Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan nur Beschwerdefüh- rer) und B._____ sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____, geb. tt.mm.2015 (act. 13/12). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 machte B._____ beim Friedensrichteramt D._____ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer be- treffend Kinderunterhalt anhängig (Verfahren Nr. GV.2020.00003, vgl. act. 1 und act. 1a).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 stellte der damals durch Rechtanwältin Dr. iur. X._____ vertretene Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Bewilligung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Nr. GV.2020.00003 vor dem Friedensrichteramt D._____, unter Verweis auf die Eingabe an die Stadt Zürich samt Beilagen vom 24. Januar 2020 (act. 1 und act. 1a, sinngemäss). Mit dem Gesuch reichte der Gesuchsteller diverse Beilagen ein (act. 2/2–8). Mit Zuteilungsverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichte Zürich (fortan Vo- rinstanz) zugeteilt (act. 4/1).
E. 1.3 Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat die Vorinstanz des Gesuch des Be- schwerdeführers vom 31. Januar 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren von B._____ gegen ihn betreffend Kinderunterhalt vor dem Friedensrichteramt D._____, abgewiesen (act. 5 = act. 10 = act. 12, fortan zitiert als act. 10 [Aktenexemplar]). Der vorinstanzliche Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin am
24. Februar 2020 zugestellt (act. 6).
E. 1.4 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 hat der (nunmehr anwaltlich nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer am 4. März 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer erhoben (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6). Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse zum Teil neue Beilagen
- 3 - (act. 13/1–12) ein und verlangt zumindest sinngemäss die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheides und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorgenannte Schlichtungsverfahren, unter Beiordnung von Rechtanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–8). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgendeine Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden kön- nen mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um einen nicht (mehr) anwalt- lich vertretenen juristischen Laien handelt, rügt den Schluss der Vorinstanz, er sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen und verlangt mit seiner Beschwerde zumindest sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Neubeurteilung seines Gesuches um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 11). Die bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde diverse neue Unterlagen ins Recht gereicht; namentlich die act. 13/1–6, 13/7 und 13/9–12 wurden im Be- schwerdeverfahren erstmals eingereicht. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können mit der Beschwerde indes weder neue Anträge gestellt, noch neue Tatsachen be- hauptet oder neue Beweismittel eingereicht werden. Der grundsätzliche Noven- ausschluss gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt insbesondere auch für Verfahren, die
– wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer vom 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; JENT-SØRENSEN, KUKO ZPO, 2.A., Art. 119 N 9), weshalb die im Beschwerdeverfahren neu bzw. erstmals eingereichten Unter- lagen für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt werden können. Das- selbe gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals gemachten, ergänzenden Aus- führungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen, Vermögen und Bedarf. Diese wären bereits vor der Vorinstanz vorzutragen gewesen und können im Be- schwerdeverfahren nach Massgabe von Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls keine Be- rücksichtigung mehr finden.
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen sei. Es fehlten insbesondere Belege zu seinem Einkommen in den Jah- ren 2018 und 2019, da die eingereichte, vom Beschwerdeführer selbst erstellte Aufstellung nicht als Beleg genüge. Ebenso fehle eine Aufstellung sämtlicher Kon- ten des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Guthaben sowie sonstiger Vermögenswerte. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuches um unentgeltli- che Rechtspflege des Beschwerdeführers sei aber ohnehin das tatsächliche und nicht das steuerbare Einkommen und die in der (deutschen) Steuererklärung ge- machten Abzüge (Entlastungsbetrag für Alleinstehende und Abzug für Altersvor- sorge) seien nicht nachvollziehbar bzw. unklar. Weiter sei unklar, ob der Be- schwerdeführer alleine lebe (Grundbetrag), wie hoch seine Mietkosten seien (mangels Einreichung eines Mietvertrages) und ob er die behaupteten Zahlungen für die Abzahlung der Darlehensschuld, der Schulden beim deutschen Gericht
- 5 - sowie die Unterhaltszahlungen für die Tochter tatsächlich leiste. Schliesslich fehl- ten auch Ausführungen und Belege zu den Kosten des von der KESB der Stadt Zürich angeordneten Besuchsrechts, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen sei (act. 10 E. 2.2).
E. 3.2 In diesem Vorgehen erblickt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung der im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege geltenden (ein- geschränkten) Untersuchungsmaxime bzw. der daraus abgeleiteten erweiterten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe innert Kürze alles getan, dass dem Gericht verlässliche Unterlagen zur Prüfung seines Einkommens vorgelegen hätten bzw. hätten vorliegen können. Zu den offenen Fragen des Gerichtes zum Steuerbescheid des Jahres 2017 hätte er gerne Auskunft erteilt, wenn er danach gefragt worden wäre. Aber er habe schliesslich nicht im Vornherein wissen können, welche Fragen das Gericht ha- ben würde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, eine einfache Nachfrage des Gerichtes bei seiner damaligen Rechtsbeiständin hätte gereicht, damit diese die zusätzlichen Unterlagen, über welche sie bereits verfügte, dem Gericht noch hätte nachreichen können. Er widerspreche deshalb der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 11 S. 6). Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass er (der Beschwerdeführer) keine substan- tiierten Belege zu seinem Einkommen in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht habe, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er arbeite seit 16 Jahren als selbstständiger Einzelunternehmer in der IT-Branche und er deklariere seine Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres sowie alle steuerrechtlich rele- vanten Angaben zu Vorsorgeaufwendungen, besondere Belastungen, Sonder- ausgaben, Kindererziehung etc. gegenüber dem Finanzamt in Form einer jährli- chen Einkommenssteuererklärung. Die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuer- erklärung 2018 habe für ihn erst am 28. Februar 2020 geendet; die Einkommens- steuererklärung für das Jahr 2019 habe er sogar erst bis am 28. Februar 2021 beim deutschen Finanzamt einzureichen. Deshalb habe er erst im Dezember 2019 damit begonnen, seine Steuererklärung für das Jahr 2018 fertig zu stellen.
- 6 - Dennoch habe er seiner damaligen Rechtsvertreterin, X._____, die Einkommens- steuererklärung für das Jahr 2018 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege eingereicht. Für das Jahr 2019 habe ihm sein Buchhalter an- hand der von ihm gelieferten Belege eine Einkommensaufstellung erstellt, die von der definitiven Einkommenssteuererklärung – wenn überhaupt – nur minimal ab- weichen werde. Auch diese Aufstellung habe seiner damaligen Rechtsvertreterin vorgelegen (act. 11 S. 2 f.). Definitive Einkommensbescheide des Finanzamtes für die Jahre 2018 und 2019 habe er dem Gericht nicht einreichen können, da diese noch nicht vorgelegen hätten. Eben so wenig habe er dem Gericht Bilanzen vorlegen können, da solche nicht existierten. Deshalb habe seine Rechtsvertrete- rin gegenüber dem Gericht noch eigene Berechnungen zu seinem Einkommen vorgenommen, die korrekt seien. Zufolge Bindung an die deutsche Datenschutz- Grundverordnung habe er dem Gericht auch keine Eingangs- bzw. Ausgangs- rechnungen einreichen können ohne vorgängige Entbindung von der Schweige- pflicht bzw. der Datenschutzpflicht. Eine solche einzuholen sei ihm in der kurzen Zeit vom 9. Januar 2020 bis 28. Januar 2020 nicht möglich gewesen. Als falsch erachtet der Beschwerdeführer weiter die Feststellung der Vorinstanz, er habe dem Gericht keine Aufstellung von sämtlichen Konten oder entsprechenden Guthaben bzw. Vermögenswerten eingereicht. Tatsächlich sei der Vorinstanz durch seine damalige Rechtsvertreterin nämlich ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt worden (act. 2/7). Bei diesem Konto handle es sich um sein einziges Konto, über welches er jeglichen Geschäftsverkehr, geschäftlich und pri- vat, abwickle. Über andere Vermögenswerte oder Guthaben verfüge er nicht (act. 11 S. 3). Schliesslich beantwortet der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ge- mäss Vorinstanz nach dem Studium des Gesuches und der Beilagen unklar bzw. offen gebliebenen Fragen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 4 f.).
- 7 -
E. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Be- dürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei hat dem Ge- richt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sa- che sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Beur- teilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Un- tersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person eingeschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnis- se sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu bele- gen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO- EMMEL, 3. A., Zürich/Basel /Genf 2016, Art. 119 N 6). Hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dürfen vor allem bei selbstständigerwerbenden Gesuchstellern gestellt werden (BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 119 N 92). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, ge- nügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 323, E. 2.b). Glaubhaftmachen erfordert ei- ne geringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung. Es genügt bereits ei- ne erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive An- haltspunkte. Blosse Behauptungen reichen dafür nicht. Bestehen noch Unsicher- heiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck die unbeholfene Partei auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs benötigt, ihr Gelegenheit zur Gesuchsergänzung zu geben o-
- 8 - der den Sachverhalt selber festzustellen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzuset- zen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die an- waltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H., BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 f., und auch BGer 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).
E. 4.2 Der Vorinstanz standen für die Beurteilung des Gesuches des Beschwerde- führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren – nebst der Gesuchsbegründung (act. 1 und act. 1a) – die folgenden Un- terlagen zur Verfügung (act. 2/2-8): − Steuerbescheid für das Jahr 2017 des Finanzamtes E._____ (act. 2/2); − Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Einkommenssituation in den Jahren 2017 bis 2019 (act. 2/3); − Bescheinigung über bezahlte Versicherungsbeiträge für die Krankenversi- cherung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 (act. 2/4); − Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und F._____ vom 18. November 2019 (act. 2/5); − Schreiben des Amtsgerichtes Giessen betreffend Ratenzahlung für Ge- richtskosten vom 4. Dezember 2018 (act. 2/6); − Kontoauszug der Postbank betreffend das auf den Beschwerdeführer lau- tende Konto IBAN Nr.: 1 (restliche IBAN-Nr. geschwärzt), aus welchem (nur) der aktuelle Kontostand ersichtlich ist (Rest geschwärzt, act. 2/7); − E-Mail des Beschwerdeführers an RAin X._____ mit eigener Aufstellung über geleistete Unterhaltszahlungen für seine Tochter (act. 2/8).
E. 4.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlen insbesondere Belege zum Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019 gänzlich (act. 10 E. 2.2), zumal der vom Beschwerdeführer selbst erstellten Auf- stellung über seine Einkommenssituation in den Jahren 2017 bis 2019 (act. 2/3) lediglich der Wert einer Parteibehauptung zukommt. Für das Jahr 2017 liegt mit
- 9 - dem Steuerbescheid des Finanzamtes E._____ (act. 2/2) zwar ein Beleg über das damals erzielte Einkommen des Beschwerdeführers vor; für den Nachweis seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich dieser aber zum Vornherein als untauglich. Irrelevant ist deshalb, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Jahr 2017 offenbar zur Vornahme diverser steuerlicher Abzüge berechtigt war. Hinzu kommt – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat –, dass für die Beur- teilung der Mittellosigkeit eines Gesuchstellers auf dessen tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen und nicht auf dessen steuerbares Einkommen abzustellen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gel- tend macht, er habe dem Gericht Ende Januar 2020 keine definitiven Einkom- mensbescheide des Finanzamtes für die Jahre 2018 und 2019 oder Bilanzen ein- reichen können, da solche gar nicht bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht existier- ten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm durchaus zumutbar gewesen wäre, dem Gericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse anhand anderer Belege aufzuzeigen. So hätte er dem Gericht etwa sämtliche von ihm im Jahr 2019 an Kunden gestellten Rechnungen und Belege über geschäftliche Aufwendungen (Büromiete, Sozialversicherungsabgaben, etc.) und/oder vollständige und detail- lierte Kontobelege seines (auch) als Geschäftskonto genutzten Kontos bei der Postbank (IBAN Nr.: 1 [restliche IBAN-Nr. geschwärzt]) einreichen können, aus welchen sämtliche geschäftlichen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge er- sichtlich sein müssten. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer nämlich für seinen Buchhalter in der dritten Kalenderwoche des Jahres 2020 sei- ne Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2019 zusammengestellt und ihm auch die entsprechenden Belege überlassen, damit dieser für ihn daraus eine Einkom- mensaufstellung des Jahres 2019 erarbeite (act. 11 S. 2). Weshalb der Be- schwerdeführer bzw. die damals für ihn handelnde Rechtsvertreterin diese Belege oder wenigstens die vom Buchhalter offenbar gestützt darauf am 24. Januar 2020 erstellte "Einkommensbescheinigung 2019" dem Gericht nicht eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar, lagen sie am 31. Januar 2020 doch nachweislich bereits vor. Dasselbe gilt für die Steuererklärung des Jahres 2018. Auch diese lag am
31. Januar 2020 bereits vor und hätte dem Gericht dementsprechend ohne Weite- res eingereicht werden können (vgl. act. 13/3). Soweit der Beschwerdeführer in
- 10 - diesem Zusammenhang vorbringt, er sei an die deutsche Datenschutz- Grundverordnung gebunden und habe dem Gericht deshalb keine Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen einreichen können ohne vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht bzw. der Datenschutzpflicht, und eine solche einzuholen sei ihm in der kurzen Zeit vom 9. Januar 2020 bis 28. Januar 2020 nicht möglich gewe- sen, ist das Folgende anzumerken: Erstens erlaubt Art. 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. c der Deutschen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personen- bezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfor- derlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt, und zweitens hätte der Be- schwerdeführer dem Gericht im Zweifelsfall mitteilen können, er bemühe sich um den Erhalt von Entbindungserklärungen durch seine Kundschaft und werde weite- re Belege über sein Einkommen nachreichen, sofern das Gericht solche benötige. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz nach Treu und Glauben dazu ver- pflichtet gewesen, dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob sie weitere Unterlagen für erforderlich hält und sie hätte mit dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege einstweilen noch zuwarten müssen. In seinem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege erwähnte der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort, dass bzw. weshalb er dem Gericht (noch) keine weiteren Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen einreichen könne und stellte auch nicht in Aussicht, noch weitere Unterlagen einreichen zu wollen. Unter diesen Umständen durfte und musste die Vorinstanz gestützt auf die unvollständigen Unterlagen und Behaup- tungen über das Gesuch entscheiden.
E. 4.4 Auch über seine Vermögensverhältnisse dokumentierte der Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz äusserst spärlich. So reichte er der Vorinstanz einzig einen un- vollständigen (nur Seite 1 von insgesamt 14 Seiten), grösstenteils geschwärzten Kontoauszug der Postbank betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto IBAN Nr.: 1 (restliche IBAN-Nr. geschwärzt) ein. Daraus ist zwar der Kon- tostand per 21. Januar 2020 ersichtlich, nicht jedoch die vollständige Kontonum- mer oder der Saldoverlauf über die letzten Monate hinweg (act. 2/7). Erst im Be- schwerdeverfahren erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass es sich dabei um sein einziges Konto handle, über welches er sowohl den geschäftlichen als auch privaten Geldverkehr abwickle (act. 11 S. 3). Damit ist der Beschwerdeführer
- 11 - auch hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse seiner umfassenden Offenle- gungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Gericht nicht genügend nachge- kommen.
