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RU210057

Eingangsbestätigung

Zürich OG · 2021-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (hierorts eingegangen am 3. Juni 2021) erklärt die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richteramt Kreis 7 eingereicht und keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Eingang des Schlichtungsgesuchs zu bestätigen (act. 1).

E. 2 Wie der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren PS200232 und PS210029 bekannt ist, wäre eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlan- gen. Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass kein rechtlicher An- spruch darauf besteht, dass ein Gericht oder ein Friedensrichteramt nach Eingang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige ausstellt. Dies wird von den Gerich- ten und Friedensrichterämtern denn auch unterschiedlich gehandhabt. Die Be- schwerde ist ohne weiteres abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 9 GebV OG und unter Berücksichti- gung des Äquivalenzprinzips ist die Gebühr auf Fr. 100.– festzulegen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. - 3 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 10. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Eingangsbestätigung Beschwerde über das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 7 + 8,

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (hierorts eingegangen am 3. Juni 2021) erklärt die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richteramt Kreis 7 eingereicht und keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Eingang des Schlichtungsgesuchs zu bestätigen (act. 1).

2. Wie der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren PS200232 und PS210029 bekannt ist, wäre eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlan- gen. Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass kein rechtlicher An- spruch darauf besteht, dass ein Gericht oder ein Friedensrichteramt nach Eingang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige ausstellt. Dies wird von den Gerich- ten und Friedensrichterämtern denn auch unterschiedlich gehandhabt. Die Be- schwerde ist ohne weiteres abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 9 GebV OG und unter Berücksichti- gung des Äquivalenzprinzips ist die Gebühr auf Fr. 100.– festzulegen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

- 3 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

11. Juni 2021