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RU200019

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2020-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. März 2020 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsteller) vor Eintritt der Rechtshängigkeit der gegen die B._____ AG (fortan B._____) in Aussicht gestellten Forderungsklage über EUR 138'188.25 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 6. April 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. Urk. 17 S. 8, Dispositivziffer 1). Kosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 2).

E. 2 Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. April 2020 (Poststempel: 20. April 2020) fristgerecht "Berufung" erhoben (Urk. 14; Urk. 16A+B). Da es der Eingabe an einer gültigen Unterschrift mangelte, wurde sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Mai 2020 zurückgesandt. Gleichzei- tig wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe ange- setzt (Urk. 20 S. 3, Dispositivziffern 2 und 3). Innert Frist reichte der Gesuchsteller eine rechtsgültig unterzeichnete Eingabe ein (vgl. Urk. 23A [Version in Deutsch] und Urk. 23B sowie 24 [Version in Englisch]). Der Gesuchsteller stellt folgende Anträge (Urk. 23A S. 3, sinngemäss): Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine erneute Prüfung seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 3.1. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO (Zivilprozess- ordnung [ZPO]) genannten Beschwerdegründe beachtet werden können (Urk. 20 S. 2 und 3, Dispositivziffer 1). 3.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebe-

- 3 - gründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstituti- on; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen des Gesuchstellers ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). 3.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen (vgl. Urk. 19/1-18 und Urk. 25/2-3) sind daher, soweit sie nicht bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt wurden, von vornherein nicht mehr zu beachten.

E. 4 Der B._____ kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Partei- stellung zu (vgl. hierzu auch BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19.08.2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15).

- 4 - II.

1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Teilsatz 1).

2. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers (Urk. 17 S. 2).

3. Zur Frage der Aussichtslosigkeit hielt die Vorinstanz vorab die Vorbringen des Gesuchstellers fest, wonach er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und spä- teren Geschäftspartner Dr. C._____, Präsident des Verwaltungsrates der B._____, diverse Patente teile. Es seien verschiedene Vereinbarungen getroffen worden, zuletzt eine solche vom 29. April 2014, gemäss welchen er Anspruch auf eine Kommission von 4% der Einnahmen aus dem Verkauf der patentierten Pro- dukte durch die B._____ habe. Diese Kommissionszahlungen und weitere verein- barte Zahlungen habe er allerdings seit 2017 nicht mehr erhalten. Bis heute be- laufe sich der ihm geschuldete Betrag auf insgesamt EUR 138'188.25. Seit Mitte 2017 habe er erfolglos versucht, die Kommissionen und die Kommissionsabrech- nungen erhältlich zu machen. Die Zahlungen an ihn seien treuwidrig eingestellt worden. Seitens der B._____ werde behauptet, er schulde ihr Geld und nicht um- gekehrt. Er habe zwar Abrechnungen erhalten, diese würden aber vollkommen verdrehte Zahlen enthalten und treuwidrig ein falsches Bild darstellen. Er selbst habe eine Tabelle erstellt, in welcher er die Transaktionen zwischen der B._____ und ihm richtig dargestellt habe. Es seien noch weitere Vereinbarungen getroffen worden, aus welchen er Zahlungsansprüche habe. Die B._____ halte sich jedoch nicht an die Vereinbarungen. So habe er beispielsweise die Kosten eines Aufent- haltes in Zürich entgegen der getroffenen Absprache selbst bezahlen müssen, kleinere Aufträge und Arbeiten seien nicht vergütet worden und auch die verspro- chenen Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten seien nur teilweise geleistet worden (Urk. 17 S. 4 f.).

- 5 - In der anschliessenden "Beurteilung" kam die Vorinstanz mit Bezug auf die an- geblich vereinbarten Kommissionszahlungen (Urk. 17 S. 5 f., E. 3.2.1), das Ent- gelt für die Erledigung von verschiedenen kleinen Aufträgen für das "Unterneh- men" (S. 6 f., E. 3.2.2.), die Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten (S. 7, E. 3.2.3.) und die Kostenübernahme für ein Apartment in Zürich (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.4.) im Ergebnis zum Schluss, dass keine genügenden Behauptungen auf- gestellt und glaubhaft belegt würden, aus welchen sich Ansprüche des Gesuch- stellers ergeben würden. Die Vorinstanz sah daher die Gewinnaussichten des Gesuchstellers als beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren an und kam zum Schluss, dass die Prozessaussichten der vom Gesuchsteller beabsichtigten gerichtlichen Klage insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten (Urk. 17 S. 7).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereicht werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Auch bei einem vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 4.3 m.H.).

E. 5.1 Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Rechtsanwendung, da sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt habe, sie könne seine "Tabelle 1" nicht beurteilen. Die Vorinstanz habe keine "Prima-facie-Analyse" seines Anspruchs durchgeführt, um die Aussichtslosigkeit abzuschätzen. Vielmehr habe sie erwar- tet, dass er den gesamten Fall in juristischer Form auslege. Dies gehe über sein Fachwissen hinaus. Dazu brauche er einen Anwalt (Urk. 23A S. 1 f.).

- 6 -

E. 5.2 Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mass- gebend sind (BGE 142 III 138 m.H.). Im Entscheid bezog sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit angeblich ausstehenden Kommissionszahlungen auf die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Zusammenstellung (fortan Tabelle; vgl. Urk. 17 S. 6 m.H. auf Urk. 12/10). Sie sah diese als "keineswegs selbsterklärend" an und hielt im Weiteren fest, dass nicht ersichtlich sei, von welchen Umsätzen und Kommissionsansprüchen der Gesuchsteller ausgehe. Er mache hierzu auch kei- nerlei Ausführungen. Ausserdem gebe er nicht an, auf welche Beweismittel er seine Behauptungen stützen könnte. Hinzu komme, dass er die bis ins Jahr 2017 erhaltenen Zahlungen eigenen Aussagen zufolge nicht dokumentieren könne (Urk. 17 S. 6). Damit hat aber die Vorinstanz die notwendige summarische Prü- fung des vom Gesuchsteller geltend gemachten Anspruchs vorgenommen. 5.3.1. Die gesuchstellende Person hat sich gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfas- sende Mitwirkungsobliegenheit. Da sich die Äusserungen "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem vorprozessual eingereichten Gesuch nicht aus der Rechtsschrift ergeben, hat sich die gesuchstellende Person dazu in ihrem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 4.2 m.H.). Der Gesuchsteller hat somit die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen zwar nicht stringent zu beweisen, doch obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen seines An- spruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist auf die Ak- ten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, S. 142, N 406).

- 7 - 5.3.2. Da der Gesuchsteller bis anhin keinen Anwalt mandatiert hat, oblag es ihm, in seinem Gesuch die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er seinen An- spruch bzw. seine Ansprüche stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen. Mit Ver- fügung vom 12. März 2020 hat die Vorinstanz den Gesuchsteller aufgefordert, ei- nerseits einen Kontoauszug über den Zeitraum 2014 bis Mai 2018 betreffend das Konto, auf welchem die behaupteten Kommissions- und weiteren Zahlungen der B._____ eingegangen sind, einzureichen (vgl. Urk. 7 S. 2, Dispositivziffer 1). An- dererseits sollte der Gesuchsteller im Hinblick auf die Prüfung der Prozessaus- sichten seiner geplanten Klage insbesondere näher beschreiben, welche Schritte er seit 2017 zur Eintreibung der Forderung unternommen habe, mit welcher Be- gründung die B._____ die Zahlungen ab 2017 eingestellt habe (unter Beilegung der entsprechenden Korrespondenz), was er den Argumenten der B._____ im Wesentlichen entgegen halte, wie sich der Betrag von EUR 138'188.25 errechne und welches die (nebst den Kommissionszahlungen) "weiteren vereinbarten Zah- lungen" seien und ob es diesbezüglich schriftliche Belege gebe, wobei diese ein- zureichen seien (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz hat damit den Gesuchsteller in einer für einen Laien verständlichen Art und Weise aufgefordert, die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Klage darzulegen sowie die Beweismittel zu bezeichnen und (soweit vorhanden) einzureichen. Sie hat rechtsgenügend gehandelt. Auf die Frage, ob die von ihr aus den aufgestellten Behauptungen und eingereichten Ur- kunden gezogenen Folgerungen mit Bezug auf die Kommissions- sowie die weite- ren geltend gemachten Ansprüche zutreffen, muss an dieser Stelle nicht einge- gangen werden (vgl. hierzu II./E. 7).

E. 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rüge unbegründet ist. 6.1. Weiter rügt der Gesuchsteller eine Verletzung von Art. 29a der Schwei- zerischen Bundesverfassung (BV; Urk. 23A S. 2). 6.2. Gemäss Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) hat - im Regelfall - bei Rechtsstreitigkeiten jede Partei Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Dieses Recht wird dem Gesuchsteller nicht verwehrt. Er kann die von ihm angestrebte Klage jederzeit einreichen. Hingegen stellt sich die Frage, ob er

- 8 - zur Abfassung der notwendigen Klageschrift einen Rechtsbeistand mandatieren kann, für dessen Kosten zumindest einstweilen (vgl. Art. 123 ZPO) der Be- schwerdegegner aufzukommen hat. Diese Frage beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ff. ZPO (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3 f.). Dabei ist die Frage der Aussichtslosigkeit nicht anhand der Komplexität des Falles zu beurteilen (vgl. Urk. 23A S. 2). Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage im Sinne der vorab angeführten Rechtsprechung zu prüfen (vgl. vorne II./E. 4). Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen (vgl. Urk. 17 S. 5 ff.). 6.3. Die Rüge des Gesuchstellers verfängt nicht. 7.1. Sodann rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe "angedeutet", dass sie die von ihm eingereichte Tabelle, welche alle Transaktionen zwischen ihm und der B._____ im Zeitraum von 2010 bis 2019 aufzeige, nicht verstanden habe. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise erwähnt, dass die Tabelle keine Belege zur Rechtfertigung der darin aufgeführten Zahlen enthalte. Die dritte und die siebte Spalte würden eine "Beschreibung" und einen "Kommentar" enthalten. Die Spalte "Beschreibung" bezeichne die "Vereinbarungsdokumente" zwischen ihm und der B._____ für jede stattgefundene Transaktion. In der Spalte "Kommentar" werde dies, wo immer "zutreffend" (wohl im Sinne von "möglich") weiter ausgeführt. Die "Vereinbarungsdokumente" seien der Vorinstanz zur Verfügung gestellt worden (Urk. 23A S. 2). In der Folge erläutert der Gesuchsteller die Tabelle anhand von Beispielen (Urk. 23A S. 2 f.) und macht Ausführungen zur von der B._____ erstell- ten Kommissionsabrechnung (vgl. Urk. 23A S. 3 f. und Urk. 12/9). 7.2. Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vorne I./E. 3.3.). Insoweit der Gesuchsteller seine Tabelle und die Kommissionabrech- nung der B._____, insbesondere durch konkret angeführte Beispiele (vgl. Urk. 23A S. 3 f.), zu erläutern versucht, sind seine Vorbringen nicht mehr zu hö- ren. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die vom Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (insbesondere in Urk. 11), die eingereichte Tabelle (Urk. 12/10) sowie die im Weiteren bezeichneten und im Recht liegenden Beweismittel darauf schliessen durfte, dass die vom Gesuchstel- ler angestrebte Klage aussichtslos im Sinne des Gesetzes sei. Die Vorinstanz

- 9 - prüfte dabei die Prozessaussichten korrekterweise anhand der vom Gesuchsteller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen: Kommissionsvereinbarung, "verschie- dene kleine Aufträge für das Unternehmen", Entwicklung von Rezepten und Ver- einbarung über die Übernahme von Reisekosten (vgl. Urk. 17 S. 5 ff., E. 3.2.). 7.3.1. Die Kommissionsansprüche betreffend liegt ein am 29. April 2014 von Dr. C._____ für die B._____ und dem Gesuchsteller unterzeichnetes "Commissi- on Agreement" im Recht. Gemäss dieser Vereinbarung soll der Gesuchsteller für die Dauer der Patentlaufzeit (maximal 25 Jahre) eine Kommission von 4% auf die Einnahmen der patentierten Produkte, welche das Unternehmen verkauft, erhal- ten (Urk. 12/11 Ziffer 1.a.: "The Partner will receive 4% commission on the reve- nue of the patented products that the Company will sell, for the patent lifetime [maximum 25 years]"). Die B._____ hat zwei Kommissionsabrechnungen erstellt (Urk. 12/4 [Jahre 2013 - 2017] und Urk. 12/9 [Jahre 2013 - 2018]). Die Abrech- nungen enthalten die dem Gesuchsteller nach Ansicht von B._____ pro Jahr zu- stehenden Kommissionsansprüche von total Fr. 58'664.29 (vgl. Urk. 12/9): Fr. 6'465.34 (2013), Fr. 8'380.18 (2014), Fr. 9'391.13 (2015), Fr. 11'254.14 (2016), Fr. 11'233.36 (2017) und Fr. 11'940.14 (2018). Sodann enthalten die Abrechnun- gen die ab dem Jahre 2013 bis Mitte 2017 aus Sicht der B._____ an den Gesuch- steller geleisteten Zahlungen von total EUR 124'200.– bzw. Fr. 143'072.19. Die B._____, welche alle Zahlungen als zur Abgeltung der Kommissionsansprüche getätigt ansieht, berechnet per Ende 2018 ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 84'407.89 (vgl. Urk. 12/9). Gemäss dem Gesuchsteller hat die B._____ die Kommissionszahlungen im Jahre 2017 "treuwidrig" eingestellt. Dies mit der Be- gründung, dass er der B._____ einen grossen Betrag schulde. Die von der B._____ erstellte Abrechnung sei hingegen falsch (Urk. 11 S. 2). Die B._____ ha- be in ihrer Abrechnung "im Wesentlichen die Debitoren-Zeile mit der Kreditoren- Zeile vertauscht". Sie halte damit die Kommissionsvereinbarung nicht ein oder verstehe sie, "zusammen mit dem Anhang" (mit Verweis auf Urkunde 12/12) ab- sichtlich falsch. Sodann führt der Gesuchsteller an, dass er weitere Verträge bei- lege, gemäss welchen er für spezifische Produkte Zahlungen gemäss der Kom- missionsvereinbarung erhalten sollte (Urk. 11 S. 3).

- 10 - 7.3.2. Zwar macht der Gesuchsteller, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 17 S. 6), keinerlei Ausführungen dazu, von welchen Umsätzen und Kommissionsansprüchen er ausgeht. Auch in der eingereichten Tabelle bezeich- net er die Ansprüche, welche ihm gemäss Kommissionsvereinbarung pro Jahr zustehen sollen, nicht explizit. Man kann jedoch erahnen, dass es sich dabei um die ab dem Jahre 2013 mit "Year" bzw. "whole year" bezeichneten Positionen handelt. Der Gesuchsteller macht total EUR 51'448.35 geltend: EUR 5'754.70 (2013), EUR 7'335.80 (2014), EUR 8'220.76 (2015), EUR 9'851.59 (2016), EUR 9'833.40 (2017) und EUR 10'452.10 (2018). Umgerechnet in Franken entspricht dies in etwa den von der B._____ in der Kommissionsabrechnung angeführten Ansprüchen des Gesuchstellers von total Fr. 58'664.29 für die Jahre 2013 bis

2018. Entsprechend sind diese Ansprüche als glaubhaft dargestellt und belegt anzusehen (vgl. vorne II./E. 5.3.1.). Hingegen erhellt aus der vom Gesuchsteller eingereichten Tabelle nicht, ob er auch für die Zeit vor dem Jahr 2013 Kommissionsansprüche geltend machen will. Gemäss der Tabelle behauptet er für einen nicht weiter definierten Zeitraum ein Guthaben zu seinen Gunsten von EUR 22'759.76. Diesbezüglich kann weder den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 11) noch einem eingereichten Doku- ment entnommen werden, worauf sich die in der Spalte "Description" angeführten Buchstaben und Zahlenkombinationen (beispielsweise "D7/D9") beziehen sollen (vgl. Urk. 12/10). Es ist daher gestützt auf die Behauptungen des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen völlig unklar, für welchen Zeitraum dem Ge- suchsteller gestützt auf welche Rechtsgrundlage angeblich noch EUR 22'759.76 zustehen sollen. Gemäss Kommissionsvereinbarung lösten per 29. April 2014 vier von der B._____ verkaufte Produkte (Extreme D._____, Extreme E._____, F._____ Toothcream 100ml und F._____ Toothcream 50ml) eine Zahlung aus (vgl. Urk. 12/11 Ziffer 4). Aus der von B._____ erstellten Kommissionsabrechnung ergibt sich, dass ab dem Jahr 2015 zusätzlich die G._____ Toothcream 100ml und die G._____ Toothcream 50ml als kommissionspflichtig anerkannt wurden. Im Jahre 2016 folgte die G._____ Toothcream 10ml (vgl. Urk. 12/9). Der Gesuch-

- 11 - steller macht zwar geltend, dass er weitere Verträge beilege, gemäss welchen er für spezifische Produkte Zahlungen gemäss der Kommissionsvereinbarung erhal- ten sollte (Urk. 11 S. 3), er bezeichnet diese Vereinbarungen aber nicht weiter. Er- läuterungen hierzu lassen sich auch der vom Gesuchsteller erstellten und einge- reichten Tabelle nicht entnehmen (Urk. 12/10). Es erhellt damit nicht, gestützt auf welche weiteren - als die vorab erwähnten und von der B._____ in der Kommissi- onsabrechnung angeführten - Produkte der Gesuchsteller einen Kommissionsan- spruch von 4% auf welchem Umsatz geltend machen will. 7.3.3. Damit kann der Gesuchsteller zwar glaubhaft darstellen und belegen, dass ihm grundsätzlich ein Kommissionsanspruch für die Jahre 2013 bis 2018 von um die Fr. 60'000.– zustehen könnte. Er selbst anerkennt jedoch, dass er ab dem Jahre 2013 Zahlungen von der B._____ von total EUR 137'700.– erhalten hat (vgl. Urk. 23A S. 3 und Urk. 12/10). Sofern keine weiteren Ansprüche des Ge- suchstellers glaubhaft dargestellt und belegt werden, ist somit davon auszugehen, dass die B._____ ihren Verpflichtungen aus der Kommissionsvereinbarung be- reits vollumfänglich nachgekommen ist. 7.4.1. Weiter berief sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz darauf, es sei ver- einbart worden, dass er gegen Entgelt "verschiedene kleine Aufträge für das Un- ternehmen" erledige, z.B. sollte er sich mit den Zulieferern des Unternehmens treffen oder Arbeiten in den Laboratorien der Zulieferer und Produzenten erledi- gen. Dafür sei ihm nie eine Vergütung bezahlt worden, auch nicht für die verspro- chenen Reisekosten (Urk. 11 S. 3). Der Gesuchsteller verwies auf eine im Recht liegende Rechnung für im Februar 2016 geleistete Arbeiten über EUR 3'000.– (vgl. Urk. 12/21) sowie einen E-Mail-Verlauf (Urk. 12/22). 7.4.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Tabelle in diesem Zusammen- hang auf diverse angeblich mit der B._____ (teilweise mit einer "…") per E-Mail oder Skype abgeschlossene Vereinbarungen, gestützt auf welche ihm die B._____ ab dem Jahr 2013 Beträge von EUR 3'000.– bis EUR 9'000.– schulden soll. Der Gesuchsteller hat jedoch - abgesehen von einem E-Mail-Verlauf, woraus keine getroffene Vereinbarung hergeleitet werden kann (vgl. Urk. 12/22) - weder die erwähnten E-Mail ins Recht gelegt noch Beweismittel für die angeblich per

- 12 - Skype getroffenen Abreden genannt. Auch aus der eingereichten Rechnung vom Februar 2016 über EUR 3'000.– für vom Gesuchsteller aufgelistete, in diesem Monat angeblich geleistete Arbeiten (vgl. Urk. 12/21) ergibt sich keine Zahlungs- verpflichtung der B._____. Zwar führt die B._____ in der Kommissionsabrechnung ihrerseits (teils monatlich) an den Gesuchsteller bezahlte Beträge von EUR 3'000.– bis EUR 6'500.– auf. Offensichtlich stellt sie sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich dabei (zumindest grossmehrheitlich) um Vorschüsse im Zusammenhang mit den vereinbarten Kommissionszahlungen handelt (vgl. Urk. 12/9). Es ist denn in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Dr. C._____ und der Gesuchsteller am 16. Dezember 2016 einen "Annex" (An- hang) zur Kommissionsvereinbarung unterzeichneten. Darin hielten sie einerseits fest, dass alle zukünftigen chemischen Produkte von B._____, die mit dem Ge- suchsteller als Miterfinder patentiert würden, als Anhang der Vereinbarung hinzu- gefügt würden (vgl. Urk. 12/12: Any future B._____ chemical products patented with Mr. A._____ as co-inventor will be added as annex to this contract), wobei das Wort zukünftig durchgestrichen wurde. Andererseits kamen sie darin überein, dass die Vereinbarung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien enthalte und in jeder Hinsicht alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ersetze ("This agreement contains the entire agreement between the parties su- persending in all respects any all prior oral or written agreements"). Der Gesuch- steller macht einzig geltend, die B._____ lege den Anhang im Zusammenhang mit der Kommissionsvereinbarung falsch aus (Urk. 11 S. 3). Wie die B._____ den Anhang auslegt und wie er seines Erachtens auszulegen wäre, führt er hingegen nicht an. Es bleibt damit völlig offen, welche vor dem 16. Dezember 2016 nebst der Kommissionsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossenen Abma- chungen weiterhin Bestand haben sollen. 7.4.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Gesuchsteller keine ausstehen- den Zahlungen aus "verschiedenen kleinen Aufträgen" glaubhaft darzustellen vermag. 7.5.1. Zudem machte der Gesuchsteller geltend, es seien ihm auch für die Entwicklung von Rezepten Zahlungen versprochen worden. Die Vorinstanz er-

- 13 - wog, der Gesuchsteller verweise diesbezüglich auf den im Recht liegenden Ver- trag "betreffend die Herstellung verschiedener Produkte" (vgl. Urk. 12/13). Dabei handle es sich um eine Art Rahmenvertrag für später zu erteilende Einzelaufträ- ge. Die beigelegten Einzelaufträge würden den Zeitraum Herbst 2010 bis Frühling 2011 beschlagen. Der Gesuchsteller führe aus, einige dieser Zahlungen seien nicht erfolgt. Welche Zahlungen er wann erhalten habe und welche nicht, führe er aber nicht aus. Dies ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Ob er weitere Beweismittel nennen könnte, lege der Gesuchsteller nicht dar (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.3.). 7.5.2. Der Gesuchsteller rügt auch diesbezüglich einzig, dass seine Tabelle fälschlicherweise als nicht "selbsterklärend" angesehen worden sei (Urk. 23A S. 2). Die Tabelle weist unter dem "27.11.2014" ein Guthaben seinerseits von EUR 60'000.– aus. Als Rechtsgrundlage wird ein "G._____ & I._____ TPs deve- lopment Agreement" bezeichnet (vgl. Urk. 12/10: "Description"). Gemäss dieser am 27. November 2014 geschlossenen Vereinbarung betreffend zwei zu entwi- ckelnde Zahnpasten ("B._____ H._____ Toothpaste" und "B._____ I._____ Toothpaste") hatte der Gesuchsteller bis zum 4. Dezember 2014 diverse Arbeiten abzuliefern bzw. auszuführen (z.B. "Results of stability / testing of the products completed"; vgl. Urk. 12/17). Die Entschädigung des Gesuchstellers ("Compensa- tion") wurde für die "B._____ H._____ Toothpaste" auf total EUR 30'000.– festge- setzt. EUR 5'000.– waren im November 2014 ("already paid") zu bezahlen, weite- re EUR 3'000.– im Dezember 2014 und EUR 2'000.– im Januar 2015. Sodann sollten EUR 10'000.– am Tag der ersten Produktion ("on the date of first produc- tion") und weitere EUR 10'000.– sechs Monate danach ("six months after first production date") geleistet werden (vgl. Urk. 12/17). Für die "B._____ I._____ Toothpaste" sollte die Entschädigung EUR 15'000.– "on the date of first produc- tion" und weitere EUR 15'000.– "six months after first production date" betragen. Der Gesuchsteller macht weder Ausführungen dazu, ob er die anstehenden Ar- beiten termingerecht erledigt hat, noch dazu, ob die zwei Zahnpasten je produ- ziert wurden. Er bezeichnet diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel. Solche er- geben sich auch nicht aus den Akten. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der von B._____ in der Kommissionsabrechnung ab dem Jahre 2015 angeführten

- 14 - und vom Gesuchsteller in seiner Tabelle ebenfalls so bezeichneten G._____ Toothcream (vgl. Urk. 12/9) um die zwischenzeitlich unbenannte B._____ H._____ Toothpaste handeln sollte, fehlen bezüglich der "B._____ I._____ Toothpaste" jedwelche Anhaltspunkte. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die vorangehenden Ausführungen zum Anhang ("Annex") zur Kommissionsver- einbarung zu verweisen. Die Vereinbarung wurde am 27. November 2014 ge- schlossen (Urk. 12/17), der Anhang am 16. Dezember 2016 unterzeichnet (Urk. 12/12). Auch die weiteren im Recht liegenden Vereinbarungen über vom Gesuch- steller angeblich getätigte Entwicklungen datieren allesamt vor dem Dezember 2016 (vgl. Urk. 12/13; Urk. 12/14; Urk. 12/15; Urk. 12/16; Urk. 12/19). 7.5.3. Damit vermag der Gesuchsteller keine ausstehenden Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten im Umfang der Differenz zwischen den von der B._____ erhaltenen Zahlungen (EUR 137'700.–) und den glaubhaft erscheinen- den Kommissionsansprüchen von rund Fr. 60'000.– darzustellen. 7.6.1. Letztlich macht der Gesuchsteller geltend, es sei verabredet gewesen, dass er zwecks Aushandlung eines Partnerschaftsvertrages nach Zürich reise. Es sei vereinbart worden, dass die B._____ die Kosten der Unterkunft übernehme. Dies habe sie nicht getan. Der Gesuchsteller verweist in diesem Zusammenhang auf eine Rechnung vom 24. Oktober 2014 für die Miete einer Wohnung in Zürich über total Fr. 2'874.– (Urk. 11 S. 3; Urk. 12/20). Die Vorinstanz erwog diesbezüg- lich, der Gesuchsteller lege nicht dar, woraus sich die zugesicherte Kostenüber- nahme durch die Gegenpartei ergebe (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.4.). 7.6.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei "gängige Praxis", dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein "Reise- und Tagegeld" am Besuchsort zur Verfügung stelle. Er habe diesen Punkt in Zeile 36 seiner Tabelle aufgenommen. Sodann reiche er zum Nachweis der Zahlungsvereinbarung einen "E-Mail-Dialog" zwi- schen ihm und Dr. C._____ ein (Urk. 23A S. 4; Urk. 25/2 "E8"). 7.6.3. Wie bereits erwähnt, sind neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. vorne I./E. 3.3.). Selbst wenn sie beachtet würden, ergibt sich aus

- 15 - der eingereichten E-Mail Korrespondenz keine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Übernahme der Mietkosten in Zürich und - wie der Gesuchsteller in der eingereichten Tabelle anführt - EUR 100.– pro Tag für "foods, travel, etc." (vgl. Urk. 12/10). In seiner Tabelle erwähnt denn der Gesuch- steller auch keine entsprechende Abmachung. Ein diesbezüglicher Anspruch lässt sich sodann nicht aus einer "gängigen Praxis" herleiten. Damit ist auch dieser An- spruch nicht glaubhaft dargestellt. 7.7. Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Rügen des Gesuchstellers als unbegründet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14.08. 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 146'479.55 (EUR 138'188.25 x 1.06 [Umrechnungskurs per 9. Juli 2020]). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsteller ist ein Laie. Sinngemäss ist davon auszugehen, dass er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung stellt. Es ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. vorne II./E. 2 und Urk. 19/2; Urk. 19/3; Urk. 19/5; Urk. 19/8; Urk. 19/11). Sodann kann seine Be- schwerde nicht als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Entsprechend ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu gewähren. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch trifft den Gesuchsteller die Nachzah-

- 16 - lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Von der Zusprechung einer Parteientschädi- gung ist abzusehen.

3. Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen- bzw. Vorentscheid des künftigen Verfahrens im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 1.2 f.). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  5. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 23A sowie der Doppel von Urk. 23B und Urk. 24, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. - 17 - (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des angestrebten Verfahrens ist über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 15. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 15. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2020 (ED200019-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 2. März 2020 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsteller) vor Eintritt der Rechtshängigkeit der gegen die B._____ AG (fortan B._____) in Aussicht gestellten Forderungsklage über EUR 138'188.25 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 6. April 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. Urk. 17 S. 8, Dispositivziffer 1). Kosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. April 2020 (Poststempel: 20. April 2020) fristgerecht "Berufung" erhoben (Urk. 14; Urk. 16A+B). Da es der Eingabe an einer gültigen Unterschrift mangelte, wurde sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Mai 2020 zurückgesandt. Gleichzei- tig wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe ange- setzt (Urk. 20 S. 3, Dispositivziffern 2 und 3). Innert Frist reichte der Gesuchsteller eine rechtsgültig unterzeichnete Eingabe ein (vgl. Urk. 23A [Version in Deutsch] und Urk. 23B sowie 24 [Version in Englisch]). Der Gesuchsteller stellt folgende Anträge (Urk. 23A S. 3, sinngemäss): Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine erneute Prüfung seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 3.1. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO (Zivilprozess- ordnung [ZPO]) genannten Beschwerdegründe beachtet werden können (Urk. 20 S. 2 und 3, Dispositivziffer 1). 3.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebe-

- 3 - gründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstituti- on; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen des Gesuchstellers ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). 3.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen (vgl. Urk. 19/1-18 und Urk. 25/2-3) sind daher, soweit sie nicht bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt wurden, von vornherein nicht mehr zu beachten.

4. Der B._____ kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Partei- stellung zu (vgl. hierzu auch BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19.08.2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15).

- 4 - II.

1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Teilsatz 1).

2. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers (Urk. 17 S. 2).

3. Zur Frage der Aussichtslosigkeit hielt die Vorinstanz vorab die Vorbringen des Gesuchstellers fest, wonach er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und spä- teren Geschäftspartner Dr. C._____, Präsident des Verwaltungsrates der B._____, diverse Patente teile. Es seien verschiedene Vereinbarungen getroffen worden, zuletzt eine solche vom 29. April 2014, gemäss welchen er Anspruch auf eine Kommission von 4% der Einnahmen aus dem Verkauf der patentierten Pro- dukte durch die B._____ habe. Diese Kommissionszahlungen und weitere verein- barte Zahlungen habe er allerdings seit 2017 nicht mehr erhalten. Bis heute be- laufe sich der ihm geschuldete Betrag auf insgesamt EUR 138'188.25. Seit Mitte 2017 habe er erfolglos versucht, die Kommissionen und die Kommissionsabrech- nungen erhältlich zu machen. Die Zahlungen an ihn seien treuwidrig eingestellt worden. Seitens der B._____ werde behauptet, er schulde ihr Geld und nicht um- gekehrt. Er habe zwar Abrechnungen erhalten, diese würden aber vollkommen verdrehte Zahlen enthalten und treuwidrig ein falsches Bild darstellen. Er selbst habe eine Tabelle erstellt, in welcher er die Transaktionen zwischen der B._____ und ihm richtig dargestellt habe. Es seien noch weitere Vereinbarungen getroffen worden, aus welchen er Zahlungsansprüche habe. Die B._____ halte sich jedoch nicht an die Vereinbarungen. So habe er beispielsweise die Kosten eines Aufent- haltes in Zürich entgegen der getroffenen Absprache selbst bezahlen müssen, kleinere Aufträge und Arbeiten seien nicht vergütet worden und auch die verspro- chenen Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten seien nur teilweise geleistet worden (Urk. 17 S. 4 f.).

- 5 - In der anschliessenden "Beurteilung" kam die Vorinstanz mit Bezug auf die an- geblich vereinbarten Kommissionszahlungen (Urk. 17 S. 5 f., E. 3.2.1), das Ent- gelt für die Erledigung von verschiedenen kleinen Aufträgen für das "Unterneh- men" (S. 6 f., E. 3.2.2.), die Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten (S. 7, E. 3.2.3.) und die Kostenübernahme für ein Apartment in Zürich (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.4.) im Ergebnis zum Schluss, dass keine genügenden Behauptungen auf- gestellt und glaubhaft belegt würden, aus welchen sich Ansprüche des Gesuch- stellers ergeben würden. Die Vorinstanz sah daher die Gewinnaussichten des Gesuchstellers als beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren an und kam zum Schluss, dass die Prozessaussichten der vom Gesuchsteller beabsichtigten gerichtlichen Klage insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten (Urk. 17 S. 7).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereicht werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Auch bei einem vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 4.3 m.H.). 5.1. Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Rechtsanwendung, da sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt habe, sie könne seine "Tabelle 1" nicht beurteilen. Die Vorinstanz habe keine "Prima-facie-Analyse" seines Anspruchs durchgeführt, um die Aussichtslosigkeit abzuschätzen. Vielmehr habe sie erwar- tet, dass er den gesamten Fall in juristischer Form auslege. Dies gehe über sein Fachwissen hinaus. Dazu brauche er einen Anwalt (Urk. 23A S. 1 f.).

- 6 - 5.2. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mass- gebend sind (BGE 142 III 138 m.H.). Im Entscheid bezog sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit angeblich ausstehenden Kommissionszahlungen auf die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Zusammenstellung (fortan Tabelle; vgl. Urk. 17 S. 6 m.H. auf Urk. 12/10). Sie sah diese als "keineswegs selbsterklärend" an und hielt im Weiteren fest, dass nicht ersichtlich sei, von welchen Umsätzen und Kommissionsansprüchen der Gesuchsteller ausgehe. Er mache hierzu auch kei- nerlei Ausführungen. Ausserdem gebe er nicht an, auf welche Beweismittel er seine Behauptungen stützen könnte. Hinzu komme, dass er die bis ins Jahr 2017 erhaltenen Zahlungen eigenen Aussagen zufolge nicht dokumentieren könne (Urk. 17 S. 6). Damit hat aber die Vorinstanz die notwendige summarische Prü- fung des vom Gesuchsteller geltend gemachten Anspruchs vorgenommen. 5.3.1. Die gesuchstellende Person hat sich gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfas- sende Mitwirkungsobliegenheit. Da sich die Äusserungen "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem vorprozessual eingereichten Gesuch nicht aus der Rechtsschrift ergeben, hat sich die gesuchstellende Person dazu in ihrem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 4.2 m.H.). Der Gesuchsteller hat somit die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen zwar nicht stringent zu beweisen, doch obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen seines An- spruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist auf die Ak- ten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, S. 142, N 406).

