Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A._____ Wand und Bodenbeläge, er verlegt insbesondere Platten. Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit mit der …gemeinde … mandatierte der Beschwerdeführer den Kläger und Beschwerde- gegner (nachfolgend: Beschwerdegegner), der als Rechtsanwalt tätig ist. In der Folge kam es anscheinend zu Differenzen zwischen den Parteien; der Beschwer- degegner legte sein Mandat nieder und stellte dem Beschwerdeführer für seine Aufwände ein Honorar von Fr. 1'155.60 in Rechnung. Weil der Beschwerdeführer die Rechnung nicht beglich, leitete der Beschwerdegegner eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein und liess sich vom Berufsgeheimnis entbinden.
E. 1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 12. Dezember 2019 erhob der Beschwerde- gegner beim Friedensrichteramt Weiningen Klage gegen den Beschwerdeführer, wobei er um Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 1'155.60 an den Beschwerdegegner und um Aufhebung des Rechtsvorschla- ges in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon [recte: Geroldswil- Oetwil-Weiningen] (Zahlungsbefehl vom 22. August 2019) ersuchte (act. 1). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Wider- klage gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 1'545.10 (vgl. act. 5 und act. 6).
E. 1.3 Nach der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2020 unterbreitete der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag vom selben Datum. Darin wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 1'155.60 und Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 22. August 2019) wird aufgehoben. Sodann wird die Widerklage des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'545.10 abgewiesen und dem Beschwer- degegner werden die Gerichtskosten von Fr. 350.– auferlegt. Weiter wird darauf hingewiesen, der Urteilsvorschlag gelte als angenommen und habe die Wirkung
- 3 - eines rechtskräftigen Entscheides, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne, wobei eine Ablehnung schriftlich mitzuteilen sei und unbegründet erfolgen könne (act. 6 = act. 15/1).
E. 1.4 Der Urteilsvorschlag ging beiden Parteien am 17. Februar 2020 zu (act. 7; act. 8). Am 4. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Friedensrichter per E- Mail mit, er lehne den Urteilsvorschlag ab (act. 15/2, mit einer Lesebestätigung des Adressaten vom selben Tag). Der Friedensrichter reagierte darauf soweit er- sichtlich nicht (vgl. auch act. 15/4). Nachdem die Frist zur Ablehnung des Urteils- vorschlages abgelaufen war, stellte der Friedensrichter am 13. März 2020 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, in welcher festgehalten wird, der Urteilsvor- schlag vom 12. Februar 2020 sei von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt worden, er habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und sei voll- streckbar (act. 9 = act. 11 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 11).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 23. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom
13. März 2020 beim Bezirksgericht Dietikon, wobei er folgende Anträge stellte (act. 13): "1. Es sei der Urteilsvorschlag vom 12.2.2020 zu stornieren.
E. 1.6 Die Beschwerde ging am 24. März 2020 beim Bezirksgericht Dietikon ein, welche sie gleichentags an die Kammer zur Bearbeitung weiterleitete (act. 12). Die Akten des Friedensrichteramtes Weiningen wurden beigezogen (act. 1-9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vo- rinstanz kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO), das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
- 4 -
E. 2 Es sei die Klägerschaft zu verpflichten, die bereits entstandenen Kosten selbst zu begleichen.
E. 2.1 Eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, ver- fügt einzig über das Mittel der Ablehnung, eine Beschwerde gegen den Urteils- vorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Stellt die Schlichtungsbe- hörde aber nach Ergehen des Urteilsvorschlages eine Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung aus, in welcher zumindest sinngemäss auch festgestellt wird, der Urteils- vorschlag sei nicht fristgerecht abgelehnt worden und es werde keine Klagebewil- ligung ausgestellt, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Wurde die Voll- streckbarkeitsbescheinigung nämlich zu Unrecht erstellt und wird fälschlicher- weise keine Klagebewilligung ausgestellt, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Da- gegen kann eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhoben werden, welche sich gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung richtet. Dies hat innert der zehn- tägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erfolgen, und Art. 321 Abs. 4 ZPO, wo- nach gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, ist nicht anwendbar (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 = BGE 144 III 404, nicht publizierte E. 3.2.2).
E. 2.2 Gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 13. März 2020 ergriff der Beschwerdeführer folglich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde. Was die Beschwerdefrist betrifft, so liegen betreffend die Vollstreckbarkeitsbescheinigung zwar keine Empfangsscheine vor. Weil die vom 13. März 2020 datierte Beschei- nigung den Parteien aber frühestens am 14. März 2020 zugegangen sein kann, ist die zehntägige Beschwerdefrist mit der Beschwerde vom 23. März 2020 auf jeden Fall gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO eingereicht, und die Kammer ist zu deren Behandlung zuständig. Der Beschwerdeführer ist beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutre- ten.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Urteilsvorschlag am
E. 3.2 Zu beachten ist allerdings Folgendes: Auf die formungültige Ablehnung des Urteilsvorschlages durch den Beschwerdeführer reagierte der Friedensrichter so- weit ersichtlich nicht – in den vorinstanzlichen Akten ist nicht einmal das E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 enthalten, geschweige denn eine Ant- wort des Friedensrichters. Damit drängt sich die Vermutung auf, der Friedensrich- ter habe die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages verstreichen lassen, ob- wohl für ihn durch das an ihn gerichtete E-Mail ersichtlich war, dass der Be- schwerdeführer irrtümlicherweise davon ausging, den Urteilsvorschlag gültig ab- gelehnt zu haben, und obwohl der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskos- ten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- schwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu ent- schädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Eingabe vom 23. März 2020 des Beschwerdeführers wird als sinnge- mässes Fristwiederherstellungsgesuch zur Behandlung an das Friedensrich- teramt Weiningen weitergeleitet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 13, act. 15/1-2 und act. 15/4, sowie an das Frie- densrichteramt Weiningen unter Beilage von Kopien von act. 13, act. 15/1-2 und act. 15/4 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'545.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
- April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 2. April 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedens- richteramtes Weiningen vom 13. März 2020 (GV.2019.00018 / SB.2020.00005)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A._____ Wand und Bodenbeläge, er verlegt insbesondere Platten. Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit mit der …gemeinde … mandatierte der Beschwerdeführer den Kläger und Beschwerde- gegner (nachfolgend: Beschwerdegegner), der als Rechtsanwalt tätig ist. In der Folge kam es anscheinend zu Differenzen zwischen den Parteien; der Beschwer- degegner legte sein Mandat nieder und stellte dem Beschwerdeführer für seine Aufwände ein Honorar von Fr. 1'155.60 in Rechnung. Weil der Beschwerdeführer die Rechnung nicht beglich, leitete der Beschwerdegegner eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein und liess sich vom Berufsgeheimnis entbinden. 1.2. Mit Schlichtungsgesuch vom 12. Dezember 2019 erhob der Beschwerde- gegner beim Friedensrichteramt Weiningen Klage gegen den Beschwerdeführer, wobei er um Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 1'155.60 an den Beschwerdegegner und um Aufhebung des Rechtsvorschla- ges in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon [recte: Geroldswil- Oetwil-Weiningen] (Zahlungsbefehl vom 22. August 2019) ersuchte (act. 1). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Wider- klage gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 1'545.10 (vgl. act. 5 und act. 6). 1.3. Nach der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2020 unterbreitete der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag vom selben Datum. Darin wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 1'155.60 und Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 22. August 2019) wird aufgehoben. Sodann wird die Widerklage des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'545.10 abgewiesen und dem Beschwer- degegner werden die Gerichtskosten von Fr. 350.– auferlegt. Weiter wird darauf hingewiesen, der Urteilsvorschlag gelte als angenommen und habe die Wirkung
- 3 - eines rechtskräftigen Entscheides, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne, wobei eine Ablehnung schriftlich mitzuteilen sei und unbegründet erfolgen könne (act. 6 = act. 15/1). 1.4. Der Urteilsvorschlag ging beiden Parteien am 17. Februar 2020 zu (act. 7; act. 8). Am 4. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Friedensrichter per E- Mail mit, er lehne den Urteilsvorschlag ab (act. 15/2, mit einer Lesebestätigung des Adressaten vom selben Tag). Der Friedensrichter reagierte darauf soweit er- sichtlich nicht (vgl. auch act. 15/4). Nachdem die Frist zur Ablehnung des Urteils- vorschlages abgelaufen war, stellte der Friedensrichter am 13. März 2020 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, in welcher festgehalten wird, der Urteilsvor- schlag vom 12. Februar 2020 sei von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt worden, er habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und sei voll- streckbar (act. 9 = act. 11 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 11). 1.5. Mit Schreiben vom 23. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom
13. März 2020 beim Bezirksgericht Dietikon, wobei er folgende Anträge stellte (act. 13): "1. Es sei der Urteilsvorschlag vom 12.2.2020 zu stornieren.
2. Es sei die Klägerschaft zu verpflichten, die bereits entstandenen Kosten selbst zu begleichen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers.
4. Es sei die Rechtsverweigerung von Friedensrichter C._____ zu prüfen." 1.6. Die Beschwerde ging am 24. März 2020 beim Bezirksgericht Dietikon ein, welche sie gleichentags an die Kammer zur Bearbeitung weiterleitete (act. 12). Die Akten des Friedensrichteramtes Weiningen wurden beigezogen (act. 1-9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vo- rinstanz kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO), das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
- 4 - 2.1. Eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, ver- fügt einzig über das Mittel der Ablehnung, eine Beschwerde gegen den Urteils- vorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Stellt die Schlichtungsbe- hörde aber nach Ergehen des Urteilsvorschlages eine Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung aus, in welcher zumindest sinngemäss auch festgestellt wird, der Urteils- vorschlag sei nicht fristgerecht abgelehnt worden und es werde keine Klagebewil- ligung ausgestellt, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Wurde die Voll- streckbarkeitsbescheinigung nämlich zu Unrecht erstellt und wird fälschlicher- weise keine Klagebewilligung ausgestellt, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Da- gegen kann eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhoben werden, welche sich gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung richtet. Dies hat innert der zehn- tägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erfolgen, und Art. 321 Abs. 4 ZPO, wo- nach gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, ist nicht anwendbar (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 = BGE 144 III 404, nicht publizierte E. 3.2.2). 2.2. Gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 13. März 2020 ergriff der Beschwerdeführer folglich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde. Was die Beschwerdefrist betrifft, so liegen betreffend die Vollstreckbarkeitsbescheinigung zwar keine Empfangsscheine vor. Weil die vom 13. März 2020 datierte Beschei- nigung den Parteien aber frühestens am 14. März 2020 zugegangen sein kann, ist die zehntägige Beschwerdefrist mit der Beschwerde vom 23. März 2020 auf jeden Fall gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO eingereicht, und die Kammer ist zu deren Behandlung zuständig. Der Beschwerdeführer ist beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutre- ten.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Urteilsvorschlag am
4. März 2020 17 Tage nach dessen Empfang beim Friedensrichteramt Weiningen schriftlich abgelehnt. Der Empfang der Ablehnung sei am selben Tag um 21.27 Uhr durch das Friedensrichteramt bescheinigt worden, der Friedensrichter
- 5 - habe aber die Aufforderung zur schriftlichen Rückbestätigung ignoriert (act. 13). Wie bereits erwähnt lehnte der Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag tatsächlich am 4. März 2020 ab, allerdings per E-Mail (act. 15/2). Dies ist keine schriftliche Ablehnung im Sinne des Gesetzes, erforderlich gewesen wäre ein vom Be- schwerdeführer unterzeichnetes Schreiben oder aber eine mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehene elektronische Eingabe (vgl. Art. 130 ZPO). In- sofern wurde der Urteilsvorschlag vom 12. Februar 2020 tatsächlich nicht formge- recht abgelehnt, weshalb er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides erhielt (vgl. Art. 211 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter stellte daher grundsätzlich korrekt eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus. Die Beschwerde ist demzufolge abzu- weisen. 3.2. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Auf die formungültige Ablehnung des Urteilsvorschlages durch den Beschwerdeführer reagierte der Friedensrichter so- weit ersichtlich nicht – in den vorinstanzlichen Akten ist nicht einmal das E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 enthalten, geschweige denn eine Ant- wort des Friedensrichters. Damit drängt sich die Vermutung auf, der Friedensrich- ter habe die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages verstreichen lassen, ob- wohl für ihn durch das an ihn gerichtete E-Mail ersichtlich war, dass der Be- schwerdeführer irrtümlicherweise davon ausging, den Urteilsvorschlag gültig ab- gelehnt zu haben, und obwohl der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom
4. März 2020 sogar ausdrücklich um eine Rückbestätigung gebeten hatte (act. 15/2). Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben, hätte der Friedens- richter gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO verstossen. Davon ausgehend, dem Beschwerdeführer werde erst mit dem vorliegenden Entscheid bewusst werden, dass ein E-Mail keine schriftliche Eingabe im Sinne des Gesetzes darstellt, ist seine Eingabe vom 23. März 2020 als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO zu betrachten und zur Behandlung an das Friedensrichteramt Weiningen weiterzuleiten. Der Friedens- richter wird folglich zu prüfen haben – nötigenfalls unter Gewährung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdegegners (vgl. Art. 149 ZPO) – ob die verstrichene Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages wiederherzustellen ist. Tut er das, wird
- 6 - eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht nötig sein, da die Be- schwerde bereits zum Ausdruck bringt, der Beschwerdeführer lehne den Urteils- vorschlag ab. Gegen seinen Entscheid wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 139 III 478 E. 6) entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO ein Rechtsmittel gegeben sein.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskos- ten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- schwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu ent- schädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Eingabe vom 23. März 2020 des Beschwerdeführers wird als sinnge- mässes Fristwiederherstellungsgesuch zur Behandlung an das Friedensrich- teramt Weiningen weitergeleitet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 13, act. 15/1-2 und act. 15/4, sowie an das Frie- densrichteramt Weiningen unter Beilage von Kopien von act. 13, act. 15/1-2 und act. 15/4 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'545.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
6. April 2020