Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingaben vom 2. und 4. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen künftigen Forderungsprozess gegen B._____ (Urk. 1/1-2). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 12).
b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1) Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben (Urteil vom 11. Dezember 2019, ED190016-F-). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewiligen.
2) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. A) Es Sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. X._____, …-strasse …, … Zürich als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist.
E. 2 Juli 2019 (unter Hinweis auf Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 1/2 S. 2–3) sowie vom
26. September 2019 (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 2–5) geltend, dass er sich seit dem 28. Februar 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befände und ihm seither eine Einkommenserzielung nicht möglich sei. Er belege seine Ausführun- gen für die Jahre 2017 und 2018 mit den entsprechenden Steuerunterlagen (unter Hinweis auf Urk. 10/2/1 und Urk. 10/2/2) sowie für das Jahr 2019 mit einem Aus- zug seines Kontos beim Gefängnis C._____ (unter Hinweis auf Urk. 10/3). Aus diesen Unterlagen gehe ebenfalls – und entgegen der Angabe im Gesuch um un-
- 3 - entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (unter Hinweis auf Urk. 1/2)
– hervor, dass der Gesuchsteller im Jahr 2018 noch verheiratet gewesen sei (un- ter Hinweis auf Urk. 10/2/1) und im Jahr 2019 von Frau D._____ eine Einzahlung in Höhe von Fr. 50.– auf sein Konto beim Gefängnis C._____ erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 10/3). In seinen Eingaben (unter Hinweis auf Urk. 1/1–2 und Urk. 9) habe der Gesuchsteller demgegenüber weder glaubhaft dargelegt, dass er
– wie in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung angegeben (unter Hinweis auf Urk. 1/2) – ledig sei, noch, dass er auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse einer allfälligen Ehegattin mittellos sei. Unter diesen Umständen sei es dem Gericht nicht möglich, die persönlichen und damit auch einhergehenden finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen. Der Gesuchsteller sei somit seiner Mitwirkungspflicht trotz Möglich- keit einer zusätzlichen Stellungnahme (unter Hinweis auf Urk. 3) nicht nachge- kommen, womit er seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft gemacht habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren bereits an dieser Stelle ab- zuweisen sei (Urk. 12 S. 3 f. E. 2.3.3). Zur Nichtaussichtslosigkeit der angestrebten Forderungsklage mache der Gesuchsteller geltend, dass er gegenüber B._____ über einen Anspruch in Höhe von total Fr. 107'160.– aus diversen Umbauarbeiten verfüge, welche er in dessen Stockwerkeigentumseinheit zwischen dem 1. Juli 2016 bis zur eigenen Verhaf- tung am 28. Februar 2017 durchgeführt habe (unter Hinweis auf Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 9 S. 5). Er belege diese Arbeiten und seinen Anspruch – nachdem er durch das Gericht zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert worden sei (un- ter Hinweis auf Urk. 3) – mit einer auf B._____ lautenden Rechnung vom 11. April 2019 (unter Hinweis auf Urk. 10/5) und weise darauf hin, dass verschiedene Zeu- gen die geltend gemachten Umbauarbeiten bestätigen könnten (unter Hinweis auf die namentliche Aufzählung in Urk. 9 S. 6). Er führe des Weiteren aus, dass hin- sichtlich des Umbaus aufgrund des damaligen Freundschaftsverhältnisses nur ei- ne mündliche Abmachung bestanden habe (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 6). Abge- sehen von dieser selbst ausgestellten Rechnung und der Aufzählung allfälliger Zeugen habe der Gesuchsteller trotz expliziter Aufforderung des Gerichts (unter
- 4 - Hinweis auf Urk. 3) keine weiteren Urkunden eingereicht, um die geltend gemach- ten Forderungen nur ansatzweise zu substantiieren. Insbesondere wäre – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller allfällige (Material-)Zulieferungsverträge und -abrechnungen ohne Weiteres hätte vorlegen können, zumal er den aus solchen resultierenden Schaden selber er- wähne (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 6). Der Gesuchsteller komme somit abermals seiner Mitwirkungspflicht nicht nach bzw. vermöge mit den eingereichten Unterla- gen nicht glaubhaft darzulegen, dass Gewinnaussichten in der Hauptsache be- stünden, die nicht deutlich geringer erschienen als die Verlustgefahren. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wäre – so die Vorinstanz – somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 12 S. 5 E. 2.3.6).
E. 3 a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Die vom Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen, entsprechende Beweise wie Materialrechnungen etc. dem Gericht vorzulegen, da diese vom Vermieter vernichtet worden seien, weil er auf- grund der Verhaftung die Miete für das Büro nicht mehr habe bezahlen können (Urk. 15 S. 6 lit. III), ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wer- den. Obwohl dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. August 2019 Frist ange- setzt worden war, um mittels Urkunden die von ihm geltend gemachten Forderun- gen zu belegen (Werkverträge, Stundenrapporte, Schlussrechnungen und dgl.; Urk. 3 S. 3 Dispositivziffer 1), machte er erstinstanzlich nach einer gewährten Fristerstreckung (Urk. 6) mit Eingabe vom 21. September 2019 einzig in Bezug
- 5 - auf die Steuerunterlagen unter dem Titel "A. Aktenbeizug" geltend, aufgrund sei- ner Haft sei es ihm lediglich möglich, die Steuererklärungen 2017 und 2018 mit al- len Hilfsblättern einzureichen (Urk. 9 S. 2 unter Hinweis auf die Urk. 10/2/1-2). Zu allfälligen Materialrechnungen oder ähnlichen Urkunden äusserte er sich erstin- stanzlich hingegen nicht, obwohl er in den Eingaben vom 2. Juli 2019 und
21. September 2019 geltend gemacht hatte, dass ihm durch das Nichtbezahlen der Arbeiten ein grosser Schaden entstanden sei, da er auch das Baumaterial ge- liefert und bezahlt habe (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 9 S. 6). Er reichte vorinstanzlich weder Belege zu den Kosten und der Art des Baumaterials ein (vgl. Urk. 12 S. 5 E. 2.3.6), noch machte er geltend, er habe diese Urkunden aufgrund seines Ge- fängnisaufenthaltes nicht organisieren und einreichen können (vgl. Urk. 9 S. 5 f.).
E. 4 a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwer- debegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunk- te, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorin- stanz ansetzen (vgl. BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht ausei- nandergesetzt hat (vgl. Urk. 15). Er wiederholt grösstenteils einzig wortwörtlich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen (vgl. Urk. 9 S. 2 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). Insbesondere führt er in seiner Beschwerdeschrift
- 6 - auch nicht aus, wieso die in vorstehender Erwägung 2 zitierten erstinstanzlichen Erwägungen, er habe weder glaubhaft dargelegt, dass er ledig sei, noch, dass er auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse einer allfälligen Ehegattin mittellos sei, nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsteller auch im Übrigen mit den vorin- stanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander- setzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Da auf die Beschwerde des Gesuchstellers ohnehin nicht einzutreten ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhoben wurde (vgl. den nicht les- baren Poststempel des an Urk. 15 angehefteten Briefumschlags).
E. 6 Da die Beschwerde – wie aufgezeigt – von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm sinngemäss (Urk. 15 S. 2) auch für das Be- schwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 107'160.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 7 -
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 18/03-05 und von Kopien der Urk. 15, 17 und 18/02/A/1-2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 107'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Februar 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Dezember 2019 (ED190016-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingaben vom 2. und 4. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen künftigen Forderungsprozess gegen B._____ (Urk. 1/1-2). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 12).
b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1) Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben (Urteil vom 11. Dezember 2019, ED190016-F-). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewiligen.
2) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. A) Es Sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. X._____, …-strasse …, … Zürich als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist.
2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, hin- sichtlich der Mittellosigkeit mache der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom
2. Juli 2019 (unter Hinweis auf Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 1/2 S. 2–3) sowie vom
26. September 2019 (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 2–5) geltend, dass er sich seit dem 28. Februar 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befände und ihm seither eine Einkommenserzielung nicht möglich sei. Er belege seine Ausführun- gen für die Jahre 2017 und 2018 mit den entsprechenden Steuerunterlagen (unter Hinweis auf Urk. 10/2/1 und Urk. 10/2/2) sowie für das Jahr 2019 mit einem Aus- zug seines Kontos beim Gefängnis C._____ (unter Hinweis auf Urk. 10/3). Aus diesen Unterlagen gehe ebenfalls – und entgegen der Angabe im Gesuch um un-
- 3 - entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (unter Hinweis auf Urk. 1/2)
– hervor, dass der Gesuchsteller im Jahr 2018 noch verheiratet gewesen sei (un- ter Hinweis auf Urk. 10/2/1) und im Jahr 2019 von Frau D._____ eine Einzahlung in Höhe von Fr. 50.– auf sein Konto beim Gefängnis C._____ erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 10/3). In seinen Eingaben (unter Hinweis auf Urk. 1/1–2 und Urk. 9) habe der Gesuchsteller demgegenüber weder glaubhaft dargelegt, dass er
– wie in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung angegeben (unter Hinweis auf Urk. 1/2) – ledig sei, noch, dass er auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse einer allfälligen Ehegattin mittellos sei. Unter diesen Umständen sei es dem Gericht nicht möglich, die persönlichen und damit auch einhergehenden finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen. Der Gesuchsteller sei somit seiner Mitwirkungspflicht trotz Möglich- keit einer zusätzlichen Stellungnahme (unter Hinweis auf Urk. 3) nicht nachge- kommen, womit er seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft gemacht habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren bereits an dieser Stelle ab- zuweisen sei (Urk. 12 S. 3 f. E. 2.3.3). Zur Nichtaussichtslosigkeit der angestrebten Forderungsklage mache der Gesuchsteller geltend, dass er gegenüber B._____ über einen Anspruch in Höhe von total Fr. 107'160.– aus diversen Umbauarbeiten verfüge, welche er in dessen Stockwerkeigentumseinheit zwischen dem 1. Juli 2016 bis zur eigenen Verhaf- tung am 28. Februar 2017 durchgeführt habe (unter Hinweis auf Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 9 S. 5). Er belege diese Arbeiten und seinen Anspruch – nachdem er durch das Gericht zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert worden sei (un- ter Hinweis auf Urk. 3) – mit einer auf B._____ lautenden Rechnung vom 11. April 2019 (unter Hinweis auf Urk. 10/5) und weise darauf hin, dass verschiedene Zeu- gen die geltend gemachten Umbauarbeiten bestätigen könnten (unter Hinweis auf die namentliche Aufzählung in Urk. 9 S. 6). Er führe des Weiteren aus, dass hin- sichtlich des Umbaus aufgrund des damaligen Freundschaftsverhältnisses nur ei- ne mündliche Abmachung bestanden habe (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 6). Abge- sehen von dieser selbst ausgestellten Rechnung und der Aufzählung allfälliger Zeugen habe der Gesuchsteller trotz expliziter Aufforderung des Gerichts (unter
- 4 - Hinweis auf Urk. 3) keine weiteren Urkunden eingereicht, um die geltend gemach- ten Forderungen nur ansatzweise zu substantiieren. Insbesondere wäre – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller allfällige (Material-)Zulieferungsverträge und -abrechnungen ohne Weiteres hätte vorlegen können, zumal er den aus solchen resultierenden Schaden selber er- wähne (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 6). Der Gesuchsteller komme somit abermals seiner Mitwirkungspflicht nicht nach bzw. vermöge mit den eingereichten Unterla- gen nicht glaubhaft darzulegen, dass Gewinnaussichten in der Hauptsache be- stünden, die nicht deutlich geringer erschienen als die Verlustgefahren. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wäre – so die Vorinstanz – somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 12 S. 5 E. 2.3.6).
3. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Die vom Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen, entsprechende Beweise wie Materialrechnungen etc. dem Gericht vorzulegen, da diese vom Vermieter vernichtet worden seien, weil er auf- grund der Verhaftung die Miete für das Büro nicht mehr habe bezahlen können (Urk. 15 S. 6 lit. III), ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wer- den. Obwohl dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. August 2019 Frist ange- setzt worden war, um mittels Urkunden die von ihm geltend gemachten Forderun- gen zu belegen (Werkverträge, Stundenrapporte, Schlussrechnungen und dgl.; Urk. 3 S. 3 Dispositivziffer 1), machte er erstinstanzlich nach einer gewährten Fristerstreckung (Urk. 6) mit Eingabe vom 21. September 2019 einzig in Bezug
- 5 - auf die Steuerunterlagen unter dem Titel "A. Aktenbeizug" geltend, aufgrund sei- ner Haft sei es ihm lediglich möglich, die Steuererklärungen 2017 und 2018 mit al- len Hilfsblättern einzureichen (Urk. 9 S. 2 unter Hinweis auf die Urk. 10/2/1-2). Zu allfälligen Materialrechnungen oder ähnlichen Urkunden äusserte er sich erstin- stanzlich hingegen nicht, obwohl er in den Eingaben vom 2. Juli 2019 und
21. September 2019 geltend gemacht hatte, dass ihm durch das Nichtbezahlen der Arbeiten ein grosser Schaden entstanden sei, da er auch das Baumaterial ge- liefert und bezahlt habe (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 9 S. 6). Er reichte vorinstanzlich weder Belege zu den Kosten und der Art des Baumaterials ein (vgl. Urk. 12 S. 5 E. 2.3.6), noch machte er geltend, er habe diese Urkunden aufgrund seines Ge- fängnisaufenthaltes nicht organisieren und einreichen können (vgl. Urk. 9 S. 5 f.).
4. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwer- debegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunk- te, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorin- stanz ansetzen (vgl. BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht ausei- nandergesetzt hat (vgl. Urk. 15). Er wiederholt grösstenteils einzig wortwörtlich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen (vgl. Urk. 9 S. 2 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). Insbesondere führt er in seiner Beschwerdeschrift
- 6 - auch nicht aus, wieso die in vorstehender Erwägung 2 zitierten erstinstanzlichen Erwägungen, er habe weder glaubhaft dargelegt, dass er ledig sei, noch, dass er auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse einer allfälligen Ehegattin mittellos sei, nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsteller auch im Übrigen mit den vorin- stanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander- setzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
5. Da auf die Beschwerde des Gesuchstellers ohnehin nicht einzutreten ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhoben wurde (vgl. den nicht les- baren Poststempel des an Urk. 15 angehefteten Briefumschlags).
6. Da die Beschwerde – wie aufgezeigt – von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm sinngemäss (Urk. 15 S. 2) auch für das Be- schwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 107'160.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- 7 -
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 18/03-05 und von Kopien der Urk. 15, 17 und 18/02/A/1-2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 107'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf