Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit elektronischer Eingabe vom 1. September 2019 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 8. Oktober 2019 ein Schlichtungsge- such beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise B._____ (fortan Vo- rinstanz), ein, mit welchem er gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forde- rung geltend machte und unter anderem Lohn, Spesen und weitere Geldforde- rungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'290.– sowie ein Zeugnis über Leis- tungen und Verhalten, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung und eine Lohnabrechnung verlangte (Urk. 3/1 und 3/2). Mit Vorladung vom 9. Ok- tober 2019 wurden die Parteien auf den 6. November 2019 zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen (Urk. 3/4). Daraufhin erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 die Unzu- ständigkeitseinrede und beantragte, das Schlichtungsgesuch sei zurückzuweisen (Urk. 3/8). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und überwies die Angelegenheit an das ihres Erach- tens zuständige Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise C._____ (Urk. 3/10). Mit Verfügung vom 22. November 2019 trat Letzteres auf die Klage ebenfalls nicht ein, weil die auf Intervention des Klägers durchgeführte Abklärung ergab, dass für die Adresse des Sitzes der Beklagten trotz irreführender Postleitzahl die Vor- instanz zuständig sei. Das Verfahrens wurde in der Folge zurücküberwiesen (Urk. 2/3). Die Vorinstanz lud die Parteien daher erneut auf den 19. Dezember 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 2/7), welche auf Gesuch des Klägers auf den 23. Januar 2020 verschoben wurde (Urk. 2/11). Anlässlich der Schlichtungs- verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt bis
31. Januar 2020 (Urk. 2/14). Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, es sei wiederum "niemand ausser ein Anwalt" zur Ver- handlung erschienen, und ersuchte um einen neuen Termin (Urk. 2/15). Ebenfalls per E-Mail wies die Vorinstanz den Kläger gleichentags darauf hin, dass das Ver- fahren abgeschlossen sei und er - falls er damit nicht einverstanden sei - den Vergleich widerrufen könne (Urk. 2/16). Mit E-Mail vom 31. Januar 2020 widerrief
- 3 - der Kläger seine Zustimmung zum am 23. Januar 2020 abgeschlossenen Ver- gleich (Urk. 2/17). Aufgrund dieses Widerrufs stellte die Vorinstanz am 3. Februar 2020 die Klagebewilligung aus (Urk. 2/18), was dem Kläger gleichentags per E-Mail mitge- teilt wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, um ihm die Klagebewilligung zustellen zu können (Urk. 2/20). Die- se Aufforderung wiederholte die Vorinstanz mit E-Mail vom 10. Februar 2020 (Urk. 2/21), diese blieb jedoch ebenfalls unbeantwortet. Der Kläger sandte indes- sen am 9. April 2020 seine E-Mail vom 27. Januar 2020 mit dem Vermerk "remin- der" erneut an die Vorinstanz (Urk. 2/22). Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 wandte sich der Kläger erneut an die Vorinstanz und bat um Information über den Stand des Verfahrens und Mitteilung des Termins (Urk. 2/23).
E. 2 a) Mit elektronischer Eingabe vom 14. Mai 2020 erhob der Kläger Be- schwerde gegen den "Entscheid des Friedensrichteramtes", wobei er "um einen Termin beim zuständigen Friedensrichter (m/f/d) bei dem das Verfahren adäquat und ohne Gewalt und in Anwesenheit der Beteiligten durchgeführt werden kann" ersucht (Urk. 1).
b) Das Gericht prüft nach Eingang einer Klage bzw. eines Rechtsmittels von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Nach Art. 321 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Dabei hat die Eingabe in Papierform oder elektronisch zu erfolgen und ist zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Klägers ist gemäss "Prüfbericht für der ei- genhändigen Unterschrift gleichgestellte qualifizierte elektronische Signatur ge- mäss ZertES und OR Art. 14 Abs. 2bis" ungültig (Urk. 1A). Es fehlt an einer gülti- gen Signatur gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO. Eine solche ist jedoch nötig, damit ei- nerseits eine zuverlässige Identifizierung des Absenders erfolgen und die unver- änderte Datenübermittlung sichergestellt werden kann. Anderseits ist ein virtuelles Postamt nötig, welches analog zum eingeschriebenen Brief den Zeitpunkt des
- 4 - Versands und des Empfangs einer elektronischen Sendung feststellen kann (BK ZPO-Frei, Art. 130 N 9). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei elektronischen oder Faxeingaben keine Nachfrist zur Nachreichung einer gültigen Unterschrift anzusetzen, da die Ansetzung einer Nachfrist voraussetzt, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorge- hen zurückzuführen ist (BGer 5D_94/2017 vom 15. Dezember 2017, E. 4.1. und 4.4.). Hinzu kommt bei der elektronischen Eingabe, dass die Signatur nicht nur für die eindeutige Identifizierung des Absenders, sondern auch für eine allfällige Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend ist. Diese könnte auch durch Nach- fristansetzung für eine gültige Signatur nicht mehr nachgeholt werden. Zusam- mengefasst kann auf die Beschwerde des Klägers bereits mangels gültiger Signa- tur nicht eingetreten werden.
c) Unklar ist sodann, welchen Entscheid der Vorinstanz der Kläger anfech- ten möchte. Der Kläger bezeichnet einen allfällig angefochtenen Entscheid weder näher noch legt er einen solchen seiner Beschwerdeschrift bei. Gegen die Klage- bewilligung als solche ist ferner kein Rechtsmittel möglich, da eine Klagebewilli- gung keinen Entscheid darstellt, der angefochten werden könnte (BGE 139 III 273 E. 2.3). Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden.
E. 3 a) Selbst wenn jedoch die Beschwerde des Klägers gültig erhoben worden wäre, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Antrag des Klägers auf Anset- zung einer Verhandlung "in Anwesenheit der Verantwortlichen" und dem Hinweis in seiner Beschwerdeschrift, es habe bis heute nicht klar eruiert werden können, welches Friedensrichteramt nun zuständig sei (Urk. 1), könnte geschlossen wer- den, dass der Kläger eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbe- schwerde erheben will. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die
- 5 - Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtver- letzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde ei- ne Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.).
b) Zum einen ist entgegen den klägerischen Ausführungen in der Beschwer- deschrift inzwischen geklärt, dass die Vorinstanz das zuständige Friedensrichter- amt ist. Vor der Vorinstanz hat am 23. Januar 2020 zum andern eine Schlich- tungsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher eine Vereinbarung abge- schlossen wurde, welche indessen vom Kläger innert Frist widerrufen wurde, so dass die Vorinstanz schliesslich am 3. Februar 2020 die Klagebewilligung aus- stellte (Urk. 2/18). Diese berechtigt den Kläger zur Einreichung der Klage innert drei Monaten beim zuständigen Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO), wobei die Frist während der Gerichtsferien still steht. Mit der Ausstellung der Klagebewilligung ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, wie dies von der Vorinstanz dem Klä- ger per Mail am 3. und am 10. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 2/20 und 2/21). Eine neuerliche Verhandlung vor der Vorinstanz (oder einem anderen Friedens- richteramt) ist daher weder möglich noch nötig. In der vorinstanzlichen Prozesslei- tung ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Selbst wenn also auf die Beschwerde des Klägers eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen.
E. 4 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
E. 5 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6 In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer "D._____ Postbox … A._____ D-… Berlin" als Adresse an. Gemäss Internet (…D._____.com) handelt es sich dabei um einen … [Form] Briefkasten. Vor Vorinstanz hatte er noch die …-Allee … in Berlin (Anschrift der … [Gebäude] in Berlin) als seine Adresse be- zeichnet (Urk. 3/1). Ersuchen der Vorinstanz um Angabe einer schweizerischen Zustelladresse kam er nicht nach (Urk. 3/20-23). Gemäss Art. 139 ZPO kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person die Zustellung elektronisch erfolgen. Allerdings verfügt der Kläger über keine anerkannte elektronische Signatur (Urk. 1A), was Voraussetzung für eine elektronische Zustellung wäre (BSK ZPO- Gschwend, Art. 139 N 2). Die Zustellung hat daher nicht elektronisch an die Zu- stelladresse in Berlin zu erfolgen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an Rechtsanwalt Dr. X._____ für die Beklagte im vor- instanzlichen Verfahren (E._____ Zürich) zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 26. Mai 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise B._____, Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise B._____ (GV.2019.00525)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit elektronischer Eingabe vom 1. September 2019 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 8. Oktober 2019 ein Schlichtungsge- such beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise B._____ (fortan Vo- rinstanz), ein, mit welchem er gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forde- rung geltend machte und unter anderem Lohn, Spesen und weitere Geldforde- rungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 26'290.– sowie ein Zeugnis über Leis- tungen und Verhalten, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung und eine Lohnabrechnung verlangte (Urk. 3/1 und 3/2). Mit Vorladung vom 9. Ok- tober 2019 wurden die Parteien auf den 6. November 2019 zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen (Urk. 3/4). Daraufhin erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 die Unzu- ständigkeitseinrede und beantragte, das Schlichtungsgesuch sei zurückzuweisen (Urk. 3/8). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und überwies die Angelegenheit an das ihres Erach- tens zuständige Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise C._____ (Urk. 3/10). Mit Verfügung vom 22. November 2019 trat Letzteres auf die Klage ebenfalls nicht ein, weil die auf Intervention des Klägers durchgeführte Abklärung ergab, dass für die Adresse des Sitzes der Beklagten trotz irreführender Postleitzahl die Vor- instanz zuständig sei. Das Verfahrens wurde in der Folge zurücküberwiesen (Urk. 2/3). Die Vorinstanz lud die Parteien daher erneut auf den 19. Dezember 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 2/7), welche auf Gesuch des Klägers auf den 23. Januar 2020 verschoben wurde (Urk. 2/11). Anlässlich der Schlichtungs- verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt bis
31. Januar 2020 (Urk. 2/14). Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, es sei wiederum "niemand ausser ein Anwalt" zur Ver- handlung erschienen, und ersuchte um einen neuen Termin (Urk. 2/15). Ebenfalls per E-Mail wies die Vorinstanz den Kläger gleichentags darauf hin, dass das Ver- fahren abgeschlossen sei und er - falls er damit nicht einverstanden sei - den Vergleich widerrufen könne (Urk. 2/16). Mit E-Mail vom 31. Januar 2020 widerrief
- 3 - der Kläger seine Zustimmung zum am 23. Januar 2020 abgeschlossenen Ver- gleich (Urk. 2/17). Aufgrund dieses Widerrufs stellte die Vorinstanz am 3. Februar 2020 die Klagebewilligung aus (Urk. 2/18), was dem Kläger gleichentags per E-Mail mitge- teilt wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, um ihm die Klagebewilligung zustellen zu können (Urk. 2/20). Die- se Aufforderung wiederholte die Vorinstanz mit E-Mail vom 10. Februar 2020 (Urk. 2/21), diese blieb jedoch ebenfalls unbeantwortet. Der Kläger sandte indes- sen am 9. April 2020 seine E-Mail vom 27. Januar 2020 mit dem Vermerk "remin- der" erneut an die Vorinstanz (Urk. 2/22). Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 wandte sich der Kläger erneut an die Vorinstanz und bat um Information über den Stand des Verfahrens und Mitteilung des Termins (Urk. 2/23).
2. a) Mit elektronischer Eingabe vom 14. Mai 2020 erhob der Kläger Be- schwerde gegen den "Entscheid des Friedensrichteramtes", wobei er "um einen Termin beim zuständigen Friedensrichter (m/f/d) bei dem das Verfahren adäquat und ohne Gewalt und in Anwesenheit der Beteiligten durchgeführt werden kann" ersucht (Urk. 1).
