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RU210021

Forderung aus Personalvermittlung / Kostenvorschuss

Zürich OG · 2021-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch inkl. Beilagen ein (act. 7/4, act. 7/5a-f). 1.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (act. 7/1 = act. 3 = act. 6 [Akten- exemplar]) setzte das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an und belehrte die Beschwer- de als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid. 1.3 Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Datum Poststempel: 3. März 2021) erhebt der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beklagte), C._____, für die Beklagte dagegen Beschwerde inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 5). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbstständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen. 2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerde- legitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3 Die vorliegende Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021, mittels welcher das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Damit wurde keine Anordnung

- 3 - getroffen, welche sich an die Beklagte richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abände- rung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 2.4 Die Beklagte schreibt in der Beschwerde, warum sie der Klägerin nichts schulde. Wer mit wem einen Vetrag abgeschlossen hat, was für Leistungen erbracht und was bezahlt wurde, wird aber (erst) Thema der mündlichen Schlich- tungs-Verhandlung sein. Dann kann die Beklagte ihre Darstellung der Sache vortragen und entsprechende Beilagen vorlegen. Zu dieser Vorladung lädt aber die Friedensrichterin in der Regel erst vor, wenn die klagende Partei (hier: die B._____ AG) den Kostenvorschuss bezahlt hat. 3.5.1 Zu klären bleibt, wer als Vertretung der Klägerin im Rubrum des Be- schwerdeverfahrens aufzunehmen ist. Das Friedensrichteramt nahm die D._____ AG als Vertreterin der Klägerin auf (vgl. act. 6). Die Klägerin hat beim Friedens- richteramt eine Vollmacht vom 7. Februar 2018 eingereicht, welche die D._____ AG und namentlich deren Mitarbeiter E._____ insbesondere zur Zwangsvollstre- ckung/zum Inkasso sowie zur Vertretung vor allen Gerichten bevollmächtigt (vgl. act. 7/5f). 3.5.2 Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Personen in Frage, die sich nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen haben (vgl. etwa OGer ZH PS110143 vom 16. August 2011, E. III./1 m.w.H.). Die D._____ AG scheidet daher als Vertreterin der Klägerin aus. 3.5.3 Dasselbe gilt aus nachfolgend darzulegenden Gründen auch für E._____: Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess (von ei- ner natürlichen Person) vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Doch ist die be- rufsmässige Vertretung von Parteien in allen Verfahren grundsätzlich Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Davon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen: Vor den Schlichtungs-

- 4 - behörden sind patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentin- nen und Rechtsagenten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO) und vor den Miet- und Ar- beitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zur berufsmässi- gen Vertretung befugt (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO), je aber nur soweit das kan- tonale Recht dies vorsieht (a.a.O.). Mit Bezug auf die erste Ausnahme nach Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO ist das im Kanton Zürich nicht der Fall (vgl. OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019, E. II./2 m.w.H.). Die zweite Möglichkeit ist im Kanton Zürich hingegen vorgesehen: namentlich Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zur berufsmässigen Vertretung berechtigt (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH). Dieses Privileg gilt nicht nur für die Miet- und Arbeitsgerichte, sondern auch für die diesen vorgelagerten Schlichtungsbehörden (vgl. OGer ZH PD110004 vom 19. Mai 2011). Hingegen gilt dieses Privileg nicht für die entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD140011 vom

16. Juni 2015, E. II./1.1 mit Verweis auf die Verfügung vom 17. September 2014 in demselben Verfahren). Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die D._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Finanz- und Rechnungswesen, insbesondere die Über- nahme von gesamten Verwaltungstätigkeiten im sogenannten Outsourcing (act. 8). Dazu dürfte insbesondere auch die Zwangsvollstreckung / das Inkasso gehören. Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, worauf geschlossen werden kann, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (vgl. BGE 140 III 555 ff., E. 2.3). Die Mitarbeiter der D._____ AG, wie insbesondere E._____ (vgl. act. 7/5f), dürften demnach ihre Tä- tigkeit regelmässig und gegen Entgelt, mithin berufsmässig ausüben (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 10). Somit scheidet auch E._____ als Vertre- ter der Klägerin im Beschwerdeverfahren aus. 3.5.4 Zusammengefasst kann im Beschwerdeverfahren weder die D._____ AG noch E._____ als Vertretung der Klägerin aufgenommen werden. Die D._____

- 5 - AG ist jedoch als Zustelladresse der Klägerin im Rubrum aufzunehmen, zumal sie diese als solche bezeichnet hat (vgl. act. 7/4 S. 1).

4. Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i:V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 16. März 2021 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B.______ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung aus Personalvermittlung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 23. Februar 2021 (IA210015-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon (nachfolgend: Friedensrichteramt) am

22. Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch inkl. Beilagen ein (act. 7/4, act. 7/5a-f). 1.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (act. 7/1 = act. 3 = act. 6 [Akten- exemplar]) setzte das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an und belehrte die Beschwer- de als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid. 1.3 Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Datum Poststempel: 3. März 2021) erhebt der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beklagte), C._____, für die Beklagte dagegen Beschwerde inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 5). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbstständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen. 2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerde- legitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3 Die vorliegende Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021, mittels welcher das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Damit wurde keine Anordnung

- 3 - getroffen, welche sich an die Beklagte richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abände- rung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 2.4 Die Beklagte schreibt in der Beschwerde, warum sie der Klägerin nichts schulde. Wer mit wem einen Vetrag abgeschlossen hat, was für Leistungen erbracht und was bezahlt wurde, wird aber (erst) Thema der mündlichen Schlich- tungs-Verhandlung sein. Dann kann die Beklagte ihre Darstellung der Sache vortragen und entsprechende Beilagen vorlegen. Zu dieser Vorladung lädt aber die Friedensrichterin in der Regel erst vor, wenn die klagende Partei (hier: die B._____ AG) den Kostenvorschuss bezahlt hat. 3.5.1 Zu klären bleibt, wer als Vertretung der Klägerin im Rubrum des Be- schwerdeverfahrens aufzunehmen ist. Das Friedensrichteramt nahm die D._____ AG als Vertreterin der Klägerin auf (vgl. act. 6). Die Klägerin hat beim Friedens- richteramt eine Vollmacht vom 7. Februar 2018 eingereicht, welche die D._____ AG und namentlich deren Mitarbeiter E._____ insbesondere zur Zwangsvollstre- ckung/zum Inkasso sowie zur Vertretung vor allen Gerichten bevollmächtigt (vgl. act. 7/5f). 3.5.2 Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Personen in Frage, die sich nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen haben (vgl. etwa OGer ZH PS110143 vom 16. August 2011, E. III./1 m.w.H.). Die D._____ AG scheidet daher als Vertreterin der Klägerin aus. 3.5.3 Dasselbe gilt aus nachfolgend darzulegenden Gründen auch für E._____: Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess (von ei- ner natürlichen Person) vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Doch ist die be- rufsmässige Vertretung von Parteien in allen Verfahren grundsätzlich Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Davon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen: Vor den Schlichtungs-

- 4 - behörden sind patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentin- nen und Rechtsagenten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO) und vor den Miet- und Ar- beitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zur berufsmässi- gen Vertretung befugt (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO), je aber nur soweit das kan- tonale Recht dies vorsieht (a.a.O.). Mit Bezug auf die erste Ausnahme nach Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO ist das im Kanton Zürich nicht der Fall (vgl. OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019, E. II./2 m.w.H.). Die zweite Möglichkeit ist im Kanton Zürich hingegen vorgesehen: namentlich Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zur berufsmässigen Vertretung berechtigt (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH). Dieses Privileg gilt nicht nur für die Miet- und Arbeitsgerichte, sondern auch für die diesen vorgelagerten Schlichtungsbehörden (vgl. OGer ZH PD110004 vom 19. Mai 2011). Hingegen gilt dieses Privileg nicht für die entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD140011 vom

16. Juni 2015, E. II./1.1 mit Verweis auf die Verfügung vom 17. September 2014 in demselben Verfahren). Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die D._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Finanz- und Rechnungswesen, insbesondere die Über- nahme von gesamten Verwaltungstätigkeiten im sogenannten Outsourcing (act. 8). Dazu dürfte insbesondere auch die Zwangsvollstreckung / das Inkasso gehören. Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, worauf geschlossen werden kann, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (vgl. BGE 140 III 555 ff., E. 2.3). Die Mitarbeiter der D._____ AG, wie insbesondere E._____ (vgl. act. 7/5f), dürften demnach ihre Tä- tigkeit regelmässig und gegen Entgelt, mithin berufsmässig ausüben (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 10). Somit scheidet auch E._____ als Vertre- ter der Klägerin im Beschwerdeverfahren aus. 3.5.4 Zusammengefasst kann im Beschwerdeverfahren weder die D._____ AG noch E._____ als Vertretung der Klägerin aufgenommen werden. Die D._____

- 5 - AG ist jedoch als Zustelladresse der Klägerin im Rubrum aufzunehmen, zumal sie diese als solche bezeichnet hat (vgl. act. 7/4 S. 1).

4. Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i:V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: