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RU200054

Gesuch um Gerichtskostenerlass

Zürich OG · 2020-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Januar 2019 verlangte A._____ (nachfol- gend Gesuchstellerin) von B._____ die Bezahlung ausstehender Unterhaltsbei- träge für die Tochter C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 28'000.–. Da in der Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2019 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt. Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens wurden auf Fr. 480.– festgesetzt und der Gesuchstellerin aufer- legt (vgl. act. 3). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 verlangte die Gesuchstellerin vom Stadtpräsidenten von D._____ den Erlass dieser Kosten (vgl. act. 1.4.2). Der Stadtpräsident leitete das Gesuch am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt Wädenswil weiter (vgl. act. 1.4.1). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 setzte die Friedensrichterin der Gesuchstellerin eine Frist an, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (vgl. act. 1.3). Dies tat die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 13. August 2020 (vgl. act. 1.2). Mit Verfügung vom

18. September 2020 wies die Friedensrichterin das Gesuch um Erlass der Gebühr ab (vgl. act. 8).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (vgl. act. 1.1, act. 9 und act. 9A): " 1. URP

E. 1.3 Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber den- noch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).

E. 1.4 Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist einzureichen und ab- schliessend zu begründen; eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und eine Nachfrist gibt es nicht (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 5). Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin, ihr sei eine Frist zur Nachbesserung der Be- schwerde zu gewähren, abzuweisen. 2.

E. 2 Eventual URB zur Wahrung meiner Rechte als mittellose Laiin.

E. 2.1 Zur Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass erwog die Friedensrichterin, die Schlichtungsbehörde sei zuständig für den Erlass von Kosten des Schlich- tungsverfahrens (OGer VO140114 vom 1. September 2014). Der Erlass einer Kostenforderung setze dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person vo- raus. Würden die zur Beurteilung der Gesamtsituation erforderlichen Angaben

- 4 - oder Belege nicht vorgelegt, so könne das Gesuch abgelehnt werden. Im einge- reichten Formular mache die Gesuchstellerin zwar gewisse Angaben zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen und lege die Steuererklärung 2017 – ohne Wertschriften- und Schuldenverzeichnis und ohne Hilfsblätter und Aufstellungen – bei. Die Ge- suchstellerin weise auf eine Betriebsbuchhaltung hin, lege aber keine entspre- chenden Unterlagen vor. Ob die 51-jährige Gesuchstellerin als Landwirtin arbeite oder welche sonstigen Einkünfte sie erziele, ergebe sich aus dem Gesuch nicht mit hinreichender Klarheit. Die Gesuchstellerin gebe an, dringend auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ein entsprechendes Gesuch sei offenbar (noch) nicht gestellt worden. Ein pauschaler Verweis auf andere Verfahren, in denen URP beantragt worden sei, reiche als Begründung zum vorliegenden Gesuch um Gerichtskos- tenerlass nicht aus. Die dauernde Mittellosigkeit der Gesuchstellerin könne aus den eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden, mit der Folge, dass sich ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertige. Die Gutheissung würde sodann indirekt die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragpflicht umgehen und faktisch aufheben, zumal ein erst kürzlich gefällter Kostenentscheid ausser Kraft gesetzt würde. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleich- mässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht vereinbar (Entscheid VW170008 der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 31. Oktober 2017). Im Weiteren handle es sich bei der Gebühr von Fr. 480.– für die Klagebewilligung um einen bescheidenen Betrag, welcher auch bei knappen Verhältnissen bezahlbar sein sollte (vgl. act. 8).

E. 2.2 In der Beschwerde beim Obergericht erklärt die Gesuchstellerin, die Aus- führungen des Friedensrichteramtes seien ungerechtfertigt und unverhältnismäs- sig (vgl. act. 9). Damit legt die Gesuchstellerin aber nicht dar, inwiefern die Vo- rinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, in- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die dauernde Mit- tellosigkeit der Gesuchstellerin aus den eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden kann. Damit sind die Voraussetzungen an eine rechtsgenügende Be-

- 5 - schwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutre- ten.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin schreibt in ihrer Beschwerde weiter, ihr komme die Zeitspanne zwischen der Einreichung ihres Gesuchs am 18. Juni 2020 und dem Entscheid am 18. September 2020 als Verzögerungstaktik rüber oder als Willkür einer Beamtin auf dem Buckel einer mittellosen Laiin (vgl. act. 9). Wie dargelegt wurde das Gesuch am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an die Friedensrichterin weitergeleitet. Am 22. Juli 2020 setzte die Friedensrichterin der Gesuchstellerin Frist an, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Die Ge- suchstellerin reichte am 13. August 2020 entsprechende Unterlagen ein. Ca. ein Monat später erging der Entscheid. Der sinngemässe Vorwurf der Rechtsverzöge- rung erweist sich bei diesem Verfahrensablauf als nicht gerechtfertigt.

E. 2.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 3.

E. 3 Meiner Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3.1 Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zu- zusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).

E. 3.2 Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Prozessführung ist da- mit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

- 6 - Es wird beschlossen:

E. 4 Vollständige Ueberprüfung der Rechtmässigkeit: Es sei festzu- stellen, dass ich wegen dauernder Mittellosigkeit Anrecht auf die Abschreibung der Friedensrichtergebühr geltend machen kann. Es sei sodann festzustellen, dass die Ausführungen des Frie- densrichteramtes ungerechtfertigt und unverhältnismässig sind.

E. 5 Somit Antrag auf Erlass der Friedensrichtergebühr von Fr. 480.– direkt durch das Obergericht Zürich.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Friedensrich- teramtes Wädenswil.

- 3 -

E. 7 Eventual falls meine laienhafte Beschwerde nicht genügen sollte um den Erlass der Gebühr zu gewähren, so beantrage ich eine FRIST ZUR NACHBESSERUNG meiner Beschwerde inklusive meines Gesuches." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abge- schrieben.
  4. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichter- amt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  10. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 5. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Gesuch um Gerichtskostenerlass Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom

18. September 2020 (GV.2020.00039 / SB.2020.00041)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Januar 2019 verlangte A._____ (nachfol- gend Gesuchstellerin) von B._____ die Bezahlung ausstehender Unterhaltsbei- träge für die Tochter C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 28'000.–. Da in der Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2019 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt. Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens wurden auf Fr. 480.– festgesetzt und der Gesuchstellerin aufer- legt (vgl. act. 3). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 verlangte die Gesuchstellerin vom Stadtpräsidenten von D._____ den Erlass dieser Kosten (vgl. act. 1.4.2). Der Stadtpräsident leitete das Gesuch am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt Wädenswil weiter (vgl. act. 1.4.1). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 setzte die Friedensrichterin der Gesuchstellerin eine Frist an, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (vgl. act. 1.3). Dies tat die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 13. August 2020 (vgl. act. 1.2). Mit Verfügung vom

18. September 2020 wies die Friedensrichterin das Gesuch um Erlass der Gebühr ab (vgl. act. 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (vgl. act. 1.1, act. 9 und act. 9A): " 1. URP

2. Eventual URB zur Wahrung meiner Rechte als mittellose Laiin.

3. Meiner Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Vollständige Ueberprüfung der Rechtmässigkeit: Es sei festzu- stellen, dass ich wegen dauernder Mittellosigkeit Anrecht auf die Abschreibung der Friedensrichtergebühr geltend machen kann. Es sei sodann festzustellen, dass die Ausführungen des Frie- densrichteramtes ungerechtfertigt und unverhältnismässig sind.

5. Somit Antrag auf Erlass der Friedensrichtergebühr von Fr. 480.– direkt durch das Obergericht Zürich.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Friedensrich- teramtes Wädenswil.

- 3 -

7. Eventual falls meine laienhafte Beschwerde nicht genügen sollte um den Erlass der Gebühr zu gewähren, so beantrage ich eine FRIST ZUR NACHBESSERUNG meiner Beschwerde inklusive meines Gesuches." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber den- noch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 1.4. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist einzureichen und ab- schliessend zu begründen; eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und eine Nachfrist gibt es nicht (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 5). Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin, ihr sei eine Frist zur Nachbesserung der Be- schwerde zu gewähren, abzuweisen. 2. 2.1. Zur Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass erwog die Friedensrichterin, die Schlichtungsbehörde sei zuständig für den Erlass von Kosten des Schlich- tungsverfahrens (OGer VO140114 vom 1. September 2014). Der Erlass einer Kostenforderung setze dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person vo- raus. Würden die zur Beurteilung der Gesamtsituation erforderlichen Angaben

- 4 - oder Belege nicht vorgelegt, so könne das Gesuch abgelehnt werden. Im einge- reichten Formular mache die Gesuchstellerin zwar gewisse Angaben zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen und lege die Steuererklärung 2017 – ohne Wertschriften- und Schuldenverzeichnis und ohne Hilfsblätter und Aufstellungen – bei. Die Ge- suchstellerin weise auf eine Betriebsbuchhaltung hin, lege aber keine entspre- chenden Unterlagen vor. Ob die 51-jährige Gesuchstellerin als Landwirtin arbeite oder welche sonstigen Einkünfte sie erziele, ergebe sich aus dem Gesuch nicht mit hinreichender Klarheit. Die Gesuchstellerin gebe an, dringend auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ein entsprechendes Gesuch sei offenbar (noch) nicht gestellt worden. Ein pauschaler Verweis auf andere Verfahren, in denen URP beantragt worden sei, reiche als Begründung zum vorliegenden Gesuch um Gerichtskos- tenerlass nicht aus. Die dauernde Mittellosigkeit der Gesuchstellerin könne aus den eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden, mit der Folge, dass sich ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertige. Die Gutheissung würde sodann indirekt die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragpflicht umgehen und faktisch aufheben, zumal ein erst kürzlich gefällter Kostenentscheid ausser Kraft gesetzt würde. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleich- mässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht vereinbar (Entscheid VW170008 der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 31. Oktober 2017). Im Weiteren handle es sich bei der Gebühr von Fr. 480.– für die Klagebewilligung um einen bescheidenen Betrag, welcher auch bei knappen Verhältnissen bezahlbar sein sollte (vgl. act. 8). 2.2. In der Beschwerde beim Obergericht erklärt die Gesuchstellerin, die Aus- führungen des Friedensrichteramtes seien ungerechtfertigt und unverhältnismäs- sig (vgl. act. 9). Damit legt die Gesuchstellerin aber nicht dar, inwiefern die Vo- rinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, in- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die dauernde Mit- tellosigkeit der Gesuchstellerin aus den eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden kann. Damit sind die Voraussetzungen an eine rechtsgenügende Be-

- 5 - schwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutre- ten. 2.3. Die Gesuchstellerin schreibt in ihrer Beschwerde weiter, ihr komme die Zeitspanne zwischen der Einreichung ihres Gesuchs am 18. Juni 2020 und dem Entscheid am 18. September 2020 als Verzögerungstaktik rüber oder als Willkür einer Beamtin auf dem Buckel einer mittellosen Laiin (vgl. act. 9). Wie dargelegt wurde das Gesuch am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an die Friedensrichterin weitergeleitet. Am 22. Juli 2020 setzte die Friedensrichterin der Gesuchstellerin Frist an, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Die Ge- suchstellerin reichte am 13. August 2020 entsprechende Unterlagen ein. Ca. ein Monat später erging der Entscheid. Der sinngemässe Vorwurf der Rechtsverzöge- rung erweist sich bei diesem Verfahrensablauf als nicht gerechtfertigt. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 3. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zu- zusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). 3.2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Prozessführung ist da- mit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abge- schrieben.

4. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichter- amt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

5. November 2020