Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 November 2020 vorgeladen (Vi Urk. 3). Die Vorladung wurde einerseits der Klägerin und andererseits dem Beklagten persönlich, nicht aber dessen Vermö- gensbeistand C._____ (fortan Beistand) zugestellt (Vi Urk. 4 ff.). Zur Schlich- tungsverhandlung erschien lediglich E._____ für die Klägerin, während seitens des Beklagten unentschuldigt niemand zugegen war. Nach entsprechendem Hin- weis seitens der Klägerin nahm die Friedensrichterin, welche bis dahin keine Kenntnis von der Verbeiständung des Beklagten hatte, mit dem Beistand telefo- nisch Kontakt auf, der angab, vom Beklagten nicht über das laufende Verfahren orientiert worden zu sein, aber Interesse an einer aussergerichtlichen Einigung bekundete. Für den Fall, dass kein aussergerichtlicher Vergleich zustande kom- men sollte, wurde auf den 4. Dezember 2020 ein neuer Termin für die Schlich- tungsverhandlung festgesetzt (Vi Urk. 6). Mit E-Mail sowie Schreiben vom 2. De- zember 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie sich mit dem Beistand des Beklagten aussergerichtlich auf eine Zahlung von Fr. 500.00 per Saldo aller Ansprüche habe einigen können und ihr Begehren zurückziehe. Mit Hinweis auf die tiefe Ver- gleichssumme ersuchte die Klägerin um eine möglichst tiefe Ansetzung der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens (Vi Urk. 9 f. = Urk. 16/3). Mit Verfügung der Vor- instanz vom 2. Dezember 2020 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug er- ledigt abgeschrieben. Die Gebühr wurde auf Fr. 420.00 festgesetzt und der Kläge- rin auferlegt (Vi Urk. 11 = Urk. 14).
- 3 - 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 11. Dezember 2020) innert Frist eine gegen die Vorinstanz gerichtete Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13): "Das Friedensrichteramt Mettmenstetten sei anzuweisen, die Kosten des oben ge- nannten Verfahrens auf CHF 250.00 zu reduzieren und der Beschwerdeführerin CHF 200.00 zurück zu erstatten. Allfällige Kosten dieses Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
2. In Bezug auf die von der Klägerin angefochtenen Kostenfolgen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Auch wenn sich die Kostenbeschwerde wie vorliegend ausschliess- lich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr richtet und denkbar ist, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde keiner der Parteien Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind, sind die Parteien dennoch identisch mit jenen des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren dementsprechend angelegt wurde.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.H.). Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden.
- 4 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Die Klägerin macht nach Ausführungen zum Ablauf des vorinstanzli- chen Verfahrens im Wesentlichen geltend, mit Fr. 420.00 habe die Vorinstanz die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid auf das Maximum des Spielraums für eine Forderung von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 festgesetzt. Dabei seien weder der Verfahrensfehler der Vorinstanz in Bezug auf den Beistand des Beklag- ten noch der Umstand, dass sich die Grundforderung mit Fr. 1'165.00 klar am un- teren Rand des vorgenannten Spielraums bewege, noch die erbetene Kostenre- duktion berücksichtigt worden. Der Vorinstanz sei bei Ansetzung der Verfahrens- kosten bewusst gewesen, dass der Klägerin vom Betrag, welcher der von der In- validenversicherung und Ergänzungsleistungen lebende Beklagte per Saldo aller Ansprüche zahlen könne, nach Abzug der Kosten für das Schlichtungs- und das Betreibungsverfahren kein Überschuss verbleiben würde (Urk. 13). 6.1. Bei den von den Kantonen gestützt auf Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO festgesetzten Kostentarifen für das Schlichtungsverfah- ren handelt es sich gemäss bundesrechtlicher Vorgabe um Pauschalen. Diese Pauschalgebühren decken sämtliche Leistungen der Schlichtungsbehörden eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. Dazu gehören der Zeitaufwand und die Infra- strukturkosten der Schlichtungsbehörde sowie alle ordentlichen Auslagen wie Zu- stell- oder Kommunikationskosten. Die Pauschale bestimmt sich nach den Vorga- ben des kantonalen Tarifs und nicht nach den im konkreten Fall anfallenden Kos- ten. Die streitwertabhängigen Bandbreiten erlauben es, dem in der Praxis je nach Einzelfall sehr unterschiedlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 6 ff.; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 15 f. und Art. 96 N 15). Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 zur Anwendung (GebV OG; LS 211.11). § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts
- 5 - sowie die Schwierigkeit des Falles. Beim Streitwerttarif für das Schlichtungsver- fahren gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG bestehen Kostenrahmen mit Mindest- und Höchstbeträgen für das Normalverfahren (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 13; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5, N 5a). 6.2. Aufgrund der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO beschränken sich die Rügen im Rahmen einer Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO im Er- gebnis auf Willkür sowie die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 2; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 95 N 4, je m.H.). Nach ständiger Praxis des Bundesgericht liegt Will- kür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 m.H.). Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühren gehören zu den Ermessensent- scheiden, in welche nur mit grösster Zurückhaltung einzugreifen ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 m.H.). 7.1. Für das Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr bei einem Streitwert über Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 wie vorliegend Fr. 250.00 bis Fr. 420.00 (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Dass die Vorinstanz den Kostentarif nicht korrekt angewandt hätte, wird von der Klägerin zu Recht nicht vorgebracht. Zu prüfen ist nachfol- gend, ob im Umstand, dass die Vorinstanz die Gebühr innerhalb des massgeben- den Kostenrahmens beim Höchstbetrag ansetzte, eine willkürliche bzw. rechtsfeh- lerhafte Ermessensausübung zu erblicken ist. 7.2. Zu dem von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler der Vorinstanz, d.h. der Nichtberücksichtigung der Verbeiständung des Beklagten bei der Vorla- dung zur Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2020, ist folgendes festzu- halten: Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Hausen am Albis vom 29. Januar 2020 (Betreibung Nr. 1), welcher am 19. Februar 2020 an den Beistand des Beklagten zugestellt wurde (Urk. 16/2), wurde von der Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht eingereicht. Es handelt
- 6 - sich demzufolge um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Als Beilage zum Schlichtungsbegehren eingereicht wurde hingegen der Zahlungsbefehl, welcher sich vom vorstehend genannten dadurch unterscheidet, dass er am 31. Januar 2020 an den Beklagten persönlich zugestellt wurde (Vi Urk. 1, Anhang). Auf des- sen Vorderseite ist unter dem Titel "Zustellung an folgende Personen" die Zustel- lung sowohl an den Beklagten persönlich als auch an dessen Beistand vermerkt. Sodann erwähnte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 21. Oktober 2020 den Beistand des Beklagten (Vi Urk. 1 = Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4). Dass der Be- klagte verbeiständet ist, geht somit - wenn auch entgegen der klägerischen Be- hauptung keineswegs unmissverständlich - aus dem Schlichtungsgesuch sowie dem Zahlungsbefehl hervor, wurde von der Vorinstanz aber bis zur Schlichtungs- verhandlung nicht zur Kenntnis genommen (Vi Urk. 6). Es ist indessen nicht er- sichtlich, dass eine umgehende Kenntnisnahme der Verbeiständung des Beklag- ten sich in relevanter Weise auf den Aufwand der Vorinstanz für das Schlich- tungsverfahren ausgewirkt hätte. Nachdem der Beistand gegen den Zahlungsbe- fehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4), er vom Beklagten hin- sichtlich der klägerischen Forderung nicht informiert wurde und über keinerlei Un- terlagen verfügte (Vi Urk. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass die Schlichtungsver- handlung auch bei einer Vorladung des Beistands hätte durchgeführt werden müssen. Bei einer allfälligen Einigung der Parteien anlässlich der Schlichtungs- verhandlung wäre das Verfahren - wie aufgrund des vorliegend von der Klägerin erklärten Rückzugs - von der Vorinstanz abzuschreiben gewesen. Der Aufwand der Vorinstanz bewegt sich somit bei beiden Varianten im Bereich eines üblich verlaufenden Schlichtungsverfahrens, so dass in der Festsetzung der Gebühr auf den Höchstbetrag des Kostenrahmens beim betreffenden Streitwert keine willkür- liche Ermessenausübung durch die Vorinstanz erblickt werden kann. Demzufolge kann die Klägerin aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler nichts für ihren Standpunkt ableiten. 7.3. Zum Einwand der Klägerin, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Streitwert vorliegend am unteren Rand der Bandbreite des an- wendbaren Kostenrahmens liege, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei § 3
- 7 - Abs. 1 GebV OG gerade nicht um einen - von Bundesrechts wegen unzulässigen
- reinen Streitwerttarif handelt, bei welchem die Gerichtsgebühr nach fixen Pro- zenten des Streitwerts festgelegt würde (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5a). Zu berücksichtigen ist indessen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die er- hobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen be- wegen muss (BGE 120 Ia 171 E. 2a; BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.w.H.). Daraus folgt, dass namentlich bei einem hohen Streitwert bei gleichzeitig geringem Auf- wand für das betreffende Verfahren eine erhebliche Kostenreduktion angezeigt sein kann (BGE 120 Ia 171 E. 4; BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem Streitwert am unteren Ende der jeweiligen Bandbreite wie vorliegend generell ein Anspruch auf Festsetzung einer Gebühr im Bereich des Mindestbetrags innerhalb des betreffenden Kostenrahmens bestünde. Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Schlichtungsbehörden und Gerichten eingenommenen Gebühren - namentlich im Bereich der tiefen Streitwerte - bei weitem nicht kostendeckend sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 23). Bei der Fest- setzung der konkreten Gebühr unter Berücksichtigung des bezogenen Werts der Leistung dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfah- rungen beruhende Massstäbe angewandt werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.H.). Demzufolge lag es bei der vorliegend relevanten Bandbreite des Streit- werts im Ermessen der Schlichtungsbehörde, die Streitwerthöhe innerhalb des Kostenrahmens als nicht ausschlaggebend einzustufen. Die Klägerin wurde so- dann bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 darauf hinge- wiesen, dass für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.00 zu rechnen sei (Vi Urk. 2). Die in der angekündigten Höhe festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren steht ohne Weiteres im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 7.4. Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Vorbringen, dass ihr nach Abzug der Kosten für das Betreibungs- und das Schlichtungsverfahren aus der Zahlung des Beklagten kein Überschuss verbleibe, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Das Risiko, dass sich das Verfahren für die klagende Partei allein aufgrund
- 8 - der Verfahrenskosten nicht lohnt, ist namentlich bei tiefen Streitwerten wie vorlie- gend stets gegeben. Ob die klagende Partei unter diesen Umständen im Einzelfall ein Verfahren einleiten will oder nicht, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich. Die Kostentarife wie der vorliegend anwendbare § 3 Abs. 1 GebV OG tragen der Streitwerthöhe insofern Rechnung, als ab bestimmten Streitwertgrenzen (etwa bis oder über Fr. 1'000.00) jeweils höhere Gebührenbandbreiten zur Anwendung kommen, doch stellt die Ermöglichung eines Prozessgewinns für die klagende Partei kein Bemessungskriterium für die Festsetzung der Gebühren dar, sondern es ist innerhalb der anwendbaren Bandbreite in erster Linie der den Schlichtungs- behörden für das betreffende Verfahren üblicherweise anfallende Aufwand mass- gebend. 7.4. Zusammenfassend ist in Bezug auf die angefochtene Entscheidgebühr keine Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz gegeben. Die Kostenbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 8.1. Nachdem die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid in der Höhe des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusseses von Fr. 420.00 fest- gesetzt wurden und die Klägerin eine Reduktion auf Fr. 250.00 beantragt, was beim Streitwert der Hauptforderung von Fr. 1'165.65 dem Mindestbetrag der Schlichtungspauschale gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG entspricht, ist davon auszu- gehen, dass es sich beim Antrag der Klägerin um Rückerstattung von Fr. 200.00 um einen Rechnungsfehler bzw. Verschrieb handelt. Demzufolge beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Fr. 170.00 (Fr. 420.00 ./. Fr. 250.00). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 5. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. H. Lampel versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 5. März 2021 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Beistand C._____ betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Mettmenstetten vom 2. Dezember 2020 (GV.2020.00011 / SB.2020.00015)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Mettmenstetten (fortan Vor- instanz) das Schlichtungsgesuch ein. Gestützt auf eine zedierte Forderung der D._____ AG für ausstehende Mobiltelefongebühren des Beklagten und Be- schwerdegegners (fortan Beklagter) stellte sie im Wesentlichen das Begehren, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'165.65 nebst Zinsen, Spesen und Betrei- bungskosten zu verpflichten (Vi Urk. 1 samt Beilagen; vgl. auch Urk. 16/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 420.00 zu leisten (Vi Urk. 2). Gleichentags wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
26. November 2020 vorgeladen (Vi Urk. 3). Die Vorladung wurde einerseits der Klägerin und andererseits dem Beklagten persönlich, nicht aber dessen Vermö- gensbeistand C._____ (fortan Beistand) zugestellt (Vi Urk. 4 ff.). Zur Schlich- tungsverhandlung erschien lediglich E._____ für die Klägerin, während seitens des Beklagten unentschuldigt niemand zugegen war. Nach entsprechendem Hin- weis seitens der Klägerin nahm die Friedensrichterin, welche bis dahin keine Kenntnis von der Verbeiständung des Beklagten hatte, mit dem Beistand telefo- nisch Kontakt auf, der angab, vom Beklagten nicht über das laufende Verfahren orientiert worden zu sein, aber Interesse an einer aussergerichtlichen Einigung bekundete. Für den Fall, dass kein aussergerichtlicher Vergleich zustande kom- men sollte, wurde auf den 4. Dezember 2020 ein neuer Termin für die Schlich- tungsverhandlung festgesetzt (Vi Urk. 6). Mit E-Mail sowie Schreiben vom 2. De- zember 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie sich mit dem Beistand des Beklagten aussergerichtlich auf eine Zahlung von Fr. 500.00 per Saldo aller Ansprüche habe einigen können und ihr Begehren zurückziehe. Mit Hinweis auf die tiefe Ver- gleichssumme ersuchte die Klägerin um eine möglichst tiefe Ansetzung der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens (Vi Urk. 9 f. = Urk. 16/3). Mit Verfügung der Vor- instanz vom 2. Dezember 2020 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug er- ledigt abgeschrieben. Die Gebühr wurde auf Fr. 420.00 festgesetzt und der Kläge- rin auferlegt (Vi Urk. 11 = Urk. 14).
- 3 - 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 11. Dezember 2020) innert Frist eine gegen die Vorinstanz gerichtete Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13): "Das Friedensrichteramt Mettmenstetten sei anzuweisen, die Kosten des oben ge- nannten Verfahrens auf CHF 250.00 zu reduzieren und der Beschwerdeführerin CHF 200.00 zurück zu erstatten. Allfällige Kosten dieses Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
2. In Bezug auf die von der Klägerin angefochtenen Kostenfolgen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Auch wenn sich die Kostenbeschwerde wie vorliegend ausschliess- lich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr richtet und denkbar ist, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde keiner der Parteien Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind, sind die Parteien dennoch identisch mit jenen des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren dementsprechend angelegt wurde.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.H.). Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden.
- 4 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Die Klägerin macht nach Ausführungen zum Ablauf des vorinstanzli- chen Verfahrens im Wesentlichen geltend, mit Fr. 420.00 habe die Vorinstanz die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid auf das Maximum des Spielraums für eine Forderung von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 festgesetzt. Dabei seien weder der Verfahrensfehler der Vorinstanz in Bezug auf den Beistand des Beklag- ten noch der Umstand, dass sich die Grundforderung mit Fr. 1'165.00 klar am un- teren Rand des vorgenannten Spielraums bewege, noch die erbetene Kostenre- duktion berücksichtigt worden. Der Vorinstanz sei bei Ansetzung der Verfahrens- kosten bewusst gewesen, dass der Klägerin vom Betrag, welcher der von der In- validenversicherung und Ergänzungsleistungen lebende Beklagte per Saldo aller Ansprüche zahlen könne, nach Abzug der Kosten für das Schlichtungs- und das Betreibungsverfahren kein Überschuss verbleiben würde (Urk. 13). 6.1. Bei den von den Kantonen gestützt auf Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO festgesetzten Kostentarifen für das Schlichtungsverfah- ren handelt es sich gemäss bundesrechtlicher Vorgabe um Pauschalen. Diese Pauschalgebühren decken sämtliche Leistungen der Schlichtungsbehörden eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. Dazu gehören der Zeitaufwand und die Infra- strukturkosten der Schlichtungsbehörde sowie alle ordentlichen Auslagen wie Zu- stell- oder Kommunikationskosten. Die Pauschale bestimmt sich nach den Vorga- ben des kantonalen Tarifs und nicht nach den im konkreten Fall anfallenden Kos- ten. Die streitwertabhängigen Bandbreiten erlauben es, dem in der Praxis je nach Einzelfall sehr unterschiedlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 6 ff.; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 15 f. und Art. 96 N 15). Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 zur Anwendung (GebV OG; LS 211.11). § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts
- 5 - sowie die Schwierigkeit des Falles. Beim Streitwerttarif für das Schlichtungsver- fahren gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG bestehen Kostenrahmen mit Mindest- und Höchstbeträgen für das Normalverfahren (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 13; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5, N 5a). 6.2. Aufgrund der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO beschränken sich die Rügen im Rahmen einer Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO im Er- gebnis auf Willkür sowie die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 2; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 95 N 4, je m.H.). Nach ständiger Praxis des Bundesgericht liegt Will- kür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 m.H.). Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühren gehören zu den Ermessensent- scheiden, in welche nur mit grösster Zurückhaltung einzugreifen ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 m.H.). 7.1. Für das Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr bei einem Streitwert über Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 wie vorliegend Fr. 250.00 bis Fr. 420.00 (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Dass die Vorinstanz den Kostentarif nicht korrekt angewandt hätte, wird von der Klägerin zu Recht nicht vorgebracht. Zu prüfen ist nachfol- gend, ob im Umstand, dass die Vorinstanz die Gebühr innerhalb des massgeben- den Kostenrahmens beim Höchstbetrag ansetzte, eine willkürliche bzw. rechtsfeh- lerhafte Ermessensausübung zu erblicken ist. 7.2. Zu dem von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler der Vorinstanz, d.h. der Nichtberücksichtigung der Verbeiständung des Beklagten bei der Vorla- dung zur Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2020, ist folgendes festzu- halten: Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Hausen am Albis vom 29. Januar 2020 (Betreibung Nr. 1), welcher am 19. Februar 2020 an den Beistand des Beklagten zugestellt wurde (Urk. 16/2), wurde von der Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht eingereicht. Es handelt
- 6 - sich demzufolge um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Als Beilage zum Schlichtungsbegehren eingereicht wurde hingegen der Zahlungsbefehl, welcher sich vom vorstehend genannten dadurch unterscheidet, dass er am 31. Januar 2020 an den Beklagten persönlich zugestellt wurde (Vi Urk. 1, Anhang). Auf des- sen Vorderseite ist unter dem Titel "Zustellung an folgende Personen" die Zustel- lung sowohl an den Beklagten persönlich als auch an dessen Beistand vermerkt. Sodann erwähnte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 21. Oktober 2020 den Beistand des Beklagten (Vi Urk. 1 = Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4). Dass der Be- klagte verbeiständet ist, geht somit - wenn auch entgegen der klägerischen Be- hauptung keineswegs unmissverständlich - aus dem Schlichtungsgesuch sowie dem Zahlungsbefehl hervor, wurde von der Vorinstanz aber bis zur Schlichtungs- verhandlung nicht zur Kenntnis genommen (Vi Urk. 6). Es ist indessen nicht er- sichtlich, dass eine umgehende Kenntnisnahme der Verbeiständung des Beklag- ten sich in relevanter Weise auf den Aufwand der Vorinstanz für das Schlich- tungsverfahren ausgewirkt hätte. Nachdem der Beistand gegen den Zahlungsbe- fehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4), er vom Beklagten hin- sichtlich der klägerischen Forderung nicht informiert wurde und über keinerlei Un- terlagen verfügte (Vi Urk. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass die Schlichtungsver- handlung auch bei einer Vorladung des Beistands hätte durchgeführt werden müssen. Bei einer allfälligen Einigung der Parteien anlässlich der Schlichtungs- verhandlung wäre das Verfahren - wie aufgrund des vorliegend von der Klägerin erklärten Rückzugs - von der Vorinstanz abzuschreiben gewesen. Der Aufwand der Vorinstanz bewegt sich somit bei beiden Varianten im Bereich eines üblich verlaufenden Schlichtungsverfahrens, so dass in der Festsetzung der Gebühr auf den Höchstbetrag des Kostenrahmens beim betreffenden Streitwert keine willkür- liche Ermessenausübung durch die Vorinstanz erblickt werden kann. Demzufolge kann die Klägerin aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler nichts für ihren Standpunkt ableiten. 7.3. Zum Einwand der Klägerin, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Streitwert vorliegend am unteren Rand der Bandbreite des an- wendbaren Kostenrahmens liege, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei § 3
- 7 - Abs. 1 GebV OG gerade nicht um einen - von Bundesrechts wegen unzulässigen
- reinen Streitwerttarif handelt, bei welchem die Gerichtsgebühr nach fixen Pro- zenten des Streitwerts festgelegt würde (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5a). Zu berücksichtigen ist indessen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die er- hobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen be- wegen muss (BGE 120 Ia 171 E. 2a; BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.w.H.). Daraus folgt, dass namentlich bei einem hohen Streitwert bei gleichzeitig geringem Auf- wand für das betreffende Verfahren eine erhebliche Kostenreduktion angezeigt sein kann (BGE 120 Ia 171 E. 4; BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem Streitwert am unteren Ende der jeweiligen Bandbreite wie vorliegend generell ein Anspruch auf Festsetzung einer Gebühr im Bereich des Mindestbetrags innerhalb des betreffenden Kostenrahmens bestünde. Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Schlichtungsbehörden und Gerichten eingenommenen Gebühren - namentlich im Bereich der tiefen Streitwerte - bei weitem nicht kostendeckend sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 23). Bei der Fest- setzung der konkreten Gebühr unter Berücksichtigung des bezogenen Werts der Leistung dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfah- rungen beruhende Massstäbe angewandt werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.H.). Demzufolge lag es bei der vorliegend relevanten Bandbreite des Streit- werts im Ermessen der Schlichtungsbehörde, die Streitwerthöhe innerhalb des Kostenrahmens als nicht ausschlaggebend einzustufen. Die Klägerin wurde so- dann bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 darauf hinge- wiesen, dass für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.00 zu rechnen sei (Vi Urk. 2). Die in der angekündigten Höhe festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren steht ohne Weiteres im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 7.4. Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Vorbringen, dass ihr nach Abzug der Kosten für das Betreibungs- und das Schlichtungsverfahren aus der Zahlung des Beklagten kein Überschuss verbleibe, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Das Risiko, dass sich das Verfahren für die klagende Partei allein aufgrund
- 8 - der Verfahrenskosten nicht lohnt, ist namentlich bei tiefen Streitwerten wie vorlie- gend stets gegeben. Ob die klagende Partei unter diesen Umständen im Einzelfall ein Verfahren einleiten will oder nicht, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich. Die Kostentarife wie der vorliegend anwendbare § 3 Abs. 1 GebV OG tragen der Streitwerthöhe insofern Rechnung, als ab bestimmten Streitwertgrenzen (etwa bis oder über Fr. 1'000.00) jeweils höhere Gebührenbandbreiten zur Anwendung kommen, doch stellt die Ermöglichung eines Prozessgewinns für die klagende Partei kein Bemessungskriterium für die Festsetzung der Gebühren dar, sondern es ist innerhalb der anwendbaren Bandbreite in erster Linie der den Schlichtungs- behörden für das betreffende Verfahren üblicherweise anfallende Aufwand mass- gebend. 7.4. Zusammenfassend ist in Bezug auf die angefochtene Entscheidgebühr keine Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz gegeben. Die Kostenbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 8.1. Nachdem die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid in der Höhe des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusseses von Fr. 420.00 fest- gesetzt wurden und die Klägerin eine Reduktion auf Fr. 250.00 beantragt, was beim Streitwert der Hauptforderung von Fr. 1'165.65 dem Mindestbetrag der Schlichtungspauschale gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG entspricht, ist davon auszu- gehen, dass es sich beim Antrag der Klägerin um Rückerstattung von Fr. 200.00 um einen Rechnungsfehler bzw. Verschrieb handelt. Demzufolge beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Fr. 170.00 (Fr. 420.00 ./. Fr. 250.00). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 5. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. H. Lampel versandt am: ip