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RU210032

Forderung

Zürich OG · 2021-03-19 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbe- fehl vom 13. November 2020) wird für den Betrag von Fr. 1'500.- pauschal der Rechtsvorschlag aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 259.- festgesetzt.
  4. Die Kosten wurden von der Klägerin per Kostenvorschuss beglichen und sind ihr nicht separat zurück zu erstatten, sondern im vereinbarten Pauschalbetrag von CHF 1'500.- inbegriffen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde (Urk. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-24). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdean- twort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Beklagte bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2021 auf die Ehrlichkeit der für die Gegenpartei erschienenen Personen vertraut und darum dem Vergleich zuge- stimmt. Allerdings hätten diese ihn hintergangen, indem sie bewusst verschwie- - 3 - gen hätten, dass sie für die Reparatur seines Autos nicht nur eine Freigabe seiner Versicherung, sondern auch von ihm benötigt hätten. Eine solche Freigabe habe er indes nie erteilt, weshalb die Klägerin die Reparatur ohne sein Einverständnis und ohne Freigabe von ihm durchgeführt habe. Aufgrund dieser Täuschung stim- me er dem Vergleich nicht mehr zu und reiche daher innert Frist Beschwerde ein (Urk. 25 S. 1 f.). 2.2. Mit diesen Vorbringen macht der Beklagte geltend, dass der Vergleich un- wirksam sei. Ein Vergleich kann aber – worauf die Vorinstanz korrekt hinwies (Urk. 26 S. 4 Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 3) – einzig mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), welche in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs primäres und ausschliessliches Rechtsmittel ist (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.). Das Revisionsgesuch ist bei derjenigen Instanz einzureichen, welche zu- letzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) oder bei der zuletzt über die Sache verhandelt und in der Folge der Vergleich erzielt wurde (BK ZPO- Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Schlieren. Entsprechend er- weist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  7. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'663.55. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 19. März 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schlieren vom

9. Februar 2021 (IA200196-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. November 2020 machte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 21). Anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2021 schlossen die Parteien ei- nen umfassenden Vergleich (Urk. 4). Gleichentags schrieb die Vorinstanz das Verfahren wie folgt ab (Urk. 1 S. 3 f. = Urk. 26 S. 3 f.):

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbe- fehl vom 13. November 2020) wird für den Betrag von Fr. 1'500.- pauschal der Rechtsvorschlag aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 259.- festgesetzt.

4. Die Kosten wurden von der Klägerin per Kostenvorschuss beglichen und sind ihr nicht separat zurück zu erstatten, sondern im vereinbarten Pauschalbetrag von CHF 1'500.- inbegriffen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde (Urk. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-24). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdean- twort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Beklagte bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2021 auf die Ehrlichkeit der für die Gegenpartei erschienenen Personen vertraut und darum dem Vergleich zuge- stimmt. Allerdings hätten diese ihn hintergangen, indem sie bewusst verschwie-

- 3 - gen hätten, dass sie für die Reparatur seines Autos nicht nur eine Freigabe seiner Versicherung, sondern auch von ihm benötigt hätten. Eine solche Freigabe habe er indes nie erteilt, weshalb die Klägerin die Reparatur ohne sein Einverständnis und ohne Freigabe von ihm durchgeführt habe. Aufgrund dieser Täuschung stim- me er dem Vergleich nicht mehr zu und reiche daher innert Frist Beschwerde ein (Urk. 25 S. 1 f.). 2.2. Mit diesen Vorbringen macht der Beklagte geltend, dass der Vergleich un- wirksam sei. Ein Vergleich kann aber – worauf die Vorinstanz korrekt hinwies (Urk. 26 S. 4 Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 3) – einzig mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), welche in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs primäres und ausschliessliches Rechtsmittel ist (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.). Das Revisionsgesuch ist bei derjenigen Instanz einzureichen, welche zu- letzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) oder bei der zuletzt über die Sache verhandelt und in der Folge der Vergleich erzielt wurde (BK ZPO- Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Schlieren. Entsprechend er- weist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'663.55. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: cs