Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 24. August 2020 (Eingangsdatum) stellte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich Kreise … + …, GV.2020.00322. Er legte dem Gesuch eine Bestätigung der Sozialen Dienste B._____ vom 19. August 2020 bei, wonach er von der Gemeinde B._____ vollumfänglich mit materieller Hilfe unterstützt wer- de (act. 7/1–2, Geschäfts-Nr. ED200052). Mit Verfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Einzelrichter der 4. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) darauf hingewiesen, er habe seine relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Bestäti- gung der sozialen Dienste B._____ genüge diesbezüglich nicht, da er offenbar Gesellschafter der C._____ GmbH sei und die gegen die D._____ AG geltend gemachte Forderung offenbar mit dieser Gesellschaft im Zusammenhang stehe. Eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse dränge sich daher auf. Zudem habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den er seiner Klage zugrunde lege, kurz zu behaupten und zumindest die grundlegenden Beweismittel einzureichen, damit eine Prozessprognose gestellt werden könne. Die Vorinstanz setzte dem Be- schwerdeführer diesbezüglich eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung an (act. 7/4; Geschäfts-Nr. ED200052). Diese Verfügung wurde vom Be- schwerdeführer nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte der Beschwerdeführer (offenbar unabhängig von genannter Verfügung) Unterlagen zum Gegenstand des Verfah- rens vor dem Friedensrichteramt ein (act. 7/7, Geschäfts-Nr. ED200052). Mit Ur- teil vom 17. September 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde- führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dies, da der Be- schwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht dargelegt habe, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Übrigen er- sah die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren
- 3 - aufgrund des von ihm Vorgetragenen auch in der Sache als aussichtslos: So ha- be der Beschwerdeführer zum Sachverhalt unter dem Titel "Klage betr. Rückab- wicklung Kaufvertrag" ausgeführt, von der D._____ AG seien 100% der Ge- schäftsanteile der C._____ GmbH angeboten worden. Mit Bezahlung des verlang- ten Kaufpreises über Fr. 8'000.– sei der Kauf rechtsgültig geworden. Trotz unzäh- liger Aufforderungen sei von der D._____ AG keine Reaktion erfolgt. Die Vor- instanz erwog, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen zur Klage einge- reicht (Kaufvertrag). Zudem sei seiner Sachverhaltsschilderung zu entnehmen, dass nicht er persönlich, sondern die C._____ GmbH die Aktien der D._____ AG gekauft habe. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur Klage unklar seien und keine Angaben gemacht würden, weshalb der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsse, wäre überdies nicht der Beschwerdeführer, sondern die C._____ GmbH zur Klage legitimiert und die Klage des Beschwerdeführers damit aus- sichtslos (act. 7/9, Geschäfts-Nr. ED200052). Dieser Entscheid wurde vom Be- schwerdeführer nicht abgeholt, galt als am 1. Oktober 2020 zugestellt (act. 7/10; Geschäfts-Nr. ED200052) und wurde in der Folge nicht angefochten.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese die bei ihr am 1. Februar 2021 eingetroffe- ne Noveneingabe vom 29. Januar 2021 in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen habe. So datiere die angefochtene Verfügung zwar offiziell vom
27. Januar 2021, sei aber erst am 1. Februar 2021 versandt worden. Bis zum Zeitpunkt des Versandes seien alle Eingaben in der Sache zu berücksichtigen, auch wenn eine Verfügung offiziell ein anderes Datum trage (act. 16 S. 6).
E. 1.2 Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist summa- rischer Natur. Die gesuchstellende Partei (und auch die Gegenseite, sollte diese vom Gericht angehört werden, vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 253 ZPO) erhält grundsätzlich nur einmalig Möglichkeit zur Äusserung (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7350; auch BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2. m.w.H.). In diesem Sinne ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der ersten Eingabe schriftlich und abschliessend zu begründen und es müssen darin sämtliche Beweismittel genannt und eingereicht werden (vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Spätere Stellungnahmen sind nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts zu berücksichtigen, wobei auch diese Noven spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vorzubringen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO, vgl. zur Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege statt vieler: BGer 5A_949/2018 vom
4. Februar 2019, E. 3.2. m.w.H.).
E. 1.3 Vorliegend erging der Entscheid der Vorinstanz am 27. Januar 2021. Spä- testens an diesem Datum fand damit auch die Beratung statt, und neue Tatsa- chen und Beweismittel konnten ab da nicht mehr vorgebracht werden. Entspre- chend ist nicht zu beanstanden und es stellt insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz die vom 29. Januar 2021 (und damit nach Entscheidzeitpunkt) datierende Eingabe nicht berücksichtigte. Nicht zutreffend ist daher die Auffassung des Beschwerdeführers, neue Tat- sachen und Beweismittel könnten bis zum Datum des Versandes des Entschei- des vorgebracht werden. Worauf er diese Rechtsauffassung stützt, legt der Be-
- 7 - schwerdeführer im Übrigen weder dar, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist die Rechtslage diesbezüglich wie gezeigt klar. Überdies ist notorisch, dass ein Entscheid nach dessen Fällung durch das Gericht noch ausgefertigt und zum Versand vorbereitet werden muss. Diese ad- ministrative Tätigkeit nimmt Zeit in Anspruch, weshalb das Datum des Entschei- des regelmässig nicht mit dem Datum des Versandes übereinstimmt. Unzutref- fend ist sodann wie gesehen die Annahme, eine Partei könne beliebig Neues vor- bringen, solange sie den Entscheid noch nicht erhalten habe bzw. dieser nicht versendet sei.
E. 1.4 Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung der Eingabe vom 29. Januar 2021 nichts am vorinstanzlichen bzw. dem vorliegenden Ergebnis ändern. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege wäre – soweit überhaupt von einem zulässigen neuen Gesuch bzw. einem zulässigen Wiedererwägungs- gesuch auszugehen gewesen wäre (was hier offen gelassen werden kann) – in- folge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (vgl. nachfolgend). Die Eingabe vom 29. Januar 2021 enthält keinerlei Ausführungen, welche diesbezüglich eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Der Beschwerdeführer äusserte sich ledig- lich zur Notwendigkeit der anwaltlichen Unterstützung (vgl. act. 11 u. 13).
E. 1.5 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am
E. 2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist wie gezeigt mittels Gesuch zu verlangen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt es grundsätz- lich, wenn die Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegen- heit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf Basis desselben Sachverhaltes hat den Charakter eines Wiedererwägungsge- suchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Ver- fassung wegen ein Anspruch besteht. Führt aber der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel an, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt wa- ren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
- 8 - unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. unechte Noven), erkennt das Bundesgericht indes einen Anspruch auf Revision. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf- grund neuer, nach dem Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel ge- ändert (sog. echte Noven), ist sodann ein neues Gesuch zulässig. Von der Wie- dererwägung zu unterscheiden ist somit das neue Gesuch (vgl. BGE 136 II 177, E. 2.1; BGE 127 I 133; BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2. m.w.H.).
E. 2.2 Die Vorinstanz wies das bei ihr gestellte Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im Wesentlichen ab bzw. trat darauf nicht ein, da keine echten Noven seit dem ablehnenden Entscheid über das erste Gesuch (ED200052) geltend gemacht würden – der Umstand alleine, dass mit dem ersten Gesuch noch keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verbunden gewesen sei, ändere daran nichts, sei doch die unentgeltliche Rechtspflege, welche die Bestel- lung eines Rechtsbeistandes umfasse, gerade nicht bewilligt worden. Entspre- chend sei von einem Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil vom
17. September 2020 auszugehen. Indes mache der Beschwerdeführer keine un- echten Noven geltend, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. So habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren ED200052 auf seine Sozialhilfe- bedürftigkeit verwiesen und zur fehlenden Aussichtslosigkeit verweise er lediglich auf die Akten des Friedensrichteramtes, ohne dazu substantielle Ausführungen zu machen. Entsprechend sei das Urteil vom 17. September 2020 nicht in Wiederer- wägung zu ziehen (act. 15 E. 3).
E. 2.3 Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, entgegen der Vorinstanz lägen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit und prozessualer Unbeholfenheit echte bzw. unechte Noven vor, die zu berücksichtigen gewesen wären. Sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeistän- dung sei gestützt darauf neu zu prüfen (act. 16 S. 7 ff.).
E. 2.4 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorhandensein echter bzw. unechter Noven und damit den Anspruch auf Beurteilung als neues Gesuch oder als Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht verneinte, zumal die Vorinstanz
- 9 - auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtete: 3.1 Im Rahmen einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz namentlich, es sei am Beschwerdeführer, die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer unterlasse es aber gänzlich, dazu Ausführungen zu machen, und reiche diesbezüglich auch keine Beweismittel ein. Dies, obwohl er bereits mit Verfügung vom 27. August 2020 im Verfahren ED200052 ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden und nunmehr an- waltlich vertreten sei. Damit wäre – so die Vorinstanz – gestützt auf die vorhande- nen Akten das Rechtsbegehren in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeich- nen und entsprechend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (act. 15 E. 3 f.). 3.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nur pauschal auseinander. So führt er im Rahmen seiner Beschwerde einzig aus, an die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit seien im Schlichtungsverfahren nicht dieselben Anforderung zu stellen wie im Hauptverfah- ren. Es habe daher von ihm nicht verlangt werden dürfen, dass er bereits sämtli- che im Hauptverfahren notwendigen Beweise einreiche bzw. dass er seinen An- spruch wasserfest belege. Zudem sei er dazu als juristischer Laie nicht in der La- ge gewesen (act. 16 S. 10). 3.3.1 Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen wäre, er habe sich nicht zur fehlen- den Aussichtslosigkeit geäussert. Entsprechend macht er auch nicht geltend, eine Berücksichtigung des von ihm Dargelegten hätte zu einer anderen Beurteilung in Bezug auf die Prozessaussichten führen müssen. Insbesondere ist auch nicht er- sichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliesst, die Vorinstanz habe ein "was- serfestes" Belegen seines Anspruchs (wobei er offen lässt, um was für einen "An- spruch" es sich handelt) erwartet, hielt doch die Vorinstanz vielmehr fest, der Be- schwerdeführer habe sich überhaupt nicht zur fehlenden Aussichtslosigkeit ge- äussert. Eine derart ungenügende Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebe-
- 10 - gründung nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz auch inhaltlich zu folgen: So obliegt die glaub- hafte Darlegung des Sachverhaltes, welcher die Nichtaussichtslosigkeit begrün- det, der gesuchstellenden Partei (BGE 140 III 12, E. 3.4.; auch HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 59 f. u. Art. 119 N 21, je m.w.H.; ZK ZPO- EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 8). Ein Blick in das Gesuch des damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2020 (vgl. act. 1) zeigt, dass dieser sich an keiner Stelle zum Gegenstand des Schlichtungsverfah- rens bzw. zum der Streitigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt äusserte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Entscheid vom 27. August 2020 darauf aufmerksam gemacht worden war, der Vorinstanz sei der dem Schlichtungsge- such zugrundeliegende Sachverhalt nicht klar (act. 7/9, Geschäfts-Nr. ED200052; vgl. hiervor E. I./1.). Dennoch unterliess es der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer erneut, sich im neuen Gesuch zum Gegenstand des Verfahrens und zu den Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs zu äussern . Insgesamt ergibt sich, dass es der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre, die Erfolgsaussichten des Verfahrens zu prüfen. Sie er- kannte damit im Rahmen ihrer Eventualbegründung zu Recht, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre aus diesem Grund ohnehin abzuweisen.
E. 4 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeistän- dung zu gewähren, und es sei ihm Rechtsanwalt X._____, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter (sinngemäss) eine Verletzung der Be- gründungspflicht durch die Vorinstanz und sieht auch darin eine Verletzung sei- nes rechtlichen Gehörs. Er führt aus, er habe in seiner Eingabe vom
30. Dezember 2020 erstmals darauf hingewiesen, dass er im Rahmen einer Er- wachsenenschutzmassnahme seit dem 25. September 2019 verbeiständet sei. Dies stelle eine neue Tatsachen dar, welche er aufgrund seines Schwächezu- standes im ersten Gesuch nicht in der Lage gewesen sei, beizubringen und wel- che ihn daran hindere, seine Angelegenheiten zielführend und effektiv zu besor- gen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass aktuell zusätzlich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsver-
- 11 - beiständung verlangt worden sei, womit sich der Massstab an die Bedürftigkeit ändere. Diese neuen Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht be- rücksichtigt (act. 16. S. 7 f.).
E. 4.2 Gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht soll die Urteilsbegründung dem Betroffenen er- möglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselemen- ten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4;BGE 138 I 232, E. 5.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbrin- gen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235, E. 5.2).
E. 4.4 In seinem Gesuch vor Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer zwar sei- nen Schwächezustand und begründete damit die Notwendigkeit der Rechtsvertre- tung (vgl. act. 1 S. 3). Dass er indes aufgrund dieses Schwächezustandes nicht in der Lage gewesen sei, bereits im ersten Gesuch seine gesundheitliche Beein- trächtigung geltend zu machen, womit ein zu berücksichtigendes unechtes No- vum vorliege, behauptete er vor Vorinstanz nicht. Es handelt sich daher um ein erstmals vor Beschwerdeinstanz vorgetragenes Vorbringen. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie dieses nicht unter dem Titel des "unechten Novums" prüfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist deshalb zu verneinen. Die Vorinstanz ging ferner in ihren Erwägungen auf den Umstand ein, der Beschwerdeführer verlange neu auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, erkannte darin aber keinen Grund, von einem neuen Gesuch auszugehen (vgl. 15 E. 3.). Damit hat sie diesen Punkt (obwohl vom Beschwerdeführer in seinem vo- rinstanzlichen Gesuch seinerseits nicht geltend gemacht, vgl. act. 1) von sich aus in ihre Überlegungen einbezogen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt deshalb auch hier nicht vor.
- 12 -
E. 4.5 Damit zielen die Rügen der Gehörsverletzung ins Leere.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 17. September 2020 seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege "in überspitzt formalistischer Weise" verneint (act. 16 S. 9 f.), bleibt festzuhalten, dass gegen den damaligen Entscheid ein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte. Die damaligen Erwägungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen braucht damit nicht eingegangen zu werden.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar ist die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers glaubhaft (act. 5). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich das Rechtsmittel indes von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
- Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 f. und § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. - 13 -
- Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge seines Unterlie- gens nicht zuzusprechen.. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Einzelrichter der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 9. April 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt M.A.HSG in Law et lic. phil. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
27. Januar 2021 (ED210001)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Gesuch vom 24. August 2020 (Eingangsdatum) stellte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich Kreise … + …, GV.2020.00322. Er legte dem Gesuch eine Bestätigung der Sozialen Dienste B._____ vom 19. August 2020 bei, wonach er von der Gemeinde B._____ vollumfänglich mit materieller Hilfe unterstützt wer- de (act. 7/1–2, Geschäfts-Nr. ED200052). Mit Verfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Einzelrichter der 4. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) darauf hingewiesen, er habe seine relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Bestäti- gung der sozialen Dienste B._____ genüge diesbezüglich nicht, da er offenbar Gesellschafter der C._____ GmbH sei und die gegen die D._____ AG geltend gemachte Forderung offenbar mit dieser Gesellschaft im Zusammenhang stehe. Eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse dränge sich daher auf. Zudem habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den er seiner Klage zugrunde lege, kurz zu behaupten und zumindest die grundlegenden Beweismittel einzureichen, damit eine Prozessprognose gestellt werden könne. Die Vorinstanz setzte dem Be- schwerdeführer diesbezüglich eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung an (act. 7/4; Geschäfts-Nr. ED200052). Diese Verfügung wurde vom Be- schwerdeführer nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte der Beschwerdeführer (offenbar unabhängig von genannter Verfügung) Unterlagen zum Gegenstand des Verfah- rens vor dem Friedensrichteramt ein (act. 7/7, Geschäfts-Nr. ED200052). Mit Ur- teil vom 17. September 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde- führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dies, da der Be- schwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht dargelegt habe, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Übrigen er- sah die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren
- 3 - aufgrund des von ihm Vorgetragenen auch in der Sache als aussichtslos: So ha- be der Beschwerdeführer zum Sachverhalt unter dem Titel "Klage betr. Rückab- wicklung Kaufvertrag" ausgeführt, von der D._____ AG seien 100% der Ge- schäftsanteile der C._____ GmbH angeboten worden. Mit Bezahlung des verlang- ten Kaufpreises über Fr. 8'000.– sei der Kauf rechtsgültig geworden. Trotz unzäh- liger Aufforderungen sei von der D._____ AG keine Reaktion erfolgt. Die Vor- instanz erwog, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen zur Klage einge- reicht (Kaufvertrag). Zudem sei seiner Sachverhaltsschilderung zu entnehmen, dass nicht er persönlich, sondern die C._____ GmbH die Aktien der D._____ AG gekauft habe. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur Klage unklar seien und keine Angaben gemacht würden, weshalb der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsse, wäre überdies nicht der Beschwerdeführer, sondern die C._____ GmbH zur Klage legitimiert und die Klage des Beschwerdeführers damit aus- sichtslos (act. 7/9, Geschäfts-Nr. ED200052). Dieser Entscheid wurde vom Be- schwerdeführer nicht abgeholt, galt als am 1. Oktober 2020 zugestellt (act. 7/10; Geschäfts-Nr. ED200052) und wurde in der Folge nicht angefochten.
2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am
4. Januar 2021, reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich, Kriese … + …, Verfahrens-Nr. GV.2020.00322, ein (act. 1). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Be- schwerdeführer zudem eine Bestätigung der Sozialen Dienste B._____ vom
4. Januar 2021 ein, wonach er von der Gemeinde B._____ mit materieller Hilfe unterstützt werde (act. 3 u. 5). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 trat die Vor- instanz auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (act. 8 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15). Der vorinstanzliche Ent- scheid wurde am 1. Februar 2021 versendet (act. 9). Mit Eingabe vom 29. Januar 2021, bei der Vorinstanz eingegangen am
1. Februar 2021, reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nunmehr erteil- te Klagebewilligung unter dem Hinweis ein, die Rechtsbegehren seien noch ab- geändert worden, was ohne anwaltliche Unterstützung nicht möglich gewesen wä-
- 4 - re (act. 11). Am 3. Februar 2021 rief der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz an und erklärte, seine Eingabe vom 29. Januar 2021 hätte im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt werden müssen, da das Versanddatum massgebend sei. Die Vorinstanz verwies ihn auf den Rechtsmittelweg (act. 12).
3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde (act. 16, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9). Er stellt die folgenden An- träge (act. 16 S. 2): " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts- Nr. ED210001_L/U vom 27. Januar 2021, versandt am 1. Februar 2021 aufzuheben, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. ED200052-L/U vom 17. September 2020 reforma- torisch in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei dem Beschwer- deführer für das Schlichtungsverfahren GV.2020.00322 (in Sa- chen E._____ gegen D._____ AG) vor dem Friedenrichteramt Zü- rich Kreise … + … die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechts- verbeiständung (eventualiter: die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung) zu gewähren, und es sei ihm Rechtsanwalt X._____, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. ED210001_L/U vom 27. Januar 2021, versandt am
1. Februar 2021 aufzuheben, kassatorisch zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit Weisung, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. ED200052-L/U vom
17. September 2020 in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren GV.2020.00322 (in Sachen E._____ gegen D._____ AG) vor dem Friedensrichteramt Zürich Kreise … + … die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (eventualiter: die unent- geltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren, und es sei ihm Rechtsanwalt X._____, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeistän- dung zu gewähren, und es sei ihm Rechtsanwalt X._____, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 20). Mit Eingabe vom
- 5 -
26. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde ein "Sozialhilfebudget Soziale Dienste B._____" per 26. Februar 2021 ein (act. 21 f.). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzuge- hen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht da- zu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzuset- zen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Dem ist im Folgenden nachzuleben.
- 6 - III. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese die bei ihr am 1. Februar 2021 eingetroffe- ne Noveneingabe vom 29. Januar 2021 in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen habe. So datiere die angefochtene Verfügung zwar offiziell vom
27. Januar 2021, sei aber erst am 1. Februar 2021 versandt worden. Bis zum Zeitpunkt des Versandes seien alle Eingaben in der Sache zu berücksichtigen, auch wenn eine Verfügung offiziell ein anderes Datum trage (act. 16 S. 6). 1.2 Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist summa- rischer Natur. Die gesuchstellende Partei (und auch die Gegenseite, sollte diese vom Gericht angehört werden, vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 253 ZPO) erhält grundsätzlich nur einmalig Möglichkeit zur Äusserung (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7350; auch BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2. m.w.H.). In diesem Sinne ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der ersten Eingabe schriftlich und abschliessend zu begründen und es müssen darin sämtliche Beweismittel genannt und eingereicht werden (vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Spätere Stellungnahmen sind nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts zu berücksichtigen, wobei auch diese Noven spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vorzubringen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO, vgl. zur Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege statt vieler: BGer 5A_949/2018 vom
4. Februar 2019, E. 3.2. m.w.H.). 1.3 Vorliegend erging der Entscheid der Vorinstanz am 27. Januar 2021. Spä- testens an diesem Datum fand damit auch die Beratung statt, und neue Tatsa- chen und Beweismittel konnten ab da nicht mehr vorgebracht werden. Entspre- chend ist nicht zu beanstanden und es stellt insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz die vom 29. Januar 2021 (und damit nach Entscheidzeitpunkt) datierende Eingabe nicht berücksichtigte. Nicht zutreffend ist daher die Auffassung des Beschwerdeführers, neue Tat- sachen und Beweismittel könnten bis zum Datum des Versandes des Entschei- des vorgebracht werden. Worauf er diese Rechtsauffassung stützt, legt der Be-
- 7 - schwerdeführer im Übrigen weder dar, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist die Rechtslage diesbezüglich wie gezeigt klar. Überdies ist notorisch, dass ein Entscheid nach dessen Fällung durch das Gericht noch ausgefertigt und zum Versand vorbereitet werden muss. Diese ad- ministrative Tätigkeit nimmt Zeit in Anspruch, weshalb das Datum des Entschei- des regelmässig nicht mit dem Datum des Versandes übereinstimmt. Unzutref- fend ist sodann wie gesehen die Annahme, eine Partei könne beliebig Neues vor- bringen, solange sie den Entscheid noch nicht erhalten habe bzw. dieser nicht versendet sei. 1.4 Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung der Eingabe vom 29. Januar 2021 nichts am vorinstanzlichen bzw. dem vorliegenden Ergebnis ändern. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege wäre – soweit überhaupt von einem zulässigen neuen Gesuch bzw. einem zulässigen Wiedererwägungs- gesuch auszugehen gewesen wäre (was hier offen gelassen werden kann) – in- folge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (vgl. nachfolgend). Die Eingabe vom 29. Januar 2021 enthält keinerlei Ausführungen, welche diesbezüglich eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Der Beschwerdeführer äusserte sich ledig- lich zur Notwendigkeit der anwaltlichen Unterstützung (vgl. act. 11 u. 13). 1.5 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist wie gezeigt mittels Gesuch zu verlangen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt es grundsätz- lich, wenn die Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegen- heit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf Basis desselben Sachverhaltes hat den Charakter eines Wiedererwägungsge- suchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Ver- fassung wegen ein Anspruch besteht. Führt aber der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel an, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt wa- ren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
- 8 - unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. unechte Noven), erkennt das Bundesgericht indes einen Anspruch auf Revision. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf- grund neuer, nach dem Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel ge- ändert (sog. echte Noven), ist sodann ein neues Gesuch zulässig. Von der Wie- dererwägung zu unterscheiden ist somit das neue Gesuch (vgl. BGE 136 II 177, E. 2.1; BGE 127 I 133; BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2. m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz wies das bei ihr gestellte Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im Wesentlichen ab bzw. trat darauf nicht ein, da keine echten Noven seit dem ablehnenden Entscheid über das erste Gesuch (ED200052) geltend gemacht würden – der Umstand alleine, dass mit dem ersten Gesuch noch keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verbunden gewesen sei, ändere daran nichts, sei doch die unentgeltliche Rechtspflege, welche die Bestel- lung eines Rechtsbeistandes umfasse, gerade nicht bewilligt worden. Entspre- chend sei von einem Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil vom
17. September 2020 auszugehen. Indes mache der Beschwerdeführer keine un- echten Noven geltend, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. So habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren ED200052 auf seine Sozialhilfe- bedürftigkeit verwiesen und zur fehlenden Aussichtslosigkeit verweise er lediglich auf die Akten des Friedensrichteramtes, ohne dazu substantielle Ausführungen zu machen. Entsprechend sei das Urteil vom 17. September 2020 nicht in Wiederer- wägung zu ziehen (act. 15 E. 3). 2.3 Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, entgegen der Vorinstanz lägen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit und prozessualer Unbeholfenheit echte bzw. unechte Noven vor, die zu berücksichtigen gewesen wären. Sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeistän- dung sei gestützt darauf neu zu prüfen (act. 16 S. 7 ff.). 2.4 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorhandensein echter bzw. unechter Noven und damit den Anspruch auf Beurteilung als neues Gesuch oder als Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht verneinte, zumal die Vorinstanz
- 9 - auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtete: 3.1 Im Rahmen einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz namentlich, es sei am Beschwerdeführer, die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer unterlasse es aber gänzlich, dazu Ausführungen zu machen, und reiche diesbezüglich auch keine Beweismittel ein. Dies, obwohl er bereits mit Verfügung vom 27. August 2020 im Verfahren ED200052 ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden und nunmehr an- waltlich vertreten sei. Damit wäre – so die Vorinstanz – gestützt auf die vorhande- nen Akten das Rechtsbegehren in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeich- nen und entsprechend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (act. 15 E. 3 f.). 3.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nur pauschal auseinander. So führt er im Rahmen seiner Beschwerde einzig aus, an die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit seien im Schlichtungsverfahren nicht dieselben Anforderung zu stellen wie im Hauptverfah- ren. Es habe daher von ihm nicht verlangt werden dürfen, dass er bereits sämtli- che im Hauptverfahren notwendigen Beweise einreiche bzw. dass er seinen An- spruch wasserfest belege. Zudem sei er dazu als juristischer Laie nicht in der La- ge gewesen (act. 16 S. 10). 3.3.1 Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen wäre, er habe sich nicht zur fehlen- den Aussichtslosigkeit geäussert. Entsprechend macht er auch nicht geltend, eine Berücksichtigung des von ihm Dargelegten hätte zu einer anderen Beurteilung in Bezug auf die Prozessaussichten führen müssen. Insbesondere ist auch nicht er- sichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliesst, die Vorinstanz habe ein "was- serfestes" Belegen seines Anspruchs (wobei er offen lässt, um was für einen "An- spruch" es sich handelt) erwartet, hielt doch die Vorinstanz vielmehr fest, der Be- schwerdeführer habe sich überhaupt nicht zur fehlenden Aussichtslosigkeit ge- äussert. Eine derart ungenügende Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebe-
- 10 - gründung nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz auch inhaltlich zu folgen: So obliegt die glaub- hafte Darlegung des Sachverhaltes, welcher die Nichtaussichtslosigkeit begrün- det, der gesuchstellenden Partei (BGE 140 III 12, E. 3.4.; auch HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 59 f. u. Art. 119 N 21, je m.w.H.; ZK ZPO- EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 8). Ein Blick in das Gesuch des damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2020 (vgl. act. 1) zeigt, dass dieser sich an keiner Stelle zum Gegenstand des Schlichtungsverfah- rens bzw. zum der Streitigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt äusserte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Entscheid vom 27. August 2020 darauf aufmerksam gemacht worden war, der Vorinstanz sei der dem Schlichtungsge- such zugrundeliegende Sachverhalt nicht klar (act. 7/9, Geschäfts-Nr. ED200052; vgl. hiervor E. I./1.). Dennoch unterliess es der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer erneut, sich im neuen Gesuch zum Gegenstand des Verfahrens und zu den Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs zu äussern . Insgesamt ergibt sich, dass es der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre, die Erfolgsaussichten des Verfahrens zu prüfen. Sie er- kannte damit im Rahmen ihrer Eventualbegründung zu Recht, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre aus diesem Grund ohnehin abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter (sinngemäss) eine Verletzung der Be- gründungspflicht durch die Vorinstanz und sieht auch darin eine Verletzung sei- nes rechtlichen Gehörs. Er führt aus, er habe in seiner Eingabe vom
30. Dezember 2020 erstmals darauf hingewiesen, dass er im Rahmen einer Er- wachsenenschutzmassnahme seit dem 25. September 2019 verbeiständet sei. Dies stelle eine neue Tatsachen dar, welche er aufgrund seines Schwächezu- standes im ersten Gesuch nicht in der Lage gewesen sei, beizubringen und wel- che ihn daran hindere, seine Angelegenheiten zielführend und effektiv zu besor- gen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass aktuell zusätzlich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsver-
- 11 - beiständung verlangt worden sei, womit sich der Massstab an die Bedürftigkeit ändere. Diese neuen Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht be- rücksichtigt (act. 16. S. 7 f.). 4.2 Gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht soll die Urteilsbegründung dem Betroffenen er- möglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselemen- ten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4;BGE 138 I 232, E. 5.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbrin- gen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235, E. 5.2). 4.4 In seinem Gesuch vor Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer zwar sei- nen Schwächezustand und begründete damit die Notwendigkeit der Rechtsvertre- tung (vgl. act. 1 S. 3). Dass er indes aufgrund dieses Schwächezustandes nicht in der Lage gewesen sei, bereits im ersten Gesuch seine gesundheitliche Beein- trächtigung geltend zu machen, womit ein zu berücksichtigendes unechtes No- vum vorliege, behauptete er vor Vorinstanz nicht. Es handelt sich daher um ein erstmals vor Beschwerdeinstanz vorgetragenes Vorbringen. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie dieses nicht unter dem Titel des "unechten Novums" prüfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist deshalb zu verneinen. Die Vorinstanz ging ferner in ihren Erwägungen auf den Umstand ein, der Beschwerdeführer verlange neu auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, erkannte darin aber keinen Grund, von einem neuen Gesuch auszugehen (vgl. 15 E. 3.). Damit hat sie diesen Punkt (obwohl vom Beschwerdeführer in seinem vo- rinstanzlichen Gesuch seinerseits nicht geltend gemacht, vgl. act. 1) von sich aus in ihre Überlegungen einbezogen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt deshalb auch hier nicht vor.
- 12 - 4.5 Damit zielen die Rügen der Gehörsverletzung ins Leere.
5. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 17. September 2020 seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege "in überspitzt formalistischer Weise" verneint (act. 16 S. 9 f.), bleibt festzuhalten, dass gegen den damaligen Entscheid ein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte. Die damaligen Erwägungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen braucht damit nicht eingegangen zu werden.
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. IV.
1. Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar ist die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers glaubhaft (act. 5). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich das Rechtsmittel indes von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 f. und § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
- 13 -
3. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge seines Unterlie- gens nicht zuzusprechen.. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Einzelrichter der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: