Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2020 gelangte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt Opfikon. Sie fordert vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Fr. 3'402.– nebst Zins zu 15 % seit 1. Januar 2011 für einen Werbeeintrag (act. 7/3-4). Am
7. Januar 2021 setzte die Friedensrichterin der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– an (act. 7/5 = act. 6).
E. 2 Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben in italienischer Sprache vom 2. Februar 2021 an die Kammer. Zunächst entschuldigt er die Ver- zögerung und begründet diese mit der Übersetzung der Verfügung des Friedens- richteramtes durch einen Bekannten und einem Trauerfall in der Familie. Weiter erklärt er, dass er die Forderung der Klägerin vollumfänglich zurückweise. Soweit er verstanden habe, handle es sich um einen Auftrag der Firma C._____ SA, mit welcher er nie irgendetwas zu tun gehabt habe, was er der Klägerin auch mehr- fach mitgeteilt habe (act. 2, act. 4/1-3). Am 8. Februar 2021 machte der Beklagte in einem weiteren Schreiben fehlende örtliche Zuständigkeit der hiesigen Behör- den geltend (act. 9). 3.a) Sollte sich der Beklagte mit seiner Eingabe (auch) gegen die Kosten- vorschussverfügung des Friedensrichteramtes vom 7. Januar 2021 zur Wehr setzen wollen, so ist Folgendes anzuführen: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer ent- spricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Ent- scheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).
- 3 - Mit der Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte wehrt sich gegen die Forde- rung als solche, ohne auf die Verfügung Bezug zu nehmen. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Da die Verfügung einzig die Klägerin verpflichtet, die Rechtsstellung des Beklag- ten hingegen unberührt lässt, ist auf die Beschwerde – will der Beklagte über- haupt eine solche erheben – mangels Beschwer nicht einzutreten. Dem Friedens- richteramt sind mit diesem Entscheid Kopien seiner Eingaben zuzustellen.
b) Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Kammer einzureichen (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbeleh- rung in der fraglichen Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Januar 2021 zugestellt (act. 7/6). Damit endete die Beschwerdefrist am 21. Januar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 2. Februar 2021 und da- mit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Be- schwerde ist demnach auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da es wie ge- sehen bereits an der Beschwer fehlt (vgl. E. 3.a), erübrigen sich Erwägungen zu einer allfälligen Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO.
c) Der Beklagte wird seine materiellen Vorbringen anlässlich der auf den
17. Februar 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung vorbringen können (act. 8). Auch seine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kann er in der Schlich- tungsverhandlung erheben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Schlich- tungsverfahren eine umfassende Prüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist und die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Im Zweifelsfall hat sie das Schlichtungsver- fahren durchzuführen, und der ordentliche Richter hat gegebenenfalls über die
- 4 - Zuständigkeit zu befinden (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6b f.; OGer LU130001 vom 30 April 2013). Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 129 ZPO in einem im Kanton Zürich geführten Verfahren die Eingaben auf Deutsch zu er- folgen haben, andernfalls das Gericht die Eingaben gemäss Art. 132 ZPO zur Übersetzung zurückweisen kann.
E. 4 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und von Kopien von act. 2, act. 4/1-3, act. 9 und act. 10 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'402.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 11. Februar 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom
7. Januar 2021 (IA200004-T)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2020 gelangte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt Opfikon. Sie fordert vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Fr. 3'402.– nebst Zins zu 15 % seit 1. Januar 2011 für einen Werbeeintrag (act. 7/3-4). Am
7. Januar 2021 setzte die Friedensrichterin der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– an (act. 7/5 = act. 6).
2. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben in italienischer Sprache vom 2. Februar 2021 an die Kammer. Zunächst entschuldigt er die Ver- zögerung und begründet diese mit der Übersetzung der Verfügung des Friedens- richteramtes durch einen Bekannten und einem Trauerfall in der Familie. Weiter erklärt er, dass er die Forderung der Klägerin vollumfänglich zurückweise. Soweit er verstanden habe, handle es sich um einen Auftrag der Firma C._____ SA, mit welcher er nie irgendetwas zu tun gehabt habe, was er der Klägerin auch mehr- fach mitgeteilt habe (act. 2, act. 4/1-3). Am 8. Februar 2021 machte der Beklagte in einem weiteren Schreiben fehlende örtliche Zuständigkeit der hiesigen Behör- den geltend (act. 9). 3.a) Sollte sich der Beklagte mit seiner Eingabe (auch) gegen die Kosten- vorschussverfügung des Friedensrichteramtes vom 7. Januar 2021 zur Wehr setzen wollen, so ist Folgendes anzuführen: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer ent- spricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Ent- scheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).
- 3 - Mit der Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte wehrt sich gegen die Forde- rung als solche, ohne auf die Verfügung Bezug zu nehmen. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Da die Verfügung einzig die Klägerin verpflichtet, die Rechtsstellung des Beklag- ten hingegen unberührt lässt, ist auf die Beschwerde – will der Beklagte über- haupt eine solche erheben – mangels Beschwer nicht einzutreten. Dem Friedens- richteramt sind mit diesem Entscheid Kopien seiner Eingaben zuzustellen.
b) Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Kammer einzureichen (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbeleh- rung in der fraglichen Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Januar 2021 zugestellt (act. 7/6). Damit endete die Beschwerdefrist am 21. Januar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 2. Februar 2021 und da- mit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Be- schwerde ist demnach auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da es wie ge- sehen bereits an der Beschwer fehlt (vgl. E. 3.a), erübrigen sich Erwägungen zu einer allfälligen Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO.
c) Der Beklagte wird seine materiellen Vorbringen anlässlich der auf den
17. Februar 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung vorbringen können (act. 8). Auch seine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kann er in der Schlich- tungsverhandlung erheben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Schlich- tungsverfahren eine umfassende Prüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist und die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Im Zweifelsfall hat sie das Schlichtungsver- fahren durchzuführen, und der ordentliche Richter hat gegebenenfalls über die
- 4 - Zuständigkeit zu befinden (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6b f.; OGer LU130001 vom 30 April 2013). Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 129 ZPO in einem im Kanton Zürich geführten Verfahren die Eingaben auf Deutsch zu er- folgen haben, andernfalls das Gericht die Eingaben gemäss Art. 132 ZPO zur Übersetzung zurückweisen kann.
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und von Kopien von act. 2, act. 4/1-3, act. 9 und act. 10 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'402.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
12. Februar 2021