Sachverhalt
hat sich aus der Begründung und den angebotenen Beweismitteln, welche der Vorinstanz vorlagen (vgl. Urk. 1 und 3/1-40), zu ergeben.
3. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass die Gesuchstellerin mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sei (Urk. 8 S. 3 f.). In Bezug auf die Aussichts- losigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO führte sie sodann aus, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin betreffend Lohnforderung nicht als aussichtslos be- zeichnet werden könne, weshalb ihr für dieses Begehren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei (Urk. 8 S. 5 und 9). Zum Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hielt die Vorinstanz fest, dass keine formelle Aussichtslosigkeit vorlie- ge, da die Einsprache vom 12. März 2020 im Sinne von Art. 336b OR rechtzeitig erhoben worden sei. Hingegen liege für das Begehren materielle Aussichtslosig- keit vor, da vorgeschobene Kündigungsgründe respektive eine falsche Begrün- dung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich ziehe (Urk. 8 S. 6). Den Ausführungen der Gesuchstellerin, dass ihr nicht aus wirtschaftlichen, son- dern aus persönlichen Gründen gekündigt worden sei, sei nicht zu folgen. So könne das persönliche Gespräch im Sommer 2019, bei welchem sich die Ge- suchstellerin bei ihrer Vorgesetzten C._____ über die ständigen Privataufträge beschwert habe, bereits aus zeitlichen Aspekten nicht der Grund für die Kündi-
- 5 - gung im Januar 2020 sein, zumal von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet worden sei, dass seit diesem Gespräch etwas Weiteres vorgefallen sei (Urk. 8 S. 6 f.). Es bestehe deshalb kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Ge- suchstellerin und der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin, womit das dargeleg- te Klagefundament untauglich sei, um die Möglichkeit des Obsiegens betreffend die missbräuchliche Kündigung glaubhaft zu machen. Die Gewinnaussichten des entsprechenden Begehrens mit der im Schlichtungsgesuch erwähnten Begrün- dung könnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb Aussichts- losigkeit vorliege und entsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen sei (Urk. 8 S. 6 f.). 4.1. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1. m. Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wo- rauf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen ge- genüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz ab- weichenden Ergebnis diese führen (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- gesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 7 S. 4 und 8 f.) und dass sie andererseits trotz des im Verfahren nach Art. 117 ff. ZPO geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung für die Frage
- 6 - der Nichtaussichtslosigkeit den vollen Beweis verlangt habe (Urk. 7 S. 4 und 9). Auf diese Punkte ist in der Folge einzeln einzugehen. 5.1. Gemäss Art. 320 lit. b ZPO gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert feh- lerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist. Willkür liegt etwa dann vor, wenn die Vorinstanz ohne eine Begründung vom Er- gebnis einer gerichtlichen Expertise abweicht oder eine von einer Partei behaup- tete und von der anderen Seite bestrittene rechtserhebliche Tatsache trotz Feh- lens jeglicher Beweise als bewiesen erachtet (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Be- gründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 1.2). 5.2. Trotz Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung setzt sich die Gesuch- stellerin in ihrer Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt auseinander. Vielmehr bringt sie neue Ausführungen und Beweismit- tel vor, welche der Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs noch nicht vorla- gen. Wie bereits vorgängig festgehalten, sind aufgrund des Novenverbots solche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen (E. 2.1-2.2). Davon abgesehen ist denn auch nicht er- kennbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich erstellt haben soll. So hielt sie in Bezug auf den missbräuchlichen Kündigungsgrund im Einklang mit den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) fest, dass die Gesuchstellerin seit Stellenantritt immer wieder private Aufträge von ihrer Vorgesetzten C._____ habe ausführen müssen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 das private Ge- spräch mit C._____ gesucht habe, um sich über diese Privataufträge zu beschwe- ren, und dass C._____ ihr anlässlich dieses Gesprächs gesagt habe, dass sie als Chefin sagen dürfe, was zu tun sei, und dass die Gesuchstellerin ihre Arbeit hinter
- 7 - die Privataufträge zurückzustellen habe. Weiter führte die Vorinstanz entspre- chend den Vorbringen der Gesuchstellerin aus, dass diese im Oktober 2019 krankheitsbedingt arbeitsabwesend gewesen sei, dass ihr im Januar 2020 bei ei- nem Gespräch gekündigt worden sei sowie dass man ihr erst auf schriftliche Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 8 S. 6). Die Vorinstanz hat den be- haupteten Sachverhalt wie von der Gesuchstellerin präsentiert wiedergegeben und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es liegt keine willkürliche Sach- verhaltserstellung vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet erweist. 6.1. Betreffend die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Beur- teilung der Aussichtslosigkeit ein falsches Beweismass angewandt (Urk. 7 S. 9), ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage des anwendbaren Beweis- masses und des für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zugrunde zu legenden Massstabes um zwei verschiedene Fragestellungen handelt. So geht es einer- seits bei der Frage des anwendbaren Beweismasses darum, mit welchem Be- weisgrad (behaupten, glaubhaftmachen, beweisen) eine Partei ihre Tatsachenbe- hauptungen präsentieren muss, damit das Gericht diese Vorbringen für die Erstel- lung des Sachverhalts berücksichtigen kann. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege verlangt Art. 119 Abs. 2 ZPO, dass die gesuchstellende Partei ihre wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und Mittellosigkeit sowie Erfolg- saussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache glaubhaft zu machen hat. Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen der einfachen Behaup- tung und dem klaren Beweis, das heisst der Richter ist gehalten zu prüfen, ob sich die Parteivorbringen aus den dargelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbe- sondere den eingereichten Dokumenten) ergeben oder ob – anders ausgedrückt
– für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 261 N 25 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ob- liegt somit der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihr dies gelingt, ist im Verfah-
- 8 - ren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereich- ten Urkunden, abzustellen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017, E. 4.2, BGer 5A_93/2014 vom 2. Mai 2014, E. 4.1.1). Bei der Beurteilung, ob Aussichts- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO vorliegt, handelt es sich andererseits um eine Rechtsfrage, die sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten des Einzelfalles beurteilt, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, BGE 139 III 475 E. 2.2, BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Hierfür hat die gesuchstellende Person das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfah- rensstand möglich und zumutbar, in ihrem Gesuch vollständig darzulegen und sich dabei zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (BGE 140 III 12 E. 3.4). Anzumerken ist, dass im Schlichtungsverfahren die «Aussicht auf einen Vergleich» bzw. auf eine Einigung nicht ausschlaggebend ist. Massgebend sind die Erfolgschancen des Hauptbegehrens (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017, E. 3.2.2). 6.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin in ih- rem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) dargestellten Sachverhalt als gegeben erachtet und diesen ihrer rechtli- chen Würdigung zu Grunde gelegt (E. 5.2). Es war kein Beweis zu führen und kein Sachverhalt zu erstellen, weshalb sich eine Prüfung des Beweismasses er- übrigt. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Erstellung des Sachverhalt des Rechtsbegehrens Ziffer 2 ein falsches Beweis- mass angewandt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. 6.3. In Bezug auf den zweiten Teil der Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren zu hohe Anforderungen gestellt, ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. So bringt die Gesuchstellerin diese Rüge zwar sinngemäss vor, ohne sich dann aber konkret mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslo- sigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 7 S. 9). Insbesondere verzichtet sie auf Ausführungen dazu, weshalb sie mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht einver- standen sei, wonach kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ge-
- 9 - spräch im Sommer 2019 und der Kündigung im Januar 2020 bestehe, dass eine falsche Begründung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich zie- he und dass deshalb das dargelegte Klagefundament untauglich sei und die Ge- winnaussichten einer Klage wegen missbräuchlicher Kündigung kaum als ernst- haft bezeichnet werden könnten (vgl. Urk. 8 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin hätte in der Beschwerde dieser rechtlichen Würdigung ihre eigenen Überlegungen ge- genüberstellen müssen und darzulegen gehabt, zu welchem von jenem der Vor- instanz abweichenden rechtlichen Ergebnis diese führen. Ohne eine entspre- chende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichts- losigkeit missachtet die Gesuchstellerin ihre Rüge- und Begründungspflicht. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus ihrem Einwand, dass das Schlich- tungsgesuch auch unbegründet eingereicht werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 9). Auch wenn die Aussage als solche korrekt ist (vgl. Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO), verkennt die Gesuchstellerin, dass es sich beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um ein eigenes (separates) Verfahren handelt, für dessen Anspruchsprüfung eigene Vorschriften gelten (vgl. Art 117 ff. ZPO). So ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der Verfahrensart oder des Stadiums des Hauptprozesses zu begründen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gilt dies insbesondere dann, wenn für das Rechtspflegegesuch eine andere Gerichtsbehörde zuständig ist (BGer 4A_274/2017 vom 1. September 2017, E. 4.2). Die Gesuchstellerin kommt in Be- zug auf diesen Teil der Rüge ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 6.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7 S. 2). Da sich ihre Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen als von vornherein als aussichtslos er- weist, fehlt mindestens eine der beiden notwendigen Voraussetzungen für die
- 10 - Gewährung des prozessualen Armenrechts (Art. 117 ZPO). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 7.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Der Streitwert beträgt Fr. 5'700.– (Urk. 4/3 S. 2 Rechtsbegehren-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwer- deverfahren in casu keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen- bzw. Vorentscheid des künftigen Verfahrens im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017, E. 1.2 f.). Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charak- ter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3,
- 4 - Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die be- reits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. BSK ZPO- Willisegger, Art. 229 N 31 f.).
E. 2.2 Vorab ist anzumerken, dass die zahlreichen von der Gesuchstellerin erst- mals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere in den Randziffern Nr. 9, Nr. 10 Absatz 2, Nr. 11, Nr. 13 Absatz 1, Nr. 14, Nr. 15 Absatz 2 und Nr. 17, sowie die erstmals angebotenen Beweismittel, namentlich die Parteibefragung der Gesuchstellerin sowie die Beilagen 8, 9, 10 und 18 (Urk. 11/8-10+18), im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als neu zu betrach- ten sind und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Der dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Grund liegende Sachverhalt hat sich aus der Begründung und den angebotenen Beweismitteln, welche der Vorinstanz vorlagen (vgl. Urk. 1 und 3/1-40), zu ergeben.
3. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass die Gesuchstellerin mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sei (Urk. 8 S. 3 f.). In Bezug auf die Aussichts- losigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO führte sie sodann aus, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin betreffend Lohnforderung nicht als aussichtslos be- zeichnet werden könne, weshalb ihr für dieses Begehren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei (Urk. 8 S. 5 und 9). Zum Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hielt die Vorinstanz fest, dass keine formelle Aussichtslosigkeit vorlie- ge, da die Einsprache vom 12. März 2020 im Sinne von Art. 336b OR rechtzeitig erhoben worden sei. Hingegen liege für das Begehren materielle Aussichtslosig- keit vor, da vorgeschobene Kündigungsgründe respektive eine falsche Begrün- dung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich ziehe (Urk. 8 S. 6). Den Ausführungen der Gesuchstellerin, dass ihr nicht aus wirtschaftlichen, son- dern aus persönlichen Gründen gekündigt worden sei, sei nicht zu folgen. So könne das persönliche Gespräch im Sommer 2019, bei welchem sich die Ge- suchstellerin bei ihrer Vorgesetzten C._____ über die ständigen Privataufträge beschwert habe, bereits aus zeitlichen Aspekten nicht der Grund für die Kündi-
- 5 - gung im Januar 2020 sein, zumal von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet worden sei, dass seit diesem Gespräch etwas Weiteres vorgefallen sei (Urk. 8 S.
E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im obgenannten Schlichtungsverfahren wird in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens abgewiesen.
E. 4 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1. m. Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wo- rauf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen ge- genüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz ab- weichenden Ergebnis diese führen (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- gesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 7 S. 4 und 8 f.) und dass sie andererseits trotz des im Verfahren nach Art. 117 ff. ZPO geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung für die Frage
- 6 - der Nichtaussichtslosigkeit den vollen Beweis verlangt habe (Urk. 7 S. 4 und 9). Auf diese Punkte ist in der Folge einzeln einzugehen.
E. 5 [Mitteilungssatz]
E. 5.1 Gemäss Art. 320 lit. b ZPO gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert feh- lerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist. Willkür liegt etwa dann vor, wenn die Vorinstanz ohne eine Begründung vom Er- gebnis einer gerichtlichen Expertise abweicht oder eine von einer Partei behaup- tete und von der anderen Seite bestrittene rechtserhebliche Tatsache trotz Feh- lens jeglicher Beweise als bewiesen erachtet (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Be- gründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 1.2).
E. 5.2 Trotz Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung setzt sich die Gesuch- stellerin in ihrer Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt auseinander. Vielmehr bringt sie neue Ausführungen und Beweismit- tel vor, welche der Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs noch nicht vorla- gen. Wie bereits vorgängig festgehalten, sind aufgrund des Novenverbots solche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen (E. 2.1-2.2). Davon abgesehen ist denn auch nicht er- kennbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich erstellt haben soll. So hielt sie in Bezug auf den missbräuchlichen Kündigungsgrund im Einklang mit den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) fest, dass die Gesuchstellerin seit Stellenantritt immer wieder private Aufträge von ihrer Vorgesetzten C._____ habe ausführen müssen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 das private Ge- spräch mit C._____ gesucht habe, um sich über diese Privataufträge zu beschwe- ren, und dass C._____ ihr anlässlich dieses Gesprächs gesagt habe, dass sie als Chefin sagen dürfe, was zu tun sei, und dass die Gesuchstellerin ihre Arbeit hinter
- 7 - die Privataufträge zurückzustellen habe. Weiter führte die Vorinstanz entspre- chend den Vorbringen der Gesuchstellerin aus, dass diese im Oktober 2019 krankheitsbedingt arbeitsabwesend gewesen sei, dass ihr im Januar 2020 bei ei- nem Gespräch gekündigt worden sei sowie dass man ihr erst auf schriftliche Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 8 S. 6). Die Vorinstanz hat den be- haupteten Sachverhalt wie von der Gesuchstellerin präsentiert wiedergegeben und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es liegt keine willkürliche Sach- verhaltserstellung vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet erweist.
E. 6 f.). Es bestehe deshalb kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Ge- suchstellerin und der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin, womit das dargeleg- te Klagefundament untauglich sei, um die Möglichkeit des Obsiegens betreffend die missbräuchliche Kündigung glaubhaft zu machen. Die Gewinnaussichten des entsprechenden Begehrens mit der im Schlichtungsgesuch erwähnten Begrün- dung könnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb Aussichts- losigkeit vorliege und entsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen sei (Urk. 8 S. 6 f.).
E. 6.1 Betreffend die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Beur- teilung der Aussichtslosigkeit ein falsches Beweismass angewandt (Urk. 7 S. 9), ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage des anwendbaren Beweis- masses und des für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zugrunde zu legenden Massstabes um zwei verschiedene Fragestellungen handelt. So geht es einer- seits bei der Frage des anwendbaren Beweismasses darum, mit welchem Be- weisgrad (behaupten, glaubhaftmachen, beweisen) eine Partei ihre Tatsachenbe- hauptungen präsentieren muss, damit das Gericht diese Vorbringen für die Erstel- lung des Sachverhalts berücksichtigen kann. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege verlangt Art. 119 Abs. 2 ZPO, dass die gesuchstellende Partei ihre wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und Mittellosigkeit sowie Erfolg- saussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache glaubhaft zu machen hat. Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen der einfachen Behaup- tung und dem klaren Beweis, das heisst der Richter ist gehalten zu prüfen, ob sich die Parteivorbringen aus den dargelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbe- sondere den eingereichten Dokumenten) ergeben oder ob – anders ausgedrückt
– für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 261 N 25 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ob- liegt somit der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihr dies gelingt, ist im Verfah-
- 8 - ren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereich- ten Urkunden, abzustellen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017, E. 4.2, BGer 5A_93/2014 vom 2. Mai 2014, E. 4.1.1). Bei der Beurteilung, ob Aussichts- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO vorliegt, handelt es sich andererseits um eine Rechtsfrage, die sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten des Einzelfalles beurteilt, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, BGE 139 III 475 E. 2.2, BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Hierfür hat die gesuchstellende Person das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfah- rensstand möglich und zumutbar, in ihrem Gesuch vollständig darzulegen und sich dabei zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (BGE 140 III 12 E. 3.4). Anzumerken ist, dass im Schlichtungsverfahren die «Aussicht auf einen Vergleich» bzw. auf eine Einigung nicht ausschlaggebend ist. Massgebend sind die Erfolgschancen des Hauptbegehrens (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017, E. 3.2.2).
E. 6.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin in ih- rem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) dargestellten Sachverhalt als gegeben erachtet und diesen ihrer rechtli- chen Würdigung zu Grunde gelegt (E. 5.2). Es war kein Beweis zu führen und kein Sachverhalt zu erstellen, weshalb sich eine Prüfung des Beweismasses er- übrigt. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Erstellung des Sachverhalt des Rechtsbegehrens Ziffer 2 ein falsches Beweis- mass angewandt, ist offensichtlich nicht stichhaltig.
E. 6.3 In Bezug auf den zweiten Teil der Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren zu hohe Anforderungen gestellt, ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. So bringt die Gesuchstellerin diese Rüge zwar sinngemäss vor, ohne sich dann aber konkret mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslo- sigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 7 S. 9). Insbesondere verzichtet sie auf Ausführungen dazu, weshalb sie mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht einver- standen sei, wonach kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ge-
- 9 - spräch im Sommer 2019 und der Kündigung im Januar 2020 bestehe, dass eine falsche Begründung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich zie- he und dass deshalb das dargelegte Klagefundament untauglich sei und die Ge- winnaussichten einer Klage wegen missbräuchlicher Kündigung kaum als ernst- haft bezeichnet werden könnten (vgl. Urk. 8 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin hätte in der Beschwerde dieser rechtlichen Würdigung ihre eigenen Überlegungen ge- genüberstellen müssen und darzulegen gehabt, zu welchem von jenem der Vor- instanz abweichenden rechtlichen Ergebnis diese führen. Ohne eine entspre- chende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichts- losigkeit missachtet die Gesuchstellerin ihre Rüge- und Begründungspflicht. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus ihrem Einwand, dass das Schlich- tungsgesuch auch unbegründet eingereicht werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 9). Auch wenn die Aussage als solche korrekt ist (vgl. Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO), verkennt die Gesuchstellerin, dass es sich beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um ein eigenes (separates) Verfahren handelt, für dessen Anspruchsprüfung eigene Vorschriften gelten (vgl. Art 117 ff. ZPO). So ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der Verfahrensart oder des Stadiums des Hauptprozesses zu begründen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gilt dies insbesondere dann, wenn für das Rechtspflegegesuch eine andere Gerichtsbehörde zuständig ist (BGer 4A_274/2017 vom 1. September 2017, E. 4.2). Die Gesuchstellerin kommt in Be- zug auf diesen Teil der Rüge ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7 S. 2). Da sich ihre Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen als von vornherein als aussichtslos er- weist, fehlt mindestens eine der beiden notwendigen Voraussetzungen für die
- 10 - Gewährung des prozessualen Armenrechts (Art. 117 ZPO). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 7.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Der Streitwert beträgt Fr. 5'700.– (Urk. 4/3 S. 2 Rechtsbegehren-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwer- deverfahren in casu keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen- bzw. Vorentscheid des künftigen Verfahrens im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017, E. 1.2 f.). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 11 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Mai 2020 (ED200026-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das gleichentags beim Friedensrichteramt Kreise … und … der Stadt Zürich eingeleitete Schlichtungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Vor dem Frie- densrichteramt stellte sie die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 4/3 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Bruttolohnbe- trag von CHF 2'455.10, den Nettolohnbetrag von CHF 2'216.60 ausmachend zuzüglich Zins zu 5 % seit 15.02.2020 (mittleres Verfalldatum) zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'700.00 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWSt zu Lasten Beklagten" 1.2. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hiess die Vorinstanz das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wie folgt teilweise gut (Urk. 5 S. 10 = Urk. 8 S. 10): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im gegen die B._____ GmbH beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, eingeleiteten Schlichtungsverfahren über arbeitsvertragli- che Forderungen wird in Bezug auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens bewilligt und es wird der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 12. März 2020 – auch mit Bezug auf vorprozessuale Vergleichsbemühun- gen zum Arbeitszeugnis – in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
2. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im obgenannten Schlichtungsverfahren wird in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelsatz; Beschwerde 10d]"
- 3 - 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 20. Mai 2020 fristge- recht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 7 S. 2): "1. Ziff. 3 des Entscheides des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht im Summarverfahren vom 13.05.2020 im Verfahren ED200026 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Friedens- richteramt Zürich, Kreise … und … mit Wirkung ab 12.03.2020 für das Rechtsbegehren Nr. 2 der am 05.05.2020 eingereichten Kla- ge das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege im Umfange von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren und in der Person des un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnen- den Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWSt zu Lasten der Gesuchsgegnerin" 1.4. Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charak- ter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3,
- 4 - Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die be- reits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. BSK ZPO- Willisegger, Art. 229 N 31 f.). 2.2. Vorab ist anzumerken, dass die zahlreichen von der Gesuchstellerin erst- mals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere in den Randziffern Nr. 9, Nr. 10 Absatz 2, Nr. 11, Nr. 13 Absatz 1, Nr. 14, Nr. 15 Absatz 2 und Nr. 17, sowie die erstmals angebotenen Beweismittel, namentlich die Parteibefragung der Gesuchstellerin sowie die Beilagen 8, 9, 10 und 18 (Urk. 11/8-10+18), im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als neu zu betrach- ten sind und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Der dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Grund liegende Sachverhalt hat sich aus der Begründung und den angebotenen Beweismitteln, welche der Vorinstanz vorlagen (vgl. Urk. 1 und 3/1-40), zu ergeben.
3. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass die Gesuchstellerin mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sei (Urk. 8 S. 3 f.). In Bezug auf die Aussichts- losigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO führte sie sodann aus, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin betreffend Lohnforderung nicht als aussichtslos be- zeichnet werden könne, weshalb ihr für dieses Begehren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei (Urk. 8 S. 5 und 9). Zum Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hielt die Vorinstanz fest, dass keine formelle Aussichtslosigkeit vorlie- ge, da die Einsprache vom 12. März 2020 im Sinne von Art. 336b OR rechtzeitig erhoben worden sei. Hingegen liege für das Begehren materielle Aussichtslosig- keit vor, da vorgeschobene Kündigungsgründe respektive eine falsche Begrün- dung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich ziehe (Urk. 8 S. 6). Den Ausführungen der Gesuchstellerin, dass ihr nicht aus wirtschaftlichen, son- dern aus persönlichen Gründen gekündigt worden sei, sei nicht zu folgen. So könne das persönliche Gespräch im Sommer 2019, bei welchem sich die Ge- suchstellerin bei ihrer Vorgesetzten C._____ über die ständigen Privataufträge beschwert habe, bereits aus zeitlichen Aspekten nicht der Grund für die Kündi-
- 5 - gung im Januar 2020 sein, zumal von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet worden sei, dass seit diesem Gespräch etwas Weiteres vorgefallen sei (Urk. 8 S. 6 f.). Es bestehe deshalb kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Ge- suchstellerin und der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin, womit das dargeleg- te Klagefundament untauglich sei, um die Möglichkeit des Obsiegens betreffend die missbräuchliche Kündigung glaubhaft zu machen. Die Gewinnaussichten des entsprechenden Begehrens mit der im Schlichtungsgesuch erwähnten Begrün- dung könnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb Aussichts- losigkeit vorliege und entsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen sei (Urk. 8 S. 6 f.). 4.1. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1. m. Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wo- rauf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen ge- genüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz ab- weichenden Ergebnis diese führen (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- gesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 7 S. 4 und 8 f.) und dass sie andererseits trotz des im Verfahren nach Art. 117 ff. ZPO geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung für die Frage
- 6 - der Nichtaussichtslosigkeit den vollen Beweis verlangt habe (Urk. 7 S. 4 und 9). Auf diese Punkte ist in der Folge einzeln einzugehen. 5.1. Gemäss Art. 320 lit. b ZPO gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert feh- lerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist. Willkür liegt etwa dann vor, wenn die Vorinstanz ohne eine Begründung vom Er- gebnis einer gerichtlichen Expertise abweicht oder eine von einer Partei behaup- tete und von der anderen Seite bestrittene rechtserhebliche Tatsache trotz Feh- lens jeglicher Beweise als bewiesen erachtet (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Be- gründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 1.2). 5.2. Trotz Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung setzt sich die Gesuch- stellerin in ihrer Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt auseinander. Vielmehr bringt sie neue Ausführungen und Beweismit- tel vor, welche der Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs noch nicht vorla- gen. Wie bereits vorgängig festgehalten, sind aufgrund des Novenverbots solche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen (E. 2.1-2.2). Davon abgesehen ist denn auch nicht er- kennbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich erstellt haben soll. So hielt sie in Bezug auf den missbräuchlichen Kündigungsgrund im Einklang mit den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) fest, dass die Gesuchstellerin seit Stellenantritt immer wieder private Aufträge von ihrer Vorgesetzten C._____ habe ausführen müssen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 das private Ge- spräch mit C._____ gesucht habe, um sich über diese Privataufträge zu beschwe- ren, und dass C._____ ihr anlässlich dieses Gesprächs gesagt habe, dass sie als Chefin sagen dürfe, was zu tun sei, und dass die Gesuchstellerin ihre Arbeit hinter
- 7 - die Privataufträge zurückzustellen habe. Weiter führte die Vorinstanz entspre- chend den Vorbringen der Gesuchstellerin aus, dass diese im Oktober 2019 krankheitsbedingt arbeitsabwesend gewesen sei, dass ihr im Januar 2020 bei ei- nem Gespräch gekündigt worden sei sowie dass man ihr erst auf schriftliche Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 8 S. 6). Die Vorinstanz hat den be- haupteten Sachverhalt wie von der Gesuchstellerin präsentiert wiedergegeben und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es liegt keine willkürliche Sach- verhaltserstellung vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet erweist. 6.1. Betreffend die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Beur- teilung der Aussichtslosigkeit ein falsches Beweismass angewandt (Urk. 7 S. 9), ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage des anwendbaren Beweis- masses und des für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zugrunde zu legenden Massstabes um zwei verschiedene Fragestellungen handelt. So geht es einer- seits bei der Frage des anwendbaren Beweismasses darum, mit welchem Be- weisgrad (behaupten, glaubhaftmachen, beweisen) eine Partei ihre Tatsachenbe- hauptungen präsentieren muss, damit das Gericht diese Vorbringen für die Erstel- lung des Sachverhalts berücksichtigen kann. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege verlangt Art. 119 Abs. 2 ZPO, dass die gesuchstellende Partei ihre wirtschaftliche Situation schlüssig darzulegen und Mittellosigkeit sowie Erfolg- saussichten der Rechtsbegehren in der Hauptsache glaubhaft zu machen hat. Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen der einfachen Behaup- tung und dem klaren Beweis, das heisst der Richter ist gehalten zu prüfen, ob sich die Parteivorbringen aus den dargelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbe- sondere den eingereichten Dokumenten) ergeben oder ob – anders ausgedrückt
– für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 261 N 25 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ob- liegt somit der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihr dies gelingt, ist im Verfah-
- 8 - ren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereich- ten Urkunden, abzustellen (BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017, E. 4.2, BGer 5A_93/2014 vom 2. Mai 2014, E. 4.1.1). Bei der Beurteilung, ob Aussichts- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO vorliegt, handelt es sich andererseits um eine Rechtsfrage, die sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten des Einzelfalles beurteilt, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, BGE 139 III 475 E. 2.2, BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Hierfür hat die gesuchstellende Person das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfah- rensstand möglich und zumutbar, in ihrem Gesuch vollständig darzulegen und sich dabei zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (BGE 140 III 12 E. 3.4). Anzumerken ist, dass im Schlichtungsverfahren die «Aussicht auf einen Vergleich» bzw. auf eine Einigung nicht ausschlaggebend ist. Massgebend sind die Erfolgschancen des Hauptbegehrens (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017, E. 3.2.2). 6.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin in ih- rem Gesuch vom 5. Mai 2020 (Urk. 1) sowie in ihrer Klage vom 5. Mai 2020 (Urk. 4/3) dargestellten Sachverhalt als gegeben erachtet und diesen ihrer rechtli- chen Würdigung zu Grunde gelegt (E. 5.2). Es war kein Beweis zu führen und kein Sachverhalt zu erstellen, weshalb sich eine Prüfung des Beweismasses er- übrigt. Die entsprechende Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz hätte bei der Erstellung des Sachverhalt des Rechtsbegehrens Ziffer 2 ein falsches Beweis- mass angewandt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. 6.3. In Bezug auf den zweiten Teil der Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren zu hohe Anforderungen gestellt, ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. So bringt die Gesuchstellerin diese Rüge zwar sinngemäss vor, ohne sich dann aber konkret mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslo- sigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 7 S. 9). Insbesondere verzichtet sie auf Ausführungen dazu, weshalb sie mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht einver- standen sei, wonach kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ge-
- 9 - spräch im Sommer 2019 und der Kündigung im Januar 2020 bestehe, dass eine falsche Begründung der Kündigung nicht deren Missbräuchlichkeit nach sich zie- he und dass deshalb das dargelegte Klagefundament untauglich sei und die Ge- winnaussichten einer Klage wegen missbräuchlicher Kündigung kaum als ernst- haft bezeichnet werden könnten (vgl. Urk. 8 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin hätte in der Beschwerde dieser rechtlichen Würdigung ihre eigenen Überlegungen ge- genüberstellen müssen und darzulegen gehabt, zu welchem von jenem der Vor- instanz abweichenden rechtlichen Ergebnis diese führen. Ohne eine entspre- chende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichts- losigkeit missachtet die Gesuchstellerin ihre Rüge- und Begründungspflicht. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus ihrem Einwand, dass das Schlich- tungsgesuch auch unbegründet eingereicht werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 9). Auch wenn die Aussage als solche korrekt ist (vgl. Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO), verkennt die Gesuchstellerin, dass es sich beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um ein eigenes (separates) Verfahren handelt, für dessen Anspruchsprüfung eigene Vorschriften gelten (vgl. Art 117 ff. ZPO). So ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der Verfahrensart oder des Stadiums des Hauptprozesses zu begründen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gilt dies insbesondere dann, wenn für das Rechtspflegegesuch eine andere Gerichtsbehörde zuständig ist (BGer 4A_274/2017 vom 1. September 2017, E. 4.2). Die Gesuchstellerin kommt in Be- zug auf diesen Teil der Rüge ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 6.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7 S. 2). Da sich ihre Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen als von vornherein als aussichtslos er- weist, fehlt mindestens eine der beiden notwendigen Voraussetzungen für die
- 10 - Gewährung des prozessualen Armenrechts (Art. 117 ZPO). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 7.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Der Streitwert beträgt Fr. 5'700.– (Urk. 4/3 S. 2 Rechtsbegehren-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwer- deverfahren in casu keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen- bzw. Vorentscheid des künftigen Verfahrens im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017, E. 1.2 f.). Es wird beschlossen:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- 11 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: sf