Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Dezember 2020 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt C._____ (fortan Vorinstanz) und forderte, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, der Klägerin aus Rei- seversicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es handelte sich hierbei um von der Klägerin geltend gemachte Mehrkosten (Hotel und Flug) infolge Abbruchs ihrer USA Reise aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. 2).
E. 2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. Januar 2021 fällte die Vorinstanz einen unbegründeten Entscheid und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'000.– an die Klägerin. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 11 = act. 20A). Nachdem die Klägerin persönlich mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 die Urteilsbegrün- dung verlangt hatte (act. 14), wurde ihr das begründete Urteil vom 11. Januar 2021 (Urteilsbegründung vom 20. Januar 2021, act. 16 = act. 20B) am 27. Januar 2021 zugestellt (act. 18).
E. 3 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22 inkl. Beilagen act. 24/1-4). Sie beantragt die Verpflichtung der Beklagten zur Zah- lung von Fr. 4'760.– und "Erlass der Gerichtsgebühr wegen Rechtsverzögerung" (act. 22 S. 4). 4.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 18). Mit Verfügung der Kammer vom 11. März 2021 wurde der Klägerin
– unter Hinweis auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO – Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 800.– zu leisten. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 25). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kos- tenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert die-
- 3 - ser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 27). Die Verfügung wurde der Klägerin am 8. April 2021 zugestellt (act. 28). Auf ihre telefonische Nachfrage vom 12. April 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hierorts eingegangen sei (act. 29). 4.2 Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der ihr ange- setzten Nachfrist nicht. Mit Eingabe vom 12. April 2021 (Poststempel) und damit vor Ablauf der Nachfrist stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 30 inkl. Beilagen act. 31/1-5). Ein entsprechendes Gesuch hat sie gemäss ihrer Darstellung bereits am 16. März 2021 an die hiefür nicht zustän- dige Obergerichtskasse gerichtet (vgl. Kopie Couvert act. 31/1), welches gemäss Sendungsverfolgung der Post am Folgetag via Postfach zugestellt, aber aus un- bekannten Gründen nicht dem vorliegenden Geschäft zugeordnet und entspre- chend nicht weitergeleitet worden war (vgl. act. 31/2-4). 4.3 Mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Da zwi- schenzeitlich die der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 angesetzte Nach- frist zur Zahlung des Vorschusses (act. 27) verstrichen war, wurde die Frist letzt- mals erstreckt bis 5 Tage nach Zustellung des Beschlusses, unter Hinweis, dass die übrigen Anordnungen der Verfügung vom 6. April 2021 bestehen bleiben (act. 32). 4.4 Der Beschluss vom 5. Mai 2021 wurde der Klägerin am 8. Mai 2021 zugestellt (act. 33). Da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist andro- hungsgemäss (vgl. act. 27 Dispositiv-Ziff. 1 und act. 32 Dispositiv-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 3'760.– (vgl. act. 25 S. 2) ist die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Der Beklagten ist mangels notwendiger Auslagen kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 22, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'760.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
- Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 25. Mai 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Reiseversicherung, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Januar 2021 / Urteilbegründung vom 20. Januar 2021 (GV.2020.00052 / SB.2021.00002)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Dezember 2020 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt C._____ (fortan Vorinstanz) und forderte, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, der Klägerin aus Rei- seversicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es handelte sich hierbei um von der Klägerin geltend gemachte Mehrkosten (Hotel und Flug) infolge Abbruchs ihrer USA Reise aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. 2).
2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. Januar 2021 fällte die Vorinstanz einen unbegründeten Entscheid und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'000.– an die Klägerin. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 11 = act. 20A). Nachdem die Klägerin persönlich mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 die Urteilsbegrün- dung verlangt hatte (act. 14), wurde ihr das begründete Urteil vom 11. Januar 2021 (Urteilsbegründung vom 20. Januar 2021, act. 16 = act. 20B) am 27. Januar 2021 zugestellt (act. 18).
3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22 inkl. Beilagen act. 24/1-4). Sie beantragt die Verpflichtung der Beklagten zur Zah- lung von Fr. 4'760.– und "Erlass der Gerichtsgebühr wegen Rechtsverzögerung" (act. 22 S. 4). 4.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 18). Mit Verfügung der Kammer vom 11. März 2021 wurde der Klägerin
– unter Hinweis auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO – Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 800.– zu leisten. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 25). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kos- tenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert die-
- 3 - ser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 27). Die Verfügung wurde der Klägerin am 8. April 2021 zugestellt (act. 28). Auf ihre telefonische Nachfrage vom 12. April 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hierorts eingegangen sei (act. 29). 4.2 Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der ihr ange- setzten Nachfrist nicht. Mit Eingabe vom 12. April 2021 (Poststempel) und damit vor Ablauf der Nachfrist stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 30 inkl. Beilagen act. 31/1-5). Ein entsprechendes Gesuch hat sie gemäss ihrer Darstellung bereits am 16. März 2021 an die hiefür nicht zustän- dige Obergerichtskasse gerichtet (vgl. Kopie Couvert act. 31/1), welches gemäss Sendungsverfolgung der Post am Folgetag via Postfach zugestellt, aber aus un- bekannten Gründen nicht dem vorliegenden Geschäft zugeordnet und entspre- chend nicht weitergeleitet worden war (vgl. act. 31/2-4). 4.3 Mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Da zwi- schenzeitlich die der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 angesetzte Nach- frist zur Zahlung des Vorschusses (act. 27) verstrichen war, wurde die Frist letzt- mals erstreckt bis 5 Tage nach Zustellung des Beschlusses, unter Hinweis, dass die übrigen Anordnungen der Verfügung vom 6. April 2021 bestehen bleiben (act. 32). 4.4 Der Beschluss vom 5. Mai 2021 wurde der Klägerin am 8. Mai 2021 zugestellt (act. 33). Da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist andro- hungsgemäss (vgl. act. 27 Dispositiv-Ziff. 1 und act. 32 Dispositiv-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 3'760.– (vgl. act. 25 S. 2) ist die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Der Beklagten ist mangels notwendiger Auslagen kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 22, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'760.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
26. Mai 2021