Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Juni 2020 mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, dass der Kläger am
15. Juli 2019, dem Zeitpunkt als er seiner Ehefrau eine Generalvollmacht erteilte, hinrei- chend urteilsfähig gewesen sei, wie dies der Vertreter der Beklagten verlangte." 2.1 Das Gericht prüft (in Anwendung des eingeschränkten Untersuchungs- grundsatzes) von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Demnach ist zunächst die Urteilsfähigkeit des Klägers für die Ertei- lung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau, X._____, sowie ob letztere durch
- 3 - lic. oec. publ. X2._____ im Beschwerdeverfahren vertreten werden durfte, zu prü- fen. 2.2 Der Kläger erteilte seiner Ehefrau am 15. Juli 2019 eine Generalvoll- macht (Urk. 6/1 = Urk. 3/1). Die Beklagte zweifelte anlässlich der Schlichtungs- verhandlung an, dass der Kläger als Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht hinreichend urteilsfähig gewesen sei (Urk. 6/10; Urk. 6/13). 2.3.1 Die Parteien standen sich in derselben Angelegenheit bereits im Jah- re 2019 in einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Fehraltorf gegenüber (GV.2019.00011/SB.2019.00014). Dieses wurde mit Verfügung vom
21. August 2019 abgeschlossen. Jene Verfügung wurde vom klägerischen Vertre- ter mit Beschwerde an die Kammer angefochten. Das Beschwerdeverfahren wur- de schliesslich mit Beschluss der Kammer am 30. Januar 2020 zufolge Rückzugs abgeschrieben (OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020). Bereits im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens wäre zu beurteilen gewesen, ob der Vertreter, lic. oec. publ. X2._____, zur Vertretung des Klägers vor dem Friedensrichteramt berechtigt war und ob er berufsmässig handelt. Da die Frage der Urteilsfähigkeit des Klägers zur Erteilung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau, X._____, sowie die Frage, ob letztere durch lic. oec. publ. X2._____ im Beschwerdeverfahren vertreten wer- den durfte, ebenso für die Handlungen im Beschwerdeverfahren zu prüfen war, erfolgte eine diesbezügliche (eingehende) Prüfung im Rahmen des Abschrei- bungsentscheides (vgl. OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020, E. 2-4, S. 2-8). Dabei wurde (u.a.) Folgendes erwogen (OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020, E. 2.2, S. 3 ff.): "…Dass der Vertreter der Ehefrau des Klägers erklärte, letzterer habe beim Abschluss des Übernahmevertrags seiner Zahnarztpraxis – wobei es sich um ein komplexes Rechtsge- schäft handelt (vgl. BK – Bucher/Aebi-Müller, Art. 16 ZGB N 121) – an einem Schwächezu- stand gelitten, heisst nicht, dass sich dieser Schwächezustand auch auf die Erteilung seiner Generalvollmacht an seine Ehefrau auswirkte. Wenn sich jemand helfen oder beraten lässt, und damit seine eigene Hilfsbedürftigkeit erkennt, so lässt dies eher auf Urteilsfähigkeit schliessen (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 7; BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.3; BGE 117 II 231 E. 3b). Selbst bei einer mittelschweren Demenz bzw. Vergesslich- keit und einer gewissen Verwirrtheit im Alter muss nicht zwingend auf eine beweislastum-
- 4 - kehrende geistige Behinderung geschlossen werden (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 26 unter Hinweis auf BGer 5A_439/2012 vom 13. September 2012, E. 3.1). Die Beweislast ob- liegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Ist im Einzelfall aber Geistes- krankheit etc. offenkundig und unbestritten, so erfolgt eine "Umkehr der Beweislast" (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 48 m.H.). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine behauptete Forderung von knapp Fr. 6'000.– des Klägers gegenüber der Beklagten zugrun- de. Es liegen keine genügend klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Bedeu- tung dieses Rechtsgeschäfts bzw. die Erteilung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau nicht hätte überblicken können. Wie bereits erwähnt, reicht eine allgemeine Vergesslichkeit nicht aus, um auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Dafür, dass der Kläger an einer fortge- schrittenen Demenz (z.B. des Typs Alzheimer; vgl. BGer 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 4.3.; BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3.) leidet, liegen jedenfalls keine genügenden Indizien vor (vgl. dazu BK – Bucher/Aebi-Müller, Art. 16 ZGB N 167). So legt die Beklagte nicht einmal dar, von wem sie von einer angeblich fortgeschrittenen De- menz erfahren haben will. Es liegen vorliegend keine Umstände vor, welche es erheischen, weitere Abklärungen betreffend die Urteilsfähigkeit des Klägers zu tätigen. Dass der Kläger die Generalvollmacht selber unterschrieb, ist durch eine Unterschriftsbeglaubigung der Stadtkanzlei C._____ beurkundet (Urk. …). Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Beklag- te aus (lediglich unmerklich) voneinander abweichenden Schriftbildern von Unterschriften und mindestens einem nicht selbst eingesetzten Datum ableiten möchte (Urk. …). Damit wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an seine Ehefrau urteilsfähig war. Daraus folgt, dass so- wohl die Einleitung als auch der Rückzug des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Ehefrau des Klägers als dessen Vertreterin nicht zu beanstanden sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass wenn der Kläger seine Ehefrau nicht mehr zur Handlungsbevollmächtigten hätte ernennen können (und diese im Beschwerdeverfahren als falsus procurator aufgetreten wäre), der zuständigen KESB Gelegenheit zu geben wäre, die Anhebung und den Rückzug der Beschwerde zu genehmigen (Art. 69 Abs. 2 ZPO; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) und entgegen der Beklagten nicht einfach das Verfahren abge- schrieben werden könnte. ..." In der Folge kam die Kammer zum Schluss, dass von der Urteilsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an seine Ehefrau am
15. Juli 2019 auszugehen sei. Ebenso wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers von lic. oec. publ. X2._____ rechtmässig vertreten werde (OGer RU190051-O vom 30.01.2020, E. 3.1-3.3, S. 5-7).
- 5 - 2.3.2 An diesen Feststellungen hat sich nichts geändert, zumal von Seiten der Beklagten gemäss Protokoll der Vorinstanz über die Schlichtungsverhandlung und den dazugehörigen handschriftlichen Notizen vom 13. Mai 2020 nichts Neues vorgebracht wurde, was Zweifel an der Rechtmässigkeit der Generalvollmacht erwecken würde. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Aus- stellung der Generalvollmacht am 15. Juli 2019 wurde lediglich in pauschaler Weise vorgetragen (Urk. 6/10; Urk. 6/13). Konkrete Hinweise, welche zu einem anderen Ergebnis als demjenigen im Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2020 führten, liegen nicht vor. So geht auch aus den klägerischen Ausführungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 nichts hervor, was An- lass für eine erneute Überprüfung gäbe. Die Generalvollmacht vom 15. Juli 2019 ist nach wie vor gültig, der Kläger rechtmässig durch seine Ehefrau und dieselbe rechtmässig durch lic. oec. publ. X2._____ vertreten. Damit ist der Kläger im Be- schwerdeverfahren rechtsgültig vertreten. 3.1 Zufolge Zeitablaufs ist das vorliegende Verfahren bezüglich der erfolg- ten Sistierung bis zum 30. Juni 2020 als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2 Des Weiteren verlangt der klägerische Vertreter die Feststellung, wo- nach der Friedensrichter nicht befugt gewesen sei, die vom Kläger am 15. Juli 2019 an seine Ehefrau ausgestellte Vollmacht erneut zu überprüfen. Da das Ver- fahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, erübrigt sich die materiel- le Prüfung der Einwendungen. 4.1 Der Streitwert beträgt in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit in der Hauptsache mit Fr. 5'990.– weniger als Fr. 30'000.–. Demnach ist das Ver- fahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Frage ei- ner Prozessentschädigung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Das vorliegende Ver- fahren wurde vom Kläger veranlasst. Sodann wäre der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: Aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung und den handschriftlichen Notizen des Friedensrichters vom 13. Mai 2020 ergibt
- 6 - sich lediglich, dass sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens geeinigt haben (Urk. 6/10; Urk. 6/13 S. 3). Für den nun vom Vertreter der Ehefrau des Klägers ins Feld geführten Willensmangel bezüglich seines anlässlich der Schlich- tungsverhandlung abgegebenen Einverständnisses zur Sistierung liegen keine Anhaltspunkte vor. Daran ändert auch das im Nachhinein an den Friedensrichter gesandte E-Mail vom 13. Mai 2020 nichts: Diesem kann lediglich entnommen werden, dass der Vertreter das Verhalten der Gegenseite kritisierte, auf welches der Friedensrichter anlässlich der Verhandlung wohl eingegangen ist (Urk. 6/14 S. 2). Inwiefern der Friedensrichter den Vertreter tatsächlich zur Abgabe seines Einverständnisses zur Sistierung gedrängt haben soll, kann dieser E-Mail jeden- falls nicht entnommen werden. Demnach ist der Antrag des Klägers auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung abzuweisen. Der Beklagten ist mangels relevan- ter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'990.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch X1._____, vertreten durch lic. oec. publ. X2._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Fehraltorf vom 13. Mai 2020 (GV.2020.00005)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien befinden sich seit dem 20. Februar 2020 vor dem Frie- densrichteramt Fehraltorf in einem Schlichtungsverfahren. Der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) verlangt von der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) eine Lohnrückzahlung in der Höhe von Fr. 5'990.– (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wurde der Kläger zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 420.– aufgefordert (Urk. 6/2). In der Folge wurden die Parteien am 13. März 2020 auf den 23. April 2020 zur Schlich- tungsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/3). Schliesslich wurde die Verhandlung mit Verschiebungsanzeige vom 22. April 2020 aufgrund der Einstellung des Verhand- lungsbetriebs zufolge COVID-19-Pandemie auf den 13. Mai 2020 verschoben (Urk. 6/4-7). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung beantragte die Beklagte die Einholung eines ärztlichen Attests über die Zurechnungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an seine Ehefrau am 15. Juli 2019 (Urk. 6/10). Mit gleichentags erfolgter Verfügung wurde das Verfahren bis zum 30. Juni 2020 sistiert (Urk. 6/12 = Urk. 2). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (Datum Poststempel: 20. Mai 2020, eingegangen am 22. Mai 2020) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der beklagten Partei. Insbesondere sei festzustellen, dass im vorliegenden Schlichtungsverfahren für den Friedensrichter kein Anlass dafür bestanden hatte, das Ver- fahren am 13. Mai 2020 zu sistieren und den Vertreter des Klägers aufzufordern, bis zum
30. Juni 2020 mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, dass der Kläger am
15. Juli 2019, dem Zeitpunkt als er seiner Ehefrau eine Generalvollmacht erteilte, hinrei- chend urteilsfähig gewesen sei, wie dies der Vertreter der Beklagten verlangte." 2.1 Das Gericht prüft (in Anwendung des eingeschränkten Untersuchungs- grundsatzes) von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Demnach ist zunächst die Urteilsfähigkeit des Klägers für die Ertei- lung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau, X._____, sowie ob letztere durch
- 3 - lic. oec. publ. X2._____ im Beschwerdeverfahren vertreten werden durfte, zu prü- fen. 2.2 Der Kläger erteilte seiner Ehefrau am 15. Juli 2019 eine Generalvoll- macht (Urk. 6/1 = Urk. 3/1). Die Beklagte zweifelte anlässlich der Schlichtungs- verhandlung an, dass der Kläger als Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht hinreichend urteilsfähig gewesen sei (Urk. 6/10; Urk. 6/13). 2.3.1 Die Parteien standen sich in derselben Angelegenheit bereits im Jah- re 2019 in einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Fehraltorf gegenüber (GV.2019.00011/SB.2019.00014). Dieses wurde mit Verfügung vom
21. August 2019 abgeschlossen. Jene Verfügung wurde vom klägerischen Vertre- ter mit Beschwerde an die Kammer angefochten. Das Beschwerdeverfahren wur- de schliesslich mit Beschluss der Kammer am 30. Januar 2020 zufolge Rückzugs abgeschrieben (OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020). Bereits im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens wäre zu beurteilen gewesen, ob der Vertreter, lic. oec. publ. X2._____, zur Vertretung des Klägers vor dem Friedensrichteramt berechtigt war und ob er berufsmässig handelt. Da die Frage der Urteilsfähigkeit des Klägers zur Erteilung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau, X._____, sowie die Frage, ob letztere durch lic. oec. publ. X2._____ im Beschwerdeverfahren vertreten wer- den durfte, ebenso für die Handlungen im Beschwerdeverfahren zu prüfen war, erfolgte eine diesbezügliche (eingehende) Prüfung im Rahmen des Abschrei- bungsentscheides (vgl. OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020, E. 2-4, S. 2-8). Dabei wurde (u.a.) Folgendes erwogen (OGer ZH RU190051-O vom 30.01.2020, E. 2.2, S. 3 ff.): "…Dass der Vertreter der Ehefrau des Klägers erklärte, letzterer habe beim Abschluss des Übernahmevertrags seiner Zahnarztpraxis – wobei es sich um ein komplexes Rechtsge- schäft handelt (vgl. BK – Bucher/Aebi-Müller, Art. 16 ZGB N 121) – an einem Schwächezu- stand gelitten, heisst nicht, dass sich dieser Schwächezustand auch auf die Erteilung seiner Generalvollmacht an seine Ehefrau auswirkte. Wenn sich jemand helfen oder beraten lässt, und damit seine eigene Hilfsbedürftigkeit erkennt, so lässt dies eher auf Urteilsfähigkeit schliessen (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 7; BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.3; BGE 117 II 231 E. 3b). Selbst bei einer mittelschweren Demenz bzw. Vergesslich- keit und einer gewissen Verwirrtheit im Alter muss nicht zwingend auf eine beweislastum-
- 4 - kehrende geistige Behinderung geschlossen werden (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 26 unter Hinweis auf BGer 5A_439/2012 vom 13. September 2012, E. 3.1). Die Beweislast ob- liegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Ist im Einzelfall aber Geistes- krankheit etc. offenkundig und unbestritten, so erfolgt eine "Umkehr der Beweislast" (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 48 m.H.). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine behauptete Forderung von knapp Fr. 6'000.– des Klägers gegenüber der Beklagten zugrun- de. Es liegen keine genügend klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Bedeu- tung dieses Rechtsgeschäfts bzw. die Erteilung einer Generalvollmacht an seine Ehefrau nicht hätte überblicken können. Wie bereits erwähnt, reicht eine allgemeine Vergesslichkeit nicht aus, um auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Dafür, dass der Kläger an einer fortge- schrittenen Demenz (z.B. des Typs Alzheimer; vgl. BGer 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 4.3.; BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3.) leidet, liegen jedenfalls keine genügenden Indizien vor (vgl. dazu BK – Bucher/Aebi-Müller, Art. 16 ZGB N 167). So legt die Beklagte nicht einmal dar, von wem sie von einer angeblich fortgeschrittenen De- menz erfahren haben will. Es liegen vorliegend keine Umstände vor, welche es erheischen, weitere Abklärungen betreffend die Urteilsfähigkeit des Klägers zu tätigen. Dass der Kläger die Generalvollmacht selber unterschrieb, ist durch eine Unterschriftsbeglaubigung der Stadtkanzlei C._____ beurkundet (Urk. …). Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Beklag- te aus (lediglich unmerklich) voneinander abweichenden Schriftbildern von Unterschriften und mindestens einem nicht selbst eingesetzten Datum ableiten möchte (Urk. …). Damit wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an seine Ehefrau urteilsfähig war. Daraus folgt, dass so- wohl die Einleitung als auch der Rückzug des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Ehefrau des Klägers als dessen Vertreterin nicht zu beanstanden sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass wenn der Kläger seine Ehefrau nicht mehr zur Handlungsbevollmächtigten hätte ernennen können (und diese im Beschwerdeverfahren als falsus procurator aufgetreten wäre), der zuständigen KESB Gelegenheit zu geben wäre, die Anhebung und den Rückzug der Beschwerde zu genehmigen (Art. 69 Abs. 2 ZPO; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) und entgegen der Beklagten nicht einfach das Verfahren abge- schrieben werden könnte. ..." In der Folge kam die Kammer zum Schluss, dass von der Urteilsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an seine Ehefrau am
15. Juli 2019 auszugehen sei. Ebenso wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers von lic. oec. publ. X2._____ rechtmässig vertreten werde (OGer RU190051-O vom 30.01.2020, E. 3.1-3.3, S. 5-7).
- 5 - 2.3.2 An diesen Feststellungen hat sich nichts geändert, zumal von Seiten der Beklagten gemäss Protokoll der Vorinstanz über die Schlichtungsverhandlung und den dazugehörigen handschriftlichen Notizen vom 13. Mai 2020 nichts Neues vorgebracht wurde, was Zweifel an der Rechtmässigkeit der Generalvollmacht erwecken würde. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Aus- stellung der Generalvollmacht am 15. Juli 2019 wurde lediglich in pauschaler Weise vorgetragen (Urk. 6/10; Urk. 6/13). Konkrete Hinweise, welche zu einem anderen Ergebnis als demjenigen im Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2020 führten, liegen nicht vor. So geht auch aus den klägerischen Ausführungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 nichts hervor, was An- lass für eine erneute Überprüfung gäbe. Die Generalvollmacht vom 15. Juli 2019 ist nach wie vor gültig, der Kläger rechtmässig durch seine Ehefrau und dieselbe rechtmässig durch lic. oec. publ. X2._____ vertreten. Damit ist der Kläger im Be- schwerdeverfahren rechtsgültig vertreten. 3.1 Zufolge Zeitablaufs ist das vorliegende Verfahren bezüglich der erfolg- ten Sistierung bis zum 30. Juni 2020 als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2 Des Weiteren verlangt der klägerische Vertreter die Feststellung, wo- nach der Friedensrichter nicht befugt gewesen sei, die vom Kläger am 15. Juli 2019 an seine Ehefrau ausgestellte Vollmacht erneut zu überprüfen. Da das Ver- fahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, erübrigt sich die materiel- le Prüfung der Einwendungen. 4.1 Der Streitwert beträgt in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit in der Hauptsache mit Fr. 5'990.– weniger als Fr. 30'000.–. Demnach ist das Ver- fahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Frage ei- ner Prozessentschädigung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Das vorliegende Ver- fahren wurde vom Kläger veranlasst. Sodann wäre der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: Aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung und den handschriftlichen Notizen des Friedensrichters vom 13. Mai 2020 ergibt
- 6 - sich lediglich, dass sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens geeinigt haben (Urk. 6/10; Urk. 6/13 S. 3). Für den nun vom Vertreter der Ehefrau des Klägers ins Feld geführten Willensmangel bezüglich seines anlässlich der Schlich- tungsverhandlung abgegebenen Einverständnisses zur Sistierung liegen keine Anhaltspunkte vor. Daran ändert auch das im Nachhinein an den Friedensrichter gesandte E-Mail vom 13. Mai 2020 nichts: Diesem kann lediglich entnommen werden, dass der Vertreter das Verhalten der Gegenseite kritisierte, auf welches der Friedensrichter anlässlich der Verhandlung wohl eingegangen ist (Urk. 6/14 S. 2). Inwiefern der Friedensrichter den Vertreter tatsächlich zur Abgabe seines Einverständnisses zur Sistierung gedrängt haben soll, kann dieser E-Mail jeden- falls nicht entnommen werden. Demnach ist der Antrag des Klägers auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung abzuweisen. Der Beklagten ist mangels relevan- ter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'990.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: rl