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RU210010

Forderung (Ausstand Friedensrichterin)

Zürich OG · 2021-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sei vorläufig auszusetzen.

E. 1.2 Eventualiter sei festzustellen, dass das Schlichtungsverfahren durch den Beschwerdeführer "temporär als zurückgezogen gilt, bis die Ausstandsfrage ohne materiellen Einfluss auf die Haupt- sache abgehandelt wurde".

E. 1.3 Es seien die Schlichtungsakten GV.2020.00470 und GV.2020.00460 beizuziehen. 2.1 Der Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO zu wiederholen. 2.2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Visitationskommission nicht als Visitationskommission sondern als Aufsichtsbehörde entschieden habe und dass der Zirkularbeschluss vom 29. Januar 2021 daher nichtig, evtl. ungültig sei.

- 4 - 2.3 Das Verfahren sei zur Durchführung des Ausstandsverfahrens gegen Friedensrichterin D._____ an das Bezirksgericht zurück- zuweisen. 2.4 Eventualiter sei von der Beschwerdeinstanz über die Ausstands- frage zu entscheiden und der Ausstand der Friedensrichterin D._____ zu bestätigen. 3.1 Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbe- fangenen Person weiterzuführen. 3.2 Das Schlichtungsverfahren sei per Videokonferenz oder schriftlich zu führen – unter Vorbehalt von "Schadenersatz aus Verantwort- lichkeit". 3.3 Neu sei "als Beklagte 3 […] die I._____ AG, Dr. J._____, beizula- den".

4. Dem Beschwerdeführer sei der Spruchkörper bekannt zu geben; die vorliegende Beschwerde dürfe von keiner der in den oberge- richtlichen Verfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012- O (betreffend Schlichtungsverfahren GV2020.00460) mitwirken- den Gerichtspersonen beurteilt werden.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.2 Am 11. Februar 2021 ging hierorts eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers ein (Urk. 14), mit welcher er insbesondere ein von ihm verfass- tes, an das Friedensrichteramt adressiertes Schreiben vom 5. Februar 2021 mit der Überschrift "temporärer Rückzug bis über Ausstand Frau D._____ rechtsgültig entschieden ist" einreichte (Urk. 15). 2.3 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer – un- ter Beilage einer von Friedensrichterin D._____ erlassenen Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2021 (Urk. 18/1) – weitere Ausführungen zur Befangenheit der besagten Friedensrichterin und ergänzte seine Beschwerdeanträge um den weite- ren "Eventualantrag", das Schlichtungsverfahren sei nach Bestätigung des Aus- stands der Friedensrichterin D._____ "von einem anderen Friedensrichteramt (ausser … + …) durchzuführen" (Urk. 16). 2.4 Auf entsprechende Nachfragen (vgl. Urk. 14; Urk. 20) wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2021 der Spruchkörper des vorliegen- den Verfahrens mitgeteilt (Urk. 21).

- 5 - 2.5 Die vorinstanzlichen Akten (inkl. Schlichtungsakten GV.2020.00470) wurden beigezogen (Urk. 1-8). Der Beschwerdeführer ersucht im Weiteren um ei- nen Beizug der Schlichtungsakten des beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … geführten Verfahrens GV.2020.00460 (Antrag Ziff. 1.3 der Be- schwerde, vgl. oben E. 2.1). Dieses Verfahren war Gegenstand anderer vom Be- schwerdeführer erhobenen Beschwerden, welche hierorts unter den Geschäfts- Nrn. RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O geführt und mit Entscheiden vom 23. Februar 2021 abgewiesen wurden (vgl. OGer ZH RU210003 vom

23. Februar 2021; RU210008 vom 23. Februar 2021 [damit vereinigt RU210012]). Zwar nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehr- fach Bezug auf diese früheren Verfahren. Für einen Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 besteht aber dennoch kein Anlass, zumal jenes Verfahren von anderen Friedensrichterinnen und gegen eine andere Person (Beklagte) geführt wurde. 2.6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Vor dem Hintergrund, dass Friedensrichterin D._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2021 das Schlichtungsverfahren bis am 10. März 2021 sistiert und die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 abgesagt hat (vgl. Urk. 18/1), sind die Anträge Ziff. 1.1 und 1.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) gegenstands- los geworden. Diesbezüglich ist das Verfahren daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im

- 6 - Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Praxisgemäss sind die Anforderungen an die Rügepflicht nicht gleich streng wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Ver- fahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt wer- den, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden (OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2, m.w.H.; RA130001 vom 4. April 2013, E. 4). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.3 Aufgrund des umfassenden Novenverbots sind die vom Beschwerde- führer mit Eingabe vom 16. Februar 2021 angeführten "weitere[n] Beweismittel und Begründungen zum Ausstand der Friedensrichterin D._____" (vgl. Urk. 16) unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeschrift neu

- 7 - gestellten Antrag Ziff. 3.3 (betreffend "Beiladung" der "I._____ AG, Dr. J._____", vgl. Urk. 9 S. 2; siehe auch oben E. 2.1) und für den mit Eingabe vom 16. Februar 2021 gestellten neuen Eventualantrag (vgl. Urk. 16 S. 1; siehe auch oben E. 2.3). Auf diese neuen Anträge ist zufolge Novenverbots nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde zunächst, dass der angefochtene Zirkularbeschluss trotz seinem mit Eingabe vom

17. Januar 2021 gestellten Ausstandsbegehren von denselben Gerichtspersonen erlassen worden sei, welche bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. BV200137-L (betreffend das Schlichtungsverfahren GV.2020.00460) den Entscheid vom 8. Januar 2021 gefällt hätten. Aufgrund der "identischen Be- gehren" sei es unmöglich, dass die gleichen vier Personen (lic. iur. E._____, lic. iur. F._____, lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____, fortan Mitwirkende der Visi- tationskommission) nochmals an einem "analogen Ausstandsentscheid" mitwirk- ten (Urk. 9 S. 2-4). 4.2 Die Vorinstanz trat auf das gegen die Mitwirkenden der Visitations- kommission gestellte Ausstandsbegehren zufolge unzureichender Begründung und mit dem Hinweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 105 Ib 301 E. 1c; BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2; 6B_803/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2) nicht ein und erliess den angefochtenen Zirkulationsentscheid in der bisherigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen (Urk. 10 E. 3). 4.3 Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen Urk. 9 S. 3-4) nicht zu beanstanden: Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Recht- sprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er einmal gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Einem Richter kann die Unab- hängigkeit auch nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits früher an einem

- 8 - Entscheid in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt hat oder weil er der gleichen Gerichtsabteilung angehört, welche bereits früher in der Sache des Be- schwerdeführers geurteilt hat. Es müssten vielmehr in beiden Fällen zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden. Wird eine Gerichtsabteilung einzig abgelehnt, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers geurteilt hat, so ist das entsprechende Ausstandsbegehren unzulässig, und es fehlt die Voraussetzung für die Durchführung eines Aus- standsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung fest- stellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe gel- tend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Aus- standsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (BGE 105 Ib 301 E. 1c; 114 Ia 278 E. 1; siehe auch BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2). Soweit ersichtlich und verständlich hat der Beschwerdeführer das gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission gestellte Ausstandsbegehren vorliegend einzig unter Hinweis auf das frühere bezirksgerichtliche Verfahren BV200137-L und "die Sache" "K._____" begründet (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Gründe sind – wie dargelegt – untauglich. Das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkenden der Visi- tationskommission ist deshalb unzulässig. Bei dieser Ausgangslage durften die abgelehnten Mitwirkenden der Visitationskommission – wie gesehen – selbst fest- stellen, dass keine tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. Das Nichteintreten auf die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche erfolgte demnach zu Recht. Da keine Ausstandsvorschriften verletzt wurden, ist der Zirkulationsbe- schluss vom 29. Januar 2021 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder nichtig noch ungültig. Die Anträge Ziff. 2.1 und 2.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) sind daher abzuweisen. Insofern ist auf die weiteren in diesem Zu- sammenhang gemachten – teilweise unverständlichen – Vorbringen in der Be- schwerdeschrift (Urk. 9 S. 3-4) nicht weiter einzugehen.

- 9 - 4.4 Auch soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever- fahren ohne nähere Begründung den Ausstand der in den Beschwerdeverfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O mitwirkenden Gerichtspersonen (Oberrichter Dr. L._____, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichterin Dr. M._____ und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi) verlangt (vgl. Urk. 9 S. 2, sowie oben E. 2.1), handelt es sich gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung um unzulässige Ausstandsbegehren: Der blosse Umstand, dass die ge- nannten Gerichtspersonen bereits über frühere Beschwerden des Beschwerde- führers entschieden haben, begründet keine Befangenheit. Die vorliegend mitwir- kenden Gerichtspersonen, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichts- schreiberin MLaw V. Stübi, können nicht einzig aus dem Grund abgelehnt wer- den, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt und entschieden haben. Andere Gründe werden vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht (vgl. Urk. 9), noch sind solche ersichtlich. Soweit der Beschwerde- führer Ausstandsgesuche gegen diese Personen stellt, ist auf seine Begehren daher nicht einzutreten. 5.

E. 5 Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbe- fangenen Person weiterzuführen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der angefochtene Entscheid sei ohne Durchführung eines "formelle[n] Ausstandsverfahren[s]" erlas- sen worden. Das Ausstandsverfahren sei noch nicht spruchreif gewesen. Der Ge- hörsanspruch und der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bedinge, dass die Gegenseite zu seinem Gesuch Stellung nehme oder darauf hätte verzichten können und dass der Beschwerdeführer eine "Replik" hätte verfassen können. Alsdann hätte sich die Vorinstanz mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers und derjenigen von Friedensrichterin D._____ auseinandersetzen müssen. Eine solche "genügliche Begründung", gegen welche sachgerecht Beschwerde geführt werden könne, fehle im vorinstanzlichen Entscheid, sodass der Beschwerdeführer sich mit den Vermutungen und Ersatzbegründungen begnügen müsse (Urk. 9 S. 3 und S. 4).

E. 5.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson – oder wie vorliegend eine Frie- densrichterin – ablehnen will, hat unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu

- 10 - stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die abgelehnte Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Das gericht- liche Verfahren wird von der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergibt sich aber daraus, dass der Ausstandsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nur glaubhaft zu machen ist (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 5). Im Übrigen gilt hier wie allgemein, dass der Zivilprozess dem Grund- satz von Treu und Glauben genügen und jedem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren muss. Von der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei darf aber abgesehen werden, wenn das Ausstandsgesuch sofort und ohne Weiterun- gen abgewiesen oder wenn es durch Nichteintreten erledigt werden kann, denn dann ist die Gegenpartei nicht beschwert (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 4; siehe auch Art. 253 ZPO).

E. 5.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. Januar 2021 bei der Vorinstanz den Ausstand von Friedensrichterin D._____ verlangt (Urk. 1), nachdem Letztere den Ausstandsgrund in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2021 bestritten hatte (Urk. 6/12). In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer sämtliche den (behaupteten) Ausstand begründenden Tatsachen vorbringen, wo- von er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 1). Die Vorinstanz kam alsdann nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 1) und in die bereits vorliegende Stellungnahme von Friedensrichterin D._____ (Urk. 6/12) sowie nach Beizug der Schlichtungsakten (Urk. 6/1-13) zum Schluss, das Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz das Aus- standsgesuch des Beschwerdeführers ohne prozessuale Weiterungen – d.h. ohne Einholung weiterer Stellungnahmen – abweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

- 11 - 6.

E. 6 Über den mit Eingabe vom 5. Januar 2021 gestellten Antrag um Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar

- 3 - 2021 per Videokonferenz sei unverzüglich durch eine Stellvertre- tung zu befinden und ein selbständig anfechtbarer Zwischenent- scheid zu erlassen.

E. 6.1 Das Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin D._____ wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, weder aus den Ausführungen des Beschwer- deführers in seinem Gesuch noch aus den eingereichten und beigezogenen Ak- ten lasse sich der Anschein einer Befangenheit begründen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was über eine Terminabsprache zwecks Vermeidung unnötiger Verschiebungsgesuche hinausgehe oder darauf hindeuten würde, die Friedens- richterin habe sich einseitig mit einer Partei besprochen bzw. Verhandlungen ge- führt – was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht vorbringe. Auch der prozessleitende Entscheid betreffend Ablehnung des Gesuchs um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz sei lege artis erfolgt. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Friedensrichterin sein Gesuch um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz ablehnen dürfen, ohne vorgängig diesbezüglich die Ablehnung der beklagten Gegenpartei abzuwarten. Nach klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a der angerufenen Covid- 19-Verordnung (SR 272.81; fortan Covid-Verordnung) stelle die Zustimmung der Gegenpartei nämlich eine alternative Voraussetzung für die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz dar. Der Beschwerdeführer berufe sich in- dessen infolge behaupteter Zugehörigkeit zur Risikogruppe selber sinngemäss auf Art. 2 Abs. 1 lit. b der Covid-Verordnung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Friedensrichterin die beklagte Partei nicht zum Gesuch des Beschwerde- führers vom 5. Januar 2021 habe vernehmen lassen und in eigener Kompetenz als Verfahrensleitung entschieden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz auch notrechtlich die Ausnahme darstelle und nur dann in Betracht komme, wenn die Verhandlung mit gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gerichts und der Parteien unter Einhaltung der BAG-Empfehlungen gemäss Art. 1 der Covid-Verordnung im Ein- zelfall nicht möglich sei (mit Verweis auf die Erläuterungen des Bundesrats vom

16. April 2020 und 25. September 2020 zur Covid-Verordnung sowie auf BGE 146 III 194 E. 4.3). Vorliegend habe die Friedensrichterin ausdrücklich auf das funktio- nierende Schutzkonzept des Friedensrichteramtes hingewiesen. Auch aus diesem Grund sei ihr ablehnender Entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 10 E. 4.2).

- 12 -

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Begründung zu einem "Trick" gegriffen. Sie gehe auf Absprachen mit der Gegen- partei ein, obwohl der Beschwerdeführer davon nichts geschrieben habe. Zudem beurteile sie die Ablehnung des Antrags auf Durchführung mittels Videokonferenz, obwohl sie nicht die Kompetenz habe, über prozessleitende Entscheide der Frie- densrichterin zu befinden und obwohl der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid der Friedensrichterin gar nicht als Ausstandsgrund angeführt habe. Damit habe die Vorinstanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt, ihr Ermessen missbraucht und Schlüsse aus einem "prozessuale[n] Verhalten" gezogen, die sie als "(kein) Ausstandsgrund (um-)würdig[e]". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es aber nicht um die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Durchfüh- rung einer Videokonferenz zu Recht erfolgt sei, sondern darum, ob in diesem Zu- sammenhang eine Voreingenommenheit hätte erkannt werden können. Auch sein Vorbringen, wonach Friedensrichterin D._____ vorgehe, "wie wenn die Gegensei- te die Zustimmung [zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Video- konferenz] nicht erteilt hätte", habe die Vorinstanz falsch entgegengenommen. Richtigerweise wäre sein Satz als Ausstandsgrund so zu verstehen gewesen, "dass Frau D._____ ungefragt die Stellung der Gegenseite eingenommen hatte und das Gesuch des BF so behandelt hat, wie wenn die Gegenseite schon nein gesagt hätte". Die vorgebrachten Ausstandsgründe habe die Vorinstanz demge- genüber nicht behandelt. So sei es nämlich das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, das sie voreingenommen erscheinen lasse. Es ginge darum, dass die Gegenseite deren Meinung hätte einbringen können und allenfalls auch "eine schriftliche Durchführung hätte evaluieren können". Mit grösster Wahrscheinlich- keit hätten die Beklagten "nichts dagegen" gehabt, "einen Brief zu schreiben". Aufgrund der "Terminstreitigkeiten" Ende 2020 habe Friedensrichterin D._____ gewusst, dass der Beschwerdeführer, der den Termin einen Monat früher gewollt hätte, "über den Haufen" "geschnurrt" worden sei. Von all dem schreibe die Vo- rinstanz nichts; ihre Ausführungen seien bewusst "abseits" von den vom Be- schwerdeführer vorbrachten Ausstandsgründen gehalten (Urk. 9 S. 5-6).

E. 6.3 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer un- ter dem Titel "Begründung" an erster Stelle Ausführungen zur Covid-Verordnung

- 13 - bzw. zu den Voraussetzungen der Durchführung von Verhandlungen mittels Vi- deokonferenz gemacht und dabei insbesondere beanstandet, dass Friedensrich- terin D._____ seine Invalidität ignoriere und sich "im Recht […] fühl[e]", wenn sie Art. 1 [der Covid-Verordnung] einhalte. Sie gehe aber vor, "wie wenn die Gegen- seite die Zustimmung nicht erteilt hätte" (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfah- ren – durchaus einen Zusammenhang zwischen dem ablehnenden Entscheid der Friedensrichterin betreffend Durchführung der Verhandlung mittels Videokonfe- renz und der behaupteten Befangenheit hergestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem Friedensrichterin D._____ die Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz abgelehnt hat- te, ein Ausstandsbegehren gegen sie stellte, lässt sich ableiten, dass der Be- schwerdeführer mitunter aus diesem Entscheid auf eine Befangenheit schloss. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die ent- sprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Ausstand begründende Tatsachenbehauptungen entgegennahm und sich im Rahmen der Prüfung der Ausstandsfrage zur Rechtmässigkeit der friedensrichterlichen Verfahrenshand- lungen äusserte. Im Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die Vorinstanz habe nur die Rechtmässigkeit der Abweisung seines Antrags um Durchführung einer Videokonferenz und nicht seine eigentlich vorgebrachten Ausstandsgründe beurteilt. In Bezug auf das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, den besag- ten Antrag des Beschwerdeführers ohne Einholung einer Stellungnahme der Ge- genseite abzuweisen, wies die Vorinstanz nämlich darauf hin, dies sei in zulässi- ger Ausübung der Prozessleitungskompetenz der Friedensrichterin erfolgt. Auch diese Erwägung ist zutreffend, lag es doch zweifellos im Ermessen der Friedens- richterin, den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers ohne Anhörung der Gegenseite abzuweisen. Daraus lässt sich nach objektiver Betrachtung in keiner Hinsicht auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbe- handlung der Parteien schliessen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang da- rauf hinzuweisen, dass Verfahrensmassnahmen – seien sie richtig oder falsch – als solche ohnehin keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit der ver-

- 14 - fügenden Gerichtsperson zu begründen vermögen. Allgemeine Verfahrens- verstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und kön- nen grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Ausstandsvor- schriften herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Terminvereinbarung (vgl. Urk. 1) keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Denn einerseits gehört auch die Ansetzung der Verhandlung bzw. die Festlegung eines Verhandlungtermins zu den Kompeten- zen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Be- fangenheit zu erwecken (vgl. BGer 5A_910/2013 vom 6. März 2014, E. 5.3). An- dererseits beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Um- stände, die sich Anfang November 2020 – und mithin mehr als zwei Monate vor Stellung seines Ausstandsgesuchs – ereignet haben (vgl. Urk. 6/6b; Urk. 6/7). Hätten die diesbezüglichen Ereignisse eine Befangenheit der Friedensrichterin begründet, wäre der entsprechende Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu ma- chen gewesen (vgl. oben E. 5.2). Da der Beschwerdeführer dies unterliess, ver- mag er mit seinen verspätet vorbrachten Ausführungen keinen Anschein der Be- fangenheit zu begründen.

E. 6.4 Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung der Schlich- tungsverhandlung mittels Videokonferenz vor Vorinstanz ausdrücklich noch ein- mal gestellt hatte (als Eventualantrag, vgl. Urk. 1 S. 1 sowie oben E. 1.2; so im Übrigen ohne nähere Begründung auch nochmals als Beschwerdeantrag vgl. Urk. 9 S. 2 sowie oben E. 2.1), hat die Vorinstanz in Erwägung 4.5 des angefoch- tenen Entscheids weitere Gründe für die Rechtmässigkeit der friedensrichterli- chen Verfahrenshandlungen angeführt. Sie hielt insbesondere fest, Friedensrich- terin D._____ habe dem Beschwerdeführer zu Recht in Aussicht gestellt, dieser könne sich infolge ausserkantonalen Wohnsitzes jederzeit an der Schlichtungs- verhandlung vertreten lassen. Darüber hinaus habe sie ihm angeboten, er könne telefonisch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen, was notrechtlich – ge- mäss Art. 3 der Covid-Verordnung – grundsätzlich nur in eherechtlichen Verfah-

- 15 - ren vorgesehen sei. Es sei weder nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung des Beschwerdeführers nach dessen Ausführungen unmöglich sein solle, noch wieso das Entgegenkommen der Friedensrichterin betreffend telefonische Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom Beschwerdeführer offenbar überhört werde. Der Beschwerdeführer beharre stattdessen nach wie vor auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz bzw. einer schriftlichen Durchführung derselben. Darauf bestehe aber kein Anspruch, sei Art. 2 der Co- vid-Verordnung doch nach klarem Wortlaut als sog. "kann"- bzw. fakultative Norm ausgestaltet. Die Mündlichkeit bzw. persönliche Anwesenheit an der Schlich- tungsverhandlung sei zudem elementar. Insgesamt sei der Eventualantrag als unbegründet abzuweisen, soweit darauf mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses infolge Entgegenkommens der Friedensrichterin überhaupt einzutreten sei (Urk. 10 E. 4.5). Wie gesehen, erfolgten diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Begründung der Abweisung des Eventualantrags auf Durchführung der Schlichtungsverhand- lung mittels Videokonferenz und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde wiederholt geltend macht (Urk. 9 S. 6) –, um über die "Nicht Beurteilung der vorgebrachten Ausstandsgründe" hinweg zu täuschen. Worauf der Be- schwerdeführer mit seinen diesbezüglichen – weitgehend unverständlichen – Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 9 S. 6) abzielt, bleibt unerfindlich, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 3.1). Zur Klarstellung anzufü- gen bleibt einzig, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Ver- tretung vor Schlichtungsbehörde, soweit sie nicht berufsmässig erfolgt, nicht An- wälten vorbehalten ist und sich der Beschwerdeführer demnach an der Schlich- tungsverhandlung auch durch eine über die Streitsache instruierte handlungsfähi- ge (Vertrauens-)Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann (Art. 68 ZPO).

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers

– soweit diese rechtsgenügend sind (vgl. oben E. 3.2) – als unbegründet. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 16 - 7. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG ist sie auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteienschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind

– dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren – keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 7 Eventualiter sei die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 (wegen Invalidität) schriftlich oder per Videokonferenz durchzuführen.

E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Dispositiv
  1. Auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung der Schlich- tungsverhandlung vom 10. Februar 2021 und der Eventualantrag auf Fest- stellung, dass das Schlichtungsverfahren temporär als zurückgezogen gelte, werden als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Das Gesuch um Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 wird abge- wiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 17 -
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, 14-16 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mindestens Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: - 18 - ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 3. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Ausstand Friedensrichterin) Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss der Visitationskommission am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2021 (BV210009-L)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt … und …, (fortan Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch gegen die B._____ AG und Dr. med. C._____ (fortan Beklagte 1 und 2) ein (Urk. 6/1). Das Friedensrichteramt legte das Verfahren unter der Geschäftnummer GV.2020.00470 an und lud die Parteien mit Eingangsanzeige und Vorladung vom 4. November 2020 zur Schlich- tungsverhandlung auf den 10. Februar 2021 vor (Urk. 6/7). Mit Eingabe vom

5. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Friedensrichteramt unter Bei- lage eines Arztzeugnisses um Durchführung der Schlichtungsverhandlung per Vi- deokonferenz (Urk. 6/9). Die zuständige Friedensrichterin, Dr. phil. D._____, lehn- te dies mit Schreiben vom 12. Januar 2021 ab (Urk. 6/10). Am 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt ein Ausstandsgesuch ge- gen die besagte Friedensrichterin ein (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hielt Friedensrichterin D._____ fest, nicht befangen zu sein, und lehnte das Ausstandsgesuch ab (Urk. 6/12). 1.2 Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich und stellte dabei sinngemäss fol- gende Anträge (Urk. 1):

1. Die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2020 (recte: 2021) sei vorläufig auszusetzen.

2. Es seien die Akten des Schlichtungsverfahrens GV.2020.00470 beizuziehen.

3. Die Mitwirkenden der Visitationskommission (E._____, F._____, G._____ und H._____) hätten im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten.

4. Es sei gegen die Friedensrichterin D._____ das Ausstandsverfah- ren durchzuführen und der Ausstand zu bestätigen.

5. Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbe- fangenen Person weiterzuführen.

6. Über den mit Eingabe vom 5. Januar 2021 gestellten Antrag um Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar

- 3 - 2021 per Videokonferenz sei unverzüglich durch eine Stellvertre- tung zu befinden und ein selbständig anfechtbarer Zwischenent- scheid zu erlassen.

7. Eventualiter sei die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 (wegen Invalidität) schriftlich oder per Videokonferenz durchzuführen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 (Urk. 7 = Urk. 10) trat das Bezirksgericht Zürich, Visitationskommission, (fortan Vorinstanz) auf das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission mangels hinreichender Begründung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 3) und wies das Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterin D._____ ab (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.2); die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden ebenfalls abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde und soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3-4.5). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Zirkularbeschluss rechtzeitig (vgl. Urk. 8/1) Beschwerde und stellte dabei sinngemäss folgende Anträge (Urk. 9): 1.1 Die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sei vorläufig auszusetzen. 1.2 Eventualiter sei festzustellen, dass das Schlichtungsverfahren durch den Beschwerdeführer "temporär als zurückgezogen gilt, bis die Ausstandsfrage ohne materiellen Einfluss auf die Haupt- sache abgehandelt wurde". 1.3 Es seien die Schlichtungsakten GV.2020.00470 und GV.2020.00460 beizuziehen. 2.1 Der Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO zu wiederholen. 2.2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Visitationskommission nicht als Visitationskommission sondern als Aufsichtsbehörde entschieden habe und dass der Zirkularbeschluss vom 29. Januar 2021 daher nichtig, evtl. ungültig sei.

- 4 - 2.3 Das Verfahren sei zur Durchführung des Ausstandsverfahrens gegen Friedensrichterin D._____ an das Bezirksgericht zurück- zuweisen. 2.4 Eventualiter sei von der Beschwerdeinstanz über die Ausstands- frage zu entscheiden und der Ausstand der Friedensrichterin D._____ zu bestätigen. 3.1 Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbe- fangenen Person weiterzuführen. 3.2 Das Schlichtungsverfahren sei per Videokonferenz oder schriftlich zu führen – unter Vorbehalt von "Schadenersatz aus Verantwort- lichkeit". 3.3 Neu sei "als Beklagte 3 […] die I._____ AG, Dr. J._____, beizula- den".

4. Dem Beschwerdeführer sei der Spruchkörper bekannt zu geben; die vorliegende Beschwerde dürfe von keiner der in den oberge- richtlichen Verfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012- O (betreffend Schlichtungsverfahren GV2020.00460) mitwirken- den Gerichtspersonen beurteilt werden.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.2 Am 11. Februar 2021 ging hierorts eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers ein (Urk. 14), mit welcher er insbesondere ein von ihm verfass- tes, an das Friedensrichteramt adressiertes Schreiben vom 5. Februar 2021 mit der Überschrift "temporärer Rückzug bis über Ausstand Frau D._____ rechtsgültig entschieden ist" einreichte (Urk. 15). 2.3 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer – un- ter Beilage einer von Friedensrichterin D._____ erlassenen Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2021 (Urk. 18/1) – weitere Ausführungen zur Befangenheit der besagten Friedensrichterin und ergänzte seine Beschwerdeanträge um den weite- ren "Eventualantrag", das Schlichtungsverfahren sei nach Bestätigung des Aus- stands der Friedensrichterin D._____ "von einem anderen Friedensrichteramt (ausser … + …) durchzuführen" (Urk. 16). 2.4 Auf entsprechende Nachfragen (vgl. Urk. 14; Urk. 20) wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2021 der Spruchkörper des vorliegen- den Verfahrens mitgeteilt (Urk. 21).

- 5 - 2.5 Die vorinstanzlichen Akten (inkl. Schlichtungsakten GV.2020.00470) wurden beigezogen (Urk. 1-8). Der Beschwerdeführer ersucht im Weiteren um ei- nen Beizug der Schlichtungsakten des beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … geführten Verfahrens GV.2020.00460 (Antrag Ziff. 1.3 der Be- schwerde, vgl. oben E. 2.1). Dieses Verfahren war Gegenstand anderer vom Be- schwerdeführer erhobenen Beschwerden, welche hierorts unter den Geschäfts- Nrn. RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O geführt und mit Entscheiden vom 23. Februar 2021 abgewiesen wurden (vgl. OGer ZH RU210003 vom

23. Februar 2021; RU210008 vom 23. Februar 2021 [damit vereinigt RU210012]). Zwar nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehr- fach Bezug auf diese früheren Verfahren. Für einen Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 besteht aber dennoch kein Anlass, zumal jenes Verfahren von anderen Friedensrichterinnen und gegen eine andere Person (Beklagte) geführt wurde. 2.6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Vor dem Hintergrund, dass Friedensrichterin D._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2021 das Schlichtungsverfahren bis am 10. März 2021 sistiert und die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 abgesagt hat (vgl. Urk. 18/1), sind die Anträge Ziff. 1.1 und 1.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) gegenstands- los geworden. Diesbezüglich ist das Verfahren daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im

- 6 - Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Praxisgemäss sind die Anforderungen an die Rügepflicht nicht gleich streng wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Ver- fahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt wer- den, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden (OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2, m.w.H.; RA130001 vom 4. April 2013, E. 4). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.3 Aufgrund des umfassenden Novenverbots sind die vom Beschwerde- führer mit Eingabe vom 16. Februar 2021 angeführten "weitere[n] Beweismittel und Begründungen zum Ausstand der Friedensrichterin D._____" (vgl. Urk. 16) unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeschrift neu

- 7 - gestellten Antrag Ziff. 3.3 (betreffend "Beiladung" der "I._____ AG, Dr. J._____", vgl. Urk. 9 S. 2; siehe auch oben E. 2.1) und für den mit Eingabe vom 16. Februar 2021 gestellten neuen Eventualantrag (vgl. Urk. 16 S. 1; siehe auch oben E. 2.3). Auf diese neuen Anträge ist zufolge Novenverbots nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde zunächst, dass der angefochtene Zirkularbeschluss trotz seinem mit Eingabe vom

17. Januar 2021 gestellten Ausstandsbegehren von denselben Gerichtspersonen erlassen worden sei, welche bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. BV200137-L (betreffend das Schlichtungsverfahren GV.2020.00460) den Entscheid vom 8. Januar 2021 gefällt hätten. Aufgrund der "identischen Be- gehren" sei es unmöglich, dass die gleichen vier Personen (lic. iur. E._____, lic. iur. F._____, lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____, fortan Mitwirkende der Visi- tationskommission) nochmals an einem "analogen Ausstandsentscheid" mitwirk- ten (Urk. 9 S. 2-4). 4.2 Die Vorinstanz trat auf das gegen die Mitwirkenden der Visitations- kommission gestellte Ausstandsbegehren zufolge unzureichender Begründung und mit dem Hinweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 105 Ib 301 E. 1c; BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2; 6B_803/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2) nicht ein und erliess den angefochtenen Zirkulationsentscheid in der bisherigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen (Urk. 10 E. 3). 4.3 Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen Urk. 9 S. 3-4) nicht zu beanstanden: Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Recht- sprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er einmal gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Einem Richter kann die Unab- hängigkeit auch nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits früher an einem

- 8 - Entscheid in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt hat oder weil er der gleichen Gerichtsabteilung angehört, welche bereits früher in der Sache des Be- schwerdeführers geurteilt hat. Es müssten vielmehr in beiden Fällen zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden. Wird eine Gerichtsabteilung einzig abgelehnt, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers geurteilt hat, so ist das entsprechende Ausstandsbegehren unzulässig, und es fehlt die Voraussetzung für die Durchführung eines Aus- standsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung fest- stellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe gel- tend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Aus- standsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (BGE 105 Ib 301 E. 1c; 114 Ia 278 E. 1; siehe auch BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2). Soweit ersichtlich und verständlich hat der Beschwerdeführer das gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission gestellte Ausstandsbegehren vorliegend einzig unter Hinweis auf das frühere bezirksgerichtliche Verfahren BV200137-L und "die Sache" "K._____" begründet (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Gründe sind – wie dargelegt – untauglich. Das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkenden der Visi- tationskommission ist deshalb unzulässig. Bei dieser Ausgangslage durften die abgelehnten Mitwirkenden der Visitationskommission – wie gesehen – selbst fest- stellen, dass keine tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. Das Nichteintreten auf die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche erfolgte demnach zu Recht. Da keine Ausstandsvorschriften verletzt wurden, ist der Zirkulationsbe- schluss vom 29. Januar 2021 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder nichtig noch ungültig. Die Anträge Ziff. 2.1 und 2.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) sind daher abzuweisen. Insofern ist auf die weiteren in diesem Zu- sammenhang gemachten – teilweise unverständlichen – Vorbringen in der Be- schwerdeschrift (Urk. 9 S. 3-4) nicht weiter einzugehen.

- 9 - 4.4 Auch soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever- fahren ohne nähere Begründung den Ausstand der in den Beschwerdeverfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O mitwirkenden Gerichtspersonen (Oberrichter Dr. L._____, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichterin Dr. M._____ und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi) verlangt (vgl. Urk. 9 S. 2, sowie oben E. 2.1), handelt es sich gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung um unzulässige Ausstandsbegehren: Der blosse Umstand, dass die ge- nannten Gerichtspersonen bereits über frühere Beschwerden des Beschwerde- führers entschieden haben, begründet keine Befangenheit. Die vorliegend mitwir- kenden Gerichtspersonen, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichts- schreiberin MLaw V. Stübi, können nicht einzig aus dem Grund abgelehnt wer- den, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt und entschieden haben. Andere Gründe werden vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht (vgl. Urk. 9), noch sind solche ersichtlich. Soweit der Beschwerde- führer Ausstandsgesuche gegen diese Personen stellt, ist auf seine Begehren daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der angefochtene Entscheid sei ohne Durchführung eines "formelle[n] Ausstandsverfahren[s]" erlas- sen worden. Das Ausstandsverfahren sei noch nicht spruchreif gewesen. Der Ge- hörsanspruch und der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bedinge, dass die Gegenseite zu seinem Gesuch Stellung nehme oder darauf hätte verzichten können und dass der Beschwerdeführer eine "Replik" hätte verfassen können. Alsdann hätte sich die Vorinstanz mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers und derjenigen von Friedensrichterin D._____ auseinandersetzen müssen. Eine solche "genügliche Begründung", gegen welche sachgerecht Beschwerde geführt werden könne, fehle im vorinstanzlichen Entscheid, sodass der Beschwerdeführer sich mit den Vermutungen und Ersatzbegründungen begnügen müsse (Urk. 9 S. 3 und S. 4). 5.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson – oder wie vorliegend eine Frie- densrichterin – ablehnen will, hat unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu

- 10 - stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die abgelehnte Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Das gericht- liche Verfahren wird von der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergibt sich aber daraus, dass der Ausstandsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nur glaubhaft zu machen ist (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 5). Im Übrigen gilt hier wie allgemein, dass der Zivilprozess dem Grund- satz von Treu und Glauben genügen und jedem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren muss. Von der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei darf aber abgesehen werden, wenn das Ausstandsgesuch sofort und ohne Weiterun- gen abgewiesen oder wenn es durch Nichteintreten erledigt werden kann, denn dann ist die Gegenpartei nicht beschwert (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 4; siehe auch Art. 253 ZPO). 5.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. Januar 2021 bei der Vorinstanz den Ausstand von Friedensrichterin D._____ verlangt (Urk. 1), nachdem Letztere den Ausstandsgrund in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2021 bestritten hatte (Urk. 6/12). In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer sämtliche den (behaupteten) Ausstand begründenden Tatsachen vorbringen, wo- von er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 1). Die Vorinstanz kam alsdann nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 1) und in die bereits vorliegende Stellungnahme von Friedensrichterin D._____ (Urk. 6/12) sowie nach Beizug der Schlichtungsakten (Urk. 6/1-13) zum Schluss, das Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz das Aus- standsgesuch des Beschwerdeführers ohne prozessuale Weiterungen – d.h. ohne Einholung weiterer Stellungnahmen – abweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

- 11 - 6. 6.1 Das Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin D._____ wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, weder aus den Ausführungen des Beschwer- deführers in seinem Gesuch noch aus den eingereichten und beigezogenen Ak- ten lasse sich der Anschein einer Befangenheit begründen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was über eine Terminabsprache zwecks Vermeidung unnötiger Verschiebungsgesuche hinausgehe oder darauf hindeuten würde, die Friedens- richterin habe sich einseitig mit einer Partei besprochen bzw. Verhandlungen ge- führt – was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht vorbringe. Auch der prozessleitende Entscheid betreffend Ablehnung des Gesuchs um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz sei lege artis erfolgt. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Friedensrichterin sein Gesuch um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz ablehnen dürfen, ohne vorgängig diesbezüglich die Ablehnung der beklagten Gegenpartei abzuwarten. Nach klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a der angerufenen Covid- 19-Verordnung (SR 272.81; fortan Covid-Verordnung) stelle die Zustimmung der Gegenpartei nämlich eine alternative Voraussetzung für die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz dar. Der Beschwerdeführer berufe sich in- dessen infolge behaupteter Zugehörigkeit zur Risikogruppe selber sinngemäss auf Art. 2 Abs. 1 lit. b der Covid-Verordnung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Friedensrichterin die beklagte Partei nicht zum Gesuch des Beschwerde- führers vom 5. Januar 2021 habe vernehmen lassen und in eigener Kompetenz als Verfahrensleitung entschieden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz auch notrechtlich die Ausnahme darstelle und nur dann in Betracht komme, wenn die Verhandlung mit gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gerichts und der Parteien unter Einhaltung der BAG-Empfehlungen gemäss Art. 1 der Covid-Verordnung im Ein- zelfall nicht möglich sei (mit Verweis auf die Erläuterungen des Bundesrats vom

16. April 2020 und 25. September 2020 zur Covid-Verordnung sowie auf BGE 146 III 194 E. 4.3). Vorliegend habe die Friedensrichterin ausdrücklich auf das funktio- nierende Schutzkonzept des Friedensrichteramtes hingewiesen. Auch aus diesem Grund sei ihr ablehnender Entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 10 E. 4.2).

- 12 - 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Begründung zu einem "Trick" gegriffen. Sie gehe auf Absprachen mit der Gegen- partei ein, obwohl der Beschwerdeführer davon nichts geschrieben habe. Zudem beurteile sie die Ablehnung des Antrags auf Durchführung mittels Videokonferenz, obwohl sie nicht die Kompetenz habe, über prozessleitende Entscheide der Frie- densrichterin zu befinden und obwohl der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid der Friedensrichterin gar nicht als Ausstandsgrund angeführt habe. Damit habe die Vorinstanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt, ihr Ermessen missbraucht und Schlüsse aus einem "prozessuale[n] Verhalten" gezogen, die sie als "(kein) Ausstandsgrund (um-)würdig[e]". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es aber nicht um die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Durchfüh- rung einer Videokonferenz zu Recht erfolgt sei, sondern darum, ob in diesem Zu- sammenhang eine Voreingenommenheit hätte erkannt werden können. Auch sein Vorbringen, wonach Friedensrichterin D._____ vorgehe, "wie wenn die Gegensei- te die Zustimmung [zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Video- konferenz] nicht erteilt hätte", habe die Vorinstanz falsch entgegengenommen. Richtigerweise wäre sein Satz als Ausstandsgrund so zu verstehen gewesen, "dass Frau D._____ ungefragt die Stellung der Gegenseite eingenommen hatte und das Gesuch des BF so behandelt hat, wie wenn die Gegenseite schon nein gesagt hätte". Die vorgebrachten Ausstandsgründe habe die Vorinstanz demge- genüber nicht behandelt. So sei es nämlich das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, das sie voreingenommen erscheinen lasse. Es ginge darum, dass die Gegenseite deren Meinung hätte einbringen können und allenfalls auch "eine schriftliche Durchführung hätte evaluieren können". Mit grösster Wahrscheinlich- keit hätten die Beklagten "nichts dagegen" gehabt, "einen Brief zu schreiben". Aufgrund der "Terminstreitigkeiten" Ende 2020 habe Friedensrichterin D._____ gewusst, dass der Beschwerdeführer, der den Termin einen Monat früher gewollt hätte, "über den Haufen" "geschnurrt" worden sei. Von all dem schreibe die Vo- rinstanz nichts; ihre Ausführungen seien bewusst "abseits" von den vom Be- schwerdeführer vorbrachten Ausstandsgründen gehalten (Urk. 9 S. 5-6). 6.3 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer un- ter dem Titel "Begründung" an erster Stelle Ausführungen zur Covid-Verordnung

- 13 - bzw. zu den Voraussetzungen der Durchführung von Verhandlungen mittels Vi- deokonferenz gemacht und dabei insbesondere beanstandet, dass Friedensrich- terin D._____ seine Invalidität ignoriere und sich "im Recht […] fühl[e]", wenn sie Art. 1 [der Covid-Verordnung] einhalte. Sie gehe aber vor, "wie wenn die Gegen- seite die Zustimmung nicht erteilt hätte" (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfah- ren – durchaus einen Zusammenhang zwischen dem ablehnenden Entscheid der Friedensrichterin betreffend Durchführung der Verhandlung mittels Videokonfe- renz und der behaupteten Befangenheit hergestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem Friedensrichterin D._____ die Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz abgelehnt hat- te, ein Ausstandsbegehren gegen sie stellte, lässt sich ableiten, dass der Be- schwerdeführer mitunter aus diesem Entscheid auf eine Befangenheit schloss. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die ent- sprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Ausstand begründende Tatsachenbehauptungen entgegennahm und sich im Rahmen der Prüfung der Ausstandsfrage zur Rechtmässigkeit der friedensrichterlichen Verfahrenshand- lungen äusserte. Im Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die Vorinstanz habe nur die Rechtmässigkeit der Abweisung seines Antrags um Durchführung einer Videokonferenz und nicht seine eigentlich vorgebrachten Ausstandsgründe beurteilt. In Bezug auf das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, den besag- ten Antrag des Beschwerdeführers ohne Einholung einer Stellungnahme der Ge- genseite abzuweisen, wies die Vorinstanz nämlich darauf hin, dies sei in zulässi- ger Ausübung der Prozessleitungskompetenz der Friedensrichterin erfolgt. Auch diese Erwägung ist zutreffend, lag es doch zweifellos im Ermessen der Friedens- richterin, den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers ohne Anhörung der Gegenseite abzuweisen. Daraus lässt sich nach objektiver Betrachtung in keiner Hinsicht auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbe- handlung der Parteien schliessen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang da- rauf hinzuweisen, dass Verfahrensmassnahmen – seien sie richtig oder falsch – als solche ohnehin keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit der ver-

- 14 - fügenden Gerichtsperson zu begründen vermögen. Allgemeine Verfahrens- verstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und kön- nen grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Ausstandsvor- schriften herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Terminvereinbarung (vgl. Urk. 1) keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Denn einerseits gehört auch die Ansetzung der Verhandlung bzw. die Festlegung eines Verhandlungtermins zu den Kompeten- zen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Be- fangenheit zu erwecken (vgl. BGer 5A_910/2013 vom 6. März 2014, E. 5.3). An- dererseits beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Um- stände, die sich Anfang November 2020 – und mithin mehr als zwei Monate vor Stellung seines Ausstandsgesuchs – ereignet haben (vgl. Urk. 6/6b; Urk. 6/7). Hätten die diesbezüglichen Ereignisse eine Befangenheit der Friedensrichterin begründet, wäre der entsprechende Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu ma- chen gewesen (vgl. oben E. 5.2). Da der Beschwerdeführer dies unterliess, ver- mag er mit seinen verspätet vorbrachten Ausführungen keinen Anschein der Be- fangenheit zu begründen. 6.4 Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung der Schlich- tungsverhandlung mittels Videokonferenz vor Vorinstanz ausdrücklich noch ein- mal gestellt hatte (als Eventualantrag, vgl. Urk. 1 S. 1 sowie oben E. 1.2; so im Übrigen ohne nähere Begründung auch nochmals als Beschwerdeantrag vgl. Urk. 9 S. 2 sowie oben E. 2.1), hat die Vorinstanz in Erwägung 4.5 des angefoch- tenen Entscheids weitere Gründe für die Rechtmässigkeit der friedensrichterli- chen Verfahrenshandlungen angeführt. Sie hielt insbesondere fest, Friedensrich- terin D._____ habe dem Beschwerdeführer zu Recht in Aussicht gestellt, dieser könne sich infolge ausserkantonalen Wohnsitzes jederzeit an der Schlichtungs- verhandlung vertreten lassen. Darüber hinaus habe sie ihm angeboten, er könne telefonisch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen, was notrechtlich – ge- mäss Art. 3 der Covid-Verordnung – grundsätzlich nur in eherechtlichen Verfah-

- 15 - ren vorgesehen sei. Es sei weder nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung des Beschwerdeführers nach dessen Ausführungen unmöglich sein solle, noch wieso das Entgegenkommen der Friedensrichterin betreffend telefonische Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom Beschwerdeführer offenbar überhört werde. Der Beschwerdeführer beharre stattdessen nach wie vor auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz bzw. einer schriftlichen Durchführung derselben. Darauf bestehe aber kein Anspruch, sei Art. 2 der Co- vid-Verordnung doch nach klarem Wortlaut als sog. "kann"- bzw. fakultative Norm ausgestaltet. Die Mündlichkeit bzw. persönliche Anwesenheit an der Schlich- tungsverhandlung sei zudem elementar. Insgesamt sei der Eventualantrag als unbegründet abzuweisen, soweit darauf mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses infolge Entgegenkommens der Friedensrichterin überhaupt einzutreten sei (Urk. 10 E. 4.5). Wie gesehen, erfolgten diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Begründung der Abweisung des Eventualantrags auf Durchführung der Schlichtungsverhand- lung mittels Videokonferenz und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde wiederholt geltend macht (Urk. 9 S. 6) –, um über die "Nicht Beurteilung der vorgebrachten Ausstandsgründe" hinweg zu täuschen. Worauf der Be- schwerdeführer mit seinen diesbezüglichen – weitgehend unverständlichen – Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 9 S. 6) abzielt, bleibt unerfindlich, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 3.1). Zur Klarstellung anzufü- gen bleibt einzig, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Ver- tretung vor Schlichtungsbehörde, soweit sie nicht berufsmässig erfolgt, nicht An- wälten vorbehalten ist und sich der Beschwerdeführer demnach an der Schlich- tungsverhandlung auch durch eine über die Streitsache instruierte handlungsfähi- ge (Vertrauens-)Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann (Art. 68 ZPO). 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers

– soweit diese rechtsgenügend sind (vgl. oben E. 3.2) – als unbegründet. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 16 - 7. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG ist sie auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteienschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind

– dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren – keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung der Schlich- tungsverhandlung vom 10. Februar 2021 und der Eventualantrag auf Fest- stellung, dass das Schlichtungsverfahren temporär als zurückgezogen gelte, werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 wird abge- wiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 17 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, 14-16 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mindestens Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am:

- 18 - ip