E. 4.5 Mit dem Aufstellen reiner Behauptungen begnügte sich der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren zudem auch hinsichtlich seines Bedarfes. So machte er in seinem Gesuch vom 31. Januar 2020 zwar einen Bedarf von insge- samt Fr. 3'130.– geltend (vgl. act. 1 S. 2), behauptete und belegte jedoch keine einzige der darin aufgeführten Bedarfspositionen rechtsgenüglich. Weder machte der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, weshalb ihm ein (an die notorisch tie- feren Lebenshaltungskosten in Deutschland gegenüber der Schweiz angepasster) Grundbetrag in Höhe von Fr. 800.– anzurechnen sei, noch reichte er der Vorin- stanz einen Mietvertrag für die geltend gemachten Wohnkosten oder einen Beleg über die geltend gemachten Berufsauslagen ein. Die dazu nunmehr in der Be- schwerdeschrift gemachten Ausführungen und der mit der Beschwerde nachge- reichte Mietvertrag erfolgen – wie bereits vorstehend dargelegt – verspätet. Über- dies machte der Beschwerdeführer in seinem Bedarf Ratenzahlungen an die Ge- richtskasse Giessen, Kinderunterhaltsbeiträge an seine Tochter gemäss "Verein- barung vom 28. Januar 2019" sowie Kosten für die Ausübung des offenbar von der KESB der Stadt Zürich angeordneten Besuchsrechts für die Tochter geltend (act. 1 S. 2), ohne jedoch mittels Bankbelegen oder sonstigen Quittungen nach- zuweisen, dass er die Raten und die Kinderunterhaltsbeiträge auch tatsächlich und regelmässig bezahlt hat und ohne dem Gericht die massgebliche Unterhalts- vereinbarung oder den Entscheid der KESB der Stadt Zürich betreffend Besuchs- recht einzureichen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer selbst erstellte Auf- listung über für die Tochter geleistete Unterhaltszahlungen stellt wiederum eine blosse Parteibehauptung dar (act. 2/8).
E. 4.6 Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang weiter die Erklärungen des Be- schwerdeführers, dass die erste Rate des privat gewährten Darlehens erstmals im Januar 2020 fällig geworden sei und ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen sei, dass er für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine Ratenzahlungen an das deutsche Gericht sowie die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge belegen müsse
- 12 - und seine damalige Rechtsanwältin ihn nicht um solche Nachweise gebeten habe (act. 11 S. 4). Zumindest der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte be- kannt sein müssen, dass Schulden im Bedarf einer um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersuchenden Partei nach ständiger Rechtsprechung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese die tatsächliche und regelmässige Zahlung der Schuldver- pflichtungen nachweist (vgl. statt vieler OGer ZH PC180013 vom 12. Juni 2018, E. 2.7.3; für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2; für andere Schuldverpflich- tungen: BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 198 m.w.H.). In Kenntnis dieser Rechtsprechung hatte sie den Beschwerdeführer denn auch mit E-Mail vom 13. Januar 2020, 11:27 Uhr (act. 13/2) sehr wohl darauf hingewiesen, dass sie einen Nachweis über Zahlungen allfällig erfolgter Schuldrückzahlungen benötige, eben- so wie Nachweise über sämtliche geleisteten Unterhaltsbeiträge. Der vom Be- schwerdeführer ins Recht gelegte Darlehensvertrag (act. 2/5; gemäss welchem die erste Rückzahlungsrate per 1. Januar 2020 fällig geworden ist), der Stun- dungsbescheid der Gerichtskasse Giessen vom 4. Dezember 2018 (act. 2/6) und die E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwältin X._____ mit Angaben über geleistete Unterhaltszahlungen (act. 2/8), jeweils ohne entsprechende Bankkon- tobelege oder Quittungen über die Zahlungen, genügen diesen Anforderungen nicht. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz erwog, es fehlten aussagekräftige Belege über die behaupteten Darlehensschulden, Unter- haltsverpflichtungen und Ratenzahlungen (act. 10 E. 2.2).
E. 4.7 Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, war die Vorinstanz nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht dazu gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches bzw. zur Ein- reichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Vielmehr durfte sie das Gesuch man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises in Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne Weiterungen abweisen (vgl. dazu BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H., BGer 4A_114/2013 vom
20. Juni 2013 E. 4.3.1 f., und auch BGer 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 und vorstehende E. 3.2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer als juristischem Laien tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, dass das Gericht diese Un-
- 13 - terlagen für die Beurteilung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt, hätte dies bzw. die diesbezügliche strenge bundesgericht- liche Rechtsprechung seiner damaligen Rechtsvertreterin hinlänglich bekannt sein müssen. Ihr Wissen und Handeln ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzu- rechnen.
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mit- wirkungspflicht verletzt hat, was einer umfassenden Würdigung seiner finanziellen Lage entgegen stand. Die aufgrund der mangelhaften Mitwirkung verbleibenden Unsicherheiten bzw. Ungereimtheiten sind zu Ungunsten des im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auszulegen (vgl. Art. 157 und Art. 164 ZPO; BGE 120 Ia 179) und mussten vor Vorinstanz zur Abweisung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Februar 2020 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzu- setzen. Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, unter Rücksendung der Akten an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und zur Kenntnis an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein bzw. an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer mittels rechtshilfeweiser Zustellung nach Deutschland.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 23. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
17. Februar 2020 (ED200010)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan nur Beschwerdefüh- rer) und B._____ sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____, geb. tt.mm.2015 (act. 13/12). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 machte B._____ beim Friedensrichteramt D._____ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer be- treffend Kinderunterhalt anhängig (Verfahren Nr. GV.2020.00003, vgl. act. 1 und act. 1a). 1.2 Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 stellte der damals durch Rechtanwältin Dr. iur. X._____ vertretene Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Bewilligung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Nr. GV.2020.00003 vor dem Friedensrichteramt D._____, unter Verweis auf die Eingabe an die Stadt Zürich samt Beilagen vom 24. Januar 2020 (act. 1 und act. 1a, sinngemäss). Mit dem Gesuch reichte der Gesuchsteller diverse Beilagen ein (act. 2/2–8). Mit Zuteilungsverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichte Zürich (fortan Vo- rinstanz) zugeteilt (act. 4/1). 1.3 Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat die Vorinstanz des Gesuch des Be- schwerdeführers vom 31. Januar 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren von B._____ gegen ihn betreffend Kinderunterhalt vor dem Friedensrichteramt D._____, abgewiesen (act. 5 = act. 10 = act. 12, fortan zitiert als act. 10 [Aktenexemplar]). Der vorinstanzliche Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin am
24. Februar 2020 zugestellt (act. 6). 1.4 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 hat der (nunmehr anwaltlich nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer am 4. März 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer erhoben (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6). Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse zum Teil neue Beilagen
- 3 - (act. 13/1–12) ein und verlangt zumindest sinngemäss die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheides und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorgenannte Schlichtungsverfahren, unter Beiordnung von Rechtanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgendeine Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden kön- nen mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um einen nicht (mehr) anwalt- lich vertretenen juristischen Laien handelt, rügt den Schluss der Vorinstanz, er sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen und verlangt mit seiner Beschwerde zumindest sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Neubeurteilung seines Gesuches um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 11). Die bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - 2.3 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde diverse neue Unterlagen ins Recht gereicht; namentlich die act. 13/1–6, 13/7 und 13/9–12 wurden im Be- schwerdeverfahren erstmals eingereicht. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können mit der Beschwerde indes weder neue Anträge gestellt, noch neue Tatsachen be- hauptet oder neue Beweismittel eingereicht werden. Der grundsätzliche Noven- ausschluss gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt insbesondere auch für Verfahren, die
– wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer vom 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; JENT-SØRENSEN, KUKO ZPO, 2.A., Art. 119 N 9), weshalb die im Beschwerdeverfahren neu bzw. erstmals eingereichten Unter- lagen für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt werden können. Das- selbe gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals gemachten, ergänzenden Aus- führungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen, Vermögen und Bedarf. Diese wären bereits vor der Vorinstanz vorzutragen gewesen und können im Be- schwerdeverfahren nach Massgabe von Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls keine Be- rücksichtigung mehr finden. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen sei. Es fehlten insbesondere Belege zu seinem Einkommen in den Jah- ren 2018 und 2019, da die eingereichte, vom Beschwerdeführer selbst erstellte Aufstellung nicht als Beleg genüge. Ebenso fehle eine Aufstellung sämtlicher Kon- ten des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Guthaben sowie sonstiger Vermögenswerte. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuches um unentgeltli- che Rechtspflege des Beschwerdeführers sei aber ohnehin das tatsächliche und nicht das steuerbare Einkommen und die in der (deutschen) Steuererklärung ge- machten Abzüge (Entlastungsbetrag für Alleinstehende und Abzug für Altersvor- sorge) seien nicht nachvollziehbar bzw. unklar. Weiter sei unklar, ob der Be- schwerdeführer alleine lebe (Grundbetrag), wie hoch seine Mietkosten seien (mangels Einreichung eines Mietvertrages) und ob er die behaupteten Zahlungen für die Abzahlung der Darlehensschuld, der Schulden beim deutschen Gericht
- 5 - sowie die Unterhaltszahlungen für die Tochter tatsächlich leiste. Schliesslich fehl- ten auch Ausführungen und Belege zu den Kosten des von der KESB der Stadt Zürich angeordneten Besuchsrechts, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen sei (act. 10 E. 2.2). 3.2 In diesem Vorgehen erblickt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung der im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege geltenden (ein- geschränkten) Untersuchungsmaxime bzw. der daraus abgeleiteten erweiterten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe innert Kürze alles getan, dass dem Gericht verlässliche Unterlagen zur Prüfung seines Einkommens vorgelegen hätten bzw. hätten vorliegen können. Zu den offenen Fragen des Gerichtes zum Steuerbescheid des Jahres 2017 hätte er gerne Auskunft erteilt, wenn er danach gefragt worden wäre. Aber er habe schliesslich nicht im Vornherein wissen können, welche Fragen das Gericht ha- ben würde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, eine einfache Nachfrage des Gerichtes bei seiner damaligen Rechtsbeiständin hätte gereicht, damit diese die zusätzlichen Unterlagen, über welche sie bereits verfügte, dem Gericht noch hätte nachreichen können. Er widerspreche deshalb der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 11 S. 6). Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass er (der Beschwerdeführer) keine substan- tiierten Belege zu seinem Einkommen in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht habe, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er arbeite seit 16 Jahren als selbstständiger Einzelunternehmer in der IT-Branche und er deklariere seine Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres sowie alle steuerrechtlich rele- vanten Angaben zu Vorsorgeaufwendungen, besondere Belastungen, Sonder- ausgaben, Kindererziehung etc. gegenüber dem Finanzamt in Form einer jährli- chen Einkommenssteuererklärung. Die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuer- erklärung 2018 habe für ihn erst am 28. Februar 2020 geendet; die Einkommens- steuererklärung für das Jahr 2019 habe er sogar erst bis am 28. Februar 2021 beim deutschen Finanzamt einzureichen. Deshalb habe er erst im Dezember 2019 damit begonnen, seine Steuererklärung für das Jahr 2018 fertig zu stellen.
- 6 - Dennoch habe er seiner damaligen Rechtsvertreterin, X._____, die Einkommens- steuererklärung für das Jahr 2018 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege eingereicht. Für das Jahr 2019 habe ihm sein Buchhalter an- hand der von ihm gelieferten Belege eine Einkommensaufstellung erstellt, die von der definitiven Einkommenssteuererklärung – wenn überhaupt – nur minimal ab- weichen werde. Auch diese Aufstellung habe seiner damaligen Rechtsvertreterin vorgelegen (act. 11 S. 2 f.). Definitive Einkommensbescheide des Finanzamtes für die Jahre 2018 und 2019 habe er dem Gericht nicht einreichen können, da diese noch nicht vorgelegen hätten. Eben so wenig habe er dem Gericht Bilanzen vorlegen können, da solche nicht existierten. Deshalb habe seine Rechtsvertrete- rin gegenüber dem Gericht noch eigene Berechnungen zu seinem Einkommen vorgenommen, die korrekt seien. Zufolge Bindung an die deutsche Datenschutz- Grundverordnung habe er dem Gericht auch keine Eingangs- bzw. Ausgangs- rechnungen einreichen können ohne vorgängige Entbindung von der Schweige- pflicht bzw. der Datenschutzpflicht. Eine solche einzuholen sei ihm in der kurzen Zeit vom 9. Januar 2020 bis 28. Januar 2020 nicht möglich gewesen. Als falsch erachtet der Beschwerdeführer weiter die Feststellung der Vorinstanz, er habe dem Gericht keine Aufstellung von sämtlichen Konten oder entsprechenden Guthaben bzw. Vermögenswerten eingereicht. Tatsächlich sei der Vorinstanz durch seine damalige Rechtsvertreterin nämlich ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt worden (act. 2/7). Bei diesem Konto handle es sich um sein einziges Konto, über welches er jeglichen Geschäftsverkehr, geschäftlich und pri- vat, abwickle. Über andere Vermögenswerte oder Guthaben verfüge er nicht (act. 11 S. 3). Schliesslich beantwortet der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ge- mäss Vorinstanz nach dem Studium des Gesuches und der Beilagen unklar bzw. offen gebliebenen Fragen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 4 f.).
- 7 - 4. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zusätzlich dazu ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Be- dürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei hat dem Ge- richt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sa- che sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Beur- teilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Un- tersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person eingeschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnis- se sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu bele- gen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO- EMMEL, 3. A., Zürich/Basel /Genf 2016, Art. 119 N 6). Hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dürfen vor allem bei selbstständigerwerbenden Gesuchstellern gestellt werden (BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 119 N 92). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, ge- nügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 323, E. 2.b). Glaubhaftmachen erfordert ei- ne geringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung. Es genügt bereits ei- ne erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive An- haltspunkte. Blosse Behauptungen reichen dafür nicht. Bestehen noch Unsicher- heiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck die unbeholfene Partei auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs benötigt, ihr Gelegenheit zur Gesuchsergänzung zu geben o-
- 8 - der den Sachverhalt selber festzustellen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzuset- zen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die an- waltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H., BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 f., und auch BGer 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4.2 Der Vorinstanz standen für die Beurteilung des Gesuches des Beschwerde- führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren – nebst der Gesuchsbegründung (act. 1 und act. 1a) – die folgenden Un- terlagen zur Verfügung (act. 2/2-8): − Steuerbescheid für das Jahr 2017 des Finanzamtes E._____ (act. 2/2); − Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Einkommenssituation in den Jahren 2017 bis 2019 (act. 2/3); − Bescheinigung über bezahlte Versicherungsbeiträge für die Krankenversi- cherung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 (act. 2/4); − Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und F._____ vom 18. November 2019 (act. 2/5); − Schreiben des Amtsgerichtes Giessen betreffend Ratenzahlung für Ge- richtskosten vom 4. Dezember 2018 (act. 2/6); − Kontoauszug der Postbank betreffend das auf den Beschwerdeführer lau- tende Konto IBAN Nr.: 1 (restliche IBAN-Nr. geschwärzt), aus welchem (nur) der aktuelle Kontostand ersichtlich ist (Rest geschwärzt, act. 2/7); − E-Mail des Beschwerdeführers an RAin X._____ mit eigener Aufstellung über geleistete Unterhaltszahlungen für seine Tochter (act. 2/8). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlen insbesondere Belege zum Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019 gänzlich (act. 10 E. 2.2), zumal der vom Beschwerdeführer selbst erstellten Auf- stellung über seine Einkommenssituation in den Jahren 2017 bis 2019 (act. 2/3) lediglich der Wert einer Parteibehauptung zukommt. Für das Jahr 2017 liegt mit
- 9 - dem Steuerbescheid des Finanzamtes E._____ (act. 2/2) zwar ein Beleg über das damals erzielte Einkommen des Beschwerdeführers vor; für den Nachweis seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich dieser aber zum Vornherein als untauglich. Irrelevant ist deshalb, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Jahr 2017 offenbar zur Vornahme diverser steuerlicher Abzüge berechtigt war. Hinzu kommt – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat –, dass für die Beur- teilung der Mittellosigkeit eines Gesuchstellers auf dessen tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen und nicht auf dessen steuerbares Einkommen abzustellen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gel- tend macht, er habe dem Gericht Ende Januar 2020 keine definitiven Einkom- mensbescheide des Finanzamtes für die Jahre 2018 und 2019 oder Bilanzen ein- reichen können, da solche gar nicht bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht existier- ten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm durchaus zumutbar gewesen wäre, dem Gericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse anhand anderer Belege aufzuzeigen. So hätte er dem Gericht etwa sämtliche von ihm im Jahr 2019 an Kunden gestellten Rechnungen und Belege über geschäftliche Aufwendungen (Büromiete, Sozialversicherungsabgaben, etc.) und/oder vollständige und detail- lierte Kontobelege seines (auch) als Geschäftskonto genutzten Kontos bei der Postbank (IBAN Nr.: 1 [restliche IBAN-Nr. geschwärzt]) einreichen können, aus welchen sämtliche geschäftlichen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge er- sichtlich sein müssten. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer nämlich für seinen Buchhalter in der dritten Kalenderwoche des Jahres 2020 sei- ne Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2019 zusammengestellt und ihm auch die entsprechenden Belege überlassen, damit dieser für ihn daraus eine Einkom- mensaufstellung des Jahres 2019 erarbeite (act. 11 S. 2). Weshalb der Be- schwerdeführer bzw. die damals für ihn handelnde Rechtsvertreterin diese Belege oder wenigstens die vom Buchhalter offenbar gestützt darauf am 24. Januar 2020 erstellte "Einkommensbescheinigung 2019" dem Gericht nicht eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar, lagen sie am 31. Januar 2020 doch nachweislich bereits vor. Dasselbe gilt für die Steuererklärung des Jahres 2018. Auch diese lag am
31. Januar 2020 bereits vor und hätte dem Gericht dementsprechend ohne Weite- res eingereicht werden können (vgl. act. 13/3). Soweit der Beschwerdeführer in
- 10 - diesem Zusammenhang vorbringt, er sei an die deutsche Datenschutz- Grundverordnung gebunden und habe dem Gericht deshalb keine Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen einreichen können ohne vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht bzw. der Datenschutzpflicht, und eine solche einzuholen sei ihm in der kurzen Zeit vom 9. Januar 2020 bis 28. Januar 2020 nicht möglich gewe- sen, ist das Folgende anzumerken: Erstens erlaubt Art. 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. c der Deutschen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personen- bezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfor- derlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt, und zweitens hätte der Be- schwerdeführer dem Gericht im Zweifelsfall mitteilen können, er bemühe sich um den Erhalt von Entbindungserklärungen durch seine Kundschaft und werde weite- re Belege über sein Einkommen nachreichen, sofern das Gericht solche benötige. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz nach Treu und Glauben dazu ver- pflichtet gewesen, dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob sie weitere Unterlagen für erforderlich hält und sie hätte mit dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege einstweilen noch zuwarten müssen. In seinem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege erwähnte der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort, dass bzw. weshalb er dem Gericht (noch) keine weiteren Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen einreichen könne und stellte auch nicht in Aussicht, noch weitere Unterlagen einreichen zu wollen. Unter diesen Umständen durfte und musste die Vorinstanz gestützt auf die unvollständigen Unterlagen und Behaup- tungen über das Gesuch entscheiden. 4.4 Auch über seine Vermögensverhältnisse dokumentierte der Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz äusserst spärlich. So reichte er der Vorinstanz einzig einen un- vollständigen (nur Seite 1 von insgesamt 14 Seiten), grösstenteils geschwärzten Kontoauszug der Postbank betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto IBAN Nr.: 1 (restliche IBAN-Nr. geschwärzt) ein. Daraus ist zwar der Kon- tostand per 21. Januar 2020 ersichtlich, nicht jedoch die vollständige Kontonum- mer oder der Saldoverlauf über die letzten Monate hinweg (act. 2/7). Erst im Be- schwerdeverfahren erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass es sich dabei um sein einziges Konto handle, über welches er sowohl den geschäftlichen als auch privaten Geldverkehr abwickle (act. 11 S. 3). Damit ist der Beschwerdeführer
- 11 - auch hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse seiner umfassenden Offenle- gungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Gericht nicht genügend nachge- kommen. 4.5 Mit dem Aufstellen reiner Behauptungen begnügte sich der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren zudem auch hinsichtlich seines Bedarfes. So machte er in seinem Gesuch vom 31. Januar 2020 zwar einen Bedarf von insge- samt Fr. 3'130.– geltend (vgl. act. 1 S. 2), behauptete und belegte jedoch keine einzige der darin aufgeführten Bedarfspositionen rechtsgenüglich. Weder machte der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, weshalb ihm ein (an die notorisch tie- feren Lebenshaltungskosten in Deutschland gegenüber der Schweiz angepasster) Grundbetrag in Höhe von Fr. 800.– anzurechnen sei, noch reichte er der Vorin- stanz einen Mietvertrag für die geltend gemachten Wohnkosten oder einen Beleg über die geltend gemachten Berufsauslagen ein. Die dazu nunmehr in der Be- schwerdeschrift gemachten Ausführungen und der mit der Beschwerde nachge- reichte Mietvertrag erfolgen – wie bereits vorstehend dargelegt – verspätet. Über- dies machte der Beschwerdeführer in seinem Bedarf Ratenzahlungen an die Ge- richtskasse Giessen, Kinderunterhaltsbeiträge an seine Tochter gemäss "Verein- barung vom 28. Januar 2019" sowie Kosten für die Ausübung des offenbar von der KESB der Stadt Zürich angeordneten Besuchsrechts für die Tochter geltend (act. 1 S. 2), ohne jedoch mittels Bankbelegen oder sonstigen Quittungen nach- zuweisen, dass er die Raten und die Kinderunterhaltsbeiträge auch tatsächlich und regelmässig bezahlt hat und ohne dem Gericht die massgebliche Unterhalts- vereinbarung oder den Entscheid der KESB der Stadt Zürich betreffend Besuchs- recht einzureichen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer selbst erstellte Auf- listung über für die Tochter geleistete Unterhaltszahlungen stellt wiederum eine blosse Parteibehauptung dar (act. 2/8). 4.6 Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang weiter die Erklärungen des Be- schwerdeführers, dass die erste Rate des privat gewährten Darlehens erstmals im Januar 2020 fällig geworden sei und ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen sei, dass er für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine Ratenzahlungen an das deutsche Gericht sowie die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge belegen müsse
- 12 - und seine damalige Rechtsanwältin ihn nicht um solche Nachweise gebeten habe (act. 11 S. 4). Zumindest der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte be- kannt sein müssen, dass Schulden im Bedarf einer um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersuchenden Partei nach ständiger Rechtsprechung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese die tatsächliche und regelmässige Zahlung der Schuldver- pflichtungen nachweist (vgl. statt vieler OGer ZH PC180013 vom 12. Juni 2018, E. 2.7.3; für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2; für andere Schuldverpflich- tungen: BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 198 m.w.H.). In Kenntnis dieser Rechtsprechung hatte sie den Beschwerdeführer denn auch mit E-Mail vom 13. Januar 2020, 11:27 Uhr (act. 13/2) sehr wohl darauf hingewiesen, dass sie einen Nachweis über Zahlungen allfällig erfolgter Schuldrückzahlungen benötige, eben- so wie Nachweise über sämtliche geleisteten Unterhaltsbeiträge. Der vom Be- schwerdeführer ins Recht gelegte Darlehensvertrag (act. 2/5; gemäss welchem die erste Rückzahlungsrate per 1. Januar 2020 fällig geworden ist), der Stun- dungsbescheid der Gerichtskasse Giessen vom 4. Dezember 2018 (act. 2/6) und die E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwältin X._____ mit Angaben über geleistete Unterhaltszahlungen (act. 2/8), jeweils ohne entsprechende Bankkon- tobelege oder Quittungen über die Zahlungen, genügen diesen Anforderungen nicht. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz erwog, es fehlten aussagekräftige Belege über die behaupteten Darlehensschulden, Unter- haltsverpflichtungen und Ratenzahlungen (act. 10 E. 2.2). 4.7 Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, war die Vorinstanz nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht dazu gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches bzw. zur Ein- reichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Vielmehr durfte sie das Gesuch man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises in Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne Weiterungen abweisen (vgl. dazu BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H., BGer 4A_114/2013 vom
20. Juni 2013 E. 4.3.1 f., und auch BGer 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 und vorstehende E. 3.2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer als juristischem Laien tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, dass das Gericht diese Un-
- 13 - terlagen für die Beurteilung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt, hätte dies bzw. die diesbezügliche strenge bundesgericht- liche Rechtsprechung seiner damaligen Rechtsvertreterin hinlänglich bekannt sein müssen. Ihr Wissen und Handeln ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzu- rechnen. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mit- wirkungspflicht verletzt hat, was einer umfassenden Würdigung seiner finanziellen Lage entgegen stand. Die aufgrund der mangelhaften Mitwirkung verbleibenden Unsicherheiten bzw. Ungereimtheiten sind zu Ungunsten des im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auszulegen (vgl. Art. 157 und Art. 164 ZPO; BGE 120 Ia 179) und mussten vor Vorinstanz zur Abweisung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Februar 2020 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzu- setzen. Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 14 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, unter Rücksendung der Akten an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und zur Kenntnis an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein bzw. an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer mittels rechtshilfeweiser Zustellung nach Deutschland.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: