Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Der Kläger ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmung "C._____". Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 machte der Kläger am 31. Januar 2020 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, eine Klage gegen den Beklagten anhängig, mit welcher er von diesem Fr. 968.40 nebst 15 % Zins seit 7. Mai 2010, Fr. 175.75 Umtriebsspesen, Fr. 108.– Mahnkosten und Fr. 82.30 Betreibungskosten verlangte (Urk. 5/1). Die Parteien wurden am 3. Juli 2020 auf den 13. Juli 2020 zur Schlichtungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 5/11). Am 15. Juli 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt (Urk. 5/13 = Urk. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
E. 3 Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 4 (Schriftliche Mitteilung).
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 6 bis 9 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 968.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: rl
Dispositiv
- a) Der Kläger ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmung "C._____". Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 machte der Kläger am 31. Januar 2020 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, eine Klage gegen den Beklagten anhängig, mit welcher er von diesem Fr. 968.40 nebst 15 % Zins seit 7. Mai 2010, Fr. 175.75 Umtriebsspesen, Fr. 108.– Mahnkosten und Fr. 82.30 Betreibungskosten verlangte (Urk. 5/1). Die Parteien wurden am 3. Juli 2020 auf den 13. Juli 2020 zur Schlichtungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 5/11). Am 15. Juli 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt (Urk. 5/13 = Urk. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung)." b) Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 21. Juli 2020 (Poststempel vom 22. Juli 2020, eingegangen am
- Juli 2020) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Am 4. und 12. August 2020 gingen innerhalb laufender Beschwerdefrist unaufgefordert zwei weitere Eingaben des Klägers vom 3. bzw. 10. August 2020 mit Unterlagen ein (Urk. 6 - 9). Eine im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Das Rubrum der Vorinstanz ist daher zu korri- gieren, und es ist als Kläger der Inhaber der Einzelunternehmung, A._____, als Partei aufzunehmen.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvor- - 3 - aussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).
- a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für die klagende Partei sei trotz ordnungsgemässer Vorladung mit Gerichtsurkunde vom 3. Juli 2020 (Emp- fangsbestätigung vom 6. Juli 2020, 14.26 Uhr) unentschuldigt niemand zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2020 um 10.00 Uhr erschienen. Bei Säum- nis der klagenden Partei gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 2 S. 2). b) Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die weiteren Eingaben des Klägers im Beschwerdeverfahren enthalten keine Anträge (Urk. 1, 6 und Urk. 8). Die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde- schrift sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn aus der Beschwerdeschrift des Klägers geschlossen wür- de, er wolle die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens beantragen, wäre der Beschwer- de kein Erfolg beschieden: Der Kläger rügt im Beschwerdeverfahren, er habe kei- ne Kenntnis vom Verhandlungszeitpunkt gehabt. Nach vier bis fünf Anfragen beim Friedensrichteramt sei ihm die Auskunft, wann er am 13. Juli 2020 einen Prozess habe, strikt verweigert worden (Urk. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nahm der Kläger die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2020 um 10.00 Uhr am 6. Juli 2020 in Empfang (Urk. 5/11/1). Entsprechend hatte er Kenntnis vom Verhandlungstermin. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zu- sammenhang sein Einwand, er habe nichts von der Verhandlung gewusst und seine Anfragen seien seitens der Vorinstanz strikt verweigert worden (Urk. 1). Da- rauf ist nicht weiter einzugehen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 11. Juni 2020 ist neu und unzulässig (Urk. 7). Es ist daher im Beschwerdeverfahren nicht - 4 - zu beachten. Selbst wenn darauf abzustellen gewesen wäre, würde der Kläger nichts zu seine Gunsten ableiten können: Das am 11. Juni 2020 ausgestellte Arztzeugnis bescheinigt ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Juni bis 24. Juni 2020 (Urk. 7). Eine Krankheit am Verhandlungstag vom 13. Juli 2020 wird damit nicht dargetan. Ebenso erläutert er mit keinem Wort, inwiefern sich seine Arbeits- unfähigkeit auf die mehr als zwei Wochen später stattfindende Schlichtungsver- handlung am 13. Juli 2020 ausgewirkt haben soll. Zudem attestiert das Arztzeug- nis lediglich eine Arbeitsunfähigkeit und keine – hier massgebende – Verhand- lungsunfähigkeit des Klägers. c) In seiner Eingabe vom 3. August 2020 beruft sich der Kläger auf seine am 23. Juli 2020 erhobene Beschwerde und verweist gleichzeitig auf die Rückseite seines Schreibens ("Auf der Rückseite sehen Sie noch die Gegenpartei die diesen Prozess am Friedensrichteramt betrifft wo wir trotz Arztzeugnis siehe Beilage keinen neuen Termin für eine neue Friedensrichterverhandlung bekom- men haben. Für beide eingegebenen Fälle."; Urk. 6). Diese Rückseite enthält eine Kopie der ersten Seite einer Vorladung für eine Schlichtungsverhandlung am
- Juni 2020 um 11.00 Uhr in einem Verfahren des Klägers gegen D._____ AG beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (Geschäfts- Nr. GV.2020.00146). Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren Einwendungen erhebt, welche seine Klage gegen die D._____ AG betreffen (Urk. 6 und 9/3), ver- kennt er, dass die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2020 nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist. Bei seinen zu den Ein- gaben vom 3. und 10. August 2020 eingereichten Belegen handelt es sich um ei- ne weitere Kopie des Arztzeugnisses vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/1 = Urk. 7) und um eine abermalige erste Seite der Vorladung im Schlichtungsverfahren des Klä- gers gegen die D._____ AG vom 18. Juni 2020 (Urk. 9/2 = Urk. 6 Rückseite). Ent- sprechend kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziffer 3 lit. b und c verwie- sen werden. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Be- - 5 - schwerdegegners (fortan Beklagter) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 6 bis 9 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 968.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 3. November 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 15. Juli 2020 (GV.2020.00070 / SB.2020.00305)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Der Kläger ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmung "C._____". Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 machte der Kläger am 31. Januar 2020 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, eine Klage gegen den Beklagten anhängig, mit welcher er von diesem Fr. 968.40 nebst 15 % Zins seit 7. Mai 2010, Fr. 175.75 Umtriebsspesen, Fr. 108.– Mahnkosten und Fr. 82.30 Betreibungskosten verlangte (Urk. 5/1). Die Parteien wurden am 3. Juli 2020 auf den 13. Juli 2020 zur Schlichtungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 5/11). Am 15. Juli 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt (Urk. 5/13 = Urk. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Rechtsmittelbelehrung)."
b) Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 21. Juli 2020 (Poststempel vom 22. Juli 2020, eingegangen am
23. Juli 2020) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Am 4. und 12. August 2020 gingen innerhalb laufender Beschwerdefrist unaufgefordert zwei weitere Eingaben des Klägers vom 3. bzw. 10. August 2020 mit Unterlagen ein (Urk. 6 - 9). Eine im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Das Rubrum der Vorinstanz ist daher zu korri- gieren, und es ist als Kläger der Inhaber der Einzelunternehmung, A._____, als Partei aufzunehmen.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvor-
- 3 - aussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für die klagende Partei sei trotz ordnungsgemässer Vorladung mit Gerichtsurkunde vom 3. Juli 2020 (Emp- fangsbestätigung vom 6. Juli 2020, 14.26 Uhr) unentschuldigt niemand zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2020 um 10.00 Uhr erschienen. Bei Säum- nis der klagenden Partei gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 2 S. 2).
b) Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die weiteren Eingaben des Klägers im Beschwerdeverfahren enthalten keine Anträge (Urk. 1, 6 und Urk. 8). Die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde- schrift sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn aus der Beschwerdeschrift des Klägers geschlossen wür- de, er wolle die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens beantragen, wäre der Beschwer- de kein Erfolg beschieden: Der Kläger rügt im Beschwerdeverfahren, er habe kei- ne Kenntnis vom Verhandlungszeitpunkt gehabt. Nach vier bis fünf Anfragen beim Friedensrichteramt sei ihm die Auskunft, wann er am 13. Juli 2020 einen Prozess habe, strikt verweigert worden (Urk. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nahm der Kläger die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2020 um 10.00 Uhr am 6. Juli 2020 in Empfang (Urk. 5/11/1). Entsprechend hatte er Kenntnis vom Verhandlungstermin. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zu- sammenhang sein Einwand, er habe nichts von der Verhandlung gewusst und seine Anfragen seien seitens der Vorinstanz strikt verweigert worden (Urk. 1). Da- rauf ist nicht weiter einzugehen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 11. Juni 2020 ist neu und unzulässig (Urk. 7). Es ist daher im Beschwerdeverfahren nicht
- 4 - zu beachten. Selbst wenn darauf abzustellen gewesen wäre, würde der Kläger nichts zu seine Gunsten ableiten können: Das am 11. Juni 2020 ausgestellte Arztzeugnis bescheinigt ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Juni bis 24. Juni 2020 (Urk. 7). Eine Krankheit am Verhandlungstag vom 13. Juli 2020 wird damit nicht dargetan. Ebenso erläutert er mit keinem Wort, inwiefern sich seine Arbeits- unfähigkeit auf die mehr als zwei Wochen später stattfindende Schlichtungsver- handlung am 13. Juli 2020 ausgewirkt haben soll. Zudem attestiert das Arztzeug- nis lediglich eine Arbeitsunfähigkeit und keine – hier massgebende – Verhand- lungsunfähigkeit des Klägers.
c) In seiner Eingabe vom 3. August 2020 beruft sich der Kläger auf seine am 23. Juli 2020 erhobene Beschwerde und verweist gleichzeitig auf die Rückseite seines Schreibens ("Auf der Rückseite sehen Sie noch die Gegenpartei die diesen Prozess am Friedensrichteramt betrifft wo wir trotz Arztzeugnis siehe Beilage keinen neuen Termin für eine neue Friedensrichterverhandlung bekom- men haben. Für beide eingegebenen Fälle."; Urk. 6). Diese Rückseite enthält eine Kopie der ersten Seite einer Vorladung für eine Schlichtungsverhandlung am
18. Juni 2020 um 11.00 Uhr in einem Verfahren des Klägers gegen D._____ AG beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (Geschäfts- Nr. GV.2020.00146). Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren Einwendungen erhebt, welche seine Klage gegen die D._____ AG betreffen (Urk. 6 und 9/3), ver- kennt er, dass die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2020 nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist. Bei seinen zu den Ein- gaben vom 3. und 10. August 2020 eingereichten Belegen handelt es sich um ei- ne weitere Kopie des Arztzeugnisses vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/1 = Urk. 7) und um eine abermalige erste Seite der Vorladung im Schlichtungsverfahren des Klä- gers gegen die D._____ AG vom 18. Juni 2020 (Urk. 9/2 = Urk. 6 Rückseite). Ent- sprechend kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziffer 3 lit. b und c verwie- sen werden.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Be-
- 5 - schwerdegegners (fortan Beklagter) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 6 bis 9 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 968.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: rl