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RU210015

Forderung (aus Zession)

Zürich OG · 2021-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 19. November 2020 reichte die B._____ AG (nachfolgend Beschwer- degegnerin) dem Friedensrichteramt D._____ (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch samt diversen Beilagen ein und beantragte, es sei A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ze- dierte offene Forderungen der E._____ AG in der Höhe von Fr. 1'653.70 plus Zin- sen und Kosten zu bezahlen, und es sei aufgrund der Höhe des Streitwerts ein Entscheid nach Art. 212 ZPO zu erlassen (vgl. act. 1 und act. 2-15). Nach Einho- lung eines Kostenvorschusses und Durchführung einer Verhandlung am 5. Januar 2021 (vgl. act. 16-20) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Ur- teil vom 5. Januar 2021 in Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit 11. April 2019, Fr. 45.35 an angelaufenen Zinsen, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr und Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen (vgl. act. 21). Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin begründete die Vo- rinstanz ihr Urteil vom 5. Januar 2021 (vgl. act. 23 und act. 27).

E. 1.2 Gegen das begründete Urteil erhob die Beschwerdeführerin am

26. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügli- chen Begründung (vgl. act. 28; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 25). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 1.3 Ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO unterliegt der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechts- anwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

- 3 -

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vertreterin der Beschwerde- gegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Frau C._____, sei nicht ordentlich be- vollmächtigt gewesen (vgl. act. 28 S. 2 Mitte).

E. 2.2 Für das Erkenntnisverfahren gilt, dass jede prozessfähige Partei sich im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin oder der Ver- treter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Ob eine solche Vollmacht vorliegt, ist durch die Gerichte und die Schlichtungsbehörden nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvo- raussetzung handelt (vgl. BSK ZPO-Tenchio, 3. Auflage 2017, Art. 68 N 14 und BGer 5A_15/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1). Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zu Recht aus, Frau C._____ sei mit Prozessvollmacht zur Verhandlung erschie- nen (vgl. act. 27 E. II), denn die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit dem Schlichtungsgesuch eine Prozessvollmacht an Frau C._____ ein, welche von F._____ und G._____ unterzeichnet wurde, beide verfügen gemäss Handelsre- gisterauszug der Beschwerdegegnerin über eine Kollektivprokura zu zweien (vgl. act. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht gerechtfertigt. Ob auch im Schlichtungsverfahren eine gültige Vertretung der Beschwerdegegnerin nach den im Bundesgerichtsentscheid BGE 141 III 159 dargelegten Grundsätzen vorlag, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand im vorinstanzlichen Entscheidverfahren vorbringen können, was sie nicht getan hat. Im Beschwerdeverfahren ist ihre neue Behauptung nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, in der Verhandlung am 5. Januar 2021 sei nach er- folglosem Schlichtungsversuch ein Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gefolgt. Das Protokoll sei mit der Klagebegründung durch die Vertreterin der Beschwer- degegnerin eröffnet worden. Als die Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden sei, habe sie sich erhoben und habe die Amtsstube verlassen mit der Begründung, sie habe einen anderen Termin wahrzunehmen.

- 4 - Der Aufforderung zum Verbleib sei kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. act. 27 E. IV).

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet das Folgende ein: Ihr sei es erschienen, dass der Friedensrichter ihre Argumente gar nicht habe hören wollen und sich von Anfang an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt habe (vgl. act. 28 S. 2 unten). Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der sehr verkürzten Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach auch "die Wortfülle der Beklagten" nichts an der Tatsache ändere, dass die Forderungen gegen sie rechtens seien. Sie gebe zu, dass sie durch dieses unfaire und einschüchternde Setting derart aus dem Konzept gebracht worden sei, dass sie sich eine weitere Teilnahme an dem Ver- fahren nicht mehr zuzumuten getraut habe. Es sei ihr auch klar gewesen, dass sie gar nicht in der Lage sein würde, ihre Sicht der Dinge auf den viel komplexeren Sachverhalt, als durch die Beschwerdegegnerin dargestellt, darzulegen. Es sei ihr klar, dass dies nicht optimal gewesen sei. Gleichwohl sei ein Gericht gehalten, ei- gene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil auch zu begründen. Hinzu komme, dass sie sich im vorangehenden Schlichtungsverfahren sehr wohl geäus- sert habe, worauf sich die Vorinstanz im Urteil ja auch beziehe, wenn auch nur äussert pauschal (vgl. act. 28 S. 3 oben). Mit der blossen Begründung, die Wort- fülle der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Tatsache, dass die Forderun- gen gegen sie rechtens seien, habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt. Die von ihr im Schlichtungsverfahren ge- machten Ausführungen seien im Urteil nicht erwähnt (vgl. act. 28 S. 3 Mitte).

E. 2.3.3 Die Verhandlung vom 5. Januar 2021 wurde vom Friedensrichter klar auf- geteilt in ein informelles Schlichtungsverfahren und ein formelles Entscheidverfah- ren im Sinne von Art. 212 ZPO; die Parteiaussagen im formellen Entscheidverfah- ren wurden protokolliert (vgl. act. 20). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass zunächst ein Schlichtungsversuch scheiterte und dass sie die Verhandlung während des Entscheidverfahrens verliess, nachdem sie zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden war. Die Gründe, welche sie für das Verlassen der Verhandlung vorbringt, vermögen ihr Verhalten nicht zu rechtferti- gen: Auch wenn sie den Eindruck hatte, der Friedensrichter habe sich von Anfang

- 5 - an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt und sich für ihre Argumente gar nicht interessiert, und auch wenn sie sich nicht in der Lage sah, ihre Sicht der Dinge auf den Sachverhalt darzulegen, hätte sie dennoch versuchen müssen, ih- ren Standpunkt so gut wie möglich auszuführen, bzw. sie hätte zumindest einen Erklärungsversuch unternehmen müssen, warum sie ihre Sicht auf den Sachver- halt im vorgegebenen Rahmen nicht darlegen könne. Sie kann dem Friedensrich- ter sodann nicht vorwerfen, dass er ihre Aussagen aus dem informellen Verfahren im formellen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hat, nachdem sie das formelle Verfahren ohne Äusserung verlassen hat. Im Entscheidverfahren vor Friedensrichter gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO. Deshalb ob- liegt es in erster Linie den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen bzw. die schlüssigen Vorbringen der klagenden Partei zu bestreiten und Einreden sowie Einwände zu behaupten. Die Vorinstanz war deshalb nicht befugt, anstelle der Beschwerdeführerin Argumente gegen den eingeklagten Anspruch aus deren Behauptungen im Schlichtungsverfahren zu- sammenzusuchen und in die Begründung aufzunehmen. Da die Beschwerdefüh- rerin die Verhandlung unverrichteter Dinge verliess, entfiel auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO.

E. 2.3.4 Soweit sie schliesslich in der Beschwerde ausführt, was sie im Rahmen der Vergleichsgespräche ausgeführt haben soll (vgl. act. 28 S. 3 unten), handelt es sich um neue Vorbringen, die im Entscheidverfahren vor Vorinstanz nicht behaup- tet worden waren. Sie können wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Gesagte hat zur Konse- quenz, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung als unbestritten gelten.

E. 2.3.5 Eine Tatsache ist zunächst in ihren wesentlichen Zügen so schlüssig zu behaupten, dass bei der Annahme, die Tatsache sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbrin- gen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer-

- 6 - gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Mangels Bestreitungen durch die Beschwerdeführerin bestand für die Beschwer- degegnerin lediglich die genannte Behauptungslast und ihre Angaben haben grundsätzlich als anerkannt zu gelten. In ihrer Klagebegründung führte sie u.a. das Folgende aus: Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit dem 11. April 2019, Fr. 45.35 an aufgelaufenem Zins, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr sowie Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen. Mit Ab- tretungserklärung vom 18. Februar 2015 habe die Firma E._____ jeweils unbe- zahlte Rechnungen der Beschwerdegegnerin zediert. So seien auch die unbe- zahlten Rechnungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'653.70 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von ihr aufgefordert worden, die Ausstände zu begleichen. Seitens der Be- schwerdeführerin seien keine Reaktionen auf solche Aufforderungen gefolgt (vgl. act. 20). Mit diesen Ausführungen kam die Beschwerdegegnerin ihrer Behaup- tungslast ohne Weiteres nach. Die behauptete zedierte Forderung von Fr. 1'653.70 plus Zinsen und Kosten blieb in der Folge wie dargelegt unbestritten.

E. 2.3.6 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von de- nen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten wer- den kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 und 136 I 229 E. 5.2).

E. 2.3.7 Die Vorinstanz erwog in ihrem begründeten Urteil u.a., es gehe in der vor- liegenden Streitsache um unbezahlte Rechnungen aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma E._____ im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.70. Nach erfolglosen Mahnungen habe die Firma E._____ ihre Dienst- leistungen eingestellt und die Forderungen schliesslich der Beschwerdegegnerin abgetreten. Auch auf deren Mahnung sei keine Reaktion erfolgt (vgl. act. 27 E. I). Die Klage sei mit sämtlichen relevanten Akten dokumentiert und die Forderungen seien rechtens (vgl. act. 27 E. II). Durch das Verlassen der Verhandlung sei da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Einreden verzichte und die

- 7 - Forderung akzeptiere (vgl. act. 27 E. IV). In Anbetracht des unbestritten gebliebe- nen schlüssigen Tatsachenvortrags der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz mit diesen Erwägungen ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Der Einwand der mangelnden Begründung ist unberechtigt.

E. 2.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'653.70 resultiert gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 380.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da die Beschwerdeführerin unter- liegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilagen eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an das Friedensrich- teramt D._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'653.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  6. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch: C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (aus Zession) Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes D._____ vom

5. Januar 2021 (GV.2020.00022 / SB.2021.00001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. November 2020 reichte die B._____ AG (nachfolgend Beschwer- degegnerin) dem Friedensrichteramt D._____ (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch samt diversen Beilagen ein und beantragte, es sei A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ze- dierte offene Forderungen der E._____ AG in der Höhe von Fr. 1'653.70 plus Zin- sen und Kosten zu bezahlen, und es sei aufgrund der Höhe des Streitwerts ein Entscheid nach Art. 212 ZPO zu erlassen (vgl. act. 1 und act. 2-15). Nach Einho- lung eines Kostenvorschusses und Durchführung einer Verhandlung am 5. Januar 2021 (vgl. act. 16-20) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Ur- teil vom 5. Januar 2021 in Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit 11. April 2019, Fr. 45.35 an angelaufenen Zinsen, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr und Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen (vgl. act. 21). Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin begründete die Vo- rinstanz ihr Urteil vom 5. Januar 2021 (vgl. act. 23 und act. 27). 1.2. Gegen das begründete Urteil erhob die Beschwerdeführerin am

26. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügli- chen Begründung (vgl. act. 28; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 25). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 1.3. Ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO unterliegt der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechts- anwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

- 3 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vertreterin der Beschwerde- gegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Frau C._____, sei nicht ordentlich be- vollmächtigt gewesen (vgl. act. 28 S. 2 Mitte). 2.2. Für das Erkenntnisverfahren gilt, dass jede prozessfähige Partei sich im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin oder der Ver- treter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Ob eine solche Vollmacht vorliegt, ist durch die Gerichte und die Schlichtungsbehörden nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvo- raussetzung handelt (vgl. BSK ZPO-Tenchio, 3. Auflage 2017, Art. 68 N 14 und BGer 5A_15/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1). Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zu Recht aus, Frau C._____ sei mit Prozessvollmacht zur Verhandlung erschie- nen (vgl. act. 27 E. II), denn die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit dem Schlichtungsgesuch eine Prozessvollmacht an Frau C._____ ein, welche von F._____ und G._____ unterzeichnet wurde, beide verfügen gemäss Handelsre- gisterauszug der Beschwerdegegnerin über eine Kollektivprokura zu zweien (vgl. act. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht gerechtfertigt. Ob auch im Schlichtungsverfahren eine gültige Vertretung der Beschwerdegegnerin nach den im Bundesgerichtsentscheid BGE 141 III 159 dargelegten Grundsätzen vorlag, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand im vorinstanzlichen Entscheidverfahren vorbringen können, was sie nicht getan hat. Im Beschwerdeverfahren ist ihre neue Behauptung nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, in der Verhandlung am 5. Januar 2021 sei nach er- folglosem Schlichtungsversuch ein Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gefolgt. Das Protokoll sei mit der Klagebegründung durch die Vertreterin der Beschwer- degegnerin eröffnet worden. Als die Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden sei, habe sie sich erhoben und habe die Amtsstube verlassen mit der Begründung, sie habe einen anderen Termin wahrzunehmen.

- 4 - Der Aufforderung zum Verbleib sei kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. act. 27 E. IV). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet das Folgende ein: Ihr sei es erschienen, dass der Friedensrichter ihre Argumente gar nicht habe hören wollen und sich von Anfang an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt habe (vgl. act. 28 S. 2 unten). Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der sehr verkürzten Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach auch "die Wortfülle der Beklagten" nichts an der Tatsache ändere, dass die Forderungen gegen sie rechtens seien. Sie gebe zu, dass sie durch dieses unfaire und einschüchternde Setting derart aus dem Konzept gebracht worden sei, dass sie sich eine weitere Teilnahme an dem Ver- fahren nicht mehr zuzumuten getraut habe. Es sei ihr auch klar gewesen, dass sie gar nicht in der Lage sein würde, ihre Sicht der Dinge auf den viel komplexeren Sachverhalt, als durch die Beschwerdegegnerin dargestellt, darzulegen. Es sei ihr klar, dass dies nicht optimal gewesen sei. Gleichwohl sei ein Gericht gehalten, ei- gene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil auch zu begründen. Hinzu komme, dass sie sich im vorangehenden Schlichtungsverfahren sehr wohl geäus- sert habe, worauf sich die Vorinstanz im Urteil ja auch beziehe, wenn auch nur äussert pauschal (vgl. act. 28 S. 3 oben). Mit der blossen Begründung, die Wort- fülle der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Tatsache, dass die Forderun- gen gegen sie rechtens seien, habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt. Die von ihr im Schlichtungsverfahren ge- machten Ausführungen seien im Urteil nicht erwähnt (vgl. act. 28 S. 3 Mitte). 2.3.3. Die Verhandlung vom 5. Januar 2021 wurde vom Friedensrichter klar auf- geteilt in ein informelles Schlichtungsverfahren und ein formelles Entscheidverfah- ren im Sinne von Art. 212 ZPO; die Parteiaussagen im formellen Entscheidverfah- ren wurden protokolliert (vgl. act. 20). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass zunächst ein Schlichtungsversuch scheiterte und dass sie die Verhandlung während des Entscheidverfahrens verliess, nachdem sie zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden war. Die Gründe, welche sie für das Verlassen der Verhandlung vorbringt, vermögen ihr Verhalten nicht zu rechtferti- gen: Auch wenn sie den Eindruck hatte, der Friedensrichter habe sich von Anfang

- 5 - an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt und sich für ihre Argumente gar nicht interessiert, und auch wenn sie sich nicht in der Lage sah, ihre Sicht der Dinge auf den Sachverhalt darzulegen, hätte sie dennoch versuchen müssen, ih- ren Standpunkt so gut wie möglich auszuführen, bzw. sie hätte zumindest einen Erklärungsversuch unternehmen müssen, warum sie ihre Sicht auf den Sachver- halt im vorgegebenen Rahmen nicht darlegen könne. Sie kann dem Friedensrich- ter sodann nicht vorwerfen, dass er ihre Aussagen aus dem informellen Verfahren im formellen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hat, nachdem sie das formelle Verfahren ohne Äusserung verlassen hat. Im Entscheidverfahren vor Friedensrichter gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO. Deshalb ob- liegt es in erster Linie den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen bzw. die schlüssigen Vorbringen der klagenden Partei zu bestreiten und Einreden sowie Einwände zu behaupten. Die Vorinstanz war deshalb nicht befugt, anstelle der Beschwerdeführerin Argumente gegen den eingeklagten Anspruch aus deren Behauptungen im Schlichtungsverfahren zu- sammenzusuchen und in die Begründung aufzunehmen. Da die Beschwerdefüh- rerin die Verhandlung unverrichteter Dinge verliess, entfiel auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. 2.3.4. Soweit sie schliesslich in der Beschwerde ausführt, was sie im Rahmen der Vergleichsgespräche ausgeführt haben soll (vgl. act. 28 S. 3 unten), handelt es sich um neue Vorbringen, die im Entscheidverfahren vor Vorinstanz nicht behaup- tet worden waren. Sie können wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Gesagte hat zur Konse- quenz, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung als unbestritten gelten. 2.3.5. Eine Tatsache ist zunächst in ihren wesentlichen Zügen so schlüssig zu behaupten, dass bei der Annahme, die Tatsache sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbrin- gen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer-

- 6 - gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Mangels Bestreitungen durch die Beschwerdeführerin bestand für die Beschwer- degegnerin lediglich die genannte Behauptungslast und ihre Angaben haben grundsätzlich als anerkannt zu gelten. In ihrer Klagebegründung führte sie u.a. das Folgende aus: Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit dem 11. April 2019, Fr. 45.35 an aufgelaufenem Zins, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr sowie Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen. Mit Ab- tretungserklärung vom 18. Februar 2015 habe die Firma E._____ jeweils unbe- zahlte Rechnungen der Beschwerdegegnerin zediert. So seien auch die unbe- zahlten Rechnungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'653.70 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von ihr aufgefordert worden, die Ausstände zu begleichen. Seitens der Be- schwerdeführerin seien keine Reaktionen auf solche Aufforderungen gefolgt (vgl. act. 20). Mit diesen Ausführungen kam die Beschwerdegegnerin ihrer Behaup- tungslast ohne Weiteres nach. Die behauptete zedierte Forderung von Fr. 1'653.70 plus Zinsen und Kosten blieb in der Folge wie dargelegt unbestritten. 2.3.6. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von de- nen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten wer- den kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 und 136 I 229 E. 5.2). 2.3.7. Die Vorinstanz erwog in ihrem begründeten Urteil u.a., es gehe in der vor- liegenden Streitsache um unbezahlte Rechnungen aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma E._____ im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.70. Nach erfolglosen Mahnungen habe die Firma E._____ ihre Dienst- leistungen eingestellt und die Forderungen schliesslich der Beschwerdegegnerin abgetreten. Auch auf deren Mahnung sei keine Reaktion erfolgt (vgl. act. 27 E. I). Die Klage sei mit sämtlichen relevanten Akten dokumentiert und die Forderungen seien rechtens (vgl. act. 27 E. II). Durch das Verlassen der Verhandlung sei da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Einreden verzichte und die

- 7 - Forderung akzeptiere (vgl. act. 27 E. IV). In Anbetracht des unbestritten gebliebe- nen schlüssigen Tatsachenvortrags der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz mit diesen Erwägungen ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Der Einwand der mangelnden Begründung ist unberechtigt. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'653.70 resultiert gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 380.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da die Beschwerdeführerin unter- liegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilagen eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an das Friedensrich- teramt D._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'653.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

26. März 2021