Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Datum Poststempel; act. 14/1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Frie- densrichteramt Opfikon-Glattbrugg (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsge- such gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: EUR 4,509.75 Forderung 1; Verzugszins 5.00 % seit 29.07.2018 (CHF 4,999.95 Kurs 0.901957 per 15.07.2019) Nachklagerecht nach Art. 86 ZPO vorbehalten. und es sei der in Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung mit Vorladung vom
17. Juli 2019 (act. 14/2) auf den 15. August 2019, 10:15 Uhr, an. Mit E-Mail vom
14. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie auf- grund eines im Kanton Zug anerkannten gesetzlichen Feiertags (Maria Himmel- fahrt) nicht an der für den Folgetag angesetzten Schlichtungsverhandlung teil- nehmen könne, und beantragte deren Verschiebung (act. 14/8 S. 4). Diesem Ver- schiebungsgesuch gab die Vorinstanz nicht statt, was sie der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag mitteilte.
E. 1.3 Nachdem keine der beiden Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom
15. August 2019 erschienen war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom selben Tag wegen Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten (act. 3).
E. 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
- 3 - " 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 15.08.2019 sei aufzuheben und das Verschiebungsgesuch der klagenden Partei vom 14.08.2018 zu bewilligen und die Verhandlung vom 15.08.2019 neu anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 15.08.2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 5. September 2019 (act. 9) wurde von der Beschwerde- führerin ein Kostenvorschuss verlangt und die Prozessleitung delegiert. Der Kos- tenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 12).
E. 1.6 Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 14. August 2019 beim Bezirksgericht Bülach ein Aus- standsgesuch gegen die mit dem Schlichtungsverfahren befasste Friedensrichte- rin, Frau C._____. Die Vorinstanz überwies daraufhin die Akten des Schlichtungs- verfahrens dem Bezirksgericht Bülach (vgl. act. 7-8, act. 11 und act. 12, E. 2), welches das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 abwies (act. 15).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten (act. 14/1-11) wurden in der Folge beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin aber mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (or- dentliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei."
E. 2.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abge- schrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechts- mittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, hängt massgeblich davon ab, ob es sich dabei um einen "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO handelt oder ob ein solcher Entscheid als "an-
- 4 - derer erstinstanzlicher Entscheid" bzw. als "prozessleitende Verfügung" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Trifft Ersteres zu, so ist grundsätzlich eine Berufung bzw. Beschwerde möglich, je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist. Andernfalls ist der Abschreibungsent- scheid mangels gesetzlicher Bestimmung, die eine Anfechtungsmöglichkeit vor- sehen würde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In jedem Fall selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist indessen der Kos- tenentscheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit eines Abschreibungs- entscheids gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist uneinheitlich. Das Bun- desgericht ging in einer Mehrheit der Fälle davon aus – freilich ohne eingehende Begründung –, es sei eine solche Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbe- hörde als "prozessleitende Verfügung besonderer Art" zu qualifizieren, weshalb eine dagegen gerichtete Beschwerde nur dann möglich sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe; dies sei namentlich dann der Fall, wenn infolge Ablaufs einer Verwirkungsfrist ein materieller Rechtsverlust drohen würde und die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet wäre (BGer, 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2; 4A_156/2014 vom 15. April 2014, E. 3.1; 5A_797/2015 vom 24. Februar 2016, E. 5; 4D_80/2017 vom
21. März 2018; 4A_198/2019 vom 7. August 2019, E. 3; vgl. auch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom 18. September 2018, E. 4.1; RU170075 vom 20. April 2018, E. 3a). In einem anderen Fall, der die Ab- weisung eines Gesuchs um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungs- termins betraf (Art. 148 f. i.V.m. Art. 206 ZPO), qualifizierte das Bundesgericht ei- nen solchen Entscheid – und (obiter) u.a. auch die Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO – als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO sowie i.S.v. Art. 90 BGG; ein solcher Entscheid bezwecke einzig, das Verfahren formell zu beenden (BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 6 und E. 7; letztere Erw. ist nicht publ. in BGE 139 III 478 = Praxis 103 [2014] Nr. 46, E. 7).
- 5 -
E. 2.3 Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Par- teien als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizie- ren (vgl. OGer ZH, RU190005 vom 23. April 2019, E. 3.1; RU180063 vom 29. Ja- nuar 2019, E II.1.1; RU180078 vom 22. Januar 2019, E. 2.1; anders beispielswei- se noch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom
18. September 2018, E. 4.1). Diesen Bestimmungen liegt nämlich der selbe Be- griff des "Endentscheids" zugrunde, wie er auch in Art. 90 BGG verankert ist. Massgebend ist demnach – im Sinne eines rein prozessualen Kriteriums –, ob das in Frage stehende Verfahren durch den angefochtenen Entscheid formell ab- geschlossen wird (vgl. etwa BGE 133 III 393, E. 4). Im Falle von Gegenstandslo- sigkeit gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO wird das Verfahren erst durch den
– insoweit konstitutiven – Abschreibungsentscheid abgeschlossen (gleich verhält es sich auch in den Fällen von Art. 234 Abs. 2 und Art. 242 ZPO). Entsprechend handelt es sich dabei um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. a ZPO und Art. 90 BGG, der grundsätzlich – je nachdem, ob das Streitwerter- fordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 7.2; 5A_410/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1; ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 8; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 308 N 16; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz et al [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 308 ZPO N 15, 37; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 427; a.A. BK-KILLIAS, Art. 242 ZPO N 24; KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, Art. 242 N 12; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, Art. 242 N 20).
E. 2.4 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens ge- troffen hat und auf denen die Säumnis bzw. die Gegenstandslosigkeit letztlich be- ruht, so etwa die Abweisung eines Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensation vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt
- 6 - unabhängig davon, ob die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endent- scheid selbständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit der Ab- schreibungsverfügung angeordnet wird (vgl. dazu auch OGer ZH, PP120005 vom
14. März 2012; LC130031 vom 24. Juli 2013; PS170181 vom 6. September 2017).
E. 2.5 Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren beträgt Fr. 4'994.55 (EUR 4'509.75 bei einem Kurs von 1.1075 bei Einrei- chung des Schlichtungsbegehrens am 16. Juli 2019; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzu- folge ist gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde mög- lich (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Diese hat die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Frist eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
E. 2.6 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
E. 2.7 Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrich- tig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). In Rechtsfragen hat die Be- schwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer In-
- 7 - stanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegrün- dung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beschwerdeinstanz aber weder an die rechtlichen Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); entsprechend kann sie die Beschwer- de auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
E. 2.8 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Abschreibungsentscheid damit, dass beide Parteien der Schlichtungsverhandlung vom 15. August 2019 ferngeblieben seien, nachdem ein von der Beschwerdeführerin am Vortag per E-Mail gestelltes Ver- schiebungsgesuch abgelehnt worden sei. Der Verhandlungstermin sei am 17. Juli 2019 mit der Beschwerdeführerin abgesprochen und die Vorladung beiden Par- teien am 18. Juli 2019 zugestellt worden (act. 3).
E. 3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Folgendes entge- gen: Es treffe nicht zu, dass der Termin für die Schlichtungsverhandlung mit ihr (der Beschwerdeführerin) abgesprochen worden sei. Vielmehr habe die Vor- instanz den Verhandlungstermin einseitig festgelegt und die Parteien mit Vorla- dung vom 17. Juli 2019 auf den 15. August 2019, 10:15 Uhr, vorgeladen. Am frü- hen Vormittag des 14. August 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann be- merkt, dass der Verhandlungstag auf einen im Kanton Zug (dem Sitzkanton der Beschwerdeführerin) anerkannten gesetzlichen Feiertag falle und dass es ihren Mitarbeitern deshalb – aufgrund eines damit einhergehenden (gemäss § 14 des zugerischen Übertretungsstrafgesetzes strafbewehrten) öffentlich-rechtlichen Ar-
- 8 - beitsverbots – nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dies habe sie der Vorinstanz unmittelbar nach Entdeckung dieser "Terminkollision" mit E-Mail vom 14. August 2019, 09:33 Uhr, mitgeteilt. Ein schriftliches Gesuch sei alsdann aus dem Grund nicht nachgereicht worden, weil die Vorinstanz das Verschie- bungsgesuch bereits mit E-Mail vom selben Tag, 10:02 Uhr, abgelehnt habe (act. 2 Rz. 7 ff.).
E. 3.3 Obschon das Gesuch erst einen Tag vor der angesetzten Verhandlung ge- stellt worden sei, sei es rechtzeitig erfolgt, weil noch genügend Zeit geblieben wä- re, um die Gegenseite zu informieren und die Verhandlung neu anzusetzen (act. 2 Rz. 17 ff.). Abgesehen davon hätte der zugerische Feiertag (Maria Himmelfahrt) der Vorinstanz bekannt sein müssen, weil dieser zum einen in einem Anhang zum Europäischen Fristenübereinkommen (SR 0.221.122.3) enthalten sei, der vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 11 dieses Übereinkommens erstellt worden sei, und weil die Vorinstanz zum anderen das Recht – mitsamt dieses Anhangs – kennen und von Amtes wegen anwenden müsse (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Demzufolge hätte die Vorinstanz den Termin bereits von Amtes wegen auf einen anderen Tag ansetzen bzw. ihn verschieben (Art. 135 lit. a ZPO) müssen (act. 2 Rz. 10, 20). Als weiteren Grund, der allerdings nicht bzw. nur eventualiter geltend gemacht worden sei, nennt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass ihr "fall- führender Anwalt", lic. iur. X._____, ein zweieinhalbjähriges Kleinkind habe, dass die Krippe aufgrund des erwähnten Feiertags am Verhandlungstag geschlossen gewesen sei und dass sich sonst niemand um das Kind hätte kümmern können (act. 2 Rz. 11, 21 f.).
E. 3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wirft der Vorinstanz Willkür vor, die namentlich darin begründet sei, dass sie von der Vorinstanz letztlich zur Ent- scheidung genötigt worden sei, entweder den Verhandlungstermin zu versäumen oder sich strafbar zu machen (act. 2 Rz. 27 ff.).
- 9 -
E. 4.1 Das Gericht kann einen bereits angesetzten Verhandlungstermin von Am- tes wegen oder auf entsprechendes (vorgängig gestelltes) Gesuch hin verschie- ben, wenn zureichende Gründe dafür sprechen (Art. 135 ZPO). Davon abzugren- zen ist ein erst nachträglich gestelltes Gesuch um Wiederherstellung eines bereits versäumten Termins i.S.v. Art. 148 f. ZPO. Diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (vgl. OGer ZH, RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; RU170041 vom 10. August 2017, E. 3).
E. 4.2 Ein Verschiebungsgesuch ist grundsätzlich in den Formen von Art. 130 ZPO zu stellen (schriftlich oder elektronisch gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 3), wobei aber in dringenden Fäl- len, d.h. wenn das Gesuch erst kurz vor dem Erscheinungstermin gestellt werden kann, auch ein formloses Ersuchen (mündlich per Telefon, per Fax oder per E- Mail) genügt, jedenfalls dann, wenn das Gesuch umgehend schriftlich nachge- reicht wird (vgl. OGer ZH, RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.2; vgl. auch BK ZPO-FREI, Art. 135 N 9, der sich für eine gänzliche Entbindung von einem Formerfordernis ausspricht). Die Beschwerdeführerin hat ihr Verschiebungsge- such ausschliesslich per E-Mail gestellt und dieses in der Folge nicht in Schrift- form nachgereicht, dies deshalb, weil die Vorinstanz eine Terminverschiebung umgehend per E-Mail abgelehnt habe. Ob dies zur Formunwirksamkeit des Ver- schiebungsgesuchs führt oder ob in seinem solchen Fall auf ein schriftliches Nachreichen des Gesuchs ausnahmsweise verzichtet werden kann, mag aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.
E. 4.3 Der geltend gemachte Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und zu belegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfäl- le im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwesenheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Ver-
- 10 - fahrenserledigung abzuwägen (OGer ZH, RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 ZPO N 3 f.). Je früher eine Verschiebung beantragt wird bzw. je mehr Zeit bis zum angesetzten Termin verbleibt, desto eher ist einem Verschiebungs- gesuch stattzugeben (BK ZPO-FREI, Art. 135 N 3). Wird ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem fraglichen Termin gestellt, so sind an die Gründe, die für eine Verschiebung sprechen, erhöhte Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Fall sowohl die Gegenpartei wie auch die Behörde bereits Dispositionen getroffen haben werden, die bei einer Verschiebung hinfällig werden.
E. 4.4 Ein Verschiebungsgesuch gemäss Art. 135 ZPO muss vor dem angesetz- ten Erscheinungstermin gestellt werden; andernfalls ist nur noch eine Wiederher- stellung gemäss Art. 147 f. ZPO möglich. Abgesehen davon sieht das Gesetz kei- ne bestimmte Frist vor, innert der ein Verschiebungsgesuch gestellt werden muss. Das kann aber nicht heissen, dass damit beliebig lange zugewartet werden kann. Im Unterschied zu einem Fristerstreckungsgesuch (Art. 144 Abs. 2 ZPO), das – abgesehen von der dadurch verursachten Verfahrensverzögerung als solchen – grundsätzlich nur die gesuchstellende Partei tangiert, greift eine Verschiebung ei- nes anberaumten Verhandlungstermins (Art. 135 ZPO) auch in die Terminplanung der Gegenpartei und der betroffenen Behörde ein. Mit einem Verschiebungsge- such ohne Not bis zum letzten Tag zuzuwarten, wie es bei Fristerstreckungsge- suchen üblich ist, kann deshalb nicht angehen. Die Obliegenheit, Treu und Glau- ben entsprechend zu handeln (Art. 52 ZPO), sowie das allgemeine Rechtsmiss- brauchsverbot gebieten es, dass ein Verschiebungsgesuch unverzüglich gestellt wird, sobald der geltend gemachte Verschiebungsgrund entdeckt wird oder bei Anwendung der im Prozess gebührenden Sorgfalt entdeckt werden müsste (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog). Wird ein – an sich berechtigtes – Verschiebungsgesuch in diesem Sinne verspätet gestellt, d.h. erst Tage oder gar Wochen nachdem der geltend gemachte Verschiebungsgrund entstanden ist bzw. nachdem die be- troffene Partei Kenntnis davon erhalten hat oder hätte erhalten müssen, so bleibt für eine Verschiebung in der Regel kein Raum. Ein allfälliger Verschiebungsan- spruch ist dann grundsätzlich verwirkt.
- 11 -
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Verschiebungsgesuch damit, dass der von der Vorinstanz angesetzte Verhandlungstag (15. August 2019) auf einen im Kanton Zug (dem Sitzkanton der Beschwerdeführerin) anerkannten gesetzli- chen Feiertag (Maria Himmelfahrt) falle und dass sie deshalb – aufgrund eines damit einhergehenden strafbewehrten Arbeitsverbots – an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Maria Himmelfahrt ist im Kanton Zürich kein anerkannter Feier- tag, weshalb zürcherische Behörden grundsätzlich auch an diesem Tag Verhand- lungen durchführen können. Ist eine Partei involviert, die ihren (Wohn-)Sitz in ei- nem Kanton (oder in einem ausländischen Staat) hat, der den fraglichen Tag als gesetzlichen Feiertag anerkennt, so begründet dies in der Regel einen Verschie- bungsgrund. Ausserkantonale (oder ausländische) Feiertage sind indessen nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Den Parteien steht es nämlich frei, trotz des am Ort ihres (Wohn-)Sitzes anerkannten Feiertags an einer Verhandlung im Kanton Zürich teilzunehmen oder sich gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten zu lassen. Will sich eine Partei auf einen an ihrem (Wohn-)Sitz geltenden Feiertag berufen, so hat sie dies unverzüglich zu tun, nämlich entweder bereits im Rahmen der Terminabsprache oder dann umgehend nach Erhalt der Vorladung.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 17. Juli 2019 (act. 14/2) auf den 15. August 2019 vorgeladen; diese Vorladung wurde ihr am 19. Juli 2019 zugestellt (vgl. act. 14, separates Dossier). Erst am 14. August 2019 – also rund einen Monat nach Erhalt der Vorladung und bloss einen Tag vor der angesetzten Verhandlung – will sie "bemerkt" haben, dass der Verhandlungstag auf den im Kanton Zug anerkannten Feiertag "Maria Himmelfahrt" fällt und dass es ihr des- halb nicht möglich sei, an der Verhandlung zu erscheinen. Weshalb die Be- schwerdeführerin diesen (von Anfang an bestehenden) Umstand nicht früher hät- te erkennen können, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bereits ein Blick in einen gängigen Terminkalender hätte offen- bart, dass der Verhandlungstag mit dem (in Zürich nicht anerkannten) Feiertag "Maria Himmelfahrt" zusammenfällt. Wenn der Beschwerdeführerin dies erst ei- nen Tag vor der angesetzten Verhandlung aufgefallen war, so ist dies auf ihre ei- gene Unsorgfalt zurückzuführen. Sich derart kurzfristig darauf zu berufen, die Verhandlung finde an einem (von Anfang an feststehenden) Feiertag statt, und
- 12 - eine Verschiebung derselben zu beantragen, widerspricht einer Prozessführung nach Treu und Glauben und verdient keinen Schutz.
E. 4.7 Nichts zu ändern vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr – bzw. ihren Mitarbeitern – aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverbots sowie strafrechtlicher Bestimmungen (§ 14 des zugerischen Übertretungsstrafge- setzes) untersagt gewesen, an der an einem Feiertag stattfindenden Verhandlung teilzunehmen. Ob das im Kanton Zug geltende öffentlich-rechtliche Arbeitsverbot und die entsprechenden Strafbestimmungen auch dann einschlägig sind, wenn Arbeitnehmer an einem Feiertag behördlich angeordnete Tätigkeiten in einem an- deren Kanton verrichten, und ob sich dies auch auf Organe (nicht nur Arbeitneh- mer) juristischer Personen bezieht, mag dahingestellt bleiben. In jedem Fall aber wäre im Umstand, dass einer (ausserkantonalen) behördlichen Vorladung Folge geleistet wird, ein Rechtfertigungsgrund begründet, der eine ausnahmsweise Missachtung eines kantonalen Arbeitsverbots rechtfertigen würde (vgl. Art. 14 StGB). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO ohnehin freigestanden wäre, sich durch eine Drittperson vertreten zu lassen, die dem zugerischen Arbeitsverbot nicht untersteht. Jedenfalls aber kann es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin bis einen Tag vor der Verhand- lung zuwartet und sich erst dann auf einen ausserkantonalen Feiertag beruft, der einer persönlichen Teilnahme im Wege stehen soll. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürvorwurf, den sie im Wesentlichen daraus ableitet, dass sie durch den Entscheid der Vorinstanz dazu gezwungen worden sei, sich zwischen Säumnis und Missachtung des kantonalen Arbeitsver- bots zu entscheiden.
E. 4.8 Ferner verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, es habe der Schlichtungsbehörde aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen bewusst sein müssen, dass der Verhandlungstag auf einen im Kan- ton Zug (ihrem Sitzkanton) anerkannten Feiertag falle. Wie bereits erwähnt kön- nen an Tagen, die in anderen Kantonen (oder im Ausland), nicht aber im Kanton Zürich, als Feiertage anerkannt sind, Verhandlungen angesetzt werden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn dies einen Kanton (oder einen Staat) betrifft, in
- 13 - dem eine der Parteien ihren Sitz hat. Den Parteien steht es frei, einer entspre- chenden Vorladung Folge zu leisten oder sich vertreten zu lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Will die betroffene Partei persönlich erscheinen – bzw. will sich eine juristische Person durch ihre Organe oder Arbeitnehmer vertreten lassen –, und ist dies aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen im Sitzkanton nicht oder nur eingeschränkt möglich, so muss sie frühzeitig um eine Verschiebung des Termins ersuchen. Tut sie es nicht, ist der in ihrer Person liegende Verhinderungsgrund selbstverschuldet und eine Verschiebungsmöglichkeit verwirkt.
E. 4.9 Dasselbe gilt auch für den – wenn überhaupt – eventualiter vorgebrachten Verschiebungsgrund, es sei der fallführende Anwalt der Beschwerdeführerin, lic. iur. X._____, am Verhandlungstag verhindert gewesen, weil er dann sein Kind habe betreuen müssen, da die Krippe aufgrund des Feiertags geschlossen gewe- sen sei. Auch dieser Umstand wäre für die Beschwerdeführerin bzw. für Herrn X._____ von Anfang an erkennbar gewesen. Eine Verschiebung des Verhand- lungstermins kann damit nicht gerechtfertigt werden.
E. 4.10 Schliesslich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin unbegründet, die Vorinstanz habe die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs bzw. die Abschrei- bungsverfügung ungenügend begründet und damit den Gehörsanspruch verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO). Die Begründung in der angefochtenen Ver- fügung (act. 3) ist zwar eher knapp, bewegt sich aber doch im für Abschreibungs- entscheide üblichen Rahmen. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die Vor- instanz das Verfahren aufgrund von Säumnis beider Parteien gemäss Art. 206 Abs. 3 ZPO abgeschrieben hat. Im Abschreibungsentscheid selbst wird zwar nicht explizit erwähnt, weshalb das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin ab- gewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte ihr aber bereits mit E-Mail vom 14. August 2019 mitgeteilt, dass dem Verschiebungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil der Termin abgesprochen und der Feiertag seit längerem bekannt gewesen sei (act. 14/8 S. 3). Vor diesem Hintergrund war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, von welchen Erwägungen sich die Vorinstanz hat leiten las- sen. Abgesehen davon könnte ein solcher Mangel im vorliegenden Beschwerde- verfahren ohnehin geheilt werden.
- 14 -
E. 4.11 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine Verschiebung der anberaum- ten Verhandlung zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'994.55 (s. oben, E. 2.5) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 analog GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'994.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 20. November 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Verschiebungsgesuch Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 15. August 2019 (GV.2019.00109 / SB.2019.00111)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Datum Poststempel; act. 14/1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Frie- densrichteramt Opfikon-Glattbrugg (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsge- such gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: EUR 4,509.75 Forderung 1; Verzugszins 5.00 % seit 29.07.2018 (CHF 4,999.95 Kurs 0.901957 per 15.07.2019) Nachklagerecht nach Art. 86 ZPO vorbehalten. und es sei der in Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 1.2. Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung mit Vorladung vom
17. Juli 2019 (act. 14/2) auf den 15. August 2019, 10:15 Uhr, an. Mit E-Mail vom
14. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie auf- grund eines im Kanton Zug anerkannten gesetzlichen Feiertags (Maria Himmel- fahrt) nicht an der für den Folgetag angesetzten Schlichtungsverhandlung teil- nehmen könne, und beantragte deren Verschiebung (act. 14/8 S. 4). Diesem Ver- schiebungsgesuch gab die Vorinstanz nicht statt, was sie der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag mitteilte. 1.3. Nachdem keine der beiden Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom
15. August 2019 erschienen war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom selben Tag wegen Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten (act. 3). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
- 3 - " 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 15.08.2019 sei aufzuheben und das Verschiebungsgesuch der klagenden Partei vom 14.08.2018 zu bewilligen und die Verhandlung vom 15.08.2019 neu anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 15.08.2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (or- dentliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei." 1.5. Mit Verfügung vom 5. September 2019 (act. 9) wurde von der Beschwerde- führerin ein Kostenvorschuss verlangt und die Prozessleitung delegiert. Der Kos- tenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 12). 1.6. Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 14. August 2019 beim Bezirksgericht Bülach ein Aus- standsgesuch gegen die mit dem Schlichtungsverfahren befasste Friedensrichte- rin, Frau C._____. Die Vorinstanz überwies daraufhin die Akten des Schlichtungs- verfahrens dem Bezirksgericht Bülach (vgl. act. 7-8, act. 11 und act. 12, E. 2), welches das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 abwies (act. 15). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 14/1-11) wurden in der Folge beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin aber mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abge- schrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechts- mittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, hängt massgeblich davon ab, ob es sich dabei um einen "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO handelt oder ob ein solcher Entscheid als "an-
- 4 - derer erstinstanzlicher Entscheid" bzw. als "prozessleitende Verfügung" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Trifft Ersteres zu, so ist grundsätzlich eine Berufung bzw. Beschwerde möglich, je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist. Andernfalls ist der Abschreibungsent- scheid mangels gesetzlicher Bestimmung, die eine Anfechtungsmöglichkeit vor- sehen würde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In jedem Fall selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist indessen der Kos- tenentscheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2. Die Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit eines Abschreibungs- entscheids gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist uneinheitlich. Das Bun- desgericht ging in einer Mehrheit der Fälle davon aus – freilich ohne eingehende Begründung –, es sei eine solche Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbe- hörde als "prozessleitende Verfügung besonderer Art" zu qualifizieren, weshalb eine dagegen gerichtete Beschwerde nur dann möglich sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe; dies sei namentlich dann der Fall, wenn infolge Ablaufs einer Verwirkungsfrist ein materieller Rechtsverlust drohen würde und die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet wäre (BGer, 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2; 4A_156/2014 vom 15. April 2014, E. 3.1; 5A_797/2015 vom 24. Februar 2016, E. 5; 4D_80/2017 vom
21. März 2018; 4A_198/2019 vom 7. August 2019, E. 3; vgl. auch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom 18. September 2018, E. 4.1; RU170075 vom 20. April 2018, E. 3a). In einem anderen Fall, der die Ab- weisung eines Gesuchs um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungs- termins betraf (Art. 148 f. i.V.m. Art. 206 ZPO), qualifizierte das Bundesgericht ei- nen solchen Entscheid – und (obiter) u.a. auch die Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO – als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO sowie i.S.v. Art. 90 BGG; ein solcher Entscheid bezwecke einzig, das Verfahren formell zu beenden (BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 6 und E. 7; letztere Erw. ist nicht publ. in BGE 139 III 478 = Praxis 103 [2014] Nr. 46, E. 7).
- 5 - 2.3. Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Par- teien als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizie- ren (vgl. OGer ZH, RU190005 vom 23. April 2019, E. 3.1; RU180063 vom 29. Ja- nuar 2019, E II.1.1; RU180078 vom 22. Januar 2019, E. 2.1; anders beispielswei- se noch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom
18. September 2018, E. 4.1). Diesen Bestimmungen liegt nämlich der selbe Be- griff des "Endentscheids" zugrunde, wie er auch in Art. 90 BGG verankert ist. Massgebend ist demnach – im Sinne eines rein prozessualen Kriteriums –, ob das in Frage stehende Verfahren durch den angefochtenen Entscheid formell ab- geschlossen wird (vgl. etwa BGE 133 III 393, E. 4). Im Falle von Gegenstandslo- sigkeit gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO wird das Verfahren erst durch den
– insoweit konstitutiven – Abschreibungsentscheid abgeschlossen (gleich verhält es sich auch in den Fällen von Art. 234 Abs. 2 und Art. 242 ZPO). Entsprechend handelt es sich dabei um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. a ZPO und Art. 90 BGG, der grundsätzlich – je nachdem, ob das Streitwerter- fordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 7.2; 5A_410/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1; ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 8; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 308 N 16; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz et al [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 308 ZPO N 15, 37; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 427; a.A. BK-KILLIAS, Art. 242 ZPO N 24; KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, Art. 242 N 12; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, Art. 242 N 20). 2.4. Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens ge- troffen hat und auf denen die Säumnis bzw. die Gegenstandslosigkeit letztlich be- ruht, so etwa die Abweisung eines Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensation vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt
- 6 - unabhängig davon, ob die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endent- scheid selbständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit der Ab- schreibungsverfügung angeordnet wird (vgl. dazu auch OGer ZH, PP120005 vom
14. März 2012; LC130031 vom 24. Juli 2013; PS170181 vom 6. September 2017). 2.5. Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren beträgt Fr. 4'994.55 (EUR 4'509.75 bei einem Kurs von 1.1075 bei Einrei- chung des Schlichtungsbegehrens am 16. Juli 2019; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzu- folge ist gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde mög- lich (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Diese hat die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Frist eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.6. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 2.7. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrich- tig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). In Rechtsfragen hat die Be- schwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer In-
- 7 - stanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegrün- dung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beschwerdeinstanz aber weder an die rechtlichen Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); entsprechend kann sie die Beschwer- de auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 2.8. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Abschreibungsentscheid damit, dass beide Parteien der Schlichtungsverhandlung vom 15. August 2019 ferngeblieben seien, nachdem ein von der Beschwerdeführerin am Vortag per E-Mail gestelltes Ver- schiebungsgesuch abgelehnt worden sei. Der Verhandlungstermin sei am 17. Juli 2019 mit der Beschwerdeführerin abgesprochen und die Vorladung beiden Par- teien am 18. Juli 2019 zugestellt worden (act. 3). 3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Folgendes entge- gen: Es treffe nicht zu, dass der Termin für die Schlichtungsverhandlung mit ihr (der Beschwerdeführerin) abgesprochen worden sei. Vielmehr habe die Vor- instanz den Verhandlungstermin einseitig festgelegt und die Parteien mit Vorla- dung vom 17. Juli 2019 auf den 15. August 2019, 10:15 Uhr, vorgeladen. Am frü- hen Vormittag des 14. August 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann be- merkt, dass der Verhandlungstag auf einen im Kanton Zug (dem Sitzkanton der Beschwerdeführerin) anerkannten gesetzlichen Feiertag falle und dass es ihren Mitarbeitern deshalb – aufgrund eines damit einhergehenden (gemäss § 14 des zugerischen Übertretungsstrafgesetzes strafbewehrten) öffentlich-rechtlichen Ar-
- 8 - beitsverbots – nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dies habe sie der Vorinstanz unmittelbar nach Entdeckung dieser "Terminkollision" mit E-Mail vom 14. August 2019, 09:33 Uhr, mitgeteilt. Ein schriftliches Gesuch sei alsdann aus dem Grund nicht nachgereicht worden, weil die Vorinstanz das Verschie- bungsgesuch bereits mit E-Mail vom selben Tag, 10:02 Uhr, abgelehnt habe (act. 2 Rz. 7 ff.). 3.3. Obschon das Gesuch erst einen Tag vor der angesetzten Verhandlung ge- stellt worden sei, sei es rechtzeitig erfolgt, weil noch genügend Zeit geblieben wä- re, um die Gegenseite zu informieren und die Verhandlung neu anzusetzen (act. 2 Rz. 17 ff.). Abgesehen davon hätte der zugerische Feiertag (Maria Himmelfahrt) der Vorinstanz bekannt sein müssen, weil dieser zum einen in einem Anhang zum Europäischen Fristenübereinkommen (SR 0.221.122.3) enthalten sei, der vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 11 dieses Übereinkommens erstellt worden sei, und weil die Vorinstanz zum anderen das Recht – mitsamt dieses Anhangs – kennen und von Amtes wegen anwenden müsse (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Demzufolge hätte die Vorinstanz den Termin bereits von Amtes wegen auf einen anderen Tag ansetzen bzw. ihn verschieben (Art. 135 lit. a ZPO) müssen (act. 2 Rz. 10, 20). Als weiteren Grund, der allerdings nicht bzw. nur eventualiter geltend gemacht worden sei, nennt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass ihr "fall- führender Anwalt", lic. iur. X._____, ein zweieinhalbjähriges Kleinkind habe, dass die Krippe aufgrund des erwähnten Feiertags am Verhandlungstag geschlossen gewesen sei und dass sich sonst niemand um das Kind hätte kümmern können (act. 2 Rz. 11, 21 f.). 3.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wirft der Vorinstanz Willkür vor, die namentlich darin begründet sei, dass sie von der Vorinstanz letztlich zur Ent- scheidung genötigt worden sei, entweder den Verhandlungstermin zu versäumen oder sich strafbar zu machen (act. 2 Rz. 27 ff.).
- 9 - 4. 4.1. Das Gericht kann einen bereits angesetzten Verhandlungstermin von Am- tes wegen oder auf entsprechendes (vorgängig gestelltes) Gesuch hin verschie- ben, wenn zureichende Gründe dafür sprechen (Art. 135 ZPO). Davon abzugren- zen ist ein erst nachträglich gestelltes Gesuch um Wiederherstellung eines bereits versäumten Termins i.S.v. Art. 148 f. ZPO. Diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (vgl. OGer ZH, RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; RU170041 vom 10. August 2017, E. 3). 4.2. Ein Verschiebungsgesuch ist grundsätzlich in den Formen von Art. 130 ZPO zu stellen (schriftlich oder elektronisch gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 3), wobei aber in dringenden Fäl- len, d.h. wenn das Gesuch erst kurz vor dem Erscheinungstermin gestellt werden kann, auch ein formloses Ersuchen (mündlich per Telefon, per Fax oder per E- Mail) genügt, jedenfalls dann, wenn das Gesuch umgehend schriftlich nachge- reicht wird (vgl. OGer ZH, RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.2; vgl. auch BK ZPO-FREI, Art. 135 N 9, der sich für eine gänzliche Entbindung von einem Formerfordernis ausspricht). Die Beschwerdeführerin hat ihr Verschiebungsge- such ausschliesslich per E-Mail gestellt und dieses in der Folge nicht in Schrift- form nachgereicht, dies deshalb, weil die Vorinstanz eine Terminverschiebung umgehend per E-Mail abgelehnt habe. Ob dies zur Formunwirksamkeit des Ver- schiebungsgesuchs führt oder ob in seinem solchen Fall auf ein schriftliches Nachreichen des Gesuchs ausnahmsweise verzichtet werden kann, mag aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. 4.3. Der geltend gemachte Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und zu belegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfäl- le im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwesenheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Ver-
- 10 - fahrenserledigung abzuwägen (OGer ZH, RU130039 vom 2. Juli 2013, E. II.2; RU140067 vom 6. März 2015, E. II.2.1; KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 ZPO N 3 f.). Je früher eine Verschiebung beantragt wird bzw. je mehr Zeit bis zum angesetzten Termin verbleibt, desto eher ist einem Verschiebungs- gesuch stattzugeben (BK ZPO-FREI, Art. 135 N 3). Wird ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem fraglichen Termin gestellt, so sind an die Gründe, die für eine Verschiebung sprechen, erhöhte Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Fall sowohl die Gegenpartei wie auch die Behörde bereits Dispositionen getroffen haben werden, die bei einer Verschiebung hinfällig werden. 4.4. Ein Verschiebungsgesuch gemäss Art. 135 ZPO muss vor dem angesetz- ten Erscheinungstermin gestellt werden; andernfalls ist nur noch eine Wiederher- stellung gemäss Art. 147 f. ZPO möglich. Abgesehen davon sieht das Gesetz kei- ne bestimmte Frist vor, innert der ein Verschiebungsgesuch gestellt werden muss. Das kann aber nicht heissen, dass damit beliebig lange zugewartet werden kann. Im Unterschied zu einem Fristerstreckungsgesuch (Art. 144 Abs. 2 ZPO), das – abgesehen von der dadurch verursachten Verfahrensverzögerung als solchen – grundsätzlich nur die gesuchstellende Partei tangiert, greift eine Verschiebung ei- nes anberaumten Verhandlungstermins (Art. 135 ZPO) auch in die Terminplanung der Gegenpartei und der betroffenen Behörde ein. Mit einem Verschiebungsge- such ohne Not bis zum letzten Tag zuzuwarten, wie es bei Fristerstreckungsge- suchen üblich ist, kann deshalb nicht angehen. Die Obliegenheit, Treu und Glau- ben entsprechend zu handeln (Art. 52 ZPO), sowie das allgemeine Rechtsmiss- brauchsverbot gebieten es, dass ein Verschiebungsgesuch unverzüglich gestellt wird, sobald der geltend gemachte Verschiebungsgrund entdeckt wird oder bei Anwendung der im Prozess gebührenden Sorgfalt entdeckt werden müsste (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog). Wird ein – an sich berechtigtes – Verschiebungsgesuch in diesem Sinne verspätet gestellt, d.h. erst Tage oder gar Wochen nachdem der geltend gemachte Verschiebungsgrund entstanden ist bzw. nachdem die be- troffene Partei Kenntnis davon erhalten hat oder hätte erhalten müssen, so bleibt für eine Verschiebung in der Regel kein Raum. Ein allfälliger Verschiebungsan- spruch ist dann grundsätzlich verwirkt.
- 11 - 4.5. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Verschiebungsgesuch damit, dass der von der Vorinstanz angesetzte Verhandlungstag (15. August 2019) auf einen im Kanton Zug (dem Sitzkanton der Beschwerdeführerin) anerkannten gesetzli- chen Feiertag (Maria Himmelfahrt) falle und dass sie deshalb – aufgrund eines damit einhergehenden strafbewehrten Arbeitsverbots – an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Maria Himmelfahrt ist im Kanton Zürich kein anerkannter Feier- tag, weshalb zürcherische Behörden grundsätzlich auch an diesem Tag Verhand- lungen durchführen können. Ist eine Partei involviert, die ihren (Wohn-)Sitz in ei- nem Kanton (oder in einem ausländischen Staat) hat, der den fraglichen Tag als gesetzlichen Feiertag anerkennt, so begründet dies in der Regel einen Verschie- bungsgrund. Ausserkantonale (oder ausländische) Feiertage sind indessen nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Den Parteien steht es nämlich frei, trotz des am Ort ihres (Wohn-)Sitzes anerkannten Feiertags an einer Verhandlung im Kanton Zürich teilzunehmen oder sich gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten zu lassen. Will sich eine Partei auf einen an ihrem (Wohn-)Sitz geltenden Feiertag berufen, so hat sie dies unverzüglich zu tun, nämlich entweder bereits im Rahmen der Terminabsprache oder dann umgehend nach Erhalt der Vorladung. 4.6. Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 17. Juli 2019 (act. 14/2) auf den 15. August 2019 vorgeladen; diese Vorladung wurde ihr am 19. Juli 2019 zugestellt (vgl. act. 14, separates Dossier). Erst am 14. August 2019 – also rund einen Monat nach Erhalt der Vorladung und bloss einen Tag vor der angesetzten Verhandlung – will sie "bemerkt" haben, dass der Verhandlungstag auf den im Kanton Zug anerkannten Feiertag "Maria Himmelfahrt" fällt und dass es ihr des- halb nicht möglich sei, an der Verhandlung zu erscheinen. Weshalb die Be- schwerdeführerin diesen (von Anfang an bestehenden) Umstand nicht früher hät- te erkennen können, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bereits ein Blick in einen gängigen Terminkalender hätte offen- bart, dass der Verhandlungstag mit dem (in Zürich nicht anerkannten) Feiertag "Maria Himmelfahrt" zusammenfällt. Wenn der Beschwerdeführerin dies erst ei- nen Tag vor der angesetzten Verhandlung aufgefallen war, so ist dies auf ihre ei- gene Unsorgfalt zurückzuführen. Sich derart kurzfristig darauf zu berufen, die Verhandlung finde an einem (von Anfang an feststehenden) Feiertag statt, und
- 12 - eine Verschiebung derselben zu beantragen, widerspricht einer Prozessführung nach Treu und Glauben und verdient keinen Schutz. 4.7. Nichts zu ändern vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr – bzw. ihren Mitarbeitern – aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverbots sowie strafrechtlicher Bestimmungen (§ 14 des zugerischen Übertretungsstrafge- setzes) untersagt gewesen, an der an einem Feiertag stattfindenden Verhandlung teilzunehmen. Ob das im Kanton Zug geltende öffentlich-rechtliche Arbeitsverbot und die entsprechenden Strafbestimmungen auch dann einschlägig sind, wenn Arbeitnehmer an einem Feiertag behördlich angeordnete Tätigkeiten in einem an- deren Kanton verrichten, und ob sich dies auch auf Organe (nicht nur Arbeitneh- mer) juristischer Personen bezieht, mag dahingestellt bleiben. In jedem Fall aber wäre im Umstand, dass einer (ausserkantonalen) behördlichen Vorladung Folge geleistet wird, ein Rechtfertigungsgrund begründet, der eine ausnahmsweise Missachtung eines kantonalen Arbeitsverbots rechtfertigen würde (vgl. Art. 14 StGB). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO ohnehin freigestanden wäre, sich durch eine Drittperson vertreten zu lassen, die dem zugerischen Arbeitsverbot nicht untersteht. Jedenfalls aber kann es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin bis einen Tag vor der Verhand- lung zuwartet und sich erst dann auf einen ausserkantonalen Feiertag beruft, der einer persönlichen Teilnahme im Wege stehen soll. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürvorwurf, den sie im Wesentlichen daraus ableitet, dass sie durch den Entscheid der Vorinstanz dazu gezwungen worden sei, sich zwischen Säumnis und Missachtung des kantonalen Arbeitsver- bots zu entscheiden. 4.8. Ferner verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, es habe der Schlichtungsbehörde aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen bewusst sein müssen, dass der Verhandlungstag auf einen im Kan- ton Zug (ihrem Sitzkanton) anerkannten Feiertag falle. Wie bereits erwähnt kön- nen an Tagen, die in anderen Kantonen (oder im Ausland), nicht aber im Kanton Zürich, als Feiertage anerkannt sind, Verhandlungen angesetzt werden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn dies einen Kanton (oder einen Staat) betrifft, in
- 13 - dem eine der Parteien ihren Sitz hat. Den Parteien steht es frei, einer entspre- chenden Vorladung Folge zu leisten oder sich vertreten zu lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Will die betroffene Partei persönlich erscheinen – bzw. will sich eine juristische Person durch ihre Organe oder Arbeitnehmer vertreten lassen –, und ist dies aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen im Sitzkanton nicht oder nur eingeschränkt möglich, so muss sie frühzeitig um eine Verschiebung des Termins ersuchen. Tut sie es nicht, ist der in ihrer Person liegende Verhinderungsgrund selbstverschuldet und eine Verschiebungsmöglichkeit verwirkt. 4.9. Dasselbe gilt auch für den – wenn überhaupt – eventualiter vorgebrachten Verschiebungsgrund, es sei der fallführende Anwalt der Beschwerdeführerin, lic. iur. X._____, am Verhandlungstag verhindert gewesen, weil er dann sein Kind habe betreuen müssen, da die Krippe aufgrund des Feiertags geschlossen gewe- sen sei. Auch dieser Umstand wäre für die Beschwerdeführerin bzw. für Herrn X._____ von Anfang an erkennbar gewesen. Eine Verschiebung des Verhand- lungstermins kann damit nicht gerechtfertigt werden. 4.10. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin unbegründet, die Vorinstanz habe die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs bzw. die Abschrei- bungsverfügung ungenügend begründet und damit den Gehörsanspruch verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO). Die Begründung in der angefochtenen Ver- fügung (act. 3) ist zwar eher knapp, bewegt sich aber doch im für Abschreibungs- entscheide üblichen Rahmen. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die Vor- instanz das Verfahren aufgrund von Säumnis beider Parteien gemäss Art. 206 Abs. 3 ZPO abgeschrieben hat. Im Abschreibungsentscheid selbst wird zwar nicht explizit erwähnt, weshalb das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin ab- gewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte ihr aber bereits mit E-Mail vom 14. August 2019 mitgeteilt, dass dem Verschiebungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil der Termin abgesprochen und der Feiertag seit längerem bekannt gewesen sei (act. 14/8 S. 3). Vor diesem Hintergrund war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, von welchen Erwägungen sich die Vorinstanz hat leiten las- sen. Abgesehen davon könnte ein solcher Mangel im vorliegenden Beschwerde- verfahren ohnehin geheilt werden.
- 14 - 4.11. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine Verschiebung der anberaum- ten Verhandlung zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'994.55 (s. oben, E. 2.5) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 analog GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 15 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'994.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: