Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 24. Juli 2020 machte B._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, ein Schlichtungsgesuch gegen C._____ betreffend Kündigungsschutz beim Be- zirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, anhängig (act. 4/1 = act. 14/4). Mit Gesuch vom selben Tag ersuchte B._____ in Anwendung von § 128 GOG beim Bezirksgericht Zürich um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 2–4). Mit Verfügung vom 4. August 2020 hiess das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich das Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gut und bestellte B._____ in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand (act. 8).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz nach gescheitertem Schlich- tungsverfahren und Erteilung der Klagebewilligung an B._____ (vgl. act. 18) am
30. September 2020 ein Schreiben und eine Zusammenstellung über seine Be- mühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlich- tungsverfahren ein. Mit dem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe, da das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien (act. 12). Der Beschwerdeführer ersuchte, ihn bei einem Zeitaufwand von 12.3 Stunden und dem genannten Stundenansatz mit Fr. 2'953.– und Barauslagen von Fr. 63.80, zuzüglich Fr. 232.22 (7.7% MwSt.), somit total Fr. 3'248.– zu entschädigen (act. 13). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 63.80 für die Barauslagen und Fr. 158.91 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 2'222.70 fest (act. 15 = act. 19 = act. 21; nach- folgend zitiert als act. 19).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. November 2020 innert der von der Vorinstanz belehrten 30-tägigen Rechts- mittelfrist Beschwerde bei der Kammer (act. 16, 20 und 22) und stellt die folgen- den Anträge (act. 20 S. 2):
- 3 - " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 aufzuheben.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–17). Der Rechtsmitte- leingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 23). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwer- deinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überleg- ten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittel- frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be-
- 4 - gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.
E. 2 Es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand von B._____ im Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, in Sachen B._____ gegen C._____ be- treffend Kündigungsschutz (MO201376-L) wie folgt zu entschädi- gen: Honorar: CHF 2'952.00 Auslagen: CHF 63.80 MwSt.: 232.20 Entschädigung total: CHF 3'248.00
E. 3 Es sei die ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'222.70 von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
E. 3.1 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers unter An- wendung von §§ 2, 4, 9 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie ging namentlich unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist und -termine sowie der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR von einem nächstmöglichen Kündi- gungstermin per 31. März 2024 aus, womit sich bei einem Bruttomietzins von Fr. 1'980.– (u.H.a. act. 14/3/1) ein Streitwert von Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–) ergebe. Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz die resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel. Eine weitere Reduktion der Grundge- bühr um einen Drittel nahm die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV vor, da der Fall sich ihrer Ansicht nach rechtlich nicht kompliziert gestalte, handle es sich doch um die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatie- rung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei. Überdies – so die Vorinstanz wei- ter – gelange der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, wobei die Ermässigung gemäss § 9 AnwGebV zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel der nach den üblichen Grundsätzen errechneten Gebühr füh- re. Es bestehe überdies kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, sei für das Schlichtungsverfahren doch eine Dol- metscherin beigezogen worden. Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Redukti- onsgründe seien nicht ersichtlich. Die im Rahmen des geltend gemachten Zeit- aufwandes von 12.3 Stunden veranschlagten drei Stunden für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs erschienen angesichts der Einfachheit des Schlichtungsver- fahrens als zu lange. Es stelle sich die Frage, ob eine einseitige formelle Begrün- dung, u.a. zur fristgerechten Klageeinreichung, tatsächlich erforderlich gewesen sei, wenn jene zweifelsfrei und wohl unbestritten vorgelegen haben. Damit ergebe
- 5 - sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. Die geltend gemachten Bar- auslagen seien im beantragten Umfang zu entschädigen (act. 19 E. 2.2. f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält an seinem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 3'248.– (inkl. Barauslagen und MwSt.), mithin Fr. 2'952.– für den von ihm erbrachten Aufwand ("Honorar"), fest. Er bemängelt weder die Berechnung des der vorinstanzlichen Entschädigung zu Grunde geleg- ten Streitwertes, noch die Reduktion der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistungen um einen Drittel. Auch die Reduktion der Gebühr in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) unter Berücksichtigung der Einfachheit des Schlich- tungsverfahrens werde – so der Beschwerdeführer – nicht beanstandet. Indes rechtfertige sich eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV (besonders tiefe Komplexität) nicht, führe dies im Ergebnis doch zu einer doppelten Berücksichtigung der Einfachheit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen rechtlich nicht komplizierten Fall gehandelt habe. Seine Verantwortung, sein Zeit- aufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen. Es habe für seine Mandantin bei der Frage, ob sie weiterhin in ihrer Wohnung leben könne, viel auf dem Spiel gestanden. Zu- dem sei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tat- sächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kün- digungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach ins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien. Zudem habe er in rechtlicher Hin- sicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwer- den seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung des Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen des Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch dabei habe es sich um keine einfache Rechtsfrage gehandelt. Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht, sondern als geboten. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl
- 6 - die Führung des Mandates auf Portugiesisch für ihn einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet habe und auch Übersetzungskosten hätten eingespart werden können. Damit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundge- bühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ei- nen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei. Eine weitere Senkung in analoger Anwen- dung von § 9 AnwGebV ergebe einen Gebührenrahmen von Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55. Davon ausgehend, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles mindestens durchschnittlich ge- wesen seien, müsse man die Anwaltsgebühr im mittleren Bereich dieses Rah- mens, sprich bei Fr. 2'857.10 festsetzen. Damit erscheine das von ihm verlangte Honorar von Fr. 2'952.– ohne weiteres in jeder Hinsicht als angemessen. Die von der Vorinstanz pauschal festgesetzten Fr. 2'000.– würden unter keinem Titel der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem notwendigen Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falles gerecht (act. 20).
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Staatskasse."
E. 4.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unent- geltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegen-
- 7 - den) nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierig- keit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend er- höht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfah- ren etc.). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem mass- geblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemes- sungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandent- schädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massge- bend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück-
- 8 - sicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertre- ter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 4.2.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 2'000.–, dies ausgehend von der sich aufgrund des Streitwertes ergebenden Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche sie in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ein Drittel kürzte, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um ein weiteres Drittel, und sodann unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV den genannten Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– festsetzte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weder die sich aus dem Streitwert er- gebende Grundgebühr, noch die Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV oder die grundsätzliche Reduktion in Anwendung von § 9 AnwGebV. Er stört sich indes daran, dass die Vorinstanz § 4 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls angewendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich um einen Fall, in welchem die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit besonders tief gewesen seien. Eine Reduktion in Anwen- dung von 4 Abs. 2 AnwGeb rechtfertige sich nicht, habe es sich entgegen der Vorinstanz doch mindestens um einen durchschnittlichen Fall gehandelt (vgl. hiervor, E. 3.2.). 4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer erscheinen die Fr. 2'000.– für seinen er- brachten Aufwand indes wohl als angemessen, dies unabhängig davon, ob man als Reduktionsgrund explizit auf 4 Abs. 2 AnwGeb verweist oder nicht:
a) Die (nicht beanstandete) Reduktion der Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel erscheint in einem ersten Schritt als ange- messen; hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessen- spielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Be- schwerdeführers auch nicht ausschöpfte. Daraufhin bemängelt der Beschwerde- führer aber die Reduktion um ein weiteres Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV, weist indes darauf hin, dass die (zu Recht, vgl. nachfolgend) nicht be-
- 9 - anstandete analoge Anwendung von § 9 AnwGebV eine Reduktion der Gebühr um ein Drittel bis auf ein Fünftel ermöglichte, was vorliegend einen Gebühren- rahmen zwischen Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55 ergebe, innerhalb dessen seine Entschädigung festzusetzen sei (act. 20 Rz. 27).
b) Bereits mit dieser Argumentation anerkennt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung (auch ohne zusätzlich Erwei- terung des Gebührenrahmens in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) im sich in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 9 AnwGebV ergebenden Gebühren- rahmen und damit im Ermessenspielraum der Vorinstanz liegt. Auch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien indes nachvollzieh- bar sein, weshalb das Gericht das Ermessen in der von ihm gewählten Art ausüb- te. Die Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich auf- grund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem mehrfach zitierten § 2 AnwGebV (Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwaltes, Schwierigkeit des Falles). Vorliegend ist der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass sie bei Festlegung der Entschädigung dem Umstand Rechnung trug, dass sie von einem rechtlich nicht komplizierten – mithin einem einfach gelagerten – Fall ausging und sie hierbei zu- sätzlich berücksichtigte, dass Schlichtungsverfahren grundsätzlich informell ge- führt würden, dem Einigungsversuch dienten und damit insgesamt so einfach wie möglich zu halten seien. Sie ersah vor diesem Hintergrund denn auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden als über- setzt (act. 19 E. 2.3; hiervor E. 3.1.).
c) Wenn der Beschwerdeführer dem widerspricht und geltend macht, es ha- be sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles und seine Verantwortung – entgegen der Vorinstanz – zumindest um einen durchschnittlichen Fall gehandelt, womit eine angemessene Entschädigung ungefähr in der Mitte des dargelegten Gebührenrahmens zu verorten sei (konkret bei Fr. 2'857.10 bzw. bei der von ihm in Rechnung gestellten Fr. 2'952.–, vgl. act. 20 insb. Rz. 28 u. 32), kann dem nicht gefolgt werden.
- 10 - Dem Schlichtungsverfahren lag eine ordentliche Kündigung eines Mietver- hältnisses zu Grunde, welche offenbar vonseiten der Vermieterschaft mit einem "vielmaligen" Urinieren der Mieterin im Treppenhaus, wobei sie beobachtet wor- den sei, begründet worden war (vgl. Schlichtungsgesuch, act. 4/1). Vorliegend bildeten die Fragen nach der Gültigkeit der Kündigung sowie der allfälligen Er- streckbarkeit des Mietverhältnisses Gegenstand des Schlichtungsverfahrens (act. 20 Rz. 12). Damit erscheint der dem Verfahren zugrundeliegende Sachver- halt nicht komplex. Vielmehr zeigte er sich thematisch stark eingegrenzt und die Unsicherheit bestand in erster Linie in der Frage, ob sich der geltend gemachte Kündigungsgrund so verwirklicht habe. Inwiefern seitens des Beschwerdeführers hierfür besondere Abklärungen zu vorhandenen Beweismitteln erforderlich waren, erhellt aus seinen Ausführungen (vgl. act. 20 Rz. 17) nicht, befindet sich die Mie- terin in einem solchen Fall doch grundsätzlich in der (in prozessualer Hinsicht) komfortablen Lage, dass die Gegenseite für das tatsächliche Vorliegen des ange- führten Kündigungsgrundes beweisbelastet ist und dürfte ein Negativum – na- mentlich das Nicht-Urinieren – kaum je zu beweisen sein. Auch ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die Anfechtung der ordentlichen Kündigung hier in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den hier sehr überschaubaren Sachverhalt, nicht kompliziert gestaltete, mithin von einem einfachen bzw. unterdurchschnittlichen Fall auszugehen ist. Gelingt es namentlich der Vermieterschaft nicht, den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund glaubhaft zu machen, ist die Kündigung re- gelmässig i.S. von Art. 271 OR missbräuchlich, bzw. wäre selbiges durch die Mie- terschaft geltend zu machen, und der Ball für die Klärung dieser Rechtsfrage läge beim Gericht bzw. hier der Schlichtungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Prü- fung der Sach- und Rechtslage. Insofern ist nicht ersichtlich, was für den Be- schwerdeführer in einem solchen Fall für weitere, nicht triviale Fragen zu klären gewesen wären. Auch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die ge- sundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin hätten zu weiteren Prüfungen An- lass gegeben (act. 20 Rz. 18), ändern an dieser Einschätzung nichts. So ist weder erkennbar, inwiefern sich dadurch besondere Schwierigkeiten ergeben hätten, noch substanziiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt, um was für gesundheitliche Beschwerden es sich gehandelt habe. Es wäre an ihm,
- 11 - dies im Sinne einer hinreichenden Beschwerdebegründung darzutun, und es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu su- chen. Damit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich um einen einfachen Fall mit insgesamt eher tiefer Ver- antwortung gehandelt, als unzutreffend erscheinen liesse.
d) Überdies ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Entschädigung berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein Schlichtungsverfahren handelte, welches so einfach wie möglich zu halten sei, und damit Verantwortung und notwendigen Zeitaufwand der Vertretung zusätzlich tief einstufte. Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) An- wendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV sachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfah- ren nicht von der Hand zu weisen. Es handelt sich jeweils um "schnelle" Verfah- ren, welche in der Regel innerhalb eines Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Ent- schädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV erge- benden Gebührenrahmens anzusiedeln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfahren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Parteivorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfolgen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Ins- besondere ist das Schlichtungsgesuch nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202 Abs. 1 u. 2 ZPO), und auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen kei- ne formellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des Streitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv ablaufen und die Schlichtungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfah- rens denn auch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch: ZK ZPO-HONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6). Dass das vorliegende Schlichtungsverfahren denn im Vergleich zu anderen Schlich- tungsverfahren besonders aufwändig oder kompliziert gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
- 12 -
e) Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht über- durchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksich- tigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Be- stimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der Klage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend. So ist zu beden- ken, dass das pauschalisierte Bemessungssystem der gleichmässigen Behand- lung und der effektiven Mandatsführung dient, zudem aber auch das Gericht da- vor entlasten soll, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes ausei- nandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es dem Gericht, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne seine Begründungpflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. bereits hiervor E. 4.1.). Erst wenn die Pau- schale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleiste- ten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Vorliegend handelte es sich wie gezeigt um einen insgesamt einfachen Fall. Der Aufwand des Beschwerdeführers beschränk- te sich darauf, das im Umfang überschaubare Schlichtungsgesuch samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszuarbeiten und an der Schlichtungsverhand- lung teilzunehmen. Diesem Aufwand ist mit der festgesetzten Pauschale inner- halb des genannten Gebührenrahmens mit Blick auf § 11 Abs. 1 AnwGebV hin- reichend Rechnung getragen. Gründe für weitere Zuschläge infolge zusätzlichen Aufwandes im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind weder dargetan, noch er- sichtlich. Die festgesetzte Pauschale nimmt auf die konkreten Verhältnisse und die vom Beschwerdeführer geleisteten notwendigen Aufwendungen genügend Rücksicht.
f) An dieser Einschätzung insgesamt auch nichts zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass er das Mandat auf Portugie-
- 13 - sisch zu führen gehabt habe (vgl. act. 20 Rz. 33 ff.). Zwar ist ihm zuzustimmen, dass dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Indes ist mit der vorinstanzlichen Pauschale und dem an- wendbaren Gebührenrahmen auch diesem Umstand hinreichend Rechnung ge- tragen bzw. erscheint sie nicht alleine deshalb als unangemessen. So verzichtete die Vorinstanz sowohl darauf, den Reduktionsgrund von § 4 Abs. 3 AnwGebV voll auszuschöpfen, und sie legte trotz sehr überschaubaren Verhältnissen und einer insgesamt tiefen Verantwortung der Rechtsvertretung die Entschädigung im Er- gebnis gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des (auch gemäss Beschwerdeführer relevanten) Gebührenrahmens nach § 4 Abs. 1 u. 3 sowie § 9 AnwGebV fest. Überdies unterlässt es der Beschwerdeführer auch, zu konkretisieren, inwiefern die Führung des Mandates auf Portugiesisch tatsächlich einen "nicht unerhebli- chen Mehraufwand" für ihn generiert hat (act. 20 Rz. 34).
E. 4.3 Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ent- schädigung im vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenrahmen in Anwen- dung von § 4 Abs. 1, 3 und § 9 AnwGebV liegt. Innerhalb dieses Gebührenrah- mens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstän- de nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des Gebührenrahmens zu liegen kommt. Selbst wenn also dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, dass eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht angezeigt ist, änderte dies nichts daran, dass die ihm zugespro- chene Entschädigung auch ohne Anwendung dieser Bestimmung im Ergebnis insgesamt angemessen ist.
E. 4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 952.– (Diffe- renz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von
- 14 - Fr. 2'000.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 2'952.– exkl. MwSt.) ist die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 240.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an B._____, an Letzte- re unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 952.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 11. Januar 2021 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführer betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Zürich (Einzelgericht) vom
20. Oktober 2020 (ED200048) in Sachen von B._____ betreffend Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Juli 2020 machte B._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, ein Schlichtungsgesuch gegen C._____ betreffend Kündigungsschutz beim Be- zirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, anhängig (act. 4/1 = act. 14/4). Mit Gesuch vom selben Tag ersuchte B._____ in Anwendung von § 128 GOG beim Bezirksgericht Zürich um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 2–4). Mit Verfügung vom 4. August 2020 hiess das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich das Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gut und bestellte B._____ in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand (act. 8). 1.2. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz nach gescheitertem Schlich- tungsverfahren und Erteilung der Klagebewilligung an B._____ (vgl. act. 18) am
30. September 2020 ein Schreiben und eine Zusammenstellung über seine Be- mühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlich- tungsverfahren ein. Mit dem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe, da das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien (act. 12). Der Beschwerdeführer ersuchte, ihn bei einem Zeitaufwand von 12.3 Stunden und dem genannten Stundenansatz mit Fr. 2'953.– und Barauslagen von Fr. 63.80, zuzüglich Fr. 232.22 (7.7% MwSt.), somit total Fr. 3'248.– zu entschädigen (act. 13). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 63.80 für die Barauslagen und Fr. 158.91 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 2'222.70 fest (act. 15 = act. 19 = act. 21; nach- folgend zitiert als act. 19). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. November 2020 innert der von der Vorinstanz belehrten 30-tägigen Rechts- mittelfrist Beschwerde bei der Kammer (act. 16, 20 und 22) und stellt die folgen- den Anträge (act. 20 S. 2):
- 3 - " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand von B._____ im Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, in Sachen B._____ gegen C._____ be- treffend Kündigungsschutz (MO201376-L) wie folgt zu entschädi- gen: Honorar: CHF 2'952.00 Auslagen: CHF 63.80 MwSt.: 232.20 Entschädigung total: CHF 3'248.00
3. Es sei die ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'222.70 von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Staatskasse." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–17). Der Rechtsmitte- leingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 23). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwer- deinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überleg- ten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittel- frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be-
- 4 - gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers unter An- wendung von §§ 2, 4, 9 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie ging namentlich unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist und -termine sowie der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR von einem nächstmöglichen Kündi- gungstermin per 31. März 2024 aus, womit sich bei einem Bruttomietzins von Fr. 1'980.– (u.H.a. act. 14/3/1) ein Streitwert von Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–) ergebe. Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz die resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel. Eine weitere Reduktion der Grundge- bühr um einen Drittel nahm die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV vor, da der Fall sich ihrer Ansicht nach rechtlich nicht kompliziert gestalte, handle es sich doch um die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatie- rung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei. Überdies – so die Vorinstanz wei- ter – gelange der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, wobei die Ermässigung gemäss § 9 AnwGebV zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel der nach den üblichen Grundsätzen errechneten Gebühr füh- re. Es bestehe überdies kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, sei für das Schlichtungsverfahren doch eine Dol- metscherin beigezogen worden. Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Redukti- onsgründe seien nicht ersichtlich. Die im Rahmen des geltend gemachten Zeit- aufwandes von 12.3 Stunden veranschlagten drei Stunden für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs erschienen angesichts der Einfachheit des Schlichtungsver- fahrens als zu lange. Es stelle sich die Frage, ob eine einseitige formelle Begrün- dung, u.a. zur fristgerechten Klageeinreichung, tatsächlich erforderlich gewesen sei, wenn jene zweifelsfrei und wohl unbestritten vorgelegen haben. Damit ergebe
- 5 - sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. Die geltend gemachten Bar- auslagen seien im beantragten Umfang zu entschädigen (act. 19 E. 2.2. f.). 3.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 3'248.– (inkl. Barauslagen und MwSt.), mithin Fr. 2'952.– für den von ihm erbrachten Aufwand ("Honorar"), fest. Er bemängelt weder die Berechnung des der vorinstanzlichen Entschädigung zu Grunde geleg- ten Streitwertes, noch die Reduktion der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistungen um einen Drittel. Auch die Reduktion der Gebühr in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) unter Berücksichtigung der Einfachheit des Schlich- tungsverfahrens werde – so der Beschwerdeführer – nicht beanstandet. Indes rechtfertige sich eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV (besonders tiefe Komplexität) nicht, führe dies im Ergebnis doch zu einer doppelten Berücksichtigung der Einfachheit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen rechtlich nicht komplizierten Fall gehandelt habe. Seine Verantwortung, sein Zeit- aufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen. Es habe für seine Mandantin bei der Frage, ob sie weiterhin in ihrer Wohnung leben könne, viel auf dem Spiel gestanden. Zu- dem sei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tat- sächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kün- digungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach ins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien. Zudem habe er in rechtlicher Hin- sicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwer- den seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung des Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen des Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch dabei habe es sich um keine einfache Rechtsfrage gehandelt. Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht, sondern als geboten. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl
- 6 - die Führung des Mandates auf Portugiesisch für ihn einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet habe und auch Übersetzungskosten hätten eingespart werden können. Damit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundge- bühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ei- nen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei. Eine weitere Senkung in analoger Anwen- dung von § 9 AnwGebV ergebe einen Gebührenrahmen von Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55. Davon ausgehend, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles mindestens durchschnittlich ge- wesen seien, müsse man die Anwaltsgebühr im mittleren Bereich dieses Rah- mens, sprich bei Fr. 2'857.10 festsetzen. Damit erscheine das von ihm verlangte Honorar von Fr. 2'952.– ohne weiteres in jeder Hinsicht als angemessen. Die von der Vorinstanz pauschal festgesetzten Fr. 2'000.– würden unter keinem Titel der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem notwendigen Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falles gerecht (act. 20). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unent- geltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegen-
- 7 - den) nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierig- keit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend er- höht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfah- ren etc.). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem mass- geblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemes- sungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandent- schädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massge- bend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück-
- 8 - sicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertre- ter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). 4.2.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 2'000.–, dies ausgehend von der sich aufgrund des Streitwertes ergebenden Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche sie in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ein Drittel kürzte, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um ein weiteres Drittel, und sodann unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV den genannten Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– festsetzte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weder die sich aus dem Streitwert er- gebende Grundgebühr, noch die Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV oder die grundsätzliche Reduktion in Anwendung von § 9 AnwGebV. Er stört sich indes daran, dass die Vorinstanz § 4 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls angewendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich um einen Fall, in welchem die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit besonders tief gewesen seien. Eine Reduktion in Anwen- dung von 4 Abs. 2 AnwGeb rechtfertige sich nicht, habe es sich entgegen der Vorinstanz doch mindestens um einen durchschnittlichen Fall gehandelt (vgl. hiervor, E. 3.2.). 4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer erscheinen die Fr. 2'000.– für seinen er- brachten Aufwand indes wohl als angemessen, dies unabhängig davon, ob man als Reduktionsgrund explizit auf 4 Abs. 2 AnwGeb verweist oder nicht:
a) Die (nicht beanstandete) Reduktion der Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel erscheint in einem ersten Schritt als ange- messen; hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessen- spielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Be- schwerdeführers auch nicht ausschöpfte. Daraufhin bemängelt der Beschwerde- führer aber die Reduktion um ein weiteres Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV, weist indes darauf hin, dass die (zu Recht, vgl. nachfolgend) nicht be-
- 9 - anstandete analoge Anwendung von § 9 AnwGebV eine Reduktion der Gebühr um ein Drittel bis auf ein Fünftel ermöglichte, was vorliegend einen Gebühren- rahmen zwischen Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55 ergebe, innerhalb dessen seine Entschädigung festzusetzen sei (act. 20 Rz. 27).
b) Bereits mit dieser Argumentation anerkennt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung (auch ohne zusätzlich Erwei- terung des Gebührenrahmens in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) im sich in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 9 AnwGebV ergebenden Gebühren- rahmen und damit im Ermessenspielraum der Vorinstanz liegt. Auch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien indes nachvollzieh- bar sein, weshalb das Gericht das Ermessen in der von ihm gewählten Art ausüb- te. Die Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich auf- grund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem mehrfach zitierten § 2 AnwGebV (Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwaltes, Schwierigkeit des Falles). Vorliegend ist der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass sie bei Festlegung der Entschädigung dem Umstand Rechnung trug, dass sie von einem rechtlich nicht komplizierten – mithin einem einfach gelagerten – Fall ausging und sie hierbei zu- sätzlich berücksichtigte, dass Schlichtungsverfahren grundsätzlich informell ge- führt würden, dem Einigungsversuch dienten und damit insgesamt so einfach wie möglich zu halten seien. Sie ersah vor diesem Hintergrund denn auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden als über- setzt (act. 19 E. 2.3; hiervor E. 3.1.).
c) Wenn der Beschwerdeführer dem widerspricht und geltend macht, es ha- be sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles und seine Verantwortung – entgegen der Vorinstanz – zumindest um einen durchschnittlichen Fall gehandelt, womit eine angemessene Entschädigung ungefähr in der Mitte des dargelegten Gebührenrahmens zu verorten sei (konkret bei Fr. 2'857.10 bzw. bei der von ihm in Rechnung gestellten Fr. 2'952.–, vgl. act. 20 insb. Rz. 28 u. 32), kann dem nicht gefolgt werden.
- 10 - Dem Schlichtungsverfahren lag eine ordentliche Kündigung eines Mietver- hältnisses zu Grunde, welche offenbar vonseiten der Vermieterschaft mit einem "vielmaligen" Urinieren der Mieterin im Treppenhaus, wobei sie beobachtet wor- den sei, begründet worden war (vgl. Schlichtungsgesuch, act. 4/1). Vorliegend bildeten die Fragen nach der Gültigkeit der Kündigung sowie der allfälligen Er- streckbarkeit des Mietverhältnisses Gegenstand des Schlichtungsverfahrens (act. 20 Rz. 12). Damit erscheint der dem Verfahren zugrundeliegende Sachver- halt nicht komplex. Vielmehr zeigte er sich thematisch stark eingegrenzt und die Unsicherheit bestand in erster Linie in der Frage, ob sich der geltend gemachte Kündigungsgrund so verwirklicht habe. Inwiefern seitens des Beschwerdeführers hierfür besondere Abklärungen zu vorhandenen Beweismitteln erforderlich waren, erhellt aus seinen Ausführungen (vgl. act. 20 Rz. 17) nicht, befindet sich die Mie- terin in einem solchen Fall doch grundsätzlich in der (in prozessualer Hinsicht) komfortablen Lage, dass die Gegenseite für das tatsächliche Vorliegen des ange- führten Kündigungsgrundes beweisbelastet ist und dürfte ein Negativum – na- mentlich das Nicht-Urinieren – kaum je zu beweisen sein. Auch ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die Anfechtung der ordentlichen Kündigung hier in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den hier sehr überschaubaren Sachverhalt, nicht kompliziert gestaltete, mithin von einem einfachen bzw. unterdurchschnittlichen Fall auszugehen ist. Gelingt es namentlich der Vermieterschaft nicht, den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund glaubhaft zu machen, ist die Kündigung re- gelmässig i.S. von Art. 271 OR missbräuchlich, bzw. wäre selbiges durch die Mie- terschaft geltend zu machen, und der Ball für die Klärung dieser Rechtsfrage läge beim Gericht bzw. hier der Schlichtungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Prü- fung der Sach- und Rechtslage. Insofern ist nicht ersichtlich, was für den Be- schwerdeführer in einem solchen Fall für weitere, nicht triviale Fragen zu klären gewesen wären. Auch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die ge- sundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin hätten zu weiteren Prüfungen An- lass gegeben (act. 20 Rz. 18), ändern an dieser Einschätzung nichts. So ist weder erkennbar, inwiefern sich dadurch besondere Schwierigkeiten ergeben hätten, noch substanziiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt, um was für gesundheitliche Beschwerden es sich gehandelt habe. Es wäre an ihm,
- 11 - dies im Sinne einer hinreichenden Beschwerdebegründung darzutun, und es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu su- chen. Damit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich um einen einfachen Fall mit insgesamt eher tiefer Ver- antwortung gehandelt, als unzutreffend erscheinen liesse.
d) Überdies ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Entschädigung berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein Schlichtungsverfahren handelte, welches so einfach wie möglich zu halten sei, und damit Verantwortung und notwendigen Zeitaufwand der Vertretung zusätzlich tief einstufte. Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) An- wendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV sachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfah- ren nicht von der Hand zu weisen. Es handelt sich jeweils um "schnelle" Verfah- ren, welche in der Regel innerhalb eines Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Ent- schädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV erge- benden Gebührenrahmens anzusiedeln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfahren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Parteivorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfolgen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Ins- besondere ist das Schlichtungsgesuch nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202 Abs. 1 u. 2 ZPO), und auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen kei- ne formellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des Streitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv ablaufen und die Schlichtungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfah- rens denn auch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch: ZK ZPO-HONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6). Dass das vorliegende Schlichtungsverfahren denn im Vergleich zu anderen Schlich- tungsverfahren besonders aufwändig oder kompliziert gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
- 12 -
e) Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht über- durchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksich- tigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Be- stimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der Klage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend. So ist zu beden- ken, dass das pauschalisierte Bemessungssystem der gleichmässigen Behand- lung und der effektiven Mandatsführung dient, zudem aber auch das Gericht da- vor entlasten soll, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes ausei- nandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es dem Gericht, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne seine Begründungpflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. bereits hiervor E. 4.1.). Erst wenn die Pau- schale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleiste- ten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Vorliegend handelte es sich wie gezeigt um einen insgesamt einfachen Fall. Der Aufwand des Beschwerdeführers beschränk- te sich darauf, das im Umfang überschaubare Schlichtungsgesuch samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszuarbeiten und an der Schlichtungsverhand- lung teilzunehmen. Diesem Aufwand ist mit der festgesetzten Pauschale inner- halb des genannten Gebührenrahmens mit Blick auf § 11 Abs. 1 AnwGebV hin- reichend Rechnung getragen. Gründe für weitere Zuschläge infolge zusätzlichen Aufwandes im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind weder dargetan, noch er- sichtlich. Die festgesetzte Pauschale nimmt auf die konkreten Verhältnisse und die vom Beschwerdeführer geleisteten notwendigen Aufwendungen genügend Rücksicht.
f) An dieser Einschätzung insgesamt auch nichts zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass er das Mandat auf Portugie-
- 13 - sisch zu führen gehabt habe (vgl. act. 20 Rz. 33 ff.). Zwar ist ihm zuzustimmen, dass dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Indes ist mit der vorinstanzlichen Pauschale und dem an- wendbaren Gebührenrahmen auch diesem Umstand hinreichend Rechnung ge- tragen bzw. erscheint sie nicht alleine deshalb als unangemessen. So verzichtete die Vorinstanz sowohl darauf, den Reduktionsgrund von § 4 Abs. 3 AnwGebV voll auszuschöpfen, und sie legte trotz sehr überschaubaren Verhältnissen und einer insgesamt tiefen Verantwortung der Rechtsvertretung die Entschädigung im Er- gebnis gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des (auch gemäss Beschwerdeführer relevanten) Gebührenrahmens nach § 4 Abs. 1 u. 3 sowie § 9 AnwGebV fest. Überdies unterlässt es der Beschwerdeführer auch, zu konkretisieren, inwiefern die Führung des Mandates auf Portugiesisch tatsächlich einen "nicht unerhebli- chen Mehraufwand" für ihn generiert hat (act. 20 Rz. 34). 4.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ent- schädigung im vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenrahmen in Anwen- dung von § 4 Abs. 1, 3 und § 9 AnwGebV liegt. Innerhalb dieses Gebührenrah- mens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstän- de nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des Gebührenrahmens zu liegen kommt. Selbst wenn also dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, dass eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht angezeigt ist, änderte dies nichts daran, dass die ihm zugespro- chene Entschädigung auch ohne Anwendung dieser Bestimmung im Ergebnis insgesamt angemessen ist. 4.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 952.– (Diffe- renz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von
- 14 - Fr. 2'000.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 2'952.– exkl. MwSt.) ist die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 240.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an B._____, an Letzte- re unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 952.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: