Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mietete vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) am 8. Oktober 2018 für ein halbes Jahr ein Keyboard. Der Mietzins für diese Dauer wurde auf Fr. 1'680.– festgelegt, für die Lieferung wurden zusätzlich Fr. 100.– vereinbart (act. 1). Am 6. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Regensdorf gegen den Beklagten eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 1'880.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ein (Akten Vorinstanz Schlichtungsgesuch). Zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2019 erschien für den Kläger C._____, der Beklagte blieb der Verhandlung fern. Am 17. Juni 2019 fällte der Friedensrich- ter ein Urteil und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'880.– nebst 5% Zins seit 16. April 2019 und Fr. 73.30 Betreibungskosten. In diesem Umfang beseitigte er den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf. Der Friedensrichter eröffnete den Entscheid zunächst unbegründet; die begründete Fassung ging den Parteien am 17. bzw. 19. Juli 2019 zu (act. 7, Akten Vorinstanz Urteile samt Empfangsscheinen). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde setzte sich der Beklagte gegen das Urteil zur Wehr und stellt sinngemäss folgende Anträge (act. 8): Die Reparaturkosten von Fr. 790.– für die kaputten Lamellenstoren seien mit dem Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Mo- nate) zu verrechnen, ansonsten kein Bedarf zur Bezahlung der Forde- rung bestehe. Von einer Parteientschädigung an den Kläger sei abzusehen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 525.– sei auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt. Da keine Vollmacht des Klägers für C._____ vorliegt, wurde dieser im Beschwerdeverfahren einstweilen nicht als Vertreter ins Rubrum aufge- nommen und die Verfügung dem Kläger persönlich zugestellt (act. 13). Innert Frist erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und reichte weiter eine vom 12. Juni 2019 datierte Vollmacht für seinen Sohn C._____ für die Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2019 nach (act. 15-16).
- 3 - 2.a) Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten nie vereinbart, dass er sofort bei Lieferung des Instrumentes Fr. 1'680.– bezahlen müsse. Vielmehr wäre der Mietzins erst nach sechs Monaten zu leisten und bei einem allfälligen Kauf an den Kaufpreis anzurechnen gewesen. Das Key- board sei nach mehreren Telefonaten am 8. Oktober 2019 endlich geliefert wor- den. Der Kläger habe es dann in der Nacht vom 13. März 2019 um 22.30 Uhr im strömenden Regen und unter lautem Gebrüll wieder abgeholt. Dabei habe er mehrmals gegen das Fenster geklopft und die Lammellenstoren durch Heraufdrü- cken beschädigt. Deren Reparatur belaufe sich auf Fr. 790.–. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb er nach nicht einmal fünf Monaten Vertragsdauer die Halb- jahresmiete von Fr. 1'680.– bezahlen müsse. Sinnvoll wäre es, die Reparaturkos- ten von Fr. 790.– für die Storen mit dem Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Monate) zu verrechnen, ansonsten er keine Veranlassung zur Bezahlung der Forderung habe. Eine Fortsetzung der gegen ihn angehobenen Betreibung mache wenig Sinn, da er mittellos sei und vom Sozialdienst finanziell unterstützt werde. Ferner enthalte der Mietvertrag gemäss seinem Rechtsanwalt Formfehler und sei deshalb unbeachtlich. Die Parteientschädigung könne sich der Kläger in den Wind schreiben und die Gerichtsgebühr sei infolge seiner Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen (act. 8).
b) Der Kläger hält in seiner Beschwerdeantwort fest, das angefochtene Urteil dokumentiere den Sachverhalt und sei zu bestätigen (act. 15). 3.a) Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde kassatorisch oder re- formatorisch wirken. Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist das Verfahren an die Vor- instanz zurück oder entscheidet selbst, wenn die Sache spruchreif ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträge. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatori- schen Entscheides hat der Beschwerdeführer deshalb regelmässig einen Antrag in der Sache zu stellen, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid er- hoben werden kann. Geht es um geldwerte Ansprüche, ist der Antrag zu bezif- fern. Ein solcher Antrag in der Sache kann sich ausnahmsweise dann erübrigen,
- 4 - wenn ein zweitinstanzlicher materieller Entscheid nicht angebracht ist, wenn sich also bei Gutheissung der Beschwerde ein kassatorischer Entscheid aufdrängt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Art. 311 N 34 S. 2438 unten; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, 3. A., Art. 321 N 14 und Art. 327 N 10 ff.; Hungerbühler/ Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 321 N 19 m. H.; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15 f.; ferner OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011).
b) Den Beschwerdeanträgen lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob bzw. wieviel der Beklagte zu zahlen gewillt ist, zumal er keinen bestimmten Betrag nennt. Bei Laien ist indes bei der Formulierung und der Systematik der An- träge – wie auch bei der Begründung des Rechtsmittels – ein weniger strenger Massstab anzusetzen als bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung. So kann die Rechtsmitteleingabe vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte nichts zahlen will, eventualiter höchstens den Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Monate) abzüglich der geltend gemachten Re- paraturkosten von Fr. 790.– für die Storen. Eine Verrechnungseinrede kann aller- dings nur berücksichtigt werden, wenn alle einredebegründenden Tatsachen und entsprechenden Beweismittel nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht wer- den können (BGer 4A_432/ 2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2.). Vor dem Frie- densrichter blieