen. Ausserdem wurde dem Beschwer- degegner die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– auferlegt (act. 10 = act. 14). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 10) und beantragte, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Sie erklärt, sie sei gegen den Entscheid der Vorinstanz, und stellt das Einreichen weiterer Unterlagen in Aus- sicht (vgl. act. 15). 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittel- voraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert ist. Formell beschwert ist, wer mit seinen An- trägen ganz oder teilweise unterlegen ist. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels
- 3 - legitimiert zu sein, bedarf es zudem einer materiellen Beschwer, d.h. eines aktuel- len und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (vgl. etwa BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.3). 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das gegen die Beschwerdeführerin erhobene Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Kos- ten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er muss die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– bezahlen. Demgegenüber wurden der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid folglich nicht beschwert. Ihr mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen. 2.3. Darüber hinaus ist es nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vor- instanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen. Ein entsprechendes Gesuch um ausnahmsweise nachträgliche und rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO wäre direkt bei der Vorinstanz bzw. beim zustän- digen Bezirksgericht (§ 128 GOG ZH) einzureichen. Doch auch diesbezüglich fehlte es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse. Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Kosten auferlegt. Auf ein nach- träglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre damit nicht einzu- treten. 2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 839.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 1. November 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Kantonsspital Winterthur, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
29. Juli 2021 (GV.2021.00164 / SB.2021.00175)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2021 (Datum Poststempel) machte der Beschwerdegegner ein Verfahren beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin mit folgenden Anträgen anhängig (act. 1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 839.50 nebst 5% Zins seit dem 25. Juni 2020 zuzüglich Mahnspe- sen von Fr. 20.– und Betreibungskosten von Fr. 53.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2020) sei aufzuhe- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." 1.2. In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
4. Oktober 2021 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 zog der Be- schwerdegegner die Klage zurück (act. 9). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung abgenommen. Ausserdem wurde dem Beschwer- degegner die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– auferlegt (act. 10 = act. 14). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 10) und beantragte, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Sie erklärt, sie sei gegen den Entscheid der Vorinstanz, und stellt das Einreichen weiterer Unterlagen in Aus- sicht (vgl. act. 15). 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittel- voraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert ist. Formell beschwert ist, wer mit seinen An- trägen ganz oder teilweise unterlegen ist. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels
- 3 - legitimiert zu sein, bedarf es zudem einer materiellen Beschwer, d.h. eines aktuel- len und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (vgl. etwa BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.3). 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das gegen die Beschwerdeführerin erhobene Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Kos- ten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er muss die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– bezahlen. Demgegenüber wurden der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid folglich nicht beschwert. Ihr mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen. 2.3. Darüber hinaus ist es nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vor- instanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen. Ein entsprechendes Gesuch um ausnahmsweise nachträgliche und rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO wäre direkt bei der Vorinstanz bzw. beim zustän- digen Bezirksgericht (§ 128 GOG ZH) einzureichen. Doch auch diesbezüglich fehlte es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse. Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Kosten auferlegt. Auf ein nach- träglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre damit nicht einzu- treten. 2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 839.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
1. November 2021