Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer machte am 17. August 2020 beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen den Beschwerdegegner anhängig, mit dem Begehren, es sei dieser zu verpflichten, die überhängenden Lärchenäste abzuschneiden resp. auf die Grenze zurückzuschneiden (act. 4). Anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 18. September 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 3): "1. Der heutige Zustand in Bezug auf die Lärche, Grünhecke, Drahtzaun (inkl. Funda- ment) und Sickerplatten werden von beiden Parteien anerkannt.
E. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Darin führt er zusammengefasst aus, der Friedensrichter habe einen falschen Entscheid getrof- fen. Er habe sich beim Friedensrichter gemeldet und ihn gebeten, dies zu korrigie- ren, obwohl auch er die Verfügung unterschrieben habe. Da er kein neues Verfah- ren einleiten möchte, bitte er um Prüfung, ob der Friedensrichter zur Korrektur der Angelegenheit verpflichtet werden könne. Die Nachbarschaftsklage sei ihm vom Friedensrichter aufgedrängt worden, obwohl mit seinen beiden Briefen und der Bestätigung des Beschwerdegegners rechtlich alles klar gewesen sei. Der Frie- densrichter habe bestätigt, dass er ein Kapprecht habe, weshalb er den Friedens- richter gebeten habe, das durchzusetzen, so dass der Beschwerdegegner auf seine Kosten die Beseitigung vornehmen müsse.
- 3 -
E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Beide Parteien sind in Bezug auf Punkt 1 per Saldo aller Ansprüche auseinander- gesetzt.
E. 2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer eingereicht. Sie enthält keine Anträge und nur eine knappe Begründung. Dieser können jedoch sinngemässe Anträge und Rügegründe entnommen werden: der Beschwerdeführer verlangt mit der Be- schwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und in materieller Hin- sicht die Aufhebung des bei der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleiches und die Gutheissung seines dort gestellten Antrages. Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht gerade noch (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde allerdings nicht die Ab- schreibung des Schlichtungsverfahrens an sich und damit die prozessualen Fol- gen des Vergleichs, wogegen nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zu- lässig wäre (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gegen den Vergleich selbst und dessen Inhalt. Hierfür stünde nur ei- ne Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung. Die Revision wäre indessen bei der entscheidenden Instanz, also bei der Vorinstanz, einzureichen. Aufgrund des Gesagten steht gegen die Verfügung des Friedensrichters vom
18. September 2020 für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge- gründe die Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht
- 4 - einzutreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2020 ist an das Friedensrichteramt C._____ zur Behandlung als Revision zu überweisen.
E. 3 Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. Par- teikosten werden wettgeschlagen." In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 18. September 2020 abge- schrieben, die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 1 = act. 12).
E. 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
- Dem Friedensrichteramt C._____ wird eine Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 17. Oktober 2020 (act. 13) überwiesen zur Behand- lung als Revision.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- stimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. November 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Nachbarrecht Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom
18. September 2020 (GV.2020.00012 / SB.2020.00014)
- 2 - Erwägungen: 1.
1. Der Beschwerdeführer machte am 17. August 2020 beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen den Beschwerdegegner anhängig, mit dem Begehren, es sei dieser zu verpflichten, die überhängenden Lärchenäste abzuschneiden resp. auf die Grenze zurückzuschneiden (act. 4). Anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 18. September 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 3): "1. Der heutige Zustand in Bezug auf die Lärche, Grünhecke, Drahtzaun (inkl. Funda- ment) und Sickerplatten werden von beiden Parteien anerkannt.
2. Beide Parteien sind in Bezug auf Punkt 1 per Saldo aller Ansprüche auseinander- gesetzt.
3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. Par- teikosten werden wettgeschlagen." In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 18. September 2020 abge- schrieben, die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 1 = act. 12). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Darin führt er zusammengefasst aus, der Friedensrichter habe einen falschen Entscheid getrof- fen. Er habe sich beim Friedensrichter gemeldet und ihn gebeten, dies zu korrigie- ren, obwohl auch er die Verfügung unterschrieben habe. Da er kein neues Verfah- ren einleiten möchte, bitte er um Prüfung, ob der Friedensrichter zur Korrektur der Angelegenheit verpflichtet werden könne. Die Nachbarschaftsklage sei ihm vom Friedensrichter aufgedrängt worden, obwohl mit seinen beiden Briefen und der Bestätigung des Beschwerdegegners rechtlich alles klar gewesen sei. Der Frie- densrichter habe bestätigt, dass er ein Kapprecht habe, weshalb er den Friedens- richter gebeten habe, das durchzusetzen, so dass der Beschwerdegegner auf seine Kosten die Beseitigung vornehmen müsse.
- 3 - 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer eingereicht. Sie enthält keine Anträge und nur eine knappe Begründung. Dieser können jedoch sinngemässe Anträge und Rügegründe entnommen werden: der Beschwerdeführer verlangt mit der Be- schwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und in materieller Hin- sicht die Aufhebung des bei der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleiches und die Gutheissung seines dort gestellten Antrages. Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht gerade noch (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175). 2.3. Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde allerdings nicht die Ab- schreibung des Schlichtungsverfahrens an sich und damit die prozessualen Fol- gen des Vergleichs, wogegen nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zu- lässig wäre (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gegen den Vergleich selbst und dessen Inhalt. Hierfür stünde nur ei- ne Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung. Die Revision wäre indessen bei der entscheidenden Instanz, also bei der Vorinstanz, einzureichen. Aufgrund des Gesagten steht gegen die Verfügung des Friedensrichters vom
18. September 2020 für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge- gründe die Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht
- 4 - einzutreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2020 ist an das Friedensrichteramt C._____ zur Behandlung als Revision zu überweisen. 3. 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
2. Dem Friedensrichteramt C._____ wird eine Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 17. Oktober 2020 (act. 13) überwiesen zur Behand- lung als Revision.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- stimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: