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RU200021

Forderung

Zürich OG · 2020-08-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGer 5A_1022/2015 E. 5.3. m.w.H.). Was die Parteientschädigung anbelangt, geht es hier nicht um eine Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids, sondern die Prozesskosten sind neu festzusetzen. Die Beklagte konnte sich in ihrer Beschwerde zudem zu den Belegen des Klägers äussern und eine Rückweisung hätte allein einen formalistischen Leerlauf zur Folge, was zu ver- meiden ist. Der Mangel kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde die Stundenaufwendungen des Klägers als völlig unglaubwürdig und nicht belegt (act. 32 S. 6). Zu den geltend gemachten Barauslagen für die Zugreise und Hotelübernachtung am Termin bei der Schlichtungsbehörde von insgesamt Fr. 252.– äussert sie sich nicht (vgl. act. 19-20). Diese sind zudem belegt. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ist dem Kläger dafür ein Ersatz zuzusprechen. Dagegen ist durch die Auflistung der Zeitaufwendungen des Klägers nicht hinreichend dargetan, inwiefern ihm tatsäch- lich ein Erwerbsausfall entstanden ist. Ausserdem handelt es sich nicht um eine komplizierte Sache und um einen geringen Streitwert. Die Entschädigung weiterer Aufwendungen wäre angesichts dessen nicht verhältnismässig. Eine weiterge- hende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist daher nicht zu- zusprechen.

- 10 - 3.4. Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde (teilweise) obsiegt und sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat, fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Die Beklagte begründet nicht, inwie- fern ihr im Beschwerdeverfahren Auslagen oder ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden wären. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 B._____ (Kläger) buchte bei der A._____ AG (Beklagte) für den Zeitraum 4.

– 7. September 2019 ein Studio für Fr. 340.– (act. 7). Am 18. Oktober 2019 ge- langte der Kläger an die Schlichtungsbehörde C._____-D._____ (Vorinstanz) und verlangte von der Beklagten wegen diverser Mängel die Rückerstattung des Be- trages von Fr. 340.– nebst Zins sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 850.– (act. 1). Die Schlichtungsbehörde führte am 11. Dezember 2019 eine Verhand- lung durch (act. 18). Mit (teilweise begründetem) Urteil vom 13. Januar 2020 ver- pflichtete sie die Beklagte, dem Kläger Fr. 340.– nebst Zins und Verspätungs- schaden in der Höhe von Fr. 850.– abzüglich Zins zu bezahlen; unter Kostenfol- gen zulasten der Beklagten (act. 24). Nachdem die Beklagte eine (vollständige) Begründung verlangt hatte, erfolgte ein ergänzend begründetes Urteil mit Datum vom 28. Februar 2020 (act. 31 [= act. 27 = act. 33]).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 32): " 1. Das Urteil vom 28.02.2020 des Friedensrichteramtes C._____-D._____ sei vollum- fänglich aufzuheben.

E. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-29). Mit Verfügung vom

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

E. 2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.2 Die Schlichtungsbehörde ging davon aus, die Beklagte habe die Rückforde- rung des Klägers von Fr. 340.– anerkannt und sprach dem Kläger diesen Betrag entsprechend ohne weitere Prüfung zu. Die verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 850.– ordnete die Schlichtungsbehörde rechtlich als Verzugsschaden nach Art. 106 OR ein. Sie erachtete die Forderung als ausgewiesen, nachdem der Klä- ger den bereits in der Verhandlung mündlich dargelegten Verzugsschaden auf Aufforderung hin schriftlich und detailliert belegt habe (vgl. act. 31 E. 5.).

E. 2.3 Die Beklagte bestreitet wie bereits vor Vorinstanz die sachliche Zuständig- keit: Aufgrund der konkret vereinbarten Leistungen sei von einem Mietverhältnis auszugehen, daher sei die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen und nicht die allgemeine Schlichtungsbehörde zuständig (vgl. act. 32 S. 2 ff.).

E. 2.3.1 Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlich- tungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Diese versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Vermögensrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, hat sie die Prozess- voraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl. 2017 Art. 212 N 13a). Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO und § 66 GOG sind für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen die paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen zuständig. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Vertragsver- hältnis der Parteien falle nicht unter diese Bestimmungen, womit sie als allgemei- ne Schlichtungsbehörde zuständig sei (vgl. act. 31 E. 2).

- 4 -

E. 2.3.2 Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat, bezeichnet die Beklagte in ihren – unstreitig auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbaren – AGB das Vertragsverhältnis als Beherbergungsvertrag. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (zumindest sinngemäss), ist für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags- verhältnisses nicht die Bezeichnung, welche die Parteien für einen Vertrag wäh- len, sondern dessen Inhalt entscheidend. Entgegen der Beklagten sind in ihren Dienstleistungen indes durchaus gewisse Elemente gegeben, welche typischer- weise über ein Mietverhältnis hinausweisen, so etwa der Wäschewechsel oder der Reinigungsservice (beides wurde im vorliegenden Fall nicht geleistet, hätte indes nach der entsprechenden Rüge des Vertragspartners unverzüglich erbracht werden müssen). Zu beachten ist überdies Folgendes: Mit dem Begriff "Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen" übernimmt das Prozessrecht die Terminologie des OR (vgl. etwa EGLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 200 N 4; BSK ZPO-INFANGER, Art. 200 N 2e; OGer ZH NG130008 vom

22. August 2013). Zumindest nach einem Teil der Lehre indiziert der Begriff des Wohnens eine gewisse Dauerhaftigkeit des Verbleibes. Entsprechend wird die Miete eines Raumes zu Wohnzwecken ohne Absicht längeren Verbleibens (z.B. die Miete eines Hotelzimmers) noch nicht als Wohnen im Sinne des Gesetzes er- achtet. Hierdurch werde somit noch keine Wohnraummiete begründet (ZK- HIGI/BÜHLMANN/WILDEISEN, 5. A. 2019, Art. 253a/253b OR N 14). Jedenfalls bei der sehr kurzen Dauer von drei Nächten steht damit vorliegend das mietrechtliche Element des Vertragsverhältnisses nicht derart im Vordergrund, dass die Vor- instanz offensichtlich unzuständig gewesen wäre. Wenn die Beklagte in der Be- schwerde geltend macht, sie sei sonst regelmässig in Verfahren vor den Schlich- tungsstellen für Miet- und Pachtsachen involviert und nicht in friedensrichterlichen Verfahren und dies untermauert, indem sie verschiedene Rubren einreicht (act. 32 Rz 7 und act. 34/12-16), so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, zumal sie nichts darüber sagt, von welcher Dauer die entsprechenden Be- herbergungen gewesen seien.

E. 2.4 In der Sache wehrt sich die Beklagte gegen den dem Kläger unter dem Titel "Verzugsschaden" zugesprochenen Betrag von Fr. 850.– abzüglich Zins. Sie ha- be an der Verhandlung vorgebracht, es sei keine Umtriebs-/ Parteikostenentschä-

- 5 - digung geschuldet. Zu den Beweismitteln für einen Verzugsschaden, die der Klä- ger offenbar nachträglich eingereicht habe, habe die Beklagte nie Stellung neh- men können (vgl. act. 32 S. 6).

E. 2.4.1 Rechtsverfolgungskosten können nur dann selbständig als Schadenersatz- posten geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch die im Prozessrecht vorge- sehene Parteientschädigung abgegolten sind (vgl. etwa BGer 4A_692/2015 vom

1. März 2017 E. 6.1.2.). Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz der notwendigen Auslagen (Bst. a), die Kosten der berufsmässi- gen Vertretung (Bst. b) sowie in begründeten Fällen bei einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine angemessene Umtriebsentschädigung (Bst. c). Unter Letzterer ist insbesondere ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu verstehen (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 95 N 21).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel Verzugsschaden im Wesent- lichen den geltend gemachten Verdienstausfall des Klägers im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und dessen Vorbereitung sowie die dadurch ent- standenen Barauslagen (vgl. act. 31 E. 5.3.). Diese gehören grundsätzlich zu den prozessualen Kosten, welche durch die Parteientschädigung abgegolten werden. Der Kläger bezeichnete seine Forderung denn auch als Umtriebsentschädigung und legte nicht dar, inwiefern seine Kosten über den durch eine etwaige Partei- entschädigung erfassten Aufwand hinausgehen. Die Beschwerde ist daher in die- sem Punkt begründet. Der erstinstanzliche Entscheid ist mit Bezug auf den als "Verzugsschaden" (recte: Umtriebsentschädigung) zugesprochenen Betrag von Fr. 850.– abzüglich Zins aufzuheben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (vgl. E. 3.). Dass die Vorinstanz dem Kläger den Betrag von Fr. 340.– infolge Anerkennung durch die Beklagte zusprach, beanstandet die Beklagte in ihrer Beschwerde nicht konk- ret, weshalb es dabei sein Bewenden hat (act. 31 E. 5.1.).

- 6 -

E. 2.5 Im Allgemeinen rechtfertigen sich mit Bezug auf das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde jedoch noch folgende Hinweise: Das weitgehend formlose Schlichtungsverfahren ist vom formellen Entscheidver- fahren strikt zu trennen. Auch bei Vorliegen eines Antrags auf Entscheid hat die Schlichtungsbehörde zunächst einen Schlichtungsversuch vorzunehmen. Diesbe- züglich ist nur ein Verfahrensprotokoll zu führen, in welchem Ort und Zeit der Ver- handlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Er- schienen, die Anträge und die wesentlichen Verfahrensschritte festzuhalten sind (ZK ZPO-HONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 205 N 2). Die Parteiaussagen dürfen hin- gegen nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sollen sich frei äussern können; allfällige Zugeständnisse oder Vergleichsangebote dürfen später nicht verwendet werden (BSK ZPO-INFANGER, Art. 205 N 5; OGer ZH RU110009 vom 8. August 2011 in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. III./2.). Scheitert der Schlichtungsversuch, so ist das ebenfalls zu protokollieren (OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. II./5.5. m.w.H.). Will die Schlichtungsbehörde einen Ent- scheid fällen, hat sie danach ein Entscheidverfahren zu eröffnen und die Parteien über den Wechsel zum formellen Teil zu informieren. Im Entscheidverfahren gel- ten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO sinngemäss (BSK ZPO-INFANGER, Art. 212 N13a; ZK ZPO-HONEGGER, Art. 212 N 4). Ab Eröffnung des Entscheidverfahrens sind die Parteiaussagen im Einzel- nen zu protokollieren. Bei einer Anfechtung des Entscheids ist die Beschwer- deinstanz darauf angewiesen, zu wissen, welche Tatsachenbehauptungen die Parteien aufgestellt und welche Beweismittel sie bezeichnet haben (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 212 N 4; OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. 5.2.; OGer ZH RU190044 vom 18. Dezember 2019 E. 6b). Danach muss die Schlich- tungsbehörde für sämtliche rechtserheblichen streitigen Tatsachen die angebote- nen tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Art. 150 Abs. 1; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist dabei, dass das Verfahren rein mündlich ist und zur Ansetzung von weiteren Terminen die Zustimmung der Parteien benötigt wird (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 212 Abs. 2 ZPO). Auch sind die allgemei- nen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beach- ten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29

- 7 - Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 53 Abs. 2 ZPO), an Beweisabnahmen mitzuwirken (Art. 155 Abs. 3 ZPO) sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). 3.

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen.

E. 3.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 3.2 Die Höhe der von der Schlichtungsbehörde festgesetzten Entscheidgebühr wird nicht beanstandet. Der Kläger obsiegte vor Vorinstanz mit dem in der Sache gestellten Antrag, wobei es auch im Beschwerdeverfahren bleibt. Der prozessuale Antrag des Klägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, welcher die Vorinstanz fälschlicherweise als Verzugsschaden behandelte, hat für die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens unbeachtet zu bleiben. Die Beklagte hat dem- nach die Kosten der Schlichtungsbehörde zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.3 Anders als im eigentlichen Schlichtungsverfahren kann die unterliegende Partei im Entscheidverfahren zudem zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden (ZK ZPO-JENNY, Art. 113 N 5). Nicht anwaltlich vertretenen Parteien wird neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Wie erwähnt ist diese als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig er- werbenden Person gedacht. Auch dabei ist aber zu beachten, dass grundsätzlich für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung bean- sprucht werden kann; insbesondere ist entgangene Freizeit nicht mit einer Um- triebsentschädigung abzugelten. Eine Entschädigung ist daher nur ausnahmswei- se zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, der Aufwand erheblich ist und zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 41; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95

- 8 - N 25). Die zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe sind von der antragstellen- den Person zu substantiieren und zu belegen. Die Festsetzung der Parteient- schädigung liegt schliesslich im Ermessen des Gerichts. Nach Sinn und Zweck kann die Entschädigung nicht höher sein als die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 29 f., N 41). Gemäss Protokoll machte der Kläger eine Entschädigung für eine zusätzliche Reise nach Zürich, Übernachtung in Zürich sowie den Erwerbsausfall geltend, ohne die Positionen im Einzelnen zu beziffern oder belegen (vgl. act. 18 S. 3). Im Nachhinein reichte er auf Aufforderung der Schlichtungsbehörde hin eine detail- liertere Aufstellung und Belege ein. Darin macht er Auslagen für die Zugreise von E._____ nach D._____ von Fr. 127.– und eine Hotelübernachtung im Zusam- menhang mit der Schlichtungsverhandlung von Fr. 125.– sowie Lohnausfall als selbständig Erwerbender im Betrag von insgesamt Fr. 1'280.– geltend (vgl. act. 19-21). Weder aus dem Entscheid der Vorinstanz noch aus den Akten ergibt sich, dass die Beklagte sich dazu äussern konnte (act. 31 E. 5.3.). Im Schlichtungsverfahren gelten auch die Vorschriften über die gerichtliche Fra- gepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der Friedensrichter hat nach dieser Bestim- mung mit geeigneten Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien den Sachver- halt soweit nötig ergänzen und die Beweismittel bezeichnen bzw. Beweisanträge stellen (BK ZPO-ALVAREZ/PETER, Art. 212 N 11; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LU- KAS, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 5). Dies hat grundsätzlich an der Verhandlung zu er- folgen, da das Verfahren rein mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Dass die Auffor- derung zur Präzisierung der geltend gemachten Parteientschädigung hier erst nach der Verhandlung schriftlich erfolgte, kann aber nicht dem Kläger angelastet werden. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die nachträglich ein- gereichten Beilagen (act. 19-21) zu berücksichtigen. Indem der Beklagten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern, wurde jedoch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

- 9 - Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGer 5A_1022/2015 E. 5.3. m.w.H.). Was die Parteientschädigung anbelangt, geht es hier nicht um eine Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids, sondern die Prozesskosten sind neu festzusetzen. Die Beklagte konnte sich in ihrer Beschwerde zudem zu den Belegen des Klägers äussern und eine Rückweisung hätte allein einen formalistischen Leerlauf zur Folge, was zu ver- meiden ist. Der Mangel kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde die Stundenaufwendungen des Klägers als völlig unglaubwürdig und nicht belegt (act. 32 S. 6). Zu den geltend gemachten Barauslagen für die Zugreise und Hotelübernachtung am Termin bei der Schlichtungsbehörde von insgesamt Fr. 252.– äussert sie sich nicht (vgl. act. 19-20). Diese sind zudem belegt. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ist dem Kläger dafür ein Ersatz zuzusprechen. Dagegen ist durch die Auflistung der Zeitaufwendungen des Klägers nicht hinreichend dargetan, inwiefern ihm tatsäch- lich ein Erwerbsausfall entstanden ist. Ausserdem handelt es sich nicht um eine komplizierte Sache und um einen geringen Streitwert. Die Entschädigung weiterer Aufwendungen wäre angesichts dessen nicht verhältnismässig. Eine weiterge- hende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist daher nicht zu- zusprechen.

- 10 -

E. 3.4 Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde (teilweise) obsiegt und sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat, fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Die Beklagte begründet nicht, inwie- fern ihr im Beschwerdeverfahren Auslagen oder ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden wären. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 4 Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners."

E. 6 Mai 2020 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Prozessleitung delegiert (act. 36). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 38). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils der Schlichtungsbehörde C._____-D._____ vom 28. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 340.00 nebst 5% Zins seit 05.09.2019 zu bezahlen. […]
  2. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 252.– zu bezahlen."
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'190.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Kröger versandt am:
  7. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 7. August 2020 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____-D._____ vom 28. Februar 2020 (GV.2019.00058 / SB.2020.00010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Kläger) buchte bei der A._____ AG (Beklagte) für den Zeitraum 4.

– 7. September 2019 ein Studio für Fr. 340.– (act. 7). Am 18. Oktober 2019 ge- langte der Kläger an die Schlichtungsbehörde C._____-D._____ (Vorinstanz) und verlangte von der Beklagten wegen diverser Mängel die Rückerstattung des Be- trages von Fr. 340.– nebst Zins sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 850.– (act. 1). Die Schlichtungsbehörde führte am 11. Dezember 2019 eine Verhand- lung durch (act. 18). Mit (teilweise begründetem) Urteil vom 13. Januar 2020 ver- pflichtete sie die Beklagte, dem Kläger Fr. 340.– nebst Zins und Verspätungs- schaden in der Höhe von Fr. 850.– abzüglich Zins zu bezahlen; unter Kostenfol- gen zulasten der Beklagten (act. 24). Nachdem die Beklagte eine (vollständige) Begründung verlangt hatte, erfolgte ein ergänzend begründetes Urteil mit Datum vom 28. Februar 2020 (act. 31 [= act. 27 = act. 33]). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 32): " 1. Das Urteil vom 28.02.2020 des Friedensrichteramtes C._____-D._____ sei vollum- fänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-29). Mit Verfügung vom

6. Mai 2020 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Prozessleitung delegiert (act. 36). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 38). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Schlichtungsbehörde ging davon aus, die Beklagte habe die Rückforde- rung des Klägers von Fr. 340.– anerkannt und sprach dem Kläger diesen Betrag entsprechend ohne weitere Prüfung zu. Die verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 850.– ordnete die Schlichtungsbehörde rechtlich als Verzugsschaden nach Art. 106 OR ein. Sie erachtete die Forderung als ausgewiesen, nachdem der Klä- ger den bereits in der Verhandlung mündlich dargelegten Verzugsschaden auf Aufforderung hin schriftlich und detailliert belegt habe (vgl. act. 31 E. 5.). 2.3. Die Beklagte bestreitet wie bereits vor Vorinstanz die sachliche Zuständig- keit: Aufgrund der konkret vereinbarten Leistungen sei von einem Mietverhältnis auszugehen, daher sei die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen und nicht die allgemeine Schlichtungsbehörde zuständig (vgl. act. 32 S. 2 ff.). 2.3.1. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlich- tungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Diese versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Vermögensrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, hat sie die Prozess- voraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl. 2017 Art. 212 N 13a). Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO und § 66 GOG sind für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen die paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen zuständig. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Vertragsver- hältnis der Parteien falle nicht unter diese Bestimmungen, womit sie als allgemei- ne Schlichtungsbehörde zuständig sei (vgl. act. 31 E. 2).

- 4 - 2.3.2. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat, bezeichnet die Beklagte in ihren – unstreitig auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbaren – AGB das Vertragsverhältnis als Beherbergungsvertrag. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (zumindest sinngemäss), ist für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags- verhältnisses nicht die Bezeichnung, welche die Parteien für einen Vertrag wäh- len, sondern dessen Inhalt entscheidend. Entgegen der Beklagten sind in ihren Dienstleistungen indes durchaus gewisse Elemente gegeben, welche typischer- weise über ein Mietverhältnis hinausweisen, so etwa der Wäschewechsel oder der Reinigungsservice (beides wurde im vorliegenden Fall nicht geleistet, hätte indes nach der entsprechenden Rüge des Vertragspartners unverzüglich erbracht werden müssen). Zu beachten ist überdies Folgendes: Mit dem Begriff "Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen" übernimmt das Prozessrecht die Terminologie des OR (vgl. etwa EGLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 200 N 4; BSK ZPO-INFANGER, Art. 200 N 2e; OGer ZH NG130008 vom

22. August 2013). Zumindest nach einem Teil der Lehre indiziert der Begriff des Wohnens eine gewisse Dauerhaftigkeit des Verbleibes. Entsprechend wird die Miete eines Raumes zu Wohnzwecken ohne Absicht längeren Verbleibens (z.B. die Miete eines Hotelzimmers) noch nicht als Wohnen im Sinne des Gesetzes er- achtet. Hierdurch werde somit noch keine Wohnraummiete begründet (ZK- HIGI/BÜHLMANN/WILDEISEN, 5. A. 2019, Art. 253a/253b OR N 14). Jedenfalls bei der sehr kurzen Dauer von drei Nächten steht damit vorliegend das mietrechtliche Element des Vertragsverhältnisses nicht derart im Vordergrund, dass die Vor- instanz offensichtlich unzuständig gewesen wäre. Wenn die Beklagte in der Be- schwerde geltend macht, sie sei sonst regelmässig in Verfahren vor den Schlich- tungsstellen für Miet- und Pachtsachen involviert und nicht in friedensrichterlichen Verfahren und dies untermauert, indem sie verschiedene Rubren einreicht (act. 32 Rz 7 und act. 34/12-16), so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, zumal sie nichts darüber sagt, von welcher Dauer die entsprechenden Be- herbergungen gewesen seien. 2.4. In der Sache wehrt sich die Beklagte gegen den dem Kläger unter dem Titel "Verzugsschaden" zugesprochenen Betrag von Fr. 850.– abzüglich Zins. Sie ha- be an der Verhandlung vorgebracht, es sei keine Umtriebs-/ Parteikostenentschä-

- 5 - digung geschuldet. Zu den Beweismitteln für einen Verzugsschaden, die der Klä- ger offenbar nachträglich eingereicht habe, habe die Beklagte nie Stellung neh- men können (vgl. act. 32 S. 6). 2.4.1. Rechtsverfolgungskosten können nur dann selbständig als Schadenersatz- posten geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch die im Prozessrecht vorge- sehene Parteientschädigung abgegolten sind (vgl. etwa BGer 4A_692/2015 vom

1. März 2017 E. 6.1.2.). Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz der notwendigen Auslagen (Bst. a), die Kosten der berufsmässi- gen Vertretung (Bst. b) sowie in begründeten Fällen bei einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine angemessene Umtriebsentschädigung (Bst. c). Unter Letzterer ist insbesondere ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu verstehen (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 95 N 21). 2.4.2. Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel Verzugsschaden im Wesent- lichen den geltend gemachten Verdienstausfall des Klägers im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und dessen Vorbereitung sowie die dadurch ent- standenen Barauslagen (vgl. act. 31 E. 5.3.). Diese gehören grundsätzlich zu den prozessualen Kosten, welche durch die Parteientschädigung abgegolten werden. Der Kläger bezeichnete seine Forderung denn auch als Umtriebsentschädigung und legte nicht dar, inwiefern seine Kosten über den durch eine etwaige Partei- entschädigung erfassten Aufwand hinausgehen. Die Beschwerde ist daher in die- sem Punkt begründet. Der erstinstanzliche Entscheid ist mit Bezug auf den als "Verzugsschaden" (recte: Umtriebsentschädigung) zugesprochenen Betrag von Fr. 850.– abzüglich Zins aufzuheben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (vgl. E. 3.). Dass die Vorinstanz dem Kläger den Betrag von Fr. 340.– infolge Anerkennung durch die Beklagte zusprach, beanstandet die Beklagte in ihrer Beschwerde nicht konk- ret, weshalb es dabei sein Bewenden hat (act. 31 E. 5.1.).

- 6 - 2.5. Im Allgemeinen rechtfertigen sich mit Bezug auf das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde jedoch noch folgende Hinweise: Das weitgehend formlose Schlichtungsverfahren ist vom formellen Entscheidver- fahren strikt zu trennen. Auch bei Vorliegen eines Antrags auf Entscheid hat die Schlichtungsbehörde zunächst einen Schlichtungsversuch vorzunehmen. Diesbe- züglich ist nur ein Verfahrensprotokoll zu führen, in welchem Ort und Zeit der Ver- handlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Er- schienen, die Anträge und die wesentlichen Verfahrensschritte festzuhalten sind (ZK ZPO-HONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 205 N 2). Die Parteiaussagen dürfen hin- gegen nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sollen sich frei äussern können; allfällige Zugeständnisse oder Vergleichsangebote dürfen später nicht verwendet werden (BSK ZPO-INFANGER, Art. 205 N 5; OGer ZH RU110009 vom 8. August 2011 in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. III./2.). Scheitert der Schlichtungsversuch, so ist das ebenfalls zu protokollieren (OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. II./5.5. m.w.H.). Will die Schlichtungsbehörde einen Ent- scheid fällen, hat sie danach ein Entscheidverfahren zu eröffnen und die Parteien über den Wechsel zum formellen Teil zu informieren. Im Entscheidverfahren gel- ten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO sinngemäss (BSK ZPO-INFANGER, Art. 212 N13a; ZK ZPO-HONEGGER, Art. 212 N 4). Ab Eröffnung des Entscheidverfahrens sind die Parteiaussagen im Einzel- nen zu protokollieren. Bei einer Anfechtung des Entscheids ist die Beschwer- deinstanz darauf angewiesen, zu wissen, welche Tatsachenbehauptungen die Parteien aufgestellt und welche Beweismittel sie bezeichnet haben (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 212 N 4; OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. 5.2.; OGer ZH RU190044 vom 18. Dezember 2019 E. 6b). Danach muss die Schlich- tungsbehörde für sämtliche rechtserheblichen streitigen Tatsachen die angebote- nen tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Art. 150 Abs. 1; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist dabei, dass das Verfahren rein mündlich ist und zur Ansetzung von weiteren Terminen die Zustimmung der Parteien benötigt wird (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 212 Abs. 2 ZPO). Auch sind die allgemei- nen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beach- ten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29

- 7 - Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 53 Abs. 2 ZPO), an Beweisabnahmen mitzuwirken (Art. 155 Abs. 3 ZPO) sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). 3. 3.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3.2. Die Höhe der von der Schlichtungsbehörde festgesetzten Entscheidgebühr wird nicht beanstandet. Der Kläger obsiegte vor Vorinstanz mit dem in der Sache gestellten Antrag, wobei es auch im Beschwerdeverfahren bleibt. Der prozessuale Antrag des Klägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, welcher die Vorinstanz fälschlicherweise als Verzugsschaden behandelte, hat für die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens unbeachtet zu bleiben. Die Beklagte hat dem- nach die Kosten der Schlichtungsbehörde zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Anders als im eigentlichen Schlichtungsverfahren kann die unterliegende Partei im Entscheidverfahren zudem zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden (ZK ZPO-JENNY, Art. 113 N 5). Nicht anwaltlich vertretenen Parteien wird neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Wie erwähnt ist diese als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig er- werbenden Person gedacht. Auch dabei ist aber zu beachten, dass grundsätzlich für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung bean- sprucht werden kann; insbesondere ist entgangene Freizeit nicht mit einer Um- triebsentschädigung abzugelten. Eine Entschädigung ist daher nur ausnahmswei- se zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, der Aufwand erheblich ist und zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 41; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95

- 8 - N 25). Die zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe sind von der antragstellen- den Person zu substantiieren und zu belegen. Die Festsetzung der Parteient- schädigung liegt schliesslich im Ermessen des Gerichts. Nach Sinn und Zweck kann die Entschädigung nicht höher sein als die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 29 f., N 41). Gemäss Protokoll machte der Kläger eine Entschädigung für eine zusätzliche Reise nach Zürich, Übernachtung in Zürich sowie den Erwerbsausfall geltend, ohne die Positionen im Einzelnen zu beziffern oder belegen (vgl. act. 18 S. 3). Im Nachhinein reichte er auf Aufforderung der Schlichtungsbehörde hin eine detail- liertere Aufstellung und Belege ein. Darin macht er Auslagen für die Zugreise von E._____ nach D._____ von Fr. 127.– und eine Hotelübernachtung im Zusam- menhang mit der Schlichtungsverhandlung von Fr. 125.– sowie Lohnausfall als selbständig Erwerbender im Betrag von insgesamt Fr. 1'280.– geltend (vgl. act. 19-21). Weder aus dem Entscheid der Vorinstanz noch aus den Akten ergibt sich, dass die Beklagte sich dazu äussern konnte (act. 31 E. 5.3.). Im Schlichtungsverfahren gelten auch die Vorschriften über die gerichtliche Fra- gepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der Friedensrichter hat nach dieser Bestim- mung mit geeigneten Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien den Sachver- halt soweit nötig ergänzen und die Beweismittel bezeichnen bzw. Beweisanträge stellen (BK ZPO-ALVAREZ/PETER, Art. 212 N 11; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LU- KAS, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 5). Dies hat grundsätzlich an der Verhandlung zu er- folgen, da das Verfahren rein mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Dass die Auffor- derung zur Präzisierung der geltend gemachten Parteientschädigung hier erst nach der Verhandlung schriftlich erfolgte, kann aber nicht dem Kläger angelastet werden. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die nachträglich ein- gereichten Beilagen (act. 19-21) zu berücksichtigen. Indem der Beklagten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern, wurde jedoch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

- 9 - Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGer 5A_1022/2015 E. 5.3. m.w.H.). Was die Parteientschädigung anbelangt, geht es hier nicht um eine Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids, sondern die Prozesskosten sind neu festzusetzen. Die Beklagte konnte sich in ihrer Beschwerde zudem zu den Belegen des Klägers äussern und eine Rückweisung hätte allein einen formalistischen Leerlauf zur Folge, was zu ver- meiden ist. Der Mangel kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde die Stundenaufwendungen des Klägers als völlig unglaubwürdig und nicht belegt (act. 32 S. 6). Zu den geltend gemachten Barauslagen für die Zugreise und Hotelübernachtung am Termin bei der Schlichtungsbehörde von insgesamt Fr. 252.– äussert sie sich nicht (vgl. act. 19-20). Diese sind zudem belegt. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ist dem Kläger dafür ein Ersatz zuzusprechen. Dagegen ist durch die Auflistung der Zeitaufwendungen des Klägers nicht hinreichend dargetan, inwiefern ihm tatsäch- lich ein Erwerbsausfall entstanden ist. Ausserdem handelt es sich nicht um eine komplizierte Sache und um einen geringen Streitwert. Die Entschädigung weiterer Aufwendungen wäre angesichts dessen nicht verhältnismässig. Eine weiterge- hende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist daher nicht zu- zusprechen.

- 10 - 3.4. Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde (teilweise) obsiegt und sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat, fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Die Beklagte begründet nicht, inwie- fern ihr im Beschwerdeverfahren Auslagen oder ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden wären. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils der Schlichtungsbehörde C._____-D._____ vom 28. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 340.00 nebst 5% Zins seit 05.09.2019 zu bezahlen. […]

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 252.– zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'190.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Kröger versandt am:

10. August 2020