- 7 - 5.3.2. Da der Gesuchsteller bis anhin keinen Anwalt mandatiert hat, oblag es ihm, in seinem Gesuch die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er seinen An- spruch bzw. seine Ansprüche stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen. Mit Ver- fügung vom 12. März 2020 hat die Vorinstanz den Gesuchsteller aufgefordert, ei- nerseits einen Kontoauszug über den Zeitraum 2014 bis Mai 2018 betreffend das Konto, auf welchem die behaupteten Kommissions- und weiteren Zahlungen der B._____ eingegangen sind, einzureichen (vgl. Urk. 7 S. 2, Dispositivziffer 1). An- dererseits sollte der Gesuchsteller im Hinblick auf die Prüfung der Prozessaus- sichten seiner geplanten Klage insbesondere näher beschreiben, welche Schritte er seit 2017 zur Eintreibung der Forderung unternommen habe, mit welcher Be- gründung die B._____ die Zahlungen ab 2017 eingestellt habe (unter Beilegung der entsprechenden Korrespondenz), was er den Argumenten der B._____ im Wesentlichen entgegen halte, wie sich der Betrag von EUR 138'188.25 errechne und welches die (nebst den Kommissionszahlungen) "weiteren vereinbarten Zah- lungen" seien und ob es diesbezüglich schriftliche Belege gebe, wobei diese ein- zureichen seien (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz hat damit den Gesuchsteller in einer für einen Laien verständlichen Art und Weise aufgefordert, die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Klage darzulegen sowie die Beweismittel zu bezeichnen und (soweit vorhanden) einzureichen. Sie hat rechtsgenügend gehandelt. Auf die Frage, ob die von ihr aus den aufgestellten Behauptungen und eingereichten Ur- kunden gezogenen Folgerungen mit Bezug auf die Kommissions- sowie die weite- ren geltend gemachten Ansprüche zutreffen, muss an dieser Stelle nicht einge- gangen werden (vgl. hierzu II./E. 7). 5.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rüge unbegründet ist. 6.1. Weiter rügt der Gesuchsteller eine Verletzung von Art. 29a der Schwei- zerischen Bundesverfassung (BV; Urk. 23A S. 2). 6.2. Gemäss Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) hat - im Regelfall - bei Rechtsstreitigkeiten jede Partei Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Dieses Recht wird dem Gesuchsteller nicht verwehrt. Er kann die von ihm angestrebte Klage jederzeit einreichen. Hingegen stellt sich die Frage, ob er

- 8 - zur Abfassung der notwendigen Klageschrift einen Rechtsbeistand mandatieren kann, für dessen Kosten zumindest einstweilen (vgl. Art. 123 ZPO) der Be- schwerdegegner aufzukommen hat. Diese Frage beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ff. ZPO (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3 f.). Dabei ist die Frage der Aussichtslosigkeit nicht anhand der Komplexität des Falles zu beurteilen (vgl. Urk. 23A S. 2). Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage im Sinne der vorab angeführten Rechtsprechung zu prüfen (vgl. vorne II./E. 4). Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen (vgl. Urk. 17 S. 5 ff.). 6.3. Die Rüge des Gesuchstellers verfängt nicht. 7.1. Sodann rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe "angedeutet", dass sie die von ihm eingereichte Tabelle, welche alle Transaktionen zwischen ihm und der B._____ im Zeitraum von 2010 bis 2019 aufzeige, nicht verstanden habe. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise erwähnt, dass die Tabelle keine Belege zur Rechtfertigung der darin aufgeführten Zahlen enthalte. Die dritte und die siebte Spalte würden eine "Beschreibung" und einen "Kommentar" enthalten. Die Spalte "Beschreibung" bezeichne die "Vereinbarungsdokumente" zwischen ihm und der B._____ für jede stattgefundene Transaktion. In der Spalte "Kommentar" werde dies, wo immer "zutreffend" (wohl im Sinne von "möglich") weiter ausgeführt. Die "Vereinbarungsdokumente" seien der Vorinstanz zur Verfügung gestellt worden (Urk. 23A S. 2). In der Folge erläutert der Gesuchsteller die Tabelle anhand von Beispielen (Urk. 23A S. 2 f.) und macht Ausführungen zur von der B._____ erstell- ten Kommissionsabrechnung (vgl. Urk. 23A S. 3 f. und Urk. 12/9). 7.2. Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vorne I./E. 3.3.). Insoweit der Gesuchsteller seine Tabelle und die Kommissionabrech- nung der B._____, insbesondere durch konkret angeführte Beispiele (vgl. Urk. 23A S. 3 f.), zu erläutern versucht, sind seine Vorbringen nicht mehr zu hö- ren. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die vom Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (insbesondere in Urk. 11), die eingereichte Tabelle (Urk. 12/10) sowie die im Weiteren bezeichneten und im Recht liegenden Beweismittel darauf schliessen durfte, dass die vom Gesuchstel- ler angestrebte Klage aussichtslos im Sinne des Gesetzes sei. Die Vorinstanz

- 9 - prüfte dabei die Prozessaussichten korrekterweise anhand der vom Gesuchsteller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen: Kommissionsvereinbarung, "verschie- dene kleine Aufträge für das Unternehmen", Entwicklung von Rezepten und Ver- einbarung über die Übernahme von Reisekosten (vgl. Urk. 17 S. 5 ff., E. 3.2.). 7.3.1. Die Kommissionsansprüche betreffend liegt ein am 29. April 2014 von Dr. C._____ für die B._____ und dem Gesuchsteller unterzeichnetes "Commissi- on Agreement" im Recht. Gemäss dieser Vereinbarung soll der Gesuchsteller für die Dauer der Patentlaufzeit (maximal 25 Jahre) eine Kommission von 4% auf die Einnahmen der patentierten Produkte, welche das Unternehmen verkauft, erhal- ten (Urk. 12/11 Ziffer 1.a.: "The Partner will receive 4% commission on the reve- nue of the patented products that the Company will sell, for the patent lifetime [maximum 25 years]"). Die B._____ hat zwei Kommissionsabrechnungen erstellt (Urk. 12/4 [Jahre 2013 - 2017] und Urk. 12/9 [Jahre 2013 - 2018]). Die Abrech- nungen enthalten die dem Gesuchsteller nach Ansicht von B._____ pro Jahr zu- stehenden Kommissionsansprüche von total Fr. 58'664.29 (vgl. Urk. 12/9): Fr. 6'465.34 (2013), Fr. 8'380.18 (2014), Fr. 9'391.13 (2015), Fr. 11'254.14 (2016), Fr. 11'233.36 (2017) und Fr. 11'940.14 (2018). Sodann enthalten die Abrechnun- gen die ab dem Jahre 2013 bis Mitte 2017 aus Sicht der B._____ an den Gesuch- steller geleisteten Zahlungen von total EUR 124'200.– bzw. Fr. 143'072.19. Die B._____, welche alle Zahlungen als zur Abgeltung der Kommissionsansprüche getätigt ansieht, berechnet per Ende 2018 ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 84'407.89 (vgl. Urk. 12/9). Gemäss dem Gesuchsteller hat die B._____ die Kommissionszahlungen im Jahre 2017 "treuwidrig" eingestellt. Dies mit der Be- gründung, dass er der B._____ einen grossen Betrag schulde. Die von der B._____ erstellte Abrechnung sei hingegen falsch (Urk. 11 S. 2). Die B._____ ha- be in ihrer Abrechnung "im Wesentlichen die Debitoren-Zeile mit der Kreditoren- Zeile vertauscht". Sie halte damit die Kommissionsvereinbarung nicht ein oder verstehe sie, "zusammen mit dem Anhang" (mit Verweis auf Urkunde 12/12) ab- sichtlich falsch. Sodann führt der Gesuchsteller an, dass er weitere Verträge bei- lege, gemäss welchen er für spezifische Produkte Zahlungen gemäss der Kom- missionsvereinbarung erhalten sollte (Urk. 11 S. 3).

- 10 - 7.3.2. Zwar macht der Gesuchsteller, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 17 S. 6), keinerlei Ausführungen dazu, von welchen Umsätzen und Kommissionsansprüchen er ausgeht. Auch in der eingereichten Tabelle bezeich- net er die Ansprüche, welche ihm gemäss Kommissionsvereinbarung pro Jahr zustehen sollen, nicht explizit. Man kann jedoch erahnen, dass es sich dabei um die ab dem Jahre 2013 mit "Year" bzw. "whole year" bezeichneten Positionen handelt. Der Gesuchsteller macht total EUR 51'448.35 geltend: EUR 5'754.70 (2013), EUR 7'335.80 (2014), EUR 8'220.76 (2015), EUR 9'851.59 (2016), EUR 9'833.40 (2017) und EUR 10'452.10 (2018). Umgerechnet in Franken entspricht dies in etwa den von der B._____ in der Kommissionsabrechnung angeführten Ansprüchen des Gesuchstellers von total Fr. 58'664.29 für die Jahre 2013 bis

2018. Entsprechend sind diese Ansprüche als glaubhaft dargestellt und belegt anzusehen (vgl. vorne II./E. 5.3.1.). Hingegen erhellt aus der vom Gesuchsteller eingereichten Tabelle nicht, ob er auch für die Zeit vor dem Jahr 2013 Kommissionsansprüche geltend machen will. Gemäss der Tabelle behauptet er für einen nicht weiter definierten Zeitraum ein Guthaben zu seinen Gunsten von EUR 22'759.76. Diesbezüglich kann weder den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 11) noch einem eingereichten Doku- ment entnommen werden, worauf sich die in der Spalte "Description" angeführten Buchstaben und Zahlenkombinationen (beispielsweise "D7/D9") beziehen sollen (vgl. Urk. 12/10). Es ist daher gestützt auf die Behauptungen des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen völlig unklar, für welchen Zeitraum dem Ge- suchsteller gestützt auf welche Rechtsgrundlage angeblich noch EUR 22'759.76 zustehen sollen. Gemäss Kommissionsvereinbarung lösten per 29. April 2014 vier von der B._____ verkaufte Produkte (Extreme D._____, Extreme E._____, F._____ Toothcream 100ml und F._____ Toothcream 50ml) eine Zahlung aus (vgl. Urk. 12/11 Ziffer 4). Aus der von B._____ erstellten Kommissionsabrechnung ergibt sich, dass ab dem Jahr 2015 zusätzlich die G._____ Toothcream 100ml und die G._____ Toothcream 50ml als kommissionspflichtig anerkannt wurden. Im Jahre 2016 folgte die G._____ Toothcream 10ml (vgl. Urk. 12/9). Der Gesuch-

- 11 - steller macht zwar geltend, dass er weitere Verträge beilege, gemäss welchen er für spezifische Produkte Zahlungen gemäss der Kommissionsvereinbarung erhal- ten sollte (Urk. 11 S. 3), er bezeichnet diese Vereinbarungen aber nicht weiter. Er- läuterungen hierzu lassen sich auch der vom Gesuchsteller erstellten und einge- reichten Tabelle nicht entnehmen (Urk. 12/10). Es erhellt damit nicht, gestützt auf welche weiteren - als die vorab erwähnten und von der B._____ in der Kommissi- onsabrechnung angeführten - Produkte der Gesuchsteller einen Kommissionsan- spruch von 4% auf welchem Umsatz geltend machen will. 7.3.3. Damit kann der Gesuchsteller zwar glaubhaft darstellen und belegen, dass ihm grundsätzlich ein Kommissionsanspruch für die Jahre 2013 bis 2018 von um die Fr. 60'000.– zustehen könnte. Er selbst anerkennt jedoch, dass er ab dem Jahre 2013 Zahlungen von der B._____ von total EUR 137'700.– erhalten hat (vgl. Urk. 23A S. 3 und Urk. 12/10). Sofern keine weiteren Ansprüche des Ge- suchstellers glaubhaft dargestellt und belegt werden, ist somit davon auszugehen, dass die B._____ ihren Verpflichtungen aus der Kommissionsvereinbarung be- reits vollumfänglich nachgekommen ist. 7.4.1. Weiter berief sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz darauf, es sei ver- einbart worden, dass er gegen Entgelt "verschiedene kleine Aufträge für das Un- ternehmen" erledige, z.B. sollte er sich mit den Zulieferern des Unternehmens treffen oder Arbeiten in den Laboratorien der Zulieferer und Produzenten erledi- gen. Dafür sei ihm nie eine Vergütung bezahlt worden, auch nicht für die verspro- chenen Reisekosten (Urk. 11 S. 3). Der Gesuchsteller verwies auf eine im Recht liegende Rechnung für im Februar 2016 geleistete Arbeiten über EUR 3'000.– (vgl. Urk. 12/21) sowie einen E-Mail-Verlauf (Urk. 12/22). 7.4.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Tabelle in diesem Zusammen- hang auf diverse angeblich mit der B._____ (teilweise mit einer "…") per E-Mail oder Skype abgeschlossene Vereinbarungen, gestützt auf welche ihm die B._____ ab dem Jahr 2013 Beträge von EUR 3'000.– bis EUR 9'000.– schulden soll. Der Gesuchsteller hat jedoch - abgesehen von einem E-Mail-Verlauf, woraus keine getroffene Vereinbarung hergeleitet werden kann (vgl. Urk. 12/22) - weder die erwähnten E-Mail ins Recht gelegt noch Beweismittel für die angeblich per

- 12 - Skype getroffenen Abreden genannt. Auch aus der eingereichten Rechnung vom Februar 2016 über EUR 3'000.– für vom Gesuchsteller aufgelistete, in diesem Monat angeblich geleistete Arbeiten (vgl. Urk. 12/21) ergibt sich keine Zahlungs- verpflichtung der B._____. Zwar führt die B._____ in der Kommissionsabrechnung ihrerseits (teils monatlich) an den Gesuchsteller bezahlte Beträge von EUR 3'000.– bis EUR 6'500.– auf. Offensichtlich stellt sie sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich dabei (zumindest grossmehrheitlich) um Vorschüsse im Zusammenhang mit den vereinbarten Kommissionszahlungen handelt (vgl. Urk. 12/9). Es ist denn in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Dr. C._____ und der Gesuchsteller am 16. Dezember 2016 einen "Annex" (An- hang) zur Kommissionsvereinbarung unterzeichneten. Darin hielten sie einerseits fest, dass alle zukünftigen chemischen Produkte von B._____, die mit dem Ge- suchsteller als Miterfinder patentiert würden, als Anhang der Vereinbarung hinzu- gefügt würden (vgl. Urk. 12/12: Any future B._____ chemical products patented with Mr. A._____ as co-inventor will be added as annex to this contract), wobei das Wort zukünftig durchgestrichen wurde. Andererseits kamen sie darin überein, dass die Vereinbarung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien enthalte und in jeder Hinsicht alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ersetze ("This agreement contains the entire agreement between the parties su- persending in all respects any all prior oral or written agreements"). Der Gesuch- steller macht einzig geltend, die B._____ lege den Anhang im Zusammenhang mit der Kommissionsvereinbarung falsch aus (Urk. 11 S. 3). Wie die B._____ den Anhang auslegt und wie er seines Erachtens auszulegen wäre, führt er hingegen nicht an. Es bleibt damit völlig offen, welche vor dem 16. Dezember 2016 nebst der Kommissionsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossenen Abma- chungen weiterhin Bestand haben sollen. 7.4.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Gesuchsteller keine ausstehen- den Zahlungen aus "verschiedenen kleinen Aufträgen" glaubhaft darzustellen vermag. 7.5.1. Zudem machte der Gesuchsteller geltend, es seien ihm auch für die Entwicklung von Rezepten Zahlungen versprochen worden. Die Vorinstanz er-

- 13 - wog, der Gesuchsteller verweise diesbezüglich auf den im Recht liegenden Ver- trag "betreffend die Herstellung verschiedener Produkte" (vgl. Urk. 12/13). Dabei handle es sich um eine Art Rahmenvertrag für später zu erteilende Einzelaufträ- ge. Die beigelegten Einzelaufträge würden den Zeitraum Herbst 2010 bis Frühling 2011 beschlagen. Der Gesuchsteller führe aus, einige dieser Zahlungen seien nicht erfolgt. Welche Zahlungen er wann erhalten habe und welche nicht, führe er aber nicht aus. Dies ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Ob er weitere Beweismittel nennen könnte, lege der Gesuchsteller nicht dar (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.3.). 7.5.2. Der Gesuchsteller rügt auch diesbezüglich einzig, dass seine Tabelle fälschlicherweise als nicht "selbsterklärend" angesehen worden sei (Urk. 23A S. 2). Die Tabelle weist unter dem "27.11.2014" ein Guthaben seinerseits von EUR 60'000.– aus. Als Rechtsgrundlage wird ein "G._____ & I._____ TPs deve- lopment Agreement" bezeichnet (vgl. Urk. 12/10: "Description"). Gemäss dieser am 27. November 2014 geschlossenen Vereinbarung betreffend zwei zu entwi- ckelnde Zahnpasten ("B._____ H._____ Toothpaste" und "B._____ I._____ Toothpaste") hatte der Gesuchsteller bis zum 4. Dezember 2014 diverse Arbeiten abzuliefern bzw. auszuführen (z.B. "Results of stability / testing of the products completed"; vgl. Urk. 12/17). Die Entschädigung des Gesuchstellers ("Compensa- tion") wurde für die "B._____ H._____ Toothpaste" auf total EUR 30'000.– festge- setzt. EUR 5'000.– waren im November 2014 ("already paid") zu bezahlen, weite- re EUR 3'000.– im Dezember 2014 und EUR 2'000.– im Januar 2015. Sodann sollten EUR 10'000.– am Tag der ersten Produktion ("on the date of first produc- tion") und weitere EUR 10'000.– sechs Monate danach ("six months after first production date") geleistet werden (vgl. Urk. 12/17). Für die "B._____ I._____ Toothpaste" sollte die Entschädigung EUR 15'000.– "on the date of first produc- tion" und weitere EUR 15'000.– "six months after first production date" betragen. Der Gesuchsteller macht weder Ausführungen dazu, ob er die anstehenden Ar- beiten termingerecht erledigt hat, noch dazu, ob die zwei Zahnpasten je produ- ziert wurden. Er bezeichnet diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel. Solche er- geben sich auch nicht aus den Akten. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der von B._____ in der Kommissionsabrechnung ab dem Jahre 2015 angeführten

- 14 - und vom Gesuchsteller in seiner Tabelle ebenfalls so bezeichneten G._____ Toothcream (vgl. Urk. 12/9) um die zwischenzeitlich unbenannte B._____ H._____ Toothpaste handeln sollte, fehlen bezüglich der "B._____ I._____ Toothpaste" jedwelche Anhaltspunkte. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die vorangehenden Ausführungen zum Anhang ("Annex") zur Kommissionsver- einbarung zu verweisen. Die Vereinbarung wurde am 27. November 2014 ge- schlossen (Urk. 12/17), der Anhang am 16. Dezember 2016 unterzeichnet (Urk. 12/12). Auch die weiteren im Recht liegenden Vereinbarungen über vom Gesuch- steller angeblich getätigte Entwicklungen datieren allesamt vor dem Dezember 2016 (vgl. Urk. 12/13; Urk. 12/14; Urk. 12/15; Urk. 12/16; Urk. 12/19). 7.5.3. Damit vermag der Gesuchsteller keine ausstehenden Zahlungen für die Entwicklung von Rezepten im Umfang der Differenz zwischen den von der B._____ erhaltenen Zahlungen (EUR 137'700.–) und den glaubhaft erscheinen- den Kommissionsansprüchen von rund Fr. 60'000.– darzustellen. 7.6.1. Letztlich macht der Gesuchsteller geltend, es sei verabredet gewesen, dass er zwecks Aushandlung eines Partnerschaftsvertrages nach Zürich reise. Es sei vereinbart worden, dass die B._____ die Kosten der Unterkunft übernehme. Dies habe sie nicht getan. Der Gesuchsteller verweist in diesem Zusammenhang auf eine Rechnung vom 24. Oktober 2014 für die Miete einer Wohnung in Zürich über total Fr. 2'874.– (Urk. 11 S. 3; Urk. 12/20). Die Vorinstanz erwog diesbezüg- lich, der Gesuchsteller lege nicht dar, woraus sich die zugesicherte Kostenüber- nahme durch die Gegenpartei ergebe (Urk. 17 S. 7, E. 3.2.4.). 7.6.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei "gängige Praxis", dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein "Reise- und Tagegeld" am Besuchsort zur Verfügung stelle. Er habe diesen Punkt in Zeile 36 seiner Tabelle aufgenommen. Sodann reiche er zum Nachweis der Zahlungsvereinbarung einen "E-Mail-Dialog" zwi- schen ihm und Dr. C._____ ein (Urk. 23A S. 4; Urk. 25/2 "E8"). 7.6.3. Wie bereits erwähnt, sind neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. vorne I./E. 3.3.). Selbst wenn sie beachtet würden, ergibt sich aus

- 15 - der eingereichten E-Mail Korrespondenz keine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Übernahme der Mietkosten in Zürich und - wie der Gesuchsteller in der eingereichten Tabelle anführt - EUR 100.– pro Tag für "foods, travel, etc." (vgl. Urk. 12/10). In seiner Tabelle erwähnt denn der Gesuch- steller auch keine entsprechende Abmachung. Ein diesbezüglicher Anspruch lässt sich sodann nicht aus einer "gängigen Praxis" herleiten. Damit ist auch dieser An- spruch nicht glaubhaft dargestellt. 7.7. Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Rügen des Gesuchstellers als unbegründet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14.08. 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 146'479.55 (EUR 138'188.25 x 1.06 [Umrechnungskurs per 9. Juli 2020]). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsteller ist ein Laie. Sinngemäss ist davon auszugehen, dass er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung stellt. Es ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. vorne II./E. 2 und Urk. 19/2; Urk. 19/3; Urk. 19/5; Urk. 19/8; Urk. 19/11). Sodann kann seine Be- schwerde nicht als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Entsprechend ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu gewähren. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch trifft den Gesuchsteller die Nachzah-

- 16 - lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Von der Zusprechung einer Parteientschädi- gung ist abzusehen.

3. Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen- bzw. Vorentscheid des künftigen Verfahrens im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGer 4A_270/2017 vom 01.09.2017, E. 1.2 f.). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 23A sowie der Doppel von Urk. 23B und Urk. 24, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff.

- 17 - (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des angestrebten Verfahrens ist über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 15. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am