b) Das Gericht prüft nach Eingang einer Klage bzw. eines Rechtsmittels von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Nach Art. 321 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Dabei hat die Eingabe in Papierform oder elektronisch zu erfolgen und ist zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Klägers ist gemäss "Prüfbericht für der ei- genhändigen Unterschrift gleichgestellte qualifizierte elektronische Signatur ge- mäss ZertES und OR Art. 14 Abs. 2bis" ungültig (Urk. 1A). Es fehlt an einer gülti- gen Signatur gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO. Eine solche ist jedoch nötig, damit ei- nerseits eine zuverlässige Identifizierung des Absenders erfolgen und die unver- änderte Datenübermittlung sichergestellt werden kann. Anderseits ist ein virtuelles Postamt nötig, welches analog zum eingeschriebenen Brief den Zeitpunkt des
- 4 - Versands und des Empfangs einer elektronischen Sendung feststellen kann (BK ZPO-Frei, Art. 130 N 9). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei elektronischen oder Faxeingaben keine Nachfrist zur Nachreichung einer gültigen Unterschrift anzusetzen, da die Ansetzung einer Nachfrist voraussetzt, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorge- hen zurückzuführen ist (BGer 5D_94/2017 vom 15. Dezember 2017, E. 4.1. und 4.4.). Hinzu kommt bei der elektronischen Eingabe, dass die Signatur nicht nur für die eindeutige Identifizierung des Absenders, sondern auch für eine allfällige Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend ist. Diese könnte auch durch Nach- fristansetzung für eine gültige Signatur nicht mehr nachgeholt werden. Zusam- mengefasst kann auf die Beschwerde des Klägers bereits mangels gültiger Signa- tur nicht eingetreten werden.
c) Unklar ist sodann, welchen Entscheid der Vorinstanz der Kläger anfech- ten möchte. Der Kläger bezeichnet einen allfällig angefochtenen Entscheid weder näher noch legt er einen solchen seiner Beschwerdeschrift bei. Gegen die Klage- bewilligung als solche ist ferner kein Rechtsmittel möglich, da eine Klagebewilli- gung keinen Entscheid darstellt, der angefochten werden könnte (BGE 139 III 273 E. 2.3). Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden.
3. a) Selbst wenn jedoch die Beschwerde des Klägers gültig erhoben worden wäre, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Antrag des Klägers auf Anset- zung einer Verhandlung "in Anwesenheit der Verantwortlichen" und dem Hinweis in seiner Beschwerdeschrift, es habe bis heute nicht klar eruiert werden können, welches Friedensrichteramt nun zuständig sei (Urk. 1), könnte geschlossen wer- den, dass der Kläger eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbe- schwerde erheben will. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die
- 5 - Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtver- letzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde ei- ne Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.).
b) Zum einen ist entgegen den klägerischen Ausführungen in der Beschwer- deschrift inzwischen geklärt, dass die Vorinstanz das zuständige Friedensrichter- amt ist. Vor der Vorinstanz hat am 23. Januar 2020 zum andern eine Schlich- tungsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher eine Vereinbarung abge- schlossen wurde, welche indessen vom Kläger innert Frist widerrufen wurde, so dass die Vorinstanz schliesslich am 3. Februar 2020 die Klagebewilligung aus- stellte (Urk. 2/18). Diese berechtigt den Kläger zur Einreichung der Klage innert drei Monaten beim zuständigen Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO), wobei die Frist während der Gerichtsferien still steht. Mit der Ausstellung der Klagebewilligung ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, wie dies von der Vorinstanz dem Klä- ger per Mail am 3. und am 10. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 2/20 und 2/21). Eine neuerliche Verhandlung vor der Vorinstanz (oder einem anderen Friedens- richteramt) ist daher weder möglich noch nötig. In der vorinstanzlichen Prozesslei- tung ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Selbst wenn also auf die Beschwerde des Klägers eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen.
4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
5. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer "D._____ Postbox … A._____ D-… Berlin" als Adresse an. Gemäss Internet (…D._____.com) handelt es sich dabei um einen … [Form] Briefkasten. Vor Vorinstanz hatte er noch die …-Allee … in Berlin (Anschrift der … [Gebäude] in Berlin) als seine Adresse be- zeichnet (Urk. 3/1). Ersuchen der Vorinstanz um Angabe einer schweizerischen Zustelladresse kam er nicht nach (Urk. 3/20-23). Gemäss Art. 139 ZPO kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person die Zustellung elektronisch erfolgen. Allerdings verfügt der Kläger über keine anerkannte elektronische Signatur (Urk. 1A), was Voraussetzung für eine elektronische Zustellung wäre (BSK ZPO- Gschwend, Art. 139 N 2). Die Zustellung hat daher nicht elektronisch an die Zu- stelladresse in Berlin zu erfolgen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an Rechtsanwalt Dr. X._____ für die Beklagte im vor- instanzlichen Verfahren (E._____ Zürich) zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am