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RU190056

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 September 2019 vor (Urk. 11). Zu dieser Verhandlung erschien die Klägerin in Begleitung von C._____; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 13). An- lässlich dieser Verhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 1'462.72 brutto bzw. Fr. 1'324.88 netto (Arbeitslohn für den Monat Februar

2019) zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 11. März 2019. Zudem verlangte sie eine Entschädigung für Umtriebe in der Höhe von Fr. 530.–. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Erlass eines Urteils (Urk. 13). Mit Urteil vom 4. September 2019 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 S. 3 = Urk. 19 S. 3):

Dispositiv
  1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'324.88 netto zu bezahlen und die Sozialleistungen gemäss Schlussabrechnung Februar 2019 vom 28. März 2019 korrekt einzuzahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Es wird keine Friedensrichtergebühr erhoben (Art. 114 ZPO).
  3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung).
  5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Die geforderte Gehaltssumme von CHF 1'324.88 netto (CHF 1'462.72) wird aber- kannt.
  6. Die Klägerin übernimmt alle entstandenen Kosten zu 100%.
  7. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung für entstandene Opportunitätskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 (tausend) zugestanden. Bitte bedenken Sie dabei, dass - 3 - wir ein Mehrfaches an Aufwand hatten in dieser so unglücklich gestalteten Zeit und immer wieder Missstimmungen im Team, weil die Klägerin und Freunde von ihr, Un- wahrheiten verbreiteten." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Die Beklagte bringt beschwerdeweise vor, die Klägerin habe D._____ persönlich eingeklagt, obwohl die Klage die A._____ AG als Arbeitgeberin betref- fe. Damit hätte die Vorinstanz die Klage abweisen müssen (Urk. 18 S. 1). Des Weiteren äussert sich die Beklagte zur Sache (Urk. 18 S. 1 f.). 3.1 Die Beklagte bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlich- tungsverfahren gehabt zu haben. Insbesondere bestreitet sie den Erhalt der Vor- ladung zur auf den 3. September 2019 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht, welche durch E._____ am Sitz der Beklagten am 19. Juli 2019 in Empfang genommen worden war (Urk. 12b). Ebenso wenig bringt die Beklagte vor, E._____ sei zur Entgegennahme der Vorladung nicht berechtigt gewesen. Damit aber gilt die Vorladung als gültig zugestellt. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme – und solches macht die Beklagte zu Recht auch nicht geltend – findet sich nicht. Ebenso fehlt es an einem Verschiebungsgesuch der Beklag- ten. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein entschuld- bares Nichterscheinen der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung. Schliesslich macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu ha- ben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 11 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben, und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Entsprechend ist zu prüfen, inwiefern die von der Be- klagten behauptete fehlende Passivlegitimation im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden kann. - 4 - 3.2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen – wie vor- liegend – die (beschränkte) Untersuchungsmaxime herrscht (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4). Hinsichtlich der Sachlegi- timation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen auf jeder Stufe zu prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Das vorliegende Verfahren unterliegt zwar – wie erwähnt – der sozia- len Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, doch ändert dies nichts am soeben Ausgeführten. So entbindet die soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nämlich nicht davon, dem Gericht den relevanten Sachverhalt vorzu- tragen, Einreden zu erheben und Beweismittel zu nennen. 3.2.2 Die Frage der Passivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hin- gegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhalts- elemente. Entsprechend aber hätte die Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der Passivlegitimation dienten, bereits vor Vorinstanz vor- bringen müssen; im Beschwerdeverfahren ist sie damit – wie erwähnt – nach Massgabe von Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Sie kann lediglich noch aufgrund der sich bereits bei den Akten befindenden Tatsachen geltend machen, der von der Vorinstanz aus diesen aktenkundigen Tatsachen gezogene Schluss verstosse gegen anwendbares Recht, da sich daraus die Passivlegitimation nicht ergebe. Dies bringt die Beklagte sinngemäss vor, indem sie geltend macht, die Klägerin habe D._____, ein Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, persönlich ein- geklagt, welchen die Forderung nicht betreffe, und nicht die nun als Beklagte auf- geführte A._____ AG (Urk. 18 S. 1). - 5 - 3.3.1 Letztlich offenbleiben kann vorliegend, ob die Beklagte diese Einwen- dung nicht bereits vor Vorinstanz nach Erhalt der Vorladung, auf welcher bereits die A._____ AG als Beklagte aufgeführt ist (Urk. 11), bis spätestens zur Urteilsbe- ratung hätte vorbringen müssen und sie mit diesem im Beschwerdeverfahren erstmals neu erhobenen Vorbringen ausgeschlossen ist. So zeigt die Beklagte beschwerdeweise nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aus den mit dem Klagefor- mular eingereichten Unterlagen der Klägerin und damit aufgrund der aktenkundi- gen Tatsachen einen falschen Schluss gezogen hat, indem sie die A._____ AG als Beklagte ins Rubrum aufnahm und deren Passivlegitimation bejahte. Aus den gesamten, mit der Klage eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich folgendes Bild: Die Klägerin hat nebst dem Klageformular eine einseitige Sachverhaltsdar- stellung (Urk. 2) eingereicht, in welcher sie ausführte, für F._____ gearbeitet zu haben. Dort sei ihr aus persönlichen Gründen aufgrund von Konflikten mit ihrem Chef, D._____, und seiner Tochter, G._____, gekündigt worden. Sodann verweist sie auf den von ihr ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, d.h. der A._____ AG (Urk. 2 mit Verweis auf Urk. 3). Aus diesem Vertrag ist ersicht- lich, dass die Klägerin diesen mit der A._____ AG als Arbeitgeberin für die Funk- tion als Strandmode-Verkäuferin abgeschlossen hat (Urk. 3). Im Briefkopf findet sich das Logo "F._____ competence", der Hinweis auf die Webseite www.F._____.com sowie die dazugehörige E-Mail-Adresse info@F._____.com. Der Vertrag wurde seitens der Beklagten von D._____ unterzeichnet (Urk. 3). Auf der Schlussabrechnung Februar 2019 vom 22. Februar 2019 findet sich wiederum dasselbe Logo mit Nennung der entsprechenden Homepage und E-Mail-Adresse. Zudem enthält der Briefkopf als Absender die A._____ AG (Urk. 4). Im von G._____ und E._____ unterzeichneten Kündigungsschreiben an die Klägerin vom
  8. Februar 2019 ist wiederum dasselbe Logo mit Homepage und E-Mail-Adresse aufgeführt. Sodann beziehen sich die Absender in diesem Schreiben auf den er- wähnten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2018 (Urk. 5). Schliesslich kann auch dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 30. April 2019 an die A._____ AG entnommen werden, dass die Klägerin ihre arbeitsrechtlichen Forde- rungen gegen diese erhebt (Urk. 8). Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kan- - 6 - tons Zürich ergibt, dass die A._____ AG die Führung von Detail- und/oder Online- Geschäften in allen Branchen, jedoch hauptsächlich im Textilsektor mit dem Schwerpunkt auf Strandmode (Beachwear) bezweckt. 3.3.2 Anhand dieser Sachverhaltselemente durfte und musste die Vor- instanz davon ausgehen, dass das Geschäft F._____ von der A._____ AG geführt wird und die Klägerin ihre Klage gemäss ihrer schriftlich eingereichten Sachver- haltsdarstellung und den weiteren Unterlagen gegen ihre Arbeitgeberin, die A._____ AG, und nicht gegen D._____ persönlich für ausstehenden Lohn und ei- ne Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erhob. Wenn sie als Laiin den Namen ihres Chefs im Klageformular aufführt, darf ihr dies mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus angesichts der gesamten vorgelegten Un- terlagen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Entsprechend zielt die Einwen- dung, die Vorinstanz habe die falsche Partei als Beklagte aufgeführt und hätte die Klage aufgrund fehlender Passivlegitimation abweisen müssen, ins Leere. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3.3 Auf die weiteren Vorbringen zur Sache ist zufolge Säumnis vor Vor- instanz und dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot nicht einzuge- hen. Diese Vorbringen sind neu und damit unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen (Urk. 20/2) zu gelten. Hierauf ist nicht einzutreten. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 - Es wird erkannt:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  10. Das Verfahren ist kostenlos.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18 und Urk. 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'462.72. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. November 2019 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 4. September 2019 (GV.2019.00343 / SB.2019.00430)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 4. Juli 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdeführe- rin (fortan Beklagte) die Bezahlung von Arbeitslohn und einer Entschädigung von gesamthaft Fr. 23'591.05 forderte (Urk. 1-10). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Schlichtungsverhandlung auf den

3. September 2019 vor (Urk. 11). Zu dieser Verhandlung erschien die Klägerin in Begleitung von C._____; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 13). An- lässlich dieser Verhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 1'462.72 brutto bzw. Fr. 1'324.88 netto (Arbeitslohn für den Monat Februar

2019) zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 11. März 2019. Zudem verlangte sie eine Entschädigung für Umtriebe in der Höhe von Fr. 530.–. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Erlass eines Urteils (Urk. 13). Mit Urteil vom 4. September 2019 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 S. 3 = Urk. 19 S. 3):

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'324.88 netto zu bezahlen und die Sozialleistungen gemäss Schlussabrechnung Februar 2019 vom 28. März 2019 korrekt einzuzahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird keine Friedensrichtergebühr erhoben (Art. 114 ZPO).

3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung).

5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Die geforderte Gehaltssumme von CHF 1'324.88 netto (CHF 1'462.72) wird aber- kannt.

2. Die Klägerin übernimmt alle entstandenen Kosten zu 100%.

3. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung für entstandene Opportunitätskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 (tausend) zugestanden. Bitte bedenken Sie dabei, dass

- 3 - wir ein Mehrfaches an Aufwand hatten in dieser so unglücklich gestalteten Zeit und immer wieder Missstimmungen im Team, weil die Klägerin und Freunde von ihr, Un- wahrheiten verbreiteten." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Die Beklagte bringt beschwerdeweise vor, die Klägerin habe D._____ persönlich eingeklagt, obwohl die Klage die A._____ AG als Arbeitgeberin betref- fe. Damit hätte die Vorinstanz die Klage abweisen müssen (Urk. 18 S. 1). Des Weiteren äussert sich die Beklagte zur Sache (Urk. 18 S. 1 f.). 3.1 Die Beklagte bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlich- tungsverfahren gehabt zu haben. Insbesondere bestreitet sie den Erhalt der Vor- ladung zur auf den 3. September 2019 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht, welche durch E._____ am Sitz der Beklagten am 19. Juli 2019 in Empfang genommen worden war (Urk. 12b). Ebenso wenig bringt die Beklagte vor, E._____ sei zur Entgegennahme der Vorladung nicht berechtigt gewesen. Damit aber gilt die Vorladung als gültig zugestellt. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme – und solches macht die Beklagte zu Recht auch nicht geltend

– findet sich nicht. Ebenso fehlt es an einem Verschiebungsgesuch der Beklag- ten. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein entschuld- bares Nichterscheinen der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung. Schliesslich macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu ha- ben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 11 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben, und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Entsprechend ist zu prüfen, inwiefern die von der Be- klagten behauptete fehlende Passivlegitimation im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden kann.

- 4 - 3.2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen – wie vor- liegend – die (beschränkte) Untersuchungsmaxime herrscht (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4). Hinsichtlich der Sachlegi- timation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen auf jeder Stufe zu prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Das vorliegende Verfahren unterliegt zwar – wie erwähnt – der sozia- len Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, doch ändert dies nichts am soeben Ausgeführten. So entbindet die soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nämlich nicht davon, dem Gericht den relevanten Sachverhalt vorzu- tragen, Einreden zu erheben und Beweismittel zu nennen. 3.2.2 Die Frage der Passivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hin- gegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhalts- elemente. Entsprechend aber hätte die Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der Passivlegitimation dienten, bereits vor Vorinstanz vor- bringen müssen; im Beschwerdeverfahren ist sie damit – wie erwähnt – nach Massgabe von Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Sie kann lediglich noch aufgrund der sich bereits bei den Akten befindenden Tatsachen geltend machen, der von der Vorinstanz aus diesen aktenkundigen Tatsachen gezogene Schluss verstosse gegen anwendbares Recht, da sich daraus die Passivlegitimation nicht ergebe. Dies bringt die Beklagte sinngemäss vor, indem sie geltend macht, die Klägerin habe D._____, ein Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, persönlich ein- geklagt, welchen die Forderung nicht betreffe, und nicht die nun als Beklagte auf- geführte A._____ AG (Urk. 18 S. 1).

- 5 - 3.3.1 Letztlich offenbleiben kann vorliegend, ob die Beklagte diese Einwen- dung nicht bereits vor Vorinstanz nach Erhalt der Vorladung, auf welcher bereits die A._____ AG als Beklagte aufgeführt ist (Urk. 11), bis spätestens zur Urteilsbe- ratung hätte vorbringen müssen und sie mit diesem im Beschwerdeverfahren erstmals neu erhobenen Vorbringen ausgeschlossen ist. So zeigt die Beklagte beschwerdeweise nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aus den mit dem Klagefor- mular eingereichten Unterlagen der Klägerin und damit aufgrund der aktenkundi- gen Tatsachen einen falschen Schluss gezogen hat, indem sie die A._____ AG als Beklagte ins Rubrum aufnahm und deren Passivlegitimation bejahte. Aus den gesamten, mit der Klage eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich folgendes Bild: Die Klägerin hat nebst dem Klageformular eine einseitige Sachverhaltsdar- stellung (Urk. 2) eingereicht, in welcher sie ausführte, für F._____ gearbeitet zu haben. Dort sei ihr aus persönlichen Gründen aufgrund von Konflikten mit ihrem Chef, D._____, und seiner Tochter, G._____, gekündigt worden. Sodann verweist sie auf den von ihr ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, d.h. der A._____ AG (Urk. 2 mit Verweis auf Urk. 3). Aus diesem Vertrag ist ersicht- lich, dass die Klägerin diesen mit der A._____ AG als Arbeitgeberin für die Funk- tion als Strandmode-Verkäuferin abgeschlossen hat (Urk. 3). Im Briefkopf findet sich das Logo "F._____ competence", der Hinweis auf die Webseite www.F._____.com sowie die dazugehörige E-Mail-Adresse info@F._____.com. Der Vertrag wurde seitens der Beklagten von D._____ unterzeichnet (Urk. 3). Auf der Schlussabrechnung Februar 2019 vom 22. Februar 2019 findet sich wiederum dasselbe Logo mit Nennung der entsprechenden Homepage und E-Mail-Adresse. Zudem enthält der Briefkopf als Absender die A._____ AG (Urk. 4). Im von G._____ und E._____ unterzeichneten Kündigungsschreiben an die Klägerin vom

22. Februar 2019 ist wiederum dasselbe Logo mit Homepage und E-Mail-Adresse aufgeführt. Sodann beziehen sich die Absender in diesem Schreiben auf den er- wähnten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2018 (Urk. 5). Schliesslich kann auch dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 30. April 2019 an die A._____ AG entnommen werden, dass die Klägerin ihre arbeitsrechtlichen Forde- rungen gegen diese erhebt (Urk. 8). Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kan-

- 6 - tons Zürich ergibt, dass die A._____ AG die Führung von Detail- und/oder Online- Geschäften in allen Branchen, jedoch hauptsächlich im Textilsektor mit dem Schwerpunkt auf Strandmode (Beachwear) bezweckt. 3.3.2 Anhand dieser Sachverhaltselemente durfte und musste die Vor- instanz davon ausgehen, dass das Geschäft F._____ von der A._____ AG geführt wird und die Klägerin ihre Klage gemäss ihrer schriftlich eingereichten Sachver- haltsdarstellung und den weiteren Unterlagen gegen ihre Arbeitgeberin, die A._____ AG, und nicht gegen D._____ persönlich für ausstehenden Lohn und ei- ne Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erhob. Wenn sie als Laiin den Namen ihres Chefs im Klageformular aufführt, darf ihr dies mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus angesichts der gesamten vorgelegten Un- terlagen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Entsprechend zielt die Einwen- dung, die Vorinstanz habe die falsche Partei als Beklagte aufgeführt und hätte die Klage aufgrund fehlender Passivlegitimation abweisen müssen, ins Leere. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3.3 Auf die weiteren Vorbringen zur Sache ist zufolge Säumnis vor Vor- instanz und dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot nicht einzuge- hen. Diese Vorbringen sind neu und damit unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen (Urk. 20/2) zu gelten. Hierauf ist nicht einzutreten. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18 und Urk. 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'462.72. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf