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RU190063

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2020-02-07 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 2C_262/2020

Zwar entscheiden die Zivilgerichte über die Haftung des Staates, für das verwaltungsrechtliche Vorverfahren kommen aber ZPO und GOG weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung. Für das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist nach der Regel von § 16 VRG die Instanz zuständig, bei welcher der Anspruch nach § 22 HG geltend zu machen ist.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 In der Sache geht es um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtu- ung gegen den Kanton Zürich (vgl. act. 3/1; zu diesem Anspruch im Einzelnen nachfolgend Erw. III.2), den der Beschwerdeführer aus einer unrechtmässigen ausländerrechtlichen Eingrenzung ableitet. Hier zu beurteilen sind indes lediglich die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorverfah- ren nach § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes (HG) und für das Verfahren vor dem Zivilgericht nach §§ 23 und 24 Abs. 2 HG; sodann die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (act. 12 S. 2; im Einzelnen nachfolgend Erw. I.4–7, III.3, IV.1 f.).

E. 2 Der Beschwerdeführer stammt von B._____, reiste am 15. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom

25. September 2003 wurde er mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewie- sen (zum Ganzen act. 3/4 S. 7 Erw. 3.1 Abs. 2). Der Beschwerdeführer hält sich aber weiterhin in der Schweiz auf.

E. 2.1 Es wird weiter die fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptanspruchs, hier des Genugtuungsbegehrens, vorausgesetzt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde sogleich abzuweisen (dazu nachfolgend Erw. III.2.4 f.) und sie ist auch aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 117 lit. b ZPO (dazu nachfolgend Erw. IV.1 f.).

E. 2.2 Es ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregel des § 128 GOG aus anderen Gründen anwendbar ist. Der Verweis des § 71 VRG gilt nur für das verwaltungs- rechtliche Beschwerdeverfahren (§ 41 ff. VRG; so Plüss, in Griffel [Hrsg.]: Kom- mentar VRG, § 71 N 3). Das HG enthält ebenfalls keinen ausdrücklichen Verweis, nach dem das GOG allgemein im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren nach § 22 HG zur Anwendung kommt. Aufgrund der Zuständigkeitsordnung ge-

- 5 - mäss § 19 Abs. 1 lit. a HG ist es aber sinnvoll und nötig, die einschlägigen Regeln der ZPO und des GOG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten anzu- wenden (vgl. erneut OGer in ZR 110/2011 Nr. 98 Erw. 2.2.4). Im Übrigen ist eine analoge Anwendung von § 128 GOG weder nötig noch sinnvoll (vgl. OGer VO120069 Erw. 2.4 am Ende und VO120188 Erw. 2 sowie VGer VB.2014.00132 Erw. 5.1), sondern ist § 16 VRG einschlägig.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog, es fehle das vorausgesetzte Merkmal der Arglist gemäss § 6 Abs. 2 HG; die Klage sei aussichtslos (act. 11 S. 9 Erw. 3.2.3.6, S. 10 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Verweis auf BGer 1D_7/2010, die einschränkende Voraussetzung der Arglist (§ 6 Abs. 2 HG) sei für Schadener- satz-, nicht aber für Genugtuungsforderungen anwendbar (act. 12 S. 3 f. Ziff. II.2– 4). Solches ergibt sich aus der zitierten Stelle allerdings nicht. Darin geht es viel- mehr darum, dass § 6 Abs. 2 HG nicht (extensiv) anzuwenden sei, wo es nicht um einen "Fehler in der Rechtspflege" geht – genau um einen solchen geht es aber hier. § 6 Abs. 2 HG ist somit auch für die hier geltend gemachten Genugtuungs- ansprüche anwendbar.

- 8 -

E. 2.2.2 Das bestätigt auch die systematische Auslegung des HG. Die §§ 10 f. HG, in denen es um Genugtuung geht, stehen im zweiten Abschnitt des HG, unter dem auch § 6 (Abs. 2) HG steht, und zudem unter dem Titel "A. Widerrechtliche Schädigung" (Marginalie zu § 6 HG). Es besteht deshalb auch abgesehen von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Grund zur Annahme, § 6 Abs. 2 HG gelte nicht auch für Genugtuungsansprüche.

E. 2.2.3 Ohnehin ist schon nach den allgemeinen Regeln des Staatshaftungsrechts der Begriff der Rechtswidrigkeit (oder Widerrechtlichkeit gemäss § 6 Abs. 1 HG) für das Verhalten der Behördenmitglieder oder Beamten, die die Entscheidungen treffen, enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheids selbst (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich / St. Gallen 2016, N 2124). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist erst gegeben, wenn die ent- scheidende Amtsperson eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, das heisst eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (Häfelin et al., a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen; Uhlmann, a.a.O., N 96 und N 124 ff.; Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Zürich / St. Gallen 2007, S. 87 ff.). Daran ändert auch nichts, dass die Verletzung absolut ge- schützter Rechtsgüter rechtswidrig ist, auch wenn kein Handlungsunrecht vorliegt (BGE 123 II 577 Erw. 4/d/bb S. 582), und der Beschwerdeführer eine Persönlich- keitsverletzung geltend macht. Wird ein Schaden (oder eine Genugtuung) auf- grund eines Rechtsaktes, der sich später als unrichtig erweist, geltend gemacht (BGE a.a.O. Erw. 4/d/dd S. 582; BGE 132 II 449 Erw. 3.3 S. 457; und die bereits zitierten Literaturstellen), ist eine wesentliche Amtspflichtverletzung jedenfalls vo- rausgesetzt.

E. 2.3 Nichts anderes ergibt sich aus § 128 GOG selbst. Er wurde erlassen, weil Art. 119 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einem Gericht zuweist, die Schlichtungsbehörden (Friedensrichterämter) aber keine Ge- richte sind (Weisung des Regierungsrates zum GOG, Amtsblatt des Kantons Zü- rich Nr. 33/2009 vom 14. August 2009, S. 1625). Eine solche Vorgabe übergeord- neten Rechts besteht aber im Staatshaftungsverfahren nicht: Selbst wenn Art. 119 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsverfahren zur Anwendung käme (anders aber VGer VB.2012.00082 Erw. 9.4.2), so nur als kantonales Recht (vgl. OGer RU110054 Erw. 5.3 Abs. 2 S. 5). Und dass nach kantonalem (Verwaltungs-) Recht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege nicht einem Richter vor- behalten sind (sondern auch von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden können), zeigt schon § 16 VRG.

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Stützung seines Genugtuungsanspruchs zunächst geltend, durch die Eingrenzung sei seine Bewegungsfreiheit stark ein- geschränkt worden (act. 3/1 S. 3 Ziff. III.6.a). Das Verwaltungsgericht hob aber nicht die Eingrenzung als solche auf, weshalb die Einschränkung der Bewegungs- freiheit des Beschwerdeführers im Grundsatz rechtens war (also nicht unrecht- mässig im Sinne des materiellen und damit schon gar nicht widerrechtlich im Sin-

- 9 - ne des Haftungsrechts). Die ursprüngliche alternative Eingrenzung schränkte die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht stärker (sondern eher weniger) ein, als was vom Verwaltungsgericht als rechtens erkannt wurde, weshalb dies ebenfalls nicht haftungsbegründend sein kann.

E. 2.3.2 Dass durch die Alternativität der Anordnung sein rechtliches Gehör für den Eventualfall einer Umplatzierung eingeschränkt war (vgl. dazu act. 3/4 S. 5 Erw. 2.3.1, S. 6 Erw. 2.4 f.; allerdings hätte ihm dieses vor einer Umplatzierung ge- währt werden können), stellt jedenfalls keine wesentliche Amtspflichtverletzung dar, nicht zuletzt aufgrund der unklaren Rechtslage (dazu act. 3/4 S.5 f. Erw. 2.3.2).

E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, nach der Geburt seines Kin- des sei sein Anspruch auf Privat- und Familienleben stark eingeschränkt worden (act. 3/1 S. 4 Ziff. III.6.b). Weshalb die Eingrenzung auf diese oder jene Gemeinde ihm den Kontakt mit seiner Familie (unrechtmässigerweise) erschwert oder ver- unmöglicht habe, führt er mit keinem Wort aus; er macht damit keinerlei Ausfüh- rungen zu einer zentralen Haftungsvoraussetzung. Die Eingrenzung als solche war wiederum wie erwähnt rechtens.

E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer machte zuletzt geltend, aufgrund seines Gesund- heitszustands sei eine Unterbringung in der Notunterkunft C._____ unzulässig gewesen (act. 3/1 S. 4 Ziff. III.6.c). Aus dem Dispositiv des Urteils des Verwal- tungsgerichts (act. 3/4 S. 11) ergibt sich aber keine (nach § 21 Abs. 1 HG verbind- liche) Feststellung, dass die Unterbringung (immerhin materiellrechtlich) rechts- widrig gewesen wäre, in den Erwägungen (S. 9 f. Erw. 3.4.3) – soweit diese über- haupt an der Rechtskraft im Sinne von § 21 Abs. 1 HG teilhaben – wird die Frage nicht abschliessend beantwortet ("Es ist davon auszugehen, dass"). Der Be- schwerdeführer hätte deshalb im Haftungsverfahren darzutun gehabt, dass und weshalb die Unterbringung in der Notunterkunft C._____ nicht rechtens gewesen sei und dass sie Folge einer (schweren) Amtspflichtverletzung war. Es ist auch zu dieser Haftungsvoraussetzung nichts vorgebracht oder ersichtlich, sodass das Genugtuungsbegehren auch insoweit aussichtslos erscheint.

- 10 -

E. 2.4 Es hat sich also gezeigt, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers weit- gehend rechtens war und damit insoweit schon von Vornherein nicht haftungsbe- gründend sein kann. Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde (act. 12), in seinem Gesuch an die Vorinstanz (act. 1) und auch in sei- ner Eingabe an den Regierungsrat (act. 3/1), auf die er verweist (act. 1 S. 3 Ziff. II.2), Ausführungen zu zentralen Haftungsvoraussetzungen (sondern weist allein darauf hin, dass die Eingrenzung als unrechtmässig aufgehoben worden sei [act. 3/1 S. 2 f. Ziff. I.1, S. 4 Ziff. III.11], was wie ausgeführt nicht genügt und weit- gehend gar nicht zutrifft). Damit ist sein Genugtuungsbegehren aussichtslos.

E. 2.5 Die Beschwerde ist unbegründet und sie ist abzuweisen. IV.

E. 3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG [heute AIG]) ausgesprochen. Er wurde ein- gegrenzt auf die Gemeinde C._____, D._____ resp. E._____, je nachdem, wel- cher Unterkunft er durch die zuständige Behörde zugewiesen werde (zum Gan- zen act. 3/4 S. 2 Erw. I). Das Verwaltungsgericht hob die Eingrenzung mit Urteil vom 1. April 2018 (act. 3/4) teilweise auf und liess allein die Eingrenzung auf die Gemeinde E._____ bestehen (S. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Die Eingrenzung erwies sich damit teilweise als unrechtmässig (vgl. § 21 Abs. 1 HG; vgl. aber nachfolgend Erw. III.2.3 f.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Eingabe bei der Vorinstanz auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren (act. 1 S. 2 Antrag 1 Ingress). Über dieses entschied die Vorinstanz nicht ausdrücklich im Dispositiv (vgl. act. 11 S. 10 f., vgl. act. 12 S. 4 f. Rz. 5). Sie erwog aber mit Ver- weis auf die Praxis bei Gesuchen betreffend das Schlichtungsverfahren, es werde nur über die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Abschluss des Vorverfahrens entschieden (act. 11 S. 3 Erw. 2.2).

E. 3.2 Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Vorverfahren im Staatshaftungsprozess insoweit nicht mit dem Schlichtungsverfahren vergleichbar ist. Nimmt der Regierungsrat zu einem Staatshaftungsbegehren innert drei Mona- ten nicht Stellung, kann der Gläubiger das Klageverfahren einleiten (§ 23 HG). Das regierungsrätliche Verfahren wird dann gar nie formell abgeschlossen und der Zeitpunkt, ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren zu stellen, würde – wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgt – gar nie eintreten. Damit wäre die Regel des § 23 HG in den Fällen, in de- nen der Kläger die unentgeltliche Rechtspflege beantragen will, durchkreuzt. Je- denfalls wenn (wie hier) die Dreimonatsfrist (§ 23 HG) verstrichen ist (vgl. act. 3/1 [20. März 2019] und act. 1 [2. Juli 2019]), besteht, wenn die weiteren Vorausset- zungen erfüllt sind, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Klage- verfahren und ein Anspruch, dass ein entsprechendes Gesuch in der Sache be- handelt wird.

E. 3.3 Aufgrund von § 19 Abs. 1 lit. a HG sind insofern grundsätzlich die für ein "Zi- vilgericht" geltenden Normen und damit auch § 128 GOG anwendbar. Die Vor- instanz war deshalb für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Klageverfahren auch zuständig.

E. 3.4 Wie ausgeführt entschied die Vorinstanz nicht ausdrücklich über dieses Ge- such (vgl. act. 11 S. 10 f.). Die Erwägungen über die Aussichtslosigkeit des Ge- nugtuungsanspruchs sind aber als Eventualbegründung für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren zu verstehen.

- 7 - Zudem wäre eine Rückweisung ein formalistischer Leerlauf, da die Vorinstanz ih- ren Entscheid über die Aussichtslosigkeit ausführlich begründete. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren – für dasjenige für das Vorverfahren war sie wie ausgeführt nicht zuständig – zu Recht abgewiesen hat (dazu sogleich Erw. III). III.

1. Ob dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren ein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege zusteht, beurteilt sich nach Art. 117 ZPO. Danach wird zu- nächst seine Mittellosigkeit oder Prozessarmut vorausgesetzt (lit. a). Sie ist anzu- nehmen (act. 1 S. 3 Ziff. II.3; vgl. auch act. 3/8, act. 3/4 S. 11 Dispositiv-Ziffer 3). 2.

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 20. März 2019 an die Fi- nanzdirektion des Kantons Zürich (act. 3/1; § 22 Abs. 1 lit. a HG) die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Eingrenzung und die Leistung einer Genugtuung von

- 3 - Fr. 17'972.– nebst Zins (S. 2 Anträge 1 und 2) sowie die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Staatshaftungsverfahren (S. 2 Antrag 4).

E. 5 In einem Schreiben vom 14. Juni 2019 (act. 3/3) führte die Finanzdirektion aus, dass ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständi- gen Einzelgericht zu beurteilen sei. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (act. 1) stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar (erneut) für das Verfahren bei der Fi- nanzdirektion und dem Regierungsrat wie auch für das allenfalls daran anschlies- sende Verfahren vor dem Bezirksgericht (act. 1 S. 2 Antrag 1; vgl. §§ 23, 24 Abs. 2 HG; nachfolgend "Klageverfahren"); sodann für das Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht (act. 1 S. 2 Antrag 2).

E. 6 Mit Urteil und Verfügung vom 16. Oktober 2019 (act. 6 = 11) wies das Bezirks- gericht Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren bei der Finanzdirektion und dem Regierungsrat ab (act. 11 S. 10 Erkenntis-Dispositiv-Ziffer 1; vgl. auch nachfolgend Erw. II.3.4) und bewilligte für ihr eigenes Verfahren (nachfolgend "Bewilligungsverfahren") die unentgeltliche Rechtspflege nicht.

E. 7 Mit Eingabe vom 4. November 2019 (act. 12) führt der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts, beantragt dessen Aufhe- bung (S. 2 Antrag 1) und (erneut) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Verfahren vor der Finanzdirektion und dem Regierungsrat (S. 2 Antrag 2), für das Klageverfahren (S. 2 Antrag 3) und für das erstinstanzliche Bewilli- gungsverfahren (S. 2 Antrag 4). Er stellt weiter das Gesuch, ihm sei für das nun- mehr zu führende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen (S. 2 Antrag 5), das ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 2 An- trag 6).

- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer gelangte zunächst an die Finanzdirektion des Kantons Zü- rich mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für das Vorverfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz (§ 22 HG). Mit dem be- reits erwähnten Schreiben vom 14. Juni 2019 antwortete die Finanzdirektion, das Vorverfahren trete an die Stelle des Schlichtungsverfahrens und sei Prozessvor- aussetzung für eine allfällige Klage gegen den Kanton Zürich. Da das Haftungs- gesetz keine Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege enthalte, sei vorlie- gend die ZPO beizuziehen (act. 3/3). Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO und § 128 GOG entscheide das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Be- zirksgerichts über Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage. Entsprechend sei die Finanzdirektion nicht zuständig zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer schlossen sich dieser Ansicht zumindest implizit an. 2.

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz erwog, es sei auch für das Bewilligungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege nicht zu bewilligen, was der Beschwerdeführer beanstandet. Er beantragt zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren.
  2. Er macht geltend, es bestehe ein Unterschied zwischen der (fehlenden) Aus- sichtslosigkeit eines Anspruchs in der Hauptsache (dem Rechtsbegehren, hier dem Genugtuungsanspruch) und eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Bewilligungsverfahren (vgl. act. 12 S. 5 f. Ziff. 9). Es geht aber in allen Verfahren allein um die Frage, ob dem Rechtsuchenden durch die (drohenden) Prozesskosten die Verfolgung eines berechtigten, also zumindest nicht aussichtslosen Begehrens, in verfassungswidriger Weise (vgl. Art. 29 BV) abgeschnitten wird. Es bestehen deshalb keine unterschiedlichen Bewertungs- massstäbe (differenzierend Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich / St. Gallen 2019, N 440). Dazu kommt, dass das Genugtuungsbegehren schon auf den ersten Blick und aufgrund klarer Lehre und Rechtsprechung zur staatshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit aussichtlos erscheint, es an der (selbst materiellen) Widerrechtlichkeit und an der Kausalität mangelt und zudem Ausführungen zu wesentlichen Voraussetzungen der Haftung fehlen. Auch ein engeres Verständnis der Aussichtslosigkeit in einem Verfahren, in dem es allein - 11 - um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geht, würde deshalb nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewil- ligen war bzw. ist.
  3. Die Kostenlosigkeit nach Art. 118 ZPO gilt nicht für das Beschwerdeverfahren. Angesichts des Streitwerts (rund Fr. 17'000.–) und in Anwendung der GebV OG (§§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und Art. 12) und mit Rücksicht darauf, dass lediglich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wurde kein Kostenvorschuss ein- verlangt, weshalb die Kosten vom Beschwerdeführer zu beziehen sind.
  4. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  5. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  6. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils das Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Auf das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor dem Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Klageverfahren wird abgewiesen." - 12 -
  8. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  9. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Generalsekretariat, Fach- und Rechtsdienst, …; Ref. 2019- 0526) unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (ED190038), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'972.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
  13. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Entscheid der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2019 (ED190038)

- 2 - Erwägungen: I.

1. In der Sache geht es um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtu- ung gegen den Kanton Zürich (vgl. act. 3/1; zu diesem Anspruch im Einzelnen nachfolgend Erw. III.2), den der Beschwerdeführer aus einer unrechtmässigen ausländerrechtlichen Eingrenzung ableitet. Hier zu beurteilen sind indes lediglich die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorverfah- ren nach § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes (HG) und für das Verfahren vor dem Zivilgericht nach §§ 23 und 24 Abs. 2 HG; sodann die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (act. 12 S. 2; im Einzelnen nachfolgend Erw. I.4–7, III.3, IV.1 f.).

2. Der Beschwerdeführer stammt von B._____, reiste am 15. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom

25. September 2003 wurde er mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewie- sen (zum Ganzen act. 3/4 S. 7 Erw. 3.1 Abs. 2). Der Beschwerdeführer hält sich aber weiterhin in der Schweiz auf.

3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG [heute AIG]) ausgesprochen. Er wurde ein- gegrenzt auf die Gemeinde C._____, D._____ resp. E._____, je nachdem, wel- cher Unterkunft er durch die zuständige Behörde zugewiesen werde (zum Gan- zen act. 3/4 S. 2 Erw. I). Das Verwaltungsgericht hob die Eingrenzung mit Urteil vom 1. April 2018 (act. 3/4) teilweise auf und liess allein die Eingrenzung auf die Gemeinde E._____ bestehen (S. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Die Eingrenzung erwies sich damit teilweise als unrechtmässig (vgl. § 21 Abs. 1 HG; vgl. aber nachfolgend Erw. III.2.3 f.).

4. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 20. März 2019 an die Fi- nanzdirektion des Kantons Zürich (act. 3/1; § 22 Abs. 1 lit. a HG) die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Eingrenzung und die Leistung einer Genugtuung von

- 3 - Fr. 17'972.– nebst Zins (S. 2 Anträge 1 und 2) sowie die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Staatshaftungsverfahren (S. 2 Antrag 4).

5. In einem Schreiben vom 14. Juni 2019 (act. 3/3) führte die Finanzdirektion aus, dass ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständi- gen Einzelgericht zu beurteilen sei. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (act. 1) stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar (erneut) für das Verfahren bei der Fi- nanzdirektion und dem Regierungsrat wie auch für das allenfalls daran anschlies- sende Verfahren vor dem Bezirksgericht (act. 1 S. 2 Antrag 1; vgl. §§ 23, 24 Abs. 2 HG; nachfolgend "Klageverfahren"); sodann für das Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht (act. 1 S. 2 Antrag 2).

6. Mit Urteil und Verfügung vom 16. Oktober 2019 (act. 6 = 11) wies das Bezirks- gericht Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren bei der Finanzdirektion und dem Regierungsrat ab (act. 11 S. 10 Erkenntis-Dispositiv-Ziffer 1; vgl. auch nachfolgend Erw. II.3.4) und bewilligte für ihr eigenes Verfahren (nachfolgend "Bewilligungsverfahren") die unentgeltliche Rechtspflege nicht.

7. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (act. 12) führt der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts, beantragt dessen Aufhe- bung (S. 2 Antrag 1) und (erneut) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Verfahren vor der Finanzdirektion und dem Regierungsrat (S. 2 Antrag 2), für das Klageverfahren (S. 2 Antrag 3) und für das erstinstanzliche Bewilli- gungsverfahren (S. 2 Antrag 4). Er stellt weiter das Gesuch, ihm sei für das nun- mehr zu führende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen (S. 2 Antrag 5), das ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 2 An- trag 6).

- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer gelangte zunächst an die Finanzdirektion des Kantons Zü- rich mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für das Vorverfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz (§ 22 HG). Mit dem be- reits erwähnten Schreiben vom 14. Juni 2019 antwortete die Finanzdirektion, das Vorverfahren trete an die Stelle des Schlichtungsverfahrens und sei Prozessvor- aussetzung für eine allfällige Klage gegen den Kanton Zürich. Da das Haftungs- gesetz keine Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege enthalte, sei vorlie- gend die ZPO beizuziehen (act. 3/3). Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO und § 128 GOG entscheide das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Be- zirksgerichts über Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage. Entsprechend sei die Finanzdirektion nicht zuständig zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer schlossen sich dieser Ansicht zumindest implizit an. 2. 2.1. Es trifft zu, dass nach § 19 Abs. 1 lit. a HG die Zivilgerichte über Staatshaf- tungsansprüche entscheiden und das Vorverfahren (§ 22 HG) nur vorgelagert ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch zu beurtei- len ist (vgl. Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich / St. Gallen 2017, N 212, 215; OGer VO110107 = ZR 110/2011 Nr. 98 Erw. 2.2.3; OGer RU110054 Erw. 5.3 Abs. 2 S. 5). Die ZPO, die streitige Zivilsachen regelt (vgl. de- ren Art. 1), oder das GOG (vgl. dessen §§ 1 f.) sind deshalb nicht unmittelbar an- wendbar (OGer VO120188 Erw. 2 [für ein vormundschaftsrechtliches Verfahren]). 2.2. Es ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregel des § 128 GOG aus anderen Gründen anwendbar ist. Der Verweis des § 71 VRG gilt nur für das verwaltungs- rechtliche Beschwerdeverfahren (§ 41 ff. VRG; so Plüss, in Griffel [Hrsg.]: Kom- mentar VRG, § 71 N 3). Das HG enthält ebenfalls keinen ausdrücklichen Verweis, nach dem das GOG allgemein im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren nach § 22 HG zur Anwendung kommt. Aufgrund der Zuständigkeitsordnung ge-

- 5 - mäss § 19 Abs. 1 lit. a HG ist es aber sinnvoll und nötig, die einschlägigen Regeln der ZPO und des GOG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten anzu- wenden (vgl. erneut OGer in ZR 110/2011 Nr. 98 Erw. 2.2.4). Im Übrigen ist eine analoge Anwendung von § 128 GOG weder nötig noch sinnvoll (vgl. OGer VO120069 Erw. 2.4 am Ende und VO120188 Erw. 2 sowie VGer VB.2014.00132 Erw. 5.1), sondern ist § 16 VRG einschlägig. 2.3. Nichts anderes ergibt sich aus § 128 GOG selbst. Er wurde erlassen, weil Art. 119 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einem Gericht zuweist, die Schlichtungsbehörden (Friedensrichterämter) aber keine Ge- richte sind (Weisung des Regierungsrates zum GOG, Amtsblatt des Kantons Zü- rich Nr. 33/2009 vom 14. August 2009, S. 1625). Eine solche Vorgabe übergeord- neten Rechts besteht aber im Staatshaftungsverfahren nicht: Selbst wenn Art. 119 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsverfahren zur Anwendung käme (anders aber VGer VB.2012.00082 Erw. 9.4.2), so nur als kantonales Recht (vgl. OGer RU110054 Erw. 5.3 Abs. 2 S. 5). Und dass nach kantonalem (Verwaltungs-) Recht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege nicht einem Richter vor- behalten sind (sondern auch von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden können), zeigt schon § 16 VRG. 2.4. Es besteht deshalb für Verwaltungsverfahren, zu denen auch das staatshaf- tungsrechtliche Vorverfahren gehört, kein Grund, von § 16 VRG und von der all- gemeinen Regel abzuweichen, nach der für ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege die Behörde zuständig ist, die mit der Hauptsache be- fasst ist (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar ZPO, Art. 119 N 2; Plüss, a.a.O., § 16 N 12). 2.5. Damit war die Vorinstanz nicht zuständig, über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorverfahren zu entscheiden. Dass die Finanzdirektion in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2019 eine andere Auffassung vertrat, ändert daran nichts. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor dem Regierungsrat bzw. der Finanzdi- rektion ist nicht einzutreten.

- 6 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Eingabe bei der Vorinstanz auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren (act. 1 S. 2 Antrag 1 Ingress). Über dieses entschied die Vorinstanz nicht ausdrücklich im Dispositiv (vgl. act. 11 S. 10 f., vgl. act. 12 S. 4 f. Rz. 5). Sie erwog aber mit Ver- weis auf die Praxis bei Gesuchen betreffend das Schlichtungsverfahren, es werde nur über die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Abschluss des Vorverfahrens entschieden (act. 11 S. 3 Erw. 2.2). 3.2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Vorverfahren im Staatshaftungsprozess insoweit nicht mit dem Schlichtungsverfahren vergleichbar ist. Nimmt der Regierungsrat zu einem Staatshaftungsbegehren innert drei Mona- ten nicht Stellung, kann der Gläubiger das Klageverfahren einleiten (§ 23 HG). Das regierungsrätliche Verfahren wird dann gar nie formell abgeschlossen und der Zeitpunkt, ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren zu stellen, würde – wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgt – gar nie eintreten. Damit wäre die Regel des § 23 HG in den Fällen, in de- nen der Kläger die unentgeltliche Rechtspflege beantragen will, durchkreuzt. Je- denfalls wenn (wie hier) die Dreimonatsfrist (§ 23 HG) verstrichen ist (vgl. act. 3/1 [20. März 2019] und act. 1 [2. Juli 2019]), besteht, wenn die weiteren Vorausset- zungen erfüllt sind, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Klage- verfahren und ein Anspruch, dass ein entsprechendes Gesuch in der Sache be- handelt wird. 3.3. Aufgrund von § 19 Abs. 1 lit. a HG sind insofern grundsätzlich die für ein "Zi- vilgericht" geltenden Normen und damit auch § 128 GOG anwendbar. Die Vor- instanz war deshalb für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Klageverfahren auch zuständig. 3.4. Wie ausgeführt entschied die Vorinstanz nicht ausdrücklich über dieses Ge- such (vgl. act. 11 S. 10 f.). Die Erwägungen über die Aussichtslosigkeit des Ge- nugtuungsanspruchs sind aber als Eventualbegründung für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren zu verstehen.

- 7 - Zudem wäre eine Rückweisung ein formalistischer Leerlauf, da die Vorinstanz ih- ren Entscheid über die Aussichtslosigkeit ausführlich begründete. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren – für dasjenige für das Vorverfahren war sie wie ausgeführt nicht zuständig – zu Recht abgewiesen hat (dazu sogleich Erw. III). III.

1. Ob dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren ein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege zusteht, beurteilt sich nach Art. 117 ZPO. Danach wird zu- nächst seine Mittellosigkeit oder Prozessarmut vorausgesetzt (lit. a). Sie ist anzu- nehmen (act. 1 S. 3 Ziff. II.3; vgl. auch act. 3/8, act. 3/4 S. 11 Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Es wird weiter die fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptanspruchs, hier des Genugtuungsbegehrens, vorausgesetzt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde sogleich abzuweisen (dazu nachfolgend Erw. III.2.4 f.) und sie ist auch aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 117 lit. b ZPO (dazu nachfolgend Erw. IV.1 f.). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, es fehle das vorausgesetzte Merkmal der Arglist gemäss § 6 Abs. 2 HG; die Klage sei aussichtslos (act. 11 S. 9 Erw. 3.2.3.6, S. 10 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Verweis auf BGer 1D_7/2010, die einschränkende Voraussetzung der Arglist (§ 6 Abs. 2 HG) sei für Schadener- satz-, nicht aber für Genugtuungsforderungen anwendbar (act. 12 S. 3 f. Ziff. II.2– 4). Solches ergibt sich aus der zitierten Stelle allerdings nicht. Darin geht es viel- mehr darum, dass § 6 Abs. 2 HG nicht (extensiv) anzuwenden sei, wo es nicht um einen "Fehler in der Rechtspflege" geht – genau um einen solchen geht es aber hier. § 6 Abs. 2 HG ist somit auch für die hier geltend gemachten Genugtuungs- ansprüche anwendbar.

- 8 - 2.2.2. Das bestätigt auch die systematische Auslegung des HG. Die §§ 10 f. HG, in denen es um Genugtuung geht, stehen im zweiten Abschnitt des HG, unter dem auch § 6 (Abs. 2) HG steht, und zudem unter dem Titel "A. Widerrechtliche Schädigung" (Marginalie zu § 6 HG). Es besteht deshalb auch abgesehen von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Grund zur Annahme, § 6 Abs. 2 HG gelte nicht auch für Genugtuungsansprüche. 2.2.3. Ohnehin ist schon nach den allgemeinen Regeln des Staatshaftungsrechts der Begriff der Rechtswidrigkeit (oder Widerrechtlichkeit gemäss § 6 Abs. 1 HG) für das Verhalten der Behördenmitglieder oder Beamten, die die Entscheidungen treffen, enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheids selbst (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich / St. Gallen 2016, N 2124). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist erst gegeben, wenn die ent- scheidende Amtsperson eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, das heisst eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (Häfelin et al., a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen; Uhlmann, a.a.O., N 96 und N 124 ff.; Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Zürich / St. Gallen 2007, S. 87 ff.). Daran ändert auch nichts, dass die Verletzung absolut ge- schützter Rechtsgüter rechtswidrig ist, auch wenn kein Handlungsunrecht vorliegt (BGE 123 II 577 Erw. 4/d/bb S. 582), und der Beschwerdeführer eine Persönlich- keitsverletzung geltend macht. Wird ein Schaden (oder eine Genugtuung) auf- grund eines Rechtsaktes, der sich später als unrichtig erweist, geltend gemacht (BGE a.a.O. Erw. 4/d/dd S. 582; BGE 132 II 449 Erw. 3.3 S. 457; und die bereits zitierten Literaturstellen), ist eine wesentliche Amtspflichtverletzung jedenfalls vo- rausgesetzt. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer machte zur Stützung seines Genugtuungsanspruchs zunächst geltend, durch die Eingrenzung sei seine Bewegungsfreiheit stark ein- geschränkt worden (act. 3/1 S. 3 Ziff. III.6.a). Das Verwaltungsgericht hob aber nicht die Eingrenzung als solche auf, weshalb die Einschränkung der Bewegungs- freiheit des Beschwerdeführers im Grundsatz rechtens war (also nicht unrecht- mässig im Sinne des materiellen und damit schon gar nicht widerrechtlich im Sin-

- 9 - ne des Haftungsrechts). Die ursprüngliche alternative Eingrenzung schränkte die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht stärker (sondern eher weniger) ein, als was vom Verwaltungsgericht als rechtens erkannt wurde, weshalb dies ebenfalls nicht haftungsbegründend sein kann. 2.3.2. Dass durch die Alternativität der Anordnung sein rechtliches Gehör für den Eventualfall einer Umplatzierung eingeschränkt war (vgl. dazu act. 3/4 S. 5 Erw. 2.3.1, S. 6 Erw. 2.4 f.; allerdings hätte ihm dieses vor einer Umplatzierung ge- währt werden können), stellt jedenfalls keine wesentliche Amtspflichtverletzung dar, nicht zuletzt aufgrund der unklaren Rechtslage (dazu act. 3/4 S.5 f. Erw. 2.3.2). 2.3.3. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, nach der Geburt seines Kin- des sei sein Anspruch auf Privat- und Familienleben stark eingeschränkt worden (act. 3/1 S. 4 Ziff. III.6.b). Weshalb die Eingrenzung auf diese oder jene Gemeinde ihm den Kontakt mit seiner Familie (unrechtmässigerweise) erschwert oder ver- unmöglicht habe, führt er mit keinem Wort aus; er macht damit keinerlei Ausfüh- rungen zu einer zentralen Haftungsvoraussetzung. Die Eingrenzung als solche war wiederum wie erwähnt rechtens. 2.3.4. Der Beschwerdeführer machte zuletzt geltend, aufgrund seines Gesund- heitszustands sei eine Unterbringung in der Notunterkunft C._____ unzulässig gewesen (act. 3/1 S. 4 Ziff. III.6.c). Aus dem Dispositiv des Urteils des Verwal- tungsgerichts (act. 3/4 S. 11) ergibt sich aber keine (nach § 21 Abs. 1 HG verbind- liche) Feststellung, dass die Unterbringung (immerhin materiellrechtlich) rechts- widrig gewesen wäre, in den Erwägungen (S. 9 f. Erw. 3.4.3) – soweit diese über- haupt an der Rechtskraft im Sinne von § 21 Abs. 1 HG teilhaben – wird die Frage nicht abschliessend beantwortet ("Es ist davon auszugehen, dass"). Der Be- schwerdeführer hätte deshalb im Haftungsverfahren darzutun gehabt, dass und weshalb die Unterbringung in der Notunterkunft C._____ nicht rechtens gewesen sei und dass sie Folge einer (schweren) Amtspflichtverletzung war. Es ist auch zu dieser Haftungsvoraussetzung nichts vorgebracht oder ersichtlich, sodass das Genugtuungsbegehren auch insoweit aussichtslos erscheint.

- 10 - 2.4. Es hat sich also gezeigt, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers weit- gehend rechtens war und damit insoweit schon von Vornherein nicht haftungsbe- gründend sein kann. Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde (act. 12), in seinem Gesuch an die Vorinstanz (act. 1) und auch in sei- ner Eingabe an den Regierungsrat (act. 3/1), auf die er verweist (act. 1 S. 3 Ziff. II.2), Ausführungen zu zentralen Haftungsvoraussetzungen (sondern weist allein darauf hin, dass die Eingrenzung als unrechtmässig aufgehoben worden sei [act. 3/1 S. 2 f. Ziff. I.1, S. 4 Ziff. III.11], was wie ausgeführt nicht genügt und weit- gehend gar nicht zutrifft). Damit ist sein Genugtuungsbegehren aussichtslos. 2.5. Die Beschwerde ist unbegründet und sie ist abzuweisen. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, es sei auch für das Bewilligungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege nicht zu bewilligen, was der Beschwerdeführer beanstandet. Er beantragt zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren.

2. Er macht geltend, es bestehe ein Unterschied zwischen der (fehlenden) Aus- sichtslosigkeit eines Anspruchs in der Hauptsache (dem Rechtsbegehren, hier dem Genugtuungsanspruch) und eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Bewilligungsverfahren (vgl. act. 12 S. 5 f. Ziff. 9). Es geht aber in allen Verfahren allein um die Frage, ob dem Rechtsuchenden durch die (drohenden) Prozesskosten die Verfolgung eines berechtigten, also zumindest nicht aussichtslosen Begehrens, in verfassungswidriger Weise (vgl. Art. 29 BV) abgeschnitten wird. Es bestehen deshalb keine unterschiedlichen Bewertungs- massstäbe (differenzierend Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich / St. Gallen 2019, N 440). Dazu kommt, dass das Genugtuungsbegehren schon auf den ersten Blick und aufgrund klarer Lehre und Rechtsprechung zur staatshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit aussichtlos erscheint, es an der (selbst materiellen) Widerrechtlichkeit und an der Kausalität mangelt und zudem Ausführungen zu wesentlichen Voraussetzungen der Haftung fehlen. Auch ein engeres Verständnis der Aussichtslosigkeit in einem Verfahren, in dem es allein

- 11 - um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geht, würde deshalb nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewil- ligen war bzw. ist.

3. Die Kostenlosigkeit nach Art. 118 ZPO gilt nicht für das Beschwerdeverfahren. Angesichts des Streitwerts (rund Fr. 17'000.–) und in Anwendung der GebV OG (§§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und Art. 12) und mit Rücksicht darauf, dass lediglich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wurde kein Kostenvorschuss ein- verlangt, weshalb die Kosten vom Beschwerdeführer zu beziehen sind.

4. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils das Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Auf das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor dem Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Klageverfahren wird abgewiesen."

- 12 -

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Generalsekretariat, Fach- und Rechtsdienst, …; Ref. 2019-

0526) unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (ED190038), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'972.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

14. Februar 2020