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RU190071

Persönlichkeitsverletzung / Sistierung

Zürich OG · 2020-02-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Friedensrichteramtes sei aufzuheben.

E. 1.1 Die C._____ GmbH betrieb die damalige B2._____ für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren. Unmit- telbar vor der Konkursverhandlung änderte die Schuldnerin ihre Firma und hiess neu B1._____, anlehnend an A._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Gläubigerin sowie Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunter- nehmens D._____ und der entsprechenden Domain B1._____.com (vgl. act. 7/2/3 sowie OGer ZH PS190123 vom 30. August 2019).

E. 1.2 Am 8. August 2019 wurde über die B1._____, vormals: B2._____ (nachfol- gend Beklagte) der Konkurs eröffnet (vgl. act. 7/3). Am 17. November 2019 stellte A._____ (nachfolgend Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen (vgl. act. 7/1): Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Gesellschaft in einen ande- ren Firmennamen als B1._____ zu umfirmieren. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Domain-Namen B1._____.ch auf den Kläger zu übertragen. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, unter dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz aufzutreten (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil) und/oder B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestand- teil) in der Schweiz zu benutzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten.

- 3 -

E. 1.3 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 sistierte der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zum Abschluss des Konkursverfahrens der Beklagten und nahm die Ladung für die auf den

19. Dezember 2019 angesetzte Schlichtungsverhandlung ab (vgl. act. 3). Gegen den Sistierungsentscheid erhob der Kläger am 18. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO und stellte unter Verweis auf Art. 207 Abs. 4 SchKG folgende Anträge (vgl. act. 2 und 4B):

E. 2 Es sei dem Friedensrichteramt zu befehlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Schlichtungsverhandlung durchzuführen.

E. 2.1 Die Konkurseröffnung bewirkt, dass mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivil- prozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkurs- masse berühren, eingestellt werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse (Art. 207 Abs. 4 SchKG). Die Einstellung ei- nes Zivilprozesses setzt voraus, dass die Masse vom Verfahrensausgang betrof- fen ist. Ein Urteil im betreffenden Verfahren muss in dem Sinne Auswirkungen auf die Masse haben, als die Passiven vergrössert oder die Aktiven vermindert wer- den können (vgl. BSK SchKG-Wohlfahrt/Meyer, 2. Aufl. 2010, Art. 207 N 9). Art. 207 SchKG bezieht sich nur auf Zivilprozesse, die bei Konkurseröffnung be- reits hängig sind. Soweit indes höchstpersönliche Rechte Prozessgegenstand bil-

- 4 - den, kann für einen nach Konkurseröffnung eingeleiteten Zivilprozess nichts an- deres gelten, als es gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG gelten würde, wäre das Ver- fahren bei Konkurseröffnung hängig gewesen: Infolge der besonders persönlichen Natur sind solche Prozesse weiterzuführen.

E. 2.2 Der Kläger ersucht um Schutz seiner Persönlichkeit; die schikanöse Mass- nahme der Beklagten soll rückgängig gemacht werden. Ein gutheissendes Urteil hätte keine direkten Auswirkungen auf die Konkursmasse: Die Umfirmierung, die Domain-Übertragung sowie das Verbot zur Benützung des Kennzeichens würden weder die Passiven der Beklagten vergrössern noch ihre Aktiven vermindern. Damit gelangt Art. 207 Abs. 1 SchKG hier schon aus diesem Grund nicht zur An- wendung. Daran ändert nichts, dass ein gutheissendes Urteil für den Beklagten allenfalls indirekt finanzielle Auswirkungen hätte, etwa in Form von Gebühren für die Umfirmierung, da selbst Prozesse über Schadenersatzansprüche infolge Per- sönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG nicht zu sistieren sind. Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Unrecht sistiert; in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags ist Ziff. 1 der Verfügung vom

12. Dezember 2019 ersatzlos aufzuheben.

E. 2.3 Der Kläger verlangt die Anweisung an den Friedensrichter, er solle die Verhandlung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils durchfüh- ren. Gemäss der Ordnungsvorschrift von Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlich- tungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuchs stattzufinden. Nach Eingang des Gesuchs am 18. November 2019 lud der Frie- densrichter die Parteien gleichentags für eine Verhandlung am 19. Dezember 2019 vor (vgl. act. 7/1 und 7/4). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Frie- densrichter werde nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht innerhalb von zwei Monaten einen neuen Verhandlungstermin ansetzen. Es ist mit anderen Worten keine Rechtsverzögerung zu befürchten. Somit erweist sich die Anwei- sung zur Durchführung der Verhandlung innert einer bestimmten Frist als nicht notwendig. Der zweite klägerische Antrag ist abzuweisen.

E. 2.4 Gemäss Kläger soll dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (das Kon- kursamt Altstetten-Zürich, vgl. act. 2 S. 3) befohlen werden, zur Schlichtungsver-

- 5 - handlung zu erscheinen. Hier fehlt jedoch eine Grundlage, gestützt auf welche ei- ne solche Verpflichtung angeordnet werden könnte. Art. 204 Abs. 1 und 2 sowie Art. 206 Abs. 2 ZPO halten lediglich fest, dass die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung erscheinen müssen, sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können und der Friedensrichter bei Säumnis der beklagten Partei die Klagebewilligung erteilt. Der dritte Antrag des Klägers ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 3 Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom
  2. Dezember 2019 ersatzlos aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegne- rin persönlich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich sowie an das Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
  8. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B1._____ in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich, betreffend Persönlichkeitsverletzung / Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 12. Dezember 2019 (GV.2019.00505)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die C._____ GmbH betrieb die damalige B2._____ für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren. Unmit- telbar vor der Konkursverhandlung änderte die Schuldnerin ihre Firma und hiess neu B1._____, anlehnend an A._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Gläubigerin sowie Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunter- nehmens D._____ und der entsprechenden Domain B1._____.com (vgl. act. 7/2/3 sowie OGer ZH PS190123 vom 30. August 2019). 1.2. Am 8. August 2019 wurde über die B1._____, vormals: B2._____ (nachfol- gend Beklagte) der Konkurs eröffnet (vgl. act. 7/3). Am 17. November 2019 stellte A._____ (nachfolgend Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen (vgl. act. 7/1): Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Gesellschaft in einen ande- ren Firmennamen als B1._____ zu umfirmieren. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Domain-Namen B1._____.ch auf den Kläger zu übertragen. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, unter dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz aufzutreten (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil) und/oder B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestand- teil) in der Schweiz zu benutzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten.

- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 sistierte der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zum Abschluss des Konkursverfahrens der Beklagten und nahm die Ladung für die auf den

19. Dezember 2019 angesetzte Schlichtungsverhandlung ab (vgl. act. 3). Gegen den Sistierungsentscheid erhob der Kläger am 18. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO und stellte unter Verweis auf Art. 207 Abs. 4 SchKG folgende Anträge (vgl. act. 2 und 4B):

1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes sei aufzuheben.

2. Es sei dem Friedensrichteramt zu befehlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Schlichtungsverhandlung durchzuführen.

3. Es sei dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu befehlen, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Innert mit Verfü- gung vom 28. Januar 2020 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 9-10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung bewirkt, dass mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivil- prozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkurs- masse berühren, eingestellt werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse (Art. 207 Abs. 4 SchKG). Die Einstellung ei- nes Zivilprozesses setzt voraus, dass die Masse vom Verfahrensausgang betrof- fen ist. Ein Urteil im betreffenden Verfahren muss in dem Sinne Auswirkungen auf die Masse haben, als die Passiven vergrössert oder die Aktiven vermindert wer- den können (vgl. BSK SchKG-Wohlfahrt/Meyer, 2. Aufl. 2010, Art. 207 N 9). Art. 207 SchKG bezieht sich nur auf Zivilprozesse, die bei Konkurseröffnung be- reits hängig sind. Soweit indes höchstpersönliche Rechte Prozessgegenstand bil-

- 4 - den, kann für einen nach Konkurseröffnung eingeleiteten Zivilprozess nichts an- deres gelten, als es gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG gelten würde, wäre das Ver- fahren bei Konkurseröffnung hängig gewesen: Infolge der besonders persönlichen Natur sind solche Prozesse weiterzuführen. 2.2. Der Kläger ersucht um Schutz seiner Persönlichkeit; die schikanöse Mass- nahme der Beklagten soll rückgängig gemacht werden. Ein gutheissendes Urteil hätte keine direkten Auswirkungen auf die Konkursmasse: Die Umfirmierung, die Domain-Übertragung sowie das Verbot zur Benützung des Kennzeichens würden weder die Passiven der Beklagten vergrössern noch ihre Aktiven vermindern. Damit gelangt Art. 207 Abs. 1 SchKG hier schon aus diesem Grund nicht zur An- wendung. Daran ändert nichts, dass ein gutheissendes Urteil für den Beklagten allenfalls indirekt finanzielle Auswirkungen hätte, etwa in Form von Gebühren für die Umfirmierung, da selbst Prozesse über Schadenersatzansprüche infolge Per- sönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG nicht zu sistieren sind. Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Unrecht sistiert; in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags ist Ziff. 1 der Verfügung vom

12. Dezember 2019 ersatzlos aufzuheben. 2.3. Der Kläger verlangt die Anweisung an den Friedensrichter, er solle die Verhandlung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils durchfüh- ren. Gemäss der Ordnungsvorschrift von Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlich- tungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuchs stattzufinden. Nach Eingang des Gesuchs am 18. November 2019 lud der Frie- densrichter die Parteien gleichentags für eine Verhandlung am 19. Dezember 2019 vor (vgl. act. 7/1 und 7/4). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Frie- densrichter werde nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht innerhalb von zwei Monaten einen neuen Verhandlungstermin ansetzen. Es ist mit anderen Worten keine Rechtsverzögerung zu befürchten. Somit erweist sich die Anwei- sung zur Durchführung der Verhandlung innert einer bestimmten Frist als nicht notwendig. Der zweite klägerische Antrag ist abzuweisen. 2.4. Gemäss Kläger soll dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (das Kon- kursamt Altstetten-Zürich, vgl. act. 2 S. 3) befohlen werden, zur Schlichtungsver-

- 5 - handlung zu erscheinen. Hier fehlt jedoch eine Grundlage, gestützt auf welche ei- ne solche Verpflichtung angeordnet werden könnte. Art. 204 Abs. 1 und 2 sowie Art. 206 Abs. 2 ZPO halten lediglich fest, dass die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung erscheinen müssen, sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können und der Friedensrichter bei Säumnis der beklagten Partei die Klagebewilligung erteilt. Der dritte Antrag des Klägers ist demnach ebenfalls abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom

12. Dezember 2019 ersatzlos aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegne- rin persönlich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich sowie an das Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:

18. Februar 2020