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RU200063

Kündigungsschutz / Anfechtung

Zürich OG · 2021-01-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 ein Be- gehren um Kündigungsschutz bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein und bean- tragte sinngemäss die Ungültigerklärung der gegen ihn ausgesprochenen Kündi- gung der Mietwohnung (act. 1). Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 daraufhin zur Schlichtungsverhandlung auf den

26. November 2020, um 10:30 Uhr, vor (act. 4). Nachdem der Berufungskläger zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, schrieb die Schlich- tungsbehörde mit Beschluss vom 26. November 2020 das Verfahren als gegen- standslos ab (act. 7 = act. 11 = act. 13; fortan act. 11). Mit Eingabe vom

22. Dezember 2020 gelangte der Berufungskläger an das Obergericht und erklär- te, er erhebe Einsprache (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 9). Für Weiterungen besteht keine Veranlassung. 2.1. Beim Abschreibungsentscheid nach Art. 206 Abs. 1 ZPO handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Dieser ist in vermögensrechtlichen An- gelegenheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 m.w.H.). Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens bei umstrittener Kün- digung berechnet sich aufgrund des Mietzinses während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist, welche durch das Verfahren bei Obsiegen des Mieters ausgelöst würde (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.2. mit Verweis auf BGE 137 III 389 E. 1.1.). Da der Streitwert vorliegend über CHF 10'000.– liegt (41 x CHF 800.–, vgl. auch VI Prot. S. 3), ist das Rechtsmittel des Berufungsklägers als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Beru- fung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit An- trägen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an

- 3 - welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF200063 vom 17. Dezember 2020, E. 2.2 mit Hinwei- sen).

E. 3 Ein ausdrücklicher Antrag ist der Berufung des Berufungsklägers nicht zu entnehmen. Der Berufungskläger möchte offenbar "auf Bezirksbeschluss" weiter- hin im Mietobjekt verbleiben, "bis ich was Neues gefunden habe (Wohnung)" (act. 12). Ob dies einen genügenden Antrag darstellt, kann offen bleiben. Der Be- rufungskläger setzt sich in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Be- schluss auseinander und zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er erklärt (zusätzlich zur bereits erwähn- ten Formulierung) lediglich, es sei nicht einfach, eine neue Wohnung zu finden, und er gehe sonst in sein Land zurück (act. 12). Dies genügt auch den für juristi- sche Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten.

E. 4 Im Schlichtungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Ent- schädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 mit Ver- weis auf OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 und OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 12, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 26. Januar 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Zürich vom

26. November 2020 (MO201836)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 ein Be- gehren um Kündigungsschutz bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein und bean- tragte sinngemäss die Ungültigerklärung der gegen ihn ausgesprochenen Kündi- gung der Mietwohnung (act. 1). Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 daraufhin zur Schlichtungsverhandlung auf den

26. November 2020, um 10:30 Uhr, vor (act. 4). Nachdem der Berufungskläger zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, schrieb die Schlich- tungsbehörde mit Beschluss vom 26. November 2020 das Verfahren als gegen- standslos ab (act. 7 = act. 11 = act. 13; fortan act. 11). Mit Eingabe vom

22. Dezember 2020 gelangte der Berufungskläger an das Obergericht und erklär- te, er erhebe Einsprache (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 9). Für Weiterungen besteht keine Veranlassung. 2.1. Beim Abschreibungsentscheid nach Art. 206 Abs. 1 ZPO handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Dieser ist in vermögensrechtlichen An- gelegenheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 m.w.H.). Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens bei umstrittener Kün- digung berechnet sich aufgrund des Mietzinses während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist, welche durch das Verfahren bei Obsiegen des Mieters ausgelöst würde (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.2. mit Verweis auf BGE 137 III 389 E. 1.1.). Da der Streitwert vorliegend über CHF 10'000.– liegt (41 x CHF 800.–, vgl. auch VI Prot. S. 3), ist das Rechtsmittel des Berufungsklägers als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Beru- fung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit An- trägen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an

- 3 - welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF200063 vom 17. Dezember 2020, E. 2.2 mit Hinwei- sen).

3. Ein ausdrücklicher Antrag ist der Berufung des Berufungsklägers nicht zu entnehmen. Der Berufungskläger möchte offenbar "auf Bezirksbeschluss" weiter- hin im Mietobjekt verbleiben, "bis ich was Neues gefunden habe (Wohnung)" (act. 12). Ob dies einen genügenden Antrag darstellt, kann offen bleiben. Der Be- rufungskläger setzt sich in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Be- schluss auseinander und zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er erklärt (zusätzlich zur bereits erwähn- ten Formulierung) lediglich, es sei nicht einfach, eine neue Wohnung zu finden, und er gehe sonst in sein Land zurück (act. 12). Dies genügt auch den für juristi- sche Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten.

4. Im Schlichtungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Ent- schädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 mit Ver- weis auf OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 und OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 12, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: