Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Berufungsklägerinnen und Mieterinnen (nachfolgend: Mieterinnen) machten mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 1) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren anhän- gig. In der Folge wurden die Parteien am 22. Januar 2020 zur Verhandlung vom
10. Februar 2020 vorgeladen (act. 3/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 6 und act. 7) legitimierte sich der Rechtsvertreter der Mieterinnen als solcher und stellte ein Verschiebungsgesuch, weil er am 10. Februar 2020 in den Ferien weile. Die Vorinstanz bewilligte dieses und verschob die Verhandlung vom 10. Februar 2020 um fast drei Monate auf den 4. Mai 2020 (act. 8/2-3). Mit Eingabe vom 30. April 2020 (Datum Poststempel) stellte der Rechtsvertreter der Mieterinnen erneut ein Verschiebungsgesuch (act. 11) und reichte ein Arztzeugnis betreffend die Mie- terin 1, A._____, ein (act. 12). A._____ ist gemäss Handelsregisterauszug die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin 2 (vgl. act. 25).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) wies die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – das Verschiebungsgesuch der Mieterinnen ab und schrieb das Verfahren mit Beschluss desselben Tages (act. 21/2) ab.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-19) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Klagebeilagen (act. 2/1-4) befinden sich nicht mehr bei den Akten und wurden von der Vorinstanz offenbar bereits an die klagenden Mieterinnen retour- niert. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 26) wurde der Vermieterin Frist ange- setzt zur Erstattung der Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 verzich- tete die Vermieterin auf das Erstatten einer solchen (act. 27). Mit dem vorliegen- den Entscheid ist den Mieterinnen noch ein Doppel des Verzichts auf Berufungs- antwort (act. 28) zuzustellen.
- 4 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Es ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde angefochten, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis der klagenden Mieterinnen als gegen- standslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlich- tungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Parteien abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Dieser kann je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist oder nicht, mit Berufung oder nur mit Beschwerde angefochten werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 2.1 ff. m.w.H.).
E. 2.2 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens ge- troffen hat und auf denen die Säumnis letztlich beruht, so etwa die Abweisung ei- nes Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensati- on vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob
– wie vorliegend – die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endent- scheid selbstständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit dem Ab- schreibungsentscheid angeordnet wird (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. No- vember 2019, E. 2.4 m.w.H.). Vorliegend sind sowohl die selbstständige Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) betreffend Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung als auch der Beschluss desselben Tages betreffend Abschreibung des Verfahrens (act. 21/2) angefochten.
E. 2.3 Ist – wie hier – die Gültigkeit einer Kündigung umstritten (vgl. act. 6 S. 2; Prot. Vi. S. 2), entspricht der Streitwert dem Mietzins für den Zeitraum, während- dessen der Mietvertrag fortdauerte, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Daher
- 5 - ist die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten Kündigungsgelegenheit zu berücksich- tigen (vgl. BGE 144 III 346 ff., E. 1.2.2.3 m.w.H. und BGE 137 III 389 ff., E. 1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 6 mit DIGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Der Bruttomietzins beträgt gemäss Vorinstanz Fr. 795.– pro Monat. Die Vor- instanz ging von einem Streitwert von Fr. 32'595.– aus, was 41 Bruttomonatsbe- treffnissen entspricht (vgl. Prot. Vi. S. 2). Wann genau die nächste Kündigungsge- legenheit sein wird, kann nicht überprüft werden, da sich kein Mietvertrag bei den Akten befindet (vgl. act. 2/1-4). Ausgehend von dem von der Vorinstanz festge- stellten Bruttomietzins von Fr. 795.– und unter Berücksichtigung der möglichen Sperrfrist ist das Streitwerterfordernis von mindestens Fr. 10'000.– jedoch auf je- den Fall erfüllt. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Berufung entge- genzunehmen.
E. 2.4 Die Berufung vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel) wurde von den an- waltlich vertretenen Mieterinnen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. act. 19/2 i.V.m. act. 22 S. 1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist daher von vornherein nicht er- sichtlich, inwiefern ihnen aus der beanstandeten fehlenden Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. act. 21/2 i.V.m. act. 22 Ziff. 1).
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Verschiebungsgesuches im Wesentlichen damit, die Mieterinnen hätten das Verfahren am 16. Januar 2020 eingeleitet und seien am 22. Januar 2020 auf den 10. Februar 2020 vorgeladen worden, wobei dieser Termin auf Gesuch der Mieterinnen und nach Absprache mit deren Rechtsvertreter auf den 4. Mai 2020 verschoben worden sei. Da die Kündigung per 31. März 2020 ausgesprochen worden sei, bestehe eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, zumal der Verhandlungstermin bereits einmal verschoben worden sei. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht hervor, wann der Ge- sundheitszustand der Mieterin 1 und Inhaberin der Mieterin 2 eine Teilnahme an der Verhandlung zulassen würde. Aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zu- sammenhang mit der COVID19-Pandemie werde den Parteien das persönliche
- 6 - Erscheinen zurzeit grosszügiger erlassen. Dies sei dem Rechtsvertreter der Mie- terinnen auch mitgeteilt worden. Dieser habe jedoch erklärt, er habe nicht instru- iert werden können, obschon die Vorladung zur Verhandlung vom 4. Mai 2020 be- reits am 29. Januar 2020 erfolgt sei und werde sich an die Instruktion der Mieter- innen halten, wonach er im Falle einer Abweisung nicht zur Verhandlung erschei- nen und den Säumnisentscheid anfechten solle. Da dieses so kurz vor der Ver- handlung vorgebrachte Verschiebungsgesuch unter diesen Umständen eher als Verzögerung des Kündigungsschutzverfahrens angesehen werden müsse, sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen (vgl. act. 21/1 S. 2 f.). Nachdem seitens der Mieterinnen niemand zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Mai 2020 erschienen war (vgl. Prot. Vi. S. 2), schrieb die Vorinstanz das Verfahren in der Folge ab (vgl. act. 21/2).
E. 3.2 Die Mieterinnen bringen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, eine Partei müsse von der Möglichkeit, sich zufolge Krankheit vertreten zu lassen, keinen Gebrauch machen (vgl. act. 22 Ziff. 3.1 und 3.3). Auch handle es sich bei den Vorschriften, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuches stattzufinden habe und das Schlichtungsverfahren nach spätestens zwölf Monaten abgeschlossen sein solle, um Ordnungsvorschrif- ten. Es bestehe daher kein Anlass, das Verschiebungsgesuch unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit zu verwehren (vgl. a.a.O., Ziff. 3.4). Weiter bestünden entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verschiebungsge- such ein taktisches Verzögerungsmotiv zugrunde liege (vgl. a.a.O., Ziff. 3.5).
E. 3.3 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensationsgrund berufen kann, so nament- lich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krank- heit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Weil die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen haben, haben sie auch das Recht auf Teilnahme bzw. darf ihnen gegen ihren Willen das Er-
- 7 - scheinen nicht erlassen werden; dies würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigen. Bei länger dauernder Verhinderung einer Partei kann das Gericht aber unter Umständen auf der Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit ei- nes Vertreters bestehen (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 5). Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Die- se allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU140066 vom 13. März 2015, E. I./1; RU170065 vom 19. Dezember 2017, E. 5a; RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.1 m.w.H.). Der geltend gemachte Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und zu belegen. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwe- senheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrenserledigung abzuwägen (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. Novem- ber 2019, E. 4.3; RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 3 f.). Je früher eine Ver- schiebung beantragt wird bzw. je mehr Zeit bis zum angesetzten Termin verbleibt, desto eher ist einem Verschiebungsgesuch stattzugeben (vgl. BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 135 N 3). Wird ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem fraglichen Termin gestellt, so sind an die Gründe, die für eine Verschiebung sprechen, er- höhte Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Fall sowohl die Gegenpar- tei wie auch die Behörde bereits Dispositionen getroffen haben werden, die bei einer Verschiebung hinfällig werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.3).
E. 3.4 Der Rechtsvertreter der Mieterinnen gab das Verschiebungsgesuch am
30. April 2020 – und damit am Tag der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses für die Mieterin 1, welches mit dem Gesuch der Vorinstanz eingereicht wurde – zur Post (vgl. act. 11). Da dieses bei der Vorinstanz erst am Tag der angesetzten
- 8 - Schlichtungsverhandlung eintraf (vgl. act. 11 und 13), sind aufgrund der Kurzfris- tigkeit erhöhte Anforderungen an eine Verschiebung zu stellen. Hinzu kommt, dass es sich um die zweite Verschiebung handelt. In diesem ärztlichen Zeugnis bestätigt Dr. med. E._____, dass sich die Mie- terin 1 seit dem 30. April 2020 bei ihm in Behandlung befinde und den Termin vom 4. Mai 2020 nicht wahrnehmen könne (vgl. act. 12). Damit ist ein Verschie- bungsgrund belegt (Krankheit einer Partei). Weiter ist dem Rechtsvertreter der Mieterinnen darin zuzustimmen, dass es sich bei der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch um ein Recht einer Partei handelt, das ihr nicht gegen ihren Willen genommen werden darf. Denn der Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, eine persönliche und vorbehalt- lose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen und den Versuch zu unter- nehmen, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (vgl. Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung daher von Bedeutung (vgl. BGE 140 III 70 ff., E. 4.3 und 4.4). Auch ein allfälliges (legitimes) Interesse der Behörden am grosszügige- ren Erlass des persönlichen Erscheinens unabkömmlicher Parteien zwecks Ver- hinderung eines "Verhandlungsstaus" infolge der COVID19-Pandemie vermag das Recht zum persönlichen Erscheinen nicht aufzuwiegen. Zudem darf den Mieterinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass mittlerweile eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht. Immerhin hatte die Vorinstanz den ursprünglich auf den 10. Februar 2020 angesetzten Schlichtungstermin – nach Gutheissung des ersten Verschiebungsgesuches zufolge Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Mieterinnen – von sich aus um fast drei Monate auf den
E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Verfügung und der Beschluss der Vorinstanz vom 4. Mai 2020 aufzuheben, das Verschiebungsgesuch gutzuheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzufügen bleibt, dass im ärztlichen Zeugnis für die Mieterin 1 weder der Grund für die Verhandlungsunfähigkeit noch deren voraussichtliche Dauer ange- geben wurde (vgl. act. 12). Sollte die Mieterin 1 erneut oder noch immer nicht in der Lage sein, an der neu anzusetzenden Verhandlung teilzunehmen, kann die Vorinstanz auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung in Anwesenheit von deren (entsprechend bevollmächtigtem) Rechtsvertreter bestehen.
- 10 -
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'595.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Dispositiv
- A._____,
- B._____ GmbH, Mieterinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____-stiftung, Vermieterin und Berufungsbeklagte vertreten durch D._____ AG, betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis Berufung gegen eine Verfügung und einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Mai 2020 (MO200020) - 2 - Rechtsbegehren: (act. 6 S. 2) "1. Die angefochtene Kündigung vom 17. Dezember 2019 per
- März 2020 sei für ungültig zu erklären, soweit sie wirksam ist;
- eventualiter sei das Mietverhältnis längst möglich zu erstrecken." Verfügung und Beschluss der Schlichtungsbehörde (act. 21/1-2): Es wird verfügt:
- Das Verschiebungsgesuch der Mieterinnen wird abgewiesen.
- Die Verhandlung vom 4. Mai 2020, 13.30 Uhr, findet statt.
- (Mitteilung.) Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- (Mitteilung.) Berufungsanträge: der Mieterinnen und Berufungsklägerinnen (act. 22):
- In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung der Vorsit- zenden der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen vom
- Mai 2020 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Schlich- tungsbehörde des Bezirkes Horgen vom 4. Mai 2020 aufzuheben;
- die Sache sei zur Ergänzung des Schlichtungsverfahrens im Sin- ne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen zurückzuweisen; - 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zulas- ten der Beschwerdegegnerin und/oder der Staatskasse. der Vermieterin und Berufungsbeklagten (act. 28): (Verzicht auf Berufungsantwort) Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1 Die Berufungsklägerinnen und Mieterinnen (nachfolgend: Mieterinnen) machten mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 1) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren anhän- gig. In der Folge wurden die Parteien am 22. Januar 2020 zur Verhandlung vom
- Februar 2020 vorgeladen (act. 3/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 6 und act. 7) legitimierte sich der Rechtsvertreter der Mieterinnen als solcher und stellte ein Verschiebungsgesuch, weil er am 10. Februar 2020 in den Ferien weile. Die Vorinstanz bewilligte dieses und verschob die Verhandlung vom 10. Februar 2020 um fast drei Monate auf den 4. Mai 2020 (act. 8/2-3). Mit Eingabe vom 30. April 2020 (Datum Poststempel) stellte der Rechtsvertreter der Mieterinnen erneut ein Verschiebungsgesuch (act. 11) und reichte ein Arztzeugnis betreffend die Mie- terin 1, A._____, ein (act. 12). A._____ ist gemäss Handelsregisterauszug die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin 2 (vgl. act. 25). 1.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) wies die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – das Verschiebungsgesuch der Mieterinnen ab und schrieb das Verfahren mit Beschluss desselben Tages (act. 21/2) ab. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-19) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Klagebeilagen (act. 2/1-4) befinden sich nicht mehr bei den Akten und wurden von der Vorinstanz offenbar bereits an die klagenden Mieterinnen retour- niert. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 26) wurde der Vermieterin Frist ange- setzt zur Erstattung der Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 verzich- tete die Vermieterin auf das Erstatten einer solchen (act. 27). Mit dem vorliegen- den Entscheid ist den Mieterinnen noch ein Doppel des Verzichts auf Berufungs- antwort (act. 28) zuzustellen. - 4 -
- Prozessuales 2.1 Es ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde angefochten, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis der klagenden Mieterinnen als gegen- standslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlich- tungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Parteien abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Dieser kann je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist oder nicht, mit Berufung oder nur mit Beschwerde angefochten werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 2.1 ff. m.w.H.). 2.2 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens ge- troffen hat und auf denen die Säumnis letztlich beruht, so etwa die Abweisung ei- nes Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensati- on vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob – wie vorliegend – die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endent- scheid selbstständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit dem Ab- schreibungsentscheid angeordnet wird (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. No- vember 2019, E. 2.4 m.w.H.). Vorliegend sind sowohl die selbstständige Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) betreffend Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung als auch der Beschluss desselben Tages betreffend Abschreibung des Verfahrens (act. 21/2) angefochten. 2.3 Ist – wie hier – die Gültigkeit einer Kündigung umstritten (vgl. act. 6 S. 2; Prot. Vi. S. 2), entspricht der Streitwert dem Mietzins für den Zeitraum, während- dessen der Mietvertrag fortdauerte, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Daher - 5 - ist die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten Kündigungsgelegenheit zu berücksich- tigen (vgl. BGE 144 III 346 ff., E. 1.2.2.3 m.w.H. und BGE 137 III 389 ff., E. 1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 6 mit DIGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Der Bruttomietzins beträgt gemäss Vorinstanz Fr. 795.– pro Monat. Die Vor- instanz ging von einem Streitwert von Fr. 32'595.– aus, was 41 Bruttomonatsbe- treffnissen entspricht (vgl. Prot. Vi. S. 2). Wann genau die nächste Kündigungsge- legenheit sein wird, kann nicht überprüft werden, da sich kein Mietvertrag bei den Akten befindet (vgl. act. 2/1-4). Ausgehend von dem von der Vorinstanz festge- stellten Bruttomietzins von Fr. 795.– und unter Berücksichtigung der möglichen Sperrfrist ist das Streitwerterfordernis von mindestens Fr. 10'000.– jedoch auf je- den Fall erfüllt. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Berufung entge- genzunehmen. 2.4 Die Berufung vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel) wurde von den an- waltlich vertretenen Mieterinnen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. act. 19/2 i.V.m. act. 22 S. 1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist daher von vornherein nicht er- sichtlich, inwiefern ihnen aus der beanstandeten fehlenden Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. act. 21/2 i.V.m. act. 22 Ziff. 1).
- Materielles 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Verschiebungsgesuches im Wesentlichen damit, die Mieterinnen hätten das Verfahren am 16. Januar 2020 eingeleitet und seien am 22. Januar 2020 auf den 10. Februar 2020 vorgeladen worden, wobei dieser Termin auf Gesuch der Mieterinnen und nach Absprache mit deren Rechtsvertreter auf den 4. Mai 2020 verschoben worden sei. Da die Kündigung per 31. März 2020 ausgesprochen worden sei, bestehe eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, zumal der Verhandlungstermin bereits einmal verschoben worden sei. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht hervor, wann der Ge- sundheitszustand der Mieterin 1 und Inhaberin der Mieterin 2 eine Teilnahme an der Verhandlung zulassen würde. Aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zu- sammenhang mit der COVID19-Pandemie werde den Parteien das persönliche - 6 - Erscheinen zurzeit grosszügiger erlassen. Dies sei dem Rechtsvertreter der Mie- terinnen auch mitgeteilt worden. Dieser habe jedoch erklärt, er habe nicht instru- iert werden können, obschon die Vorladung zur Verhandlung vom 4. Mai 2020 be- reits am 29. Januar 2020 erfolgt sei und werde sich an die Instruktion der Mieter- innen halten, wonach er im Falle einer Abweisung nicht zur Verhandlung erschei- nen und den Säumnisentscheid anfechten solle. Da dieses so kurz vor der Ver- handlung vorgebrachte Verschiebungsgesuch unter diesen Umständen eher als Verzögerung des Kündigungsschutzverfahrens angesehen werden müsse, sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen (vgl. act. 21/1 S. 2 f.). Nachdem seitens der Mieterinnen niemand zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Mai 2020 erschienen war (vgl. Prot. Vi. S. 2), schrieb die Vorinstanz das Verfahren in der Folge ab (vgl. act. 21/2). 3.2 Die Mieterinnen bringen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, eine Partei müsse von der Möglichkeit, sich zufolge Krankheit vertreten zu lassen, keinen Gebrauch machen (vgl. act. 22 Ziff. 3.1 und 3.3). Auch handle es sich bei den Vorschriften, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuches stattzufinden habe und das Schlichtungsverfahren nach spätestens zwölf Monaten abgeschlossen sein solle, um Ordnungsvorschrif- ten. Es bestehe daher kein Anlass, das Verschiebungsgesuch unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit zu verwehren (vgl. a.a.O., Ziff. 3.4). Weiter bestünden entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verschiebungsge- such ein taktisches Verzögerungsmotiv zugrunde liege (vgl. a.a.O., Ziff. 3.5). 3.3 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensationsgrund berufen kann, so nament- lich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krank- heit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Weil die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen haben, haben sie auch das Recht auf Teilnahme bzw. darf ihnen gegen ihren Willen das Er- - 7 - scheinen nicht erlassen werden; dies würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigen. Bei länger dauernder Verhinderung einer Partei kann das Gericht aber unter Umständen auf der Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit ei- nes Vertreters bestehen (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 5). Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Die- se allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU140066 vom 13. März 2015, E. I./1; RU170065 vom 19. Dezember 2017, E. 5a; RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.1 m.w.H.). Der geltend gemachte Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und zu belegen. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwe- senheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrenserledigung abzuwägen (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. Novem- ber 2019, E. 4.3; RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 3 f.). Je früher eine Ver- schiebung beantragt wird bzw. je mehr Zeit bis zum angesetzten Termin verbleibt, desto eher ist einem Verschiebungsgesuch stattzugeben (vgl. BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 135 N 3). Wird ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem fraglichen Termin gestellt, so sind an die Gründe, die für eine Verschiebung sprechen, er- höhte Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Fall sowohl die Gegenpar- tei wie auch die Behörde bereits Dispositionen getroffen haben werden, die bei einer Verschiebung hinfällig werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.3). 3.4 Der Rechtsvertreter der Mieterinnen gab das Verschiebungsgesuch am
- April 2020 – und damit am Tag der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses für die Mieterin 1, welches mit dem Gesuch der Vorinstanz eingereicht wurde – zur Post (vgl. act. 11). Da dieses bei der Vorinstanz erst am Tag der angesetzten - 8 - Schlichtungsverhandlung eintraf (vgl. act. 11 und 13), sind aufgrund der Kurzfris- tigkeit erhöhte Anforderungen an eine Verschiebung zu stellen. Hinzu kommt, dass es sich um die zweite Verschiebung handelt. In diesem ärztlichen Zeugnis bestätigt Dr. med. E._____, dass sich die Mie- terin 1 seit dem 30. April 2020 bei ihm in Behandlung befinde und den Termin vom 4. Mai 2020 nicht wahrnehmen könne (vgl. act. 12). Damit ist ein Verschie- bungsgrund belegt (Krankheit einer Partei). Weiter ist dem Rechtsvertreter der Mieterinnen darin zuzustimmen, dass es sich bei der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch um ein Recht einer Partei handelt, das ihr nicht gegen ihren Willen genommen werden darf. Denn der Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, eine persönliche und vorbehalt- lose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen und den Versuch zu unter- nehmen, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (vgl. Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung daher von Bedeutung (vgl. BGE 140 III 70 ff., E. 4.3 und 4.4). Auch ein allfälliges (legitimes) Interesse der Behörden am grosszügige- ren Erlass des persönlichen Erscheinens unabkömmlicher Parteien zwecks Ver- hinderung eines "Verhandlungsstaus" infolge der COVID19-Pandemie vermag das Recht zum persönlichen Erscheinen nicht aufzuwiegen. Zudem darf den Mieterinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass mittlerweile eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht. Immerhin hatte die Vorinstanz den ursprünglich auf den 10. Februar 2020 angesetzten Schlichtungstermin – nach Gutheissung des ersten Verschiebungsgesuches zufolge Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Mieterinnen – von sich aus um fast drei Monate auf den
- Mai 2020 verschoben. Die Schlichtungsverhandlung hat zwar grundsätzlich in- nert zwei Monaten ab der Einreichung des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und das Schlichtungsverfahren nach zwölf Monaten abgeschlossen zu wer- den (Art. 203 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zum einen stellen diese Fristen jedoch blosse Ordnungsvorschriften dar (vgl. OGer ZH RU140067 mit Verweis auf BSK ZPO- INFANGER, 2. Aufl. 2013, Art. 203 N 3, 20). Zum anderen beachtete die Vorinstanz erstere Vorschrift mit der Verschiebung des Termins Ende Januar 2020 auf den - 9 -
- Mai 2020 nicht; ausserdem ist die Maximaldauer vorliegend noch länger nicht erreicht. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren keine Geltung haben (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb eine Schlichtungsverhandlung auch ohne Zustimmung der Parteien während der Gerichtsferien stattfinden kann (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Ein neuer Schlich- tungstermin müsste daher nicht zwangsläufig erneut Monate nach hinten ver- schoben werden. Zum Vorwurf der Verzögerung des Kündigungsschutzverfahrens: Es wäre vom Rechtsvertreter der Mieterinnen zu erwarten gewesen, dass er sich von sich aus (vor dem Schlichtungstermin) über den Entscheid über das Verschiebungs- gesuch erkundigt, zumal kein Anspruch auf eine Verschiebung besteht, er bis zum Tag der angesetzten Verhandlung keinen Verschiebungsentscheid der Vor- instanz erhalten hatte und nach eigenen Angaben von den Mieterinnen für die Verhandlung nicht instruiert worden war. Daraus ist ohne weitere konkrete An- haltspunkte jedoch nicht zwangsläufig auf ein taktisches Verzögerungsmanöver zu schliessen. Denn angesichts des am 4. Mai 2020 in weiten Teilen noch beste- henden "Lockdowns" infolge COVID19-Pandemie war es der Mieterin 1 unter die- sen Umständen jedenfalls nicht zuzumuten, an der Verhandlung vom 4. Mai 2020 teilzunehmen. Sie bestand daher zu Recht auf der Verschiebung und einer per- sönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Verfügung und der Beschluss der Vorinstanz vom 4. Mai 2020 aufzuheben, das Verschiebungsgesuch gutzuheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzufügen bleibt, dass im ärztlichen Zeugnis für die Mieterin 1 weder der Grund für die Verhandlungsunfähigkeit noch deren voraussichtliche Dauer ange- geben wurde (vgl. act. 12). Sollte die Mieterin 1 erneut oder noch immer nicht in der Lage sein, an der neu anzusetzenden Verhandlung teilzunehmen, kann die Vorinstanz auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung in Anwesenheit von deren (entsprechend bevollmächtigtem) Rechtsvertreter bestehen. - 10 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschä- digungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt gemäss Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019, E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015, E. 3; PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO ist deshalb auch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung werden die Verfügung und der Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen je vom 4. Mai 2020 aufgehoben, das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'595.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 23. Juli 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Mieterinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____-stiftung, Vermieterin und Berufungsbeklagte vertreten durch D._____ AG, betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis Berufung gegen eine Verfügung und einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Mai 2020 (MO200020)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6 S. 2) "1. Die angefochtene Kündigung vom 17. Dezember 2019 per
31. März 2020 sei für ungültig zu erklären, soweit sie wirksam ist;
2. eventualiter sei das Mietverhältnis längst möglich zu erstrecken." Verfügung und Beschluss der Schlichtungsbehörde (act. 21/1-2): Es wird verfügt:
1. Das Verschiebungsgesuch der Mieterinnen wird abgewiesen.
2. Die Verhandlung vom 4. Mai 2020, 13.30 Uhr, findet statt.
3. (Mitteilung.) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. (Mitteilung.) Berufungsanträge: der Mieterinnen und Berufungsklägerinnen (act. 22):
1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung der Vorsit- zenden der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen vom
4. Mai 2020 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Schlich- tungsbehörde des Bezirkes Horgen vom 4. Mai 2020 aufzuheben;
2. die Sache sei zur Ergänzung des Schlichtungsverfahrens im Sin- ne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen zurückzuweisen;
- 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zulas- ten der Beschwerdegegnerin und/oder der Staatskasse. der Vermieterin und Berufungsbeklagten (act. 28): (Verzicht auf Berufungsantwort) Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Die Berufungsklägerinnen und Mieterinnen (nachfolgend: Mieterinnen) machten mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 1) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren anhän- gig. In der Folge wurden die Parteien am 22. Januar 2020 zur Verhandlung vom
10. Februar 2020 vorgeladen (act. 3/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 6 und act. 7) legitimierte sich der Rechtsvertreter der Mieterinnen als solcher und stellte ein Verschiebungsgesuch, weil er am 10. Februar 2020 in den Ferien weile. Die Vorinstanz bewilligte dieses und verschob die Verhandlung vom 10. Februar 2020 um fast drei Monate auf den 4. Mai 2020 (act. 8/2-3). Mit Eingabe vom 30. April 2020 (Datum Poststempel) stellte der Rechtsvertreter der Mieterinnen erneut ein Verschiebungsgesuch (act. 11) und reichte ein Arztzeugnis betreffend die Mie- terin 1, A._____, ein (act. 12). A._____ ist gemäss Handelsregisterauszug die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin 2 (vgl. act. 25). 1.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) wies die Vorinstanz – wie ein- gangs wiedergegeben – das Verschiebungsgesuch der Mieterinnen ab und schrieb das Verfahren mit Beschluss desselben Tages (act. 21/2) ab. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-19) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Klagebeilagen (act. 2/1-4) befinden sich nicht mehr bei den Akten und wurden von der Vorinstanz offenbar bereits an die klagenden Mieterinnen retour- niert. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 26) wurde der Vermieterin Frist ange- setzt zur Erstattung der Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 verzich- tete die Vermieterin auf das Erstatten einer solchen (act. 27). Mit dem vorliegen- den Entscheid ist den Mieterinnen noch ein Doppel des Verzichts auf Berufungs- antwort (act. 28) zuzustellen.
- 4 -
2. Prozessuales 2.1 Es ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde angefochten, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis der klagenden Mieterinnen als gegen- standslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlich- tungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Parteien abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Dieser kann je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist oder nicht, mit Berufung oder nur mit Beschwerde angefochten werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 2.1 ff. m.w.H.). 2.2 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens ge- troffen hat und auf denen die Säumnis letztlich beruht, so etwa die Abweisung ei- nes Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensati- on vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob
– wie vorliegend – die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endent- scheid selbstständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit dem Ab- schreibungsentscheid angeordnet wird (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. No- vember 2019, E. 2.4 m.w.H.). Vorliegend sind sowohl die selbstständige Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 21/1) betreffend Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung als auch der Beschluss desselben Tages betreffend Abschreibung des Verfahrens (act. 21/2) angefochten. 2.3 Ist – wie hier – die Gültigkeit einer Kündigung umstritten (vgl. act. 6 S. 2; Prot. Vi. S. 2), entspricht der Streitwert dem Mietzins für den Zeitraum, während- dessen der Mietvertrag fortdauerte, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Daher
- 5 - ist die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten Kündigungsgelegenheit zu berücksich- tigen (vgl. BGE 144 III 346 ff., E. 1.2.2.3 m.w.H. und BGE 137 III 389 ff., E. 1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 6 mit DIGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Der Bruttomietzins beträgt gemäss Vorinstanz Fr. 795.– pro Monat. Die Vor- instanz ging von einem Streitwert von Fr. 32'595.– aus, was 41 Bruttomonatsbe- treffnissen entspricht (vgl. Prot. Vi. S. 2). Wann genau die nächste Kündigungsge- legenheit sein wird, kann nicht überprüft werden, da sich kein Mietvertrag bei den Akten befindet (vgl. act. 2/1-4). Ausgehend von dem von der Vorinstanz festge- stellten Bruttomietzins von Fr. 795.– und unter Berücksichtigung der möglichen Sperrfrist ist das Streitwerterfordernis von mindestens Fr. 10'000.– jedoch auf je- den Fall erfüllt. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Berufung entge- genzunehmen. 2.4 Die Berufung vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel) wurde von den an- waltlich vertretenen Mieterinnen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. act. 19/2 i.V.m. act. 22 S. 1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist daher von vornherein nicht er- sichtlich, inwiefern ihnen aus der beanstandeten fehlenden Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. act. 21/2 i.V.m. act. 22 Ziff. 1).
3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Verschiebungsgesuches im Wesentlichen damit, die Mieterinnen hätten das Verfahren am 16. Januar 2020 eingeleitet und seien am 22. Januar 2020 auf den 10. Februar 2020 vorgeladen worden, wobei dieser Termin auf Gesuch der Mieterinnen und nach Absprache mit deren Rechtsvertreter auf den 4. Mai 2020 verschoben worden sei. Da die Kündigung per 31. März 2020 ausgesprochen worden sei, bestehe eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, zumal der Verhandlungstermin bereits einmal verschoben worden sei. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht hervor, wann der Ge- sundheitszustand der Mieterin 1 und Inhaberin der Mieterin 2 eine Teilnahme an der Verhandlung zulassen würde. Aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zu- sammenhang mit der COVID19-Pandemie werde den Parteien das persönliche
- 6 - Erscheinen zurzeit grosszügiger erlassen. Dies sei dem Rechtsvertreter der Mie- terinnen auch mitgeteilt worden. Dieser habe jedoch erklärt, er habe nicht instru- iert werden können, obschon die Vorladung zur Verhandlung vom 4. Mai 2020 be- reits am 29. Januar 2020 erfolgt sei und werde sich an die Instruktion der Mieter- innen halten, wonach er im Falle einer Abweisung nicht zur Verhandlung erschei- nen und den Säumnisentscheid anfechten solle. Da dieses so kurz vor der Ver- handlung vorgebrachte Verschiebungsgesuch unter diesen Umständen eher als Verzögerung des Kündigungsschutzverfahrens angesehen werden müsse, sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen (vgl. act. 21/1 S. 2 f.). Nachdem seitens der Mieterinnen niemand zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Mai 2020 erschienen war (vgl. Prot. Vi. S. 2), schrieb die Vorinstanz das Verfahren in der Folge ab (vgl. act. 21/2). 3.2 Die Mieterinnen bringen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, eine Partei müsse von der Möglichkeit, sich zufolge Krankheit vertreten zu lassen, keinen Gebrauch machen (vgl. act. 22 Ziff. 3.1 und 3.3). Auch handle es sich bei den Vorschriften, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuches stattzufinden habe und das Schlichtungsverfahren nach spätestens zwölf Monaten abgeschlossen sein solle, um Ordnungsvorschrif- ten. Es bestehe daher kein Anlass, das Verschiebungsgesuch unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit zu verwehren (vgl. a.a.O., Ziff. 3.4). Weiter bestünden entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verschiebungsge- such ein taktisches Verzögerungsmotiv zugrunde liege (vgl. a.a.O., Ziff. 3.5). 3.3 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensationsgrund berufen kann, so nament- lich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krank- heit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Weil die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen haben, haben sie auch das Recht auf Teilnahme bzw. darf ihnen gegen ihren Willen das Er-
- 7 - scheinen nicht erlassen werden; dies würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigen. Bei länger dauernder Verhinderung einer Partei kann das Gericht aber unter Umständen auf der Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit ei- nes Vertreters bestehen (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 5). Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Die- se allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU140066 vom 13. März 2015, E. I./1; RU170065 vom 19. Dezember 2017, E. 5a; RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.1 m.w.H.). Der geltend gemachte Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und zu belegen. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwe- senheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrenserledigung abzuwägen (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. Novem- ber 2019, E. 4.3; RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 3 f.). Je früher eine Ver- schiebung beantragt wird bzw. je mehr Zeit bis zum angesetzten Termin verbleibt, desto eher ist einem Verschiebungsgesuch stattzugeben (vgl. BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 135 N 3). Wird ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem fraglichen Termin gestellt, so sind an die Gründe, die für eine Verschiebung sprechen, er- höhte Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Fall sowohl die Gegenpar- tei wie auch die Behörde bereits Dispositionen getroffen haben werden, die bei einer Verschiebung hinfällig werden (vgl. OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 4.3). 3.4 Der Rechtsvertreter der Mieterinnen gab das Verschiebungsgesuch am
30. April 2020 – und damit am Tag der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses für die Mieterin 1, welches mit dem Gesuch der Vorinstanz eingereicht wurde – zur Post (vgl. act. 11). Da dieses bei der Vorinstanz erst am Tag der angesetzten
- 8 - Schlichtungsverhandlung eintraf (vgl. act. 11 und 13), sind aufgrund der Kurzfris- tigkeit erhöhte Anforderungen an eine Verschiebung zu stellen. Hinzu kommt, dass es sich um die zweite Verschiebung handelt. In diesem ärztlichen Zeugnis bestätigt Dr. med. E._____, dass sich die Mie- terin 1 seit dem 30. April 2020 bei ihm in Behandlung befinde und den Termin vom 4. Mai 2020 nicht wahrnehmen könne (vgl. act. 12). Damit ist ein Verschie- bungsgrund belegt (Krankheit einer Partei). Weiter ist dem Rechtsvertreter der Mieterinnen darin zuzustimmen, dass es sich bei der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch um ein Recht einer Partei handelt, das ihr nicht gegen ihren Willen genommen werden darf. Denn der Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, eine persönliche und vorbehalt- lose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen und den Versuch zu unter- nehmen, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (vgl. Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung daher von Bedeutung (vgl. BGE 140 III 70 ff., E. 4.3 und 4.4). Auch ein allfälliges (legitimes) Interesse der Behörden am grosszügige- ren Erlass des persönlichen Erscheinens unabkömmlicher Parteien zwecks Ver- hinderung eines "Verhandlungsstaus" infolge der COVID19-Pandemie vermag das Recht zum persönlichen Erscheinen nicht aufzuwiegen. Zudem darf den Mieterinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass mittlerweile eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht. Immerhin hatte die Vorinstanz den ursprünglich auf den 10. Februar 2020 angesetzten Schlichtungstermin – nach Gutheissung des ersten Verschiebungsgesuches zufolge Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Mieterinnen – von sich aus um fast drei Monate auf den
4. Mai 2020 verschoben. Die Schlichtungsverhandlung hat zwar grundsätzlich in- nert zwei Monaten ab der Einreichung des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und das Schlichtungsverfahren nach zwölf Monaten abgeschlossen zu wer- den (Art. 203 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zum einen stellen diese Fristen jedoch blosse Ordnungsvorschriften dar (vgl. OGer ZH RU140067 mit Verweis auf BSK ZPO- INFANGER, 2. Aufl. 2013, Art. 203 N 3, 20). Zum anderen beachtete die Vorinstanz erstere Vorschrift mit der Verschiebung des Termins Ende Januar 2020 auf den
- 9 -
4. Mai 2020 nicht; ausserdem ist die Maximaldauer vorliegend noch länger nicht erreicht. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren keine Geltung haben (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb eine Schlichtungsverhandlung auch ohne Zustimmung der Parteien während der Gerichtsferien stattfinden kann (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Ein neuer Schlich- tungstermin müsste daher nicht zwangsläufig erneut Monate nach hinten ver- schoben werden. Zum Vorwurf der Verzögerung des Kündigungsschutzverfahrens: Es wäre vom Rechtsvertreter der Mieterinnen zu erwarten gewesen, dass er sich von sich aus (vor dem Schlichtungstermin) über den Entscheid über das Verschiebungs- gesuch erkundigt, zumal kein Anspruch auf eine Verschiebung besteht, er bis zum Tag der angesetzten Verhandlung keinen Verschiebungsentscheid der Vor- instanz erhalten hatte und nach eigenen Angaben von den Mieterinnen für die Verhandlung nicht instruiert worden war. Daraus ist ohne weitere konkrete An- haltspunkte jedoch nicht zwangsläufig auf ein taktisches Verzögerungsmanöver zu schliessen. Denn angesichts des am 4. Mai 2020 in weiten Teilen noch beste- henden "Lockdowns" infolge COVID19-Pandemie war es der Mieterin 1 unter die- sen Umständen jedenfalls nicht zuzumuten, an der Verhandlung vom 4. Mai 2020 teilzunehmen. Sie bestand daher zu Recht auf der Verschiebung und einer per- sönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Verfügung und der Beschluss der Vorinstanz vom 4. Mai 2020 aufzuheben, das Verschiebungsgesuch gutzuheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzufügen bleibt, dass im ärztlichen Zeugnis für die Mieterin 1 weder der Grund für die Verhandlungsunfähigkeit noch deren voraussichtliche Dauer ange- geben wurde (vgl. act. 12). Sollte die Mieterin 1 erneut oder noch immer nicht in der Lage sein, an der neu anzusetzenden Verhandlung teilzunehmen, kann die Vorinstanz auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung in Anwesenheit von deren (entsprechend bevollmächtigtem) Rechtsvertreter bestehen.
- 10 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschä- digungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt gemäss Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019, E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015, E. 3; PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO ist deshalb auch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die Verfügung und der Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen je vom 4. Mai 2020 aufgehoben, das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'595.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: