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RU210054

Nachbarschaftsstreit

Zürich OG · 2021-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Frie- densrichteramt), am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) ein Schlichtungsgesuch ein. Im Schlichtungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzu- stellen, dass C._____ ohne Genehmigung der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Baubewilligungsgesuch in Bezug auf B._____-strasse …, … Zürich eingereicht habe (1). Weiter sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, das Baubewilligungsgesuch zurückzuziehen (2), C._____ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen (5) und den Verwalter abzuberufen (3). Zudem sei der Verwalter D._____ gerichtlich abzube- rufen (4) (vgl. act. 5/1).

E. 1.2 In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den

17. März 2021 vorgeladen, zu welcher nur die Beschwerdeführerin erschien (vgl. act. 5/13 S. 2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde darauf die Klagebewilligung ausgestellt und es wurden ihr – ausgehend von einem unbestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.–

– die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– auferlegt (vgl. act. 5/14 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin Be- schwerde mit folgendem Antrag: "Die Kosten in Bezug auf das Schlichtungsver- fahren GV.2021.00033 [recte: GV.2021.00035] sind von CHF 420 auf CHF 100 zu reduzieren".

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-16). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (act. 6) wurde von der Be- schwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Dieser ist eingegangen

- 3 - (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Akteneinsichtsgesuch

E. 2.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 (act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und stellte in Aussicht, in der Folgewo- che anzurufen, um einen Termin (hierfür) zu vereinbaren (vgl. act. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin rief indes bei der Kammer nicht an und nahm keine Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin hat bereits Kenntnis davon, dass es ihr – wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien – freisteht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Gebühr) Fotoko- pien der Akten zu erstellen resp. nach betrieblicher Möglichkeit erstellen zu lassen (vgl. statt vieler OGer ZH PQ200033 m.w.H.).

E. 2.2 Bezugnehmend auf diese Eingabe vom 12. Juni 2021 ist die Beschwerde- führerin zudem darauf hinzuweisen, dass die Klagebewilligung (GV.2021.00040) Gegenstand eines Verfahrens der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bildet (vgl. Geschäfts-Nr. RU210048).

E. 3 Kostenbeschwerde

E. 3.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid in der Klagebewilligung (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) ist selbstständig mit (Kosten-)Beschwerde an das Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG).

E. 3.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen und hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2; siehe auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2). Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/14 i.V.m. act. 5/16 i.V.m. act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Gebühr

- 4 - für das Schlichtungsverfahren von Fr. 420.– auf Fr. 100.– (vgl. act. 2 S. 1). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen.

E. 3.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- FREBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Beim Eingriff in Angemessenheits- entscheide auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhal- tung. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, es handle sich es handle sich ihrer Ansicht nach – entgegen der Ansicht des Friedensrichteramtes (vgl. act. 4 S. 2) – um eine Feststellungsklage ohne Streitwert bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Es gelte die Mindest- gebühr von Fr. 100.–, weil die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhand- lung nicht erschienen sei und keine Schlichtung stattgefunden habe (vgl. act. 2 Rz. 4-6).

E. 3.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als solche vermögensrechtli- cher Natur zu betrachten (vgl. etwa BGer 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 1.1). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls immer dann vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Rechtsbegehren im Wesentli- chen neben dem Ausschluss des erwähnten Stockwerkeigentümers und der Ab- berufung des Verwalters D._____, dass die Beschwerdegegnerin das Baubewilli- gungsgesuch des erwähnten Stockwerkeigentümers zurückzieht bzw. entspre- chende bauliche Massnahmen verhindert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wes-

- 5 - halb eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen soll (vgl. OGer ZH RU210055 E. 3.4 [Ausschluss eines Stockwerkeigentümers] und statt vieler BGer 5C.243/2004 vom 2. März 2005, E. 1 [Abberufung eines Verwalters]). Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt jedenfalls nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht- vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Höhe des Streitwerts der geld- werten Begehren nicht. Auf eine Bezifferung kann nachfolgend verzichtet werden, da sich die Gebühr von Fr. 420.— ohnehin als angemessen erweist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlich- tungsverfahren Fr. 65.– bis Fr. 1'240.–, bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkei- ten Fr. 100.– bis Fr. 850.– (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist und die Verhandlung nur wenige Minuten dauerte. Der Zeitaufwand stellt indes lediglich eines von mehreren Krite- rien für die Bemessung der Gebühr gemäss Gebührenverordnung dar (vgl. bereits OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021, E. 2.3.2) und besteht im Übrigen nicht nur aus dem Aufwand für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung, sondern namentlich auch aus dem Aufwand für deren Vorbereitung. Die angefochtene Gebühr von Fr. 420.– erscheint mit Blick auf die Rechtsbegehren und den mit der Klage verfolgten Zweck jedenfalls nicht unangemessen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller mas- sgeblicher Kriterien auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

- 7 -

E. 4.3 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 24. August 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 17. März 2021 (GV.2021.00035 / SB.2021.00066)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Frie- densrichteramt), am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) ein Schlichtungsgesuch ein. Im Schlichtungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzu- stellen, dass C._____ ohne Genehmigung der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Baubewilligungsgesuch in Bezug auf B._____-strasse …, … Zürich eingereicht habe (1). Weiter sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, das Baubewilligungsgesuch zurückzuziehen (2), C._____ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen (5) und den Verwalter abzuberufen (3). Zudem sei der Verwalter D._____ gerichtlich abzube- rufen (4) (vgl. act. 5/1). 1.2 In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den

17. März 2021 vorgeladen, zu welcher nur die Beschwerdeführerin erschien (vgl. act. 5/13 S. 2). 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde darauf die Klagebewilligung ausgestellt und es wurden ihr – ausgehend von einem unbestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.–

– die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– auferlegt (vgl. act. 5/14 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin Be- schwerde mit folgendem Antrag: "Die Kosten in Bezug auf das Schlichtungsver- fahren GV.2021.00033 [recte: GV.2021.00035] sind von CHF 420 auf CHF 100 zu reduzieren". 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-16). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (act. 6) wurde von der Be- schwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Dieser ist eingegangen

- 3 - (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Akteneinsichtsgesuch 2.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 (act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und stellte in Aussicht, in der Folgewo- che anzurufen, um einen Termin (hierfür) zu vereinbaren (vgl. act. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin rief indes bei der Kammer nicht an und nahm keine Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin hat bereits Kenntnis davon, dass es ihr – wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien – freisteht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Gebühr) Fotoko- pien der Akten zu erstellen resp. nach betrieblicher Möglichkeit erstellen zu lassen (vgl. statt vieler OGer ZH PQ200033 m.w.H.). 2.2 Bezugnehmend auf diese Eingabe vom 12. Juni 2021 ist die Beschwerde- führerin zudem darauf hinzuweisen, dass die Klagebewilligung (GV.2021.00040) Gegenstand eines Verfahrens der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bildet (vgl. Geschäfts-Nr. RU210048).

3. Kostenbeschwerde 3.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid in der Klagebewilligung (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) ist selbstständig mit (Kosten-)Beschwerde an das Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG). 3.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen und hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2; siehe auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2). Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/14 i.V.m. act. 5/16 i.V.m. act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Gebühr

- 4 - für das Schlichtungsverfahren von Fr. 420.– auf Fr. 100.– (vgl. act. 2 S. 1). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen. 3.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- FREBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Beim Eingriff in Angemessenheits- entscheide auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhal- tung. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, es handle sich es handle sich ihrer Ansicht nach – entgegen der Ansicht des Friedensrichteramtes (vgl. act. 4 S. 2) – um eine Feststellungsklage ohne Streitwert bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Es gelte die Mindest- gebühr von Fr. 100.–, weil die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhand- lung nicht erschienen sei und keine Schlichtung stattgefunden habe (vgl. act. 2 Rz. 4-6). 3.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als solche vermögensrechtli- cher Natur zu betrachten (vgl. etwa BGer 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 1.1). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls immer dann vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Rechtsbegehren im Wesentli- chen neben dem Ausschluss des erwähnten Stockwerkeigentümers und der Ab- berufung des Verwalters D._____, dass die Beschwerdegegnerin das Baubewilli- gungsgesuch des erwähnten Stockwerkeigentümers zurückzieht bzw. entspre- chende bauliche Massnahmen verhindert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wes-

- 5 - halb eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen soll (vgl. OGer ZH RU210055 E. 3.4 [Ausschluss eines Stockwerkeigentümers] und statt vieler BGer 5C.243/2004 vom 2. März 2005, E. 1 [Abberufung eines Verwalters]). Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt jedenfalls nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht- vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Höhe des Streitwerts der geld- werten Begehren nicht. Auf eine Bezifferung kann nachfolgend verzichtet werden, da sich die Gebühr von Fr. 420.— ohnehin als angemessen erweist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlich- tungsverfahren Fr. 65.– bis Fr. 1'240.–, bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkei- ten Fr. 100.– bis Fr. 850.– (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist und die Verhandlung nur wenige Minuten dauerte. Der Zeitaufwand stellt indes lediglich eines von mehreren Krite- rien für die Bemessung der Gebühr gemäss Gebührenverordnung dar (vgl. bereits OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021, E. 2.3.2) und besteht im Übrigen nicht nur aus dem Aufwand für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung, sondern namentlich auch aus dem Aufwand für deren Vorbereitung. Die angefochtene Gebühr von Fr. 420.– erscheint mit Blick auf die Rechtsbegehren und den mit der Klage verfolgten Zweck jedenfalls nicht unangemessen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller mas- sgeblicher Kriterien auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

- 7 - 4.3 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

2. September 2021