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RU210016

Stockwerkeigentum

Zürich OG · 2021-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Eingang am 15. Februar 2021), ein Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 5/1 S. 2): " 1 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Mieter vom 3. OG (C._____) seine Sofa an der Schlafzimmer Ende der Loggia hinge- stellt hat und die Lichtöffnung der Loggia damit abgedeckt hat.

E. 2 Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Mieter vom 3. OG (C._____) der Klägerin nach 22 Uhr vom seinem Sofabereich auf der Loggia mit Lärm andauernd belästigt

E. 3 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei verpflichtet, D._____ zu verpflichten, ihren Mieter (C._____) zu verpflichten, die Hausord- nung einzuhalten und die Sofa von der Ende der Loggia bzw von der Loggia zu entfernen und der Klägerin nicht mit Lärm während der Ruhestunden zu belästigen.

E. 4 Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Ebenfalls innert Beschwerdefrist ergänzte und änderte die Klägerin mit Ein- gabe vom 4. März 2021 ihre Anträge folgendermassen (Urk. 6 S. 1 f.):

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Verfügung vom 18. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3.-5. (…)

E. 6 Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei von Fr. 420.– auf Fr. 65.– zu reduzieren.

E. 7 Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Friedensrichteramt Kreis … die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters E._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zugestellt ha- be.

E. 8 Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, der Klägerin und der Beklagten bzw. sämtlichen Miteigentümern der Stockwerkei- gentümergemeinschaft eine neue korrigierte Verfügung mit einer neuen Frist zuzustellen.

E. 9 Das Friedensrichteramt Kreis … sei anzuweisen, das Rechtsbe- gehren in der Verfügung aufzunehmen.

E. 10 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 5/1-8).

2. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 geltend, aus der angefochtenen Verfügung sei erkenntlich, dass die Friedensrich- terin aus unbekannten Gründen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über das Schlich-

- 4 - tungsgesuch orientiert habe. Offenbar habe die Friedensrichterin vor, Rechtsan- walt lic. iur. X._____ fälschlicherweise erneut zur Schlichtungsverhandlung vorzu- laden. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei jedoch der Strafverteidiger von E._____, dem Verwalter der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ habe kein Recht, über das Schlichtungsgesuch ori- entiert oder vorgeladen zu werden. Sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft müssten vom Friedensrichteramt über das Schlichtungsge- such informiert und auch vorgeladen werden. Die Friedensrichterin dürfe nicht von sich aus entscheiden, den Strafverteidiger des Verwalters der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vorzuladen. Wie aus dem Verfahren FV200155 bekannt sei, habe die Friedensrichterin selbst entschieden, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2020 vorzuladen. Das Bezirksgericht habe diese Schlichtungsverhandlung mit seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 für nichtig erklärt. Sodann habe die Friedensrichterin auch falsch vorgeladen (unter Hinweis auf FV200158). Sie habe auf der Vorladung anstatt die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft selbst die einzelnen Miteigentümer als Beklagte aufgeführt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft bestehe aus den einzelnen Mitgliedern. Die Friedensrichterin habe ihr – der Klägerin – am 24. Februar 2021 persönlich mitgeteilt, dass sie selber nicht wirklich wisse, wie sie die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft korrekt vorladen müsse und dass sie dankbar wäre, wenn ein Rich- ter ihr dies erklären bzw. sie korrekt anweisen würde. Dies sei offensichtlich be- sorgniserregend. Es sei auch für sie – die Klägerin – extrem unangenehm, die Friedensrichterin immer wieder korrigieren zu müssen. Sie – die Klägerin – sei na- türlich davon ausgegangen, dass die Friedensrichterin in ihrer Position wüsste, wie man Stockwerkeigentümergemeinschaften vorzuladen habe. Ausserordentlich dankbar wäre sie, wenn das Obergericht – wie von der Friedensrichterin ge- wünscht – Anweisungen geben würde, indem es die Beschwerde gutheisse. Die Friedensrichterin habe sie sodann aufgefordert, für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu leis- ten. Wie aus dem Schlichtungsgesuch entnommen werden könne, gehe sie – die Klägerin – aus Erfahrung davon aus, dass die Gegenpartei nicht erscheinen wer- de. Sie habe die Friedensrichterin daher darum gebeten, wenig Zeit für die

- 5 - Schlichtungsverhandlung zu reservieren. Dass die Gegenpartei nicht erscheinen werde, sei auch der Friedensrichterin bekannt. Am 24. Februar 2021 hätten be- treffend die Verfahren GV.2020.00326, GV.2020.00327 und GV.2021.00003 drei Schlichtungsverhandlungen stattgefunden. Die Gegenpartei sei nicht erschienen. Das heisse, dass die Friedensrichterin nur die Parteien vorladen müsse. Sie – die Klägerin – sei pünktlich erschienen, von der Friedensrichterin zur Verhandlung al- lerdings erst zehn Minuten nach dem angesetzten Termin begrüsst worden. Es sei ihr dabei mitgeteilt worden, dass die Gegenpartei nicht erschienen sei und dass ihr – der Klägerin – eine Klagebewilligung zugestellt werde. Somit benötige die Friedensrichterin insgesamt höchstens fünfzehn Minuten, um die Vorladungen und die Klagebewilligung zu schreiben und per Post zu versenden. Da die Ge- genpartei nicht erscheinen werde, sei keine Schlichtung möglich oder nötig. Die Kosten dafür seien offensichtlich extrem gering. Gemäss der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) betrage die Mindestgebühr Fr. 100.–. Zudem spare die Friedensrichterin auch für die postalische Zustellung Kosten, da sie die Verfügungen von fünf verschiedenen Verfahren in einem Briefumschlag versen- den könne. Es sei leider nicht eindeutig klar, auf welches ihrer Schlichtungsgesu- che sich die Friedensrichterin beziehe; die Poststempel zu nennen wäre eindeuti- ger (Urk. 1 S. 2 f.).

b) In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 4. März 2021 führt die Kläge- rin aus, ihrem Schlichtungsgesuch sei zu entnehmen, dass sie das Friedensrich- teramt darum gebeten habe, wenig Zeit für die Schlichtungsverhandlung zu reser- vieren, da die Beklagte erfahrungsgemäss nie erscheine. Wie aus den Klagebe- willigungen GV.2020.00326 und GV 2020.00327 hervorgehe, sei die Beklagte der Schlichtungsverhandlung vom 24. Februar 2021 unentschuldigt ferngeblieben bzw. zur Schlichtungsverhandlung gar nicht erschienen (unter Hinweis auf Urk. 8/2-3). Aufgrund dessen sei es für das Friedensrichteramt Kreis … nicht möglich bzw. nicht nötig gewesen, zu schlichten. Das Friedensrichteramt Kreis … habe nur relativ geringe Arbeit leisten müssen. So habe dieses lediglich die Par- teien vorladen und überprüfen müssen, dass sie – die Klägerin – erschienen sei, sowie die Klagebewilligung zustellen müssen. Sie sei zur Verhandlung erst zehn Minuten nach der angesetzten Zeit von der Friedensrichterin begrüsst worden, die

- 6 - ihr gleichzeitig mitgeteilt habe, dass die Gegenpartei nicht erschienen sei und sie ihr – der Klägerin – die Klagebewilligung zustellen werde. Aufgrund dessen – so die Klägerin – habe für das Schlichtungsverfahren die Mindestgebühr zu gelten. Gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sei- en für Schlichtungsverfahren folgende Gebühren anwendbar: Bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten betrage die Mindestgebühr Fr. 65.–, bei nichtvermögens- rechtlichen Streitigkeiten Fr. 100.–. Ihres Erachtens handle es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Mindestgebühr von Fr. 65.– anwendbar sei. Sofern das Obergericht der Ansicht sein sollte, dass es sich vor- liegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle, so seien die Kosten auf Fr. 100.– zu reduzieren. Sodann habe das Friedensrichteramt Kreis … in der angefochtenen Verfü- gung aus unbekannten Gründen festgehalten, dass die Stockwerkeigentümerge- meinschaft durch den Strafverteidiger des Verwalters E._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vertreten sei. Wie dem Schlichtungsgesuch entnommen werden könne, habe sie diesen im Schlichtungsgesuch jedoch nicht aufgeführt. Der Grund dafür sei offensichtlich: Sie – die Klägerin – wolle sicherstellen, dass die Beklagte über die Klage und die Schlichtungsverhandlung informiert sei und keine Möglichkeit habe, ihre Klagebewilligung anzufechten. Wie dem Obergericht be- kannt sei, habe die Friedensrichterin im Verfahren GV.2020.00058 aus unbekann- ten Gründen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Schlichtungsverhandlung vom

8. Juli 2021 (wohl: 2020) vorgeladen. Das Bezirksgericht habe im Verfahren FV200155 in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgrund dessen die Schlichtungsverhandlung für nichtig erklärt. Sodann mache sie geltend, dass ihr das Friedensrichteramt Kreis … nicht wie verpflichtet mitgeteilt habe, dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Verfahren vom Strafverteidiger des Verwalters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vertreten lasse. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass die Beklagte der Friedensrichterin nicht mitgeteilt habe, dass sie sich von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten lasse, und dass die Friedensrichterin dies selbst so entschieden habe, was offensichtlich eine Kompe- tenzüberschreitung darstelle. Dem "Rechtsbelehrungsmittel" des Friedensrichter- amtes Kreis … auf der Vorladung sei zu entnehmen: "Der Verwalter einer Stock-

- 7 - werkeigentümergemeinschaft bedarf zur Vertretung der Gemeinschaft einer vor- gängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art 712t ZBG)" (vermutlich – so die Klägerin – Art. 712 ZGB). Sie mache geltend, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht der Verwalter der Stockwerkeigentümerge- meinschaft sei, sondern der Strafverteidiger des Verwalters E._____. Rechtsan- walt lic. iur. X._____ sei aufgrund dessen nicht berechtigt, die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft an der Schlichtungshandlung zu vertreten. Aus obgenannten Gründen hätte diese Verfügung vom Friedensrichteramt Kreis … nicht Rechtsan- walt lic. iur. X._____ zugestellt werden dürfen, sondern hätte der Beklagten bzw. sämtlichen Miteigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestellt werden müssen. Aufgrund dessen sei die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären und aufzuheben. Das Friedensrichteramt sei anzuweisen, (a) die Stock- werkeigentümergemeinschaft betreffende Verfügungen und Vorladungen sämtli- chen Miteigentümern zuzustellen, (b) die Rechtsbegehren auf den Verfügungen bzw. Vorladungen festzuhalten, (c) die Kostenvorschüsse gemäss den Mindest- gebühren der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. Sep- tember 2010 zu reduzieren (Urk. 6 S. 2 ff.).

3. a) Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugäng- lich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittel- verfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 420.– ange- setzt wurde, ist im Beschwerdeverfahren nur auf die diesbezüglichen Anträge der Klägerin in ihren Eingaben vom 25. Februar 2021 (Urk. 1) und 4. März 2021 (Urk. 6) einzutreten.

b) Das Obergericht des Kantons Zürich darf als Rechtsmittelinstanz dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, sodann nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid Anordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. So darf vorliegend das Obergericht als Rechtsmittelinstanz dem Frie- densrichteramt weder auftragen, sämtliche Miteigentümer der Beklagten zur

- 8 - Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 1 S. 1 Antrag Ziff. 2), noch dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht zur Schlichtungsverhandlung eingeladen wer- den dürfe (Urk. 1 S. 1 Antrag Ziff. 3). Ferner kann es das Friedensrichteramt auch nicht anweisen, dieses habe in seinen Verfügungen jeweils die Rechtsbegehren aufzunehmen (Urk. 6 S. 2 Antrag Ziff. 9). Die Verfahrensleitung für die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens liegt einzig und alleine beim Friedensrichteramt.

c) Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren mehrfach geltend, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht die Beklagte, sondern einzig E._____ in ei- nem Strafverfahren vertrete, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am Schlich- tungsverfahren nicht teilnehmen dürfe. Aus der sich bei den Akten des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, befindenden Kopie der Vollmacht vom 10. Juni 2020, welche von allen im Schlichtungsgesuch der Klägerin vom

E. 12 Februar 2021 genannten Stockwerkeigentümern a-h (Urk. 5/1 S. 1) unter- zeichnet wurde, geht hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bevollmächtigt ist, in Sachen "StWEG B._____-Str. …, … Zürich betreffend Frau A._____" tätig zu sein (Urk. 5/6). Im der Vollmacht beigefügten Zirkularbeschluss der Beklagten heisst es zudem explizit (Urk. 5/6 letzte Seite): "Vollmachtserteilung zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen an RA lic.iur. X._____, … [Adresse] in den diversen Streitigkei- ten/Klagen der Stockwerkeigentümerin Frau A._____ gegen die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft". Eine Einschränkung der Vollmacht auf ein Strafverfahren, in welchem E._____ involviert sein soll, ist weder der Vollmacht selber noch dem erwähnten Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020 zu entnehmen. Der Friedensrichterin stand es somit frei, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über das neue Schlichtungsgesuch der Klägerin in Kenntnis zu setzen. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Friedensrichterin die angefochtene Verfügung zudem einzig der Klägerin und nicht auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 2).

4. a) Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt

- 9 - die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Be- troffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. In seiner publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen, Klagen auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs oder die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkei- gentümer. Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld ge- schätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Ver- mögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsver- hältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persön- lichkeitsrechten eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht (BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.).

b) Die Klägerin beantragt im Schlichtungsgesuch die Verpflichtung der Be- klagten, D._____ anzuweisen, ihrem Mieter aufzutragen, sein die Lichtöffnung der Loggia abdeckendes Sofa vom Ende der Loggia bzw. von der Loggia zu entfer- nen sowie die Hausordnung einzuhalten und die Klägerin während der Ruhestun- den bzw. nach 22 Uhr nicht durch Lärm zu belästigen (Urk. 5/1 S. 2). Diese gel- tend gemachten Rechte haben einen Geldwert, der geschätzt werden kann, wes- halb vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Die- ser Ansicht folgt auch die Klägerin (Urk. 6 S. 3 N. 7).

5. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Ent-

- 10 - scheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kosten- vorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vor- schusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kosten- vorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht. Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver- langen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).

b) Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.– zu rechnen, weshalb die Friedensrichterin der Klägerin Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 420.– zu leisten (Urk. 2). Da die Friedensrichterin den Kostenvorschuss auf Fr. 420.– angesetzt hat, ging sie implizit von einem Fr. 1'000.– übersteigenden Streitwert des Schlich- tungsverfahrens aus (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin äussert sich in ihren Beschwerdeschriften nicht explizit zum Streitwert des Schlichtungsverfahrens. In- dem sie jedoch im Beschwerdeverfahren eine Mindestgebühr von Fr. 65.– bean- tragt, scheint sie von einem Streitwert von höchstens Fr. 1'000.– auszugehen (Urk. 6 S. 3 N. 7). Sie unterlässt es jedoch zu begründen, wieso der Streitwert entgegen der einstweiligen Annahme der Friedensrichterin Fr. 1'000.– nicht über- steige, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Friedensrichterin kann auf

- 11 - jeden Fall kein Überschreiten ihres Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen der Festsetzung des Kostenvorschusses einstweilen von einem Streit- wert von über Fr. 1'000.– ausgegangen ist. So stand ihr zur Bestimmung des Streitwerts bis anhin einzig das Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 5/1 S. 2) zur Verfügung.

c) Bei der Festlegung des Kostenvorschusses geht es nicht um die Ange- messenheit der dereinstigen Gebühr, sondern einzig um diejenige des Kostenvor- schusses. Die Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens bedeutet nicht, dass bei seiner Vorbereitung und Durchführung kein Aufwand entstehen würde. Das Ver- hältnis von Aufwand und Kosten kann im Zeitpunkt der Festsetzung des Kosten- vorschusses jedoch noch nicht bestimmt werden. Die entsprechenden Ausfüh- rungen der Klägerin zum Aufwand des Schlichtungsverfahrens stellen Mutmas- sungen dar und sind daher für die Frage des Kostenvorschusses für das Schlich- tungsverfahren nicht relevant. Sollte sich bei Beendigung des Schlichtungsverfah- rens herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tat- sächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, ist im Lichte des Äquivalenz- prinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsver- fahren denkbar. Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses ist folglich nicht zu bean- standen. Die Friedensrichterin hat ihn im Rahmen des ihr zustehenden Ermes- sens als Verfahrensleiterin des Schlichtungsverfahrens korrekt festgesetzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

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9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. So liegt – wie aufgezeigt – bei den Akten eine Voll- machtskopie, die Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bevollmächtigt, in Sachen "StWEG B._____-Str. …, … Zürich betreffend Frau A._____" tätig zu sein (Urk. 5/6). Zudem wurde die angefochtene Verfügung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gar nicht zugestellt (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 2). Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung obsolet. Die Friedensrichterin wird der Klägerin jedoch eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 420.– anzusetzen haben, so wie dies Art. 101 Abs. 3 ZPO vorschreibt. Dies hat die Friedensrichterin auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung so erwähnt (Urk. 2 S. 1).

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und der unterlie- genden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Vollmachtskopie (Urk. 5/6) wird dieses Urteil für die Beklagte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 13 -
  2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3, 4/1, 4/7, 6, 7 und 8/1-3, sowie an das Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner - 14 - versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. März 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Stockwerkeigentum Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 18. Februar 2021 (GV.2021.00049)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Eingang am 15. Februar 2021), ein Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 5/1 S. 2): " 1 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Mieter vom 3. OG (C._____) seine Sofa an der Schlafzimmer Ende der Loggia hinge- stellt hat und die Lichtöffnung der Loggia damit abgedeckt hat. 2 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Mieter vom 3. OG (C._____) der Klägerin nach 22 Uhr vom seinem Sofabereich auf der Loggia mit Lärm andauernd belästigt 3 - Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei verpflichtet, D._____ zu verpflichten, ihren Mieter (C._____) zu verpflichten, die Hausord- nung einzuhalten und die Sofa von der Ende der Loggia bzw von der Loggia zu entfernen und der Klägerin nicht mit Lärm während der Ruhestunden zu belästigen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- te" Am 18. Februar 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 2 = Urk. 5/5): "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 420.00 zu leisten, anderenfalls auf das Schlichtungsge- such nicht eingetreten wird.

2. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins, gegen Empfangsschein.

3. (Rechtsmittelbelehrung.)" Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 teilte die Friedensrichterin den Eingang des Schlichtungsgesuchs Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit (Urk. 5/3-4).

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Be- schwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

- 3 -

1. Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, den Kostenvor- schuss von Fr. 420.– auf Fr. 100.– zu reduzieren.

2. Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, die beklagte Par- tei bzw. sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigentümerge- meinschaft zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

3. Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, den Strafvertei- diger des Verwalters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, nicht zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Ebenfalls innert Beschwerdefrist ergänzte und änderte die Klägerin mit Ein- gabe vom 4. März 2021 ihre Anträge folgendermassen (Urk. 6 S. 1 f.):

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Verfügung vom 18. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3.-5. (…)

6. Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei von Fr. 420.– auf Fr. 65.– zu reduzieren.

7. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Friedensrichteramt Kreis … die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters E._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zugestellt ha- be.

8. Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, der Klägerin und der Beklagten bzw. sämtlichen Miteigentümern der Stockwerkei- gentümergemeinschaft eine neue korrigierte Verfügung mit einer neuen Frist zuzustellen.

9. Das Friedensrichteramt Kreis … sei anzuweisen, das Rechtsbe- gehren in der Verfügung aufzunehmen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 5/1-8).

2. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 geltend, aus der angefochtenen Verfügung sei erkenntlich, dass die Friedensrich- terin aus unbekannten Gründen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über das Schlich-

- 4 - tungsgesuch orientiert habe. Offenbar habe die Friedensrichterin vor, Rechtsan- walt lic. iur. X._____ fälschlicherweise erneut zur Schlichtungsverhandlung vorzu- laden. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei jedoch der Strafverteidiger von E._____, dem Verwalter der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ habe kein Recht, über das Schlichtungsgesuch ori- entiert oder vorgeladen zu werden. Sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft müssten vom Friedensrichteramt über das Schlichtungsge- such informiert und auch vorgeladen werden. Die Friedensrichterin dürfe nicht von sich aus entscheiden, den Strafverteidiger des Verwalters der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vorzuladen. Wie aus dem Verfahren FV200155 bekannt sei, habe die Friedensrichterin selbst entschieden, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2020 vorzuladen. Das Bezirksgericht habe diese Schlichtungsverhandlung mit seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 für nichtig erklärt. Sodann habe die Friedensrichterin auch falsch vorgeladen (unter Hinweis auf FV200158). Sie habe auf der Vorladung anstatt die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft selbst die einzelnen Miteigentümer als Beklagte aufgeführt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft bestehe aus den einzelnen Mitgliedern. Die Friedensrichterin habe ihr – der Klägerin – am 24. Februar 2021 persönlich mitgeteilt, dass sie selber nicht wirklich wisse, wie sie die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft korrekt vorladen müsse und dass sie dankbar wäre, wenn ein Rich- ter ihr dies erklären bzw. sie korrekt anweisen würde. Dies sei offensichtlich be- sorgniserregend. Es sei auch für sie – die Klägerin – extrem unangenehm, die Friedensrichterin immer wieder korrigieren zu müssen. Sie – die Klägerin – sei na- türlich davon ausgegangen, dass die Friedensrichterin in ihrer Position wüsste, wie man Stockwerkeigentümergemeinschaften vorzuladen habe. Ausserordentlich dankbar wäre sie, wenn das Obergericht – wie von der Friedensrichterin ge- wünscht – Anweisungen geben würde, indem es die Beschwerde gutheisse. Die Friedensrichterin habe sie sodann aufgefordert, für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu leis- ten. Wie aus dem Schlichtungsgesuch entnommen werden könne, gehe sie – die Klägerin – aus Erfahrung davon aus, dass die Gegenpartei nicht erscheinen wer- de. Sie habe die Friedensrichterin daher darum gebeten, wenig Zeit für die

- 5 - Schlichtungsverhandlung zu reservieren. Dass die Gegenpartei nicht erscheinen werde, sei auch der Friedensrichterin bekannt. Am 24. Februar 2021 hätten be- treffend die Verfahren GV.2020.00326, GV.2020.00327 und GV.2021.00003 drei Schlichtungsverhandlungen stattgefunden. Die Gegenpartei sei nicht erschienen. Das heisse, dass die Friedensrichterin nur die Parteien vorladen müsse. Sie – die Klägerin – sei pünktlich erschienen, von der Friedensrichterin zur Verhandlung al- lerdings erst zehn Minuten nach dem angesetzten Termin begrüsst worden. Es sei ihr dabei mitgeteilt worden, dass die Gegenpartei nicht erschienen sei und dass ihr – der Klägerin – eine Klagebewilligung zugestellt werde. Somit benötige die Friedensrichterin insgesamt höchstens fünfzehn Minuten, um die Vorladungen und die Klagebewilligung zu schreiben und per Post zu versenden. Da die Ge- genpartei nicht erscheinen werde, sei keine Schlichtung möglich oder nötig. Die Kosten dafür seien offensichtlich extrem gering. Gemäss der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) betrage die Mindestgebühr Fr. 100.–. Zudem spare die Friedensrichterin auch für die postalische Zustellung Kosten, da sie die Verfügungen von fünf verschiedenen Verfahren in einem Briefumschlag versen- den könne. Es sei leider nicht eindeutig klar, auf welches ihrer Schlichtungsgesu- che sich die Friedensrichterin beziehe; die Poststempel zu nennen wäre eindeuti- ger (Urk. 1 S. 2 f.).

b) In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 4. März 2021 führt die Kläge- rin aus, ihrem Schlichtungsgesuch sei zu entnehmen, dass sie das Friedensrich- teramt darum gebeten habe, wenig Zeit für die Schlichtungsverhandlung zu reser- vieren, da die Beklagte erfahrungsgemäss nie erscheine. Wie aus den Klagebe- willigungen GV.2020.00326 und GV 2020.00327 hervorgehe, sei die Beklagte der Schlichtungsverhandlung vom 24. Februar 2021 unentschuldigt ferngeblieben bzw. zur Schlichtungsverhandlung gar nicht erschienen (unter Hinweis auf Urk. 8/2-3). Aufgrund dessen sei es für das Friedensrichteramt Kreis … nicht möglich bzw. nicht nötig gewesen, zu schlichten. Das Friedensrichteramt Kreis … habe nur relativ geringe Arbeit leisten müssen. So habe dieses lediglich die Par- teien vorladen und überprüfen müssen, dass sie – die Klägerin – erschienen sei, sowie die Klagebewilligung zustellen müssen. Sie sei zur Verhandlung erst zehn Minuten nach der angesetzten Zeit von der Friedensrichterin begrüsst worden, die

- 6 - ihr gleichzeitig mitgeteilt habe, dass die Gegenpartei nicht erschienen sei und sie ihr – der Klägerin – die Klagebewilligung zustellen werde. Aufgrund dessen – so die Klägerin – habe für das Schlichtungsverfahren die Mindestgebühr zu gelten. Gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sei- en für Schlichtungsverfahren folgende Gebühren anwendbar: Bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten betrage die Mindestgebühr Fr. 65.–, bei nichtvermögens- rechtlichen Streitigkeiten Fr. 100.–. Ihres Erachtens handle es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Mindestgebühr von Fr. 65.– anwendbar sei. Sofern das Obergericht der Ansicht sein sollte, dass es sich vor- liegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle, so seien die Kosten auf Fr. 100.– zu reduzieren. Sodann habe das Friedensrichteramt Kreis … in der angefochtenen Verfü- gung aus unbekannten Gründen festgehalten, dass die Stockwerkeigentümerge- meinschaft durch den Strafverteidiger des Verwalters E._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vertreten sei. Wie dem Schlichtungsgesuch entnommen werden könne, habe sie diesen im Schlichtungsgesuch jedoch nicht aufgeführt. Der Grund dafür sei offensichtlich: Sie – die Klägerin – wolle sicherstellen, dass die Beklagte über die Klage und die Schlichtungsverhandlung informiert sei und keine Möglichkeit habe, ihre Klagebewilligung anzufechten. Wie dem Obergericht be- kannt sei, habe die Friedensrichterin im Verfahren GV.2020.00058 aus unbekann- ten Gründen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Schlichtungsverhandlung vom

8. Juli 2021 (wohl: 2020) vorgeladen. Das Bezirksgericht habe im Verfahren FV200155 in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgrund dessen die Schlichtungsverhandlung für nichtig erklärt. Sodann mache sie geltend, dass ihr das Friedensrichteramt Kreis … nicht wie verpflichtet mitgeteilt habe, dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Verfahren vom Strafverteidiger des Verwalters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vertreten lasse. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass die Beklagte der Friedensrichterin nicht mitgeteilt habe, dass sie sich von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten lasse, und dass die Friedensrichterin dies selbst so entschieden habe, was offensichtlich eine Kompe- tenzüberschreitung darstelle. Dem "Rechtsbelehrungsmittel" des Friedensrichter- amtes Kreis … auf der Vorladung sei zu entnehmen: "Der Verwalter einer Stock-

- 7 - werkeigentümergemeinschaft bedarf zur Vertretung der Gemeinschaft einer vor- gängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art 712t ZBG)" (vermutlich – so die Klägerin – Art. 712 ZGB). Sie mache geltend, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht der Verwalter der Stockwerkeigentümerge- meinschaft sei, sondern der Strafverteidiger des Verwalters E._____. Rechtsan- walt lic. iur. X._____ sei aufgrund dessen nicht berechtigt, die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft an der Schlichtungshandlung zu vertreten. Aus obgenannten Gründen hätte diese Verfügung vom Friedensrichteramt Kreis … nicht Rechtsan- walt lic. iur. X._____ zugestellt werden dürfen, sondern hätte der Beklagten bzw. sämtlichen Miteigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestellt werden müssen. Aufgrund dessen sei die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären und aufzuheben. Das Friedensrichteramt sei anzuweisen, (a) die Stock- werkeigentümergemeinschaft betreffende Verfügungen und Vorladungen sämtli- chen Miteigentümern zuzustellen, (b) die Rechtsbegehren auf den Verfügungen bzw. Vorladungen festzuhalten, (c) die Kostenvorschüsse gemäss den Mindest- gebühren der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. Sep- tember 2010 zu reduzieren (Urk. 6 S. 2 ff.).

3. a) Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugäng- lich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittel- verfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 420.– ange- setzt wurde, ist im Beschwerdeverfahren nur auf die diesbezüglichen Anträge der Klägerin in ihren Eingaben vom 25. Februar 2021 (Urk. 1) und 4. März 2021 (Urk. 6) einzutreten.

b) Das Obergericht des Kantons Zürich darf als Rechtsmittelinstanz dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, sodann nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid Anordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. So darf vorliegend das Obergericht als Rechtsmittelinstanz dem Frie- densrichteramt weder auftragen, sämtliche Miteigentümer der Beklagten zur

- 8 - Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 1 S. 1 Antrag Ziff. 2), noch dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht zur Schlichtungsverhandlung eingeladen wer- den dürfe (Urk. 1 S. 1 Antrag Ziff. 3). Ferner kann es das Friedensrichteramt auch nicht anweisen, dieses habe in seinen Verfügungen jeweils die Rechtsbegehren aufzunehmen (Urk. 6 S. 2 Antrag Ziff. 9). Die Verfahrensleitung für die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens liegt einzig und alleine beim Friedensrichteramt.

c) Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren mehrfach geltend, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht die Beklagte, sondern einzig E._____ in ei- nem Strafverfahren vertrete, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am Schlich- tungsverfahren nicht teilnehmen dürfe. Aus der sich bei den Akten des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, befindenden Kopie der Vollmacht vom 10. Juni 2020, welche von allen im Schlichtungsgesuch der Klägerin vom

12. Februar 2021 genannten Stockwerkeigentümern a-h (Urk. 5/1 S. 1) unter- zeichnet wurde, geht hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bevollmächtigt ist, in Sachen "StWEG B._____-Str. …, … Zürich betreffend Frau A._____" tätig zu sein (Urk. 5/6). Im der Vollmacht beigefügten Zirkularbeschluss der Beklagten heisst es zudem explizit (Urk. 5/6 letzte Seite): "Vollmachtserteilung zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen an RA lic.iur. X._____, … [Adresse] in den diversen Streitigkei- ten/Klagen der Stockwerkeigentümerin Frau A._____ gegen die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft". Eine Einschränkung der Vollmacht auf ein Strafverfahren, in welchem E._____ involviert sein soll, ist weder der Vollmacht selber noch dem erwähnten Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020 zu entnehmen. Der Friedensrichterin stand es somit frei, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ über das neue Schlichtungsgesuch der Klägerin in Kenntnis zu setzen. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Friedensrichterin die angefochtene Verfügung zudem einzig der Klägerin und nicht auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 2).

4. a) Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt

- 9 - die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Be- troffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. In seiner publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen, Klagen auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs oder die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkei- gentümer. Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld ge- schätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Ver- mögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsver- hältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persön- lichkeitsrechten eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht (BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.).

b) Die Klägerin beantragt im Schlichtungsgesuch die Verpflichtung der Be- klagten, D._____ anzuweisen, ihrem Mieter aufzutragen, sein die Lichtöffnung der Loggia abdeckendes Sofa vom Ende der Loggia bzw. von der Loggia zu entfer- nen sowie die Hausordnung einzuhalten und die Klägerin während der Ruhestun- den bzw. nach 22 Uhr nicht durch Lärm zu belästigen (Urk. 5/1 S. 2). Diese gel- tend gemachten Rechte haben einen Geldwert, der geschätzt werden kann, wes- halb vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Die- ser Ansicht folgt auch die Klägerin (Urk. 6 S. 3 N. 7).

5. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Ent-

- 10 - scheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kosten- vorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vor- schusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kosten- vorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht. Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver- langen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).

b) Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.– zu rechnen, weshalb die Friedensrichterin der Klägerin Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 420.– zu leisten (Urk. 2). Da die Friedensrichterin den Kostenvorschuss auf Fr. 420.– angesetzt hat, ging sie implizit von einem Fr. 1'000.– übersteigenden Streitwert des Schlich- tungsverfahrens aus (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin äussert sich in ihren Beschwerdeschriften nicht explizit zum Streitwert des Schlichtungsverfahrens. In- dem sie jedoch im Beschwerdeverfahren eine Mindestgebühr von Fr. 65.– bean- tragt, scheint sie von einem Streitwert von höchstens Fr. 1'000.– auszugehen (Urk. 6 S. 3 N. 7). Sie unterlässt es jedoch zu begründen, wieso der Streitwert entgegen der einstweiligen Annahme der Friedensrichterin Fr. 1'000.– nicht über- steige, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Friedensrichterin kann auf

- 11 - jeden Fall kein Überschreiten ihres Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen der Festsetzung des Kostenvorschusses einstweilen von einem Streit- wert von über Fr. 1'000.– ausgegangen ist. So stand ihr zur Bestimmung des Streitwerts bis anhin einzig das Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 5/1 S. 2) zur Verfügung.

c) Bei der Festlegung des Kostenvorschusses geht es nicht um die Ange- messenheit der dereinstigen Gebühr, sondern einzig um diejenige des Kostenvor- schusses. Die Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens bedeutet nicht, dass bei seiner Vorbereitung und Durchführung kein Aufwand entstehen würde. Das Ver- hältnis von Aufwand und Kosten kann im Zeitpunkt der Festsetzung des Kosten- vorschusses jedoch noch nicht bestimmt werden. Die entsprechenden Ausfüh- rungen der Klägerin zum Aufwand des Schlichtungsverfahrens stellen Mutmas- sungen dar und sind daher für die Frage des Kostenvorschusses für das Schlich- tungsverfahren nicht relevant. Sollte sich bei Beendigung des Schlichtungsverfah- rens herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tat- sächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, ist im Lichte des Äquivalenz- prinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsver- fahren denkbar. Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses ist folglich nicht zu bean- standen. Die Friedensrichterin hat ihn im Rahmen des ihr zustehenden Ermes- sens als Verfahrensleiterin des Schlichtungsverfahrens korrekt festgesetzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

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9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. So liegt – wie aufgezeigt – bei den Akten eine Voll- machtskopie, die Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bevollmächtigt, in Sachen "StWEG B._____-Str. …, … Zürich betreffend Frau A._____" tätig zu sein (Urk. 5/6). Zudem wurde die angefochtene Verfügung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gar nicht zugestellt (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 2). Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung obsolet. Die Friedensrichterin wird der Klägerin jedoch eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 420.– anzusetzen haben, so wie dies Art. 101 Abs. 3 ZPO vorschreibt. Dies hat die Friedensrichterin auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung so erwähnt (Urk. 2 S. 1).

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und der unterlie- genden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Vollmachtskopie (Urk. 5/6) wird dieses Urteil für die Beklagte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3, 4/1, 4/7, 6, 7 und 8/1-3, sowie an das Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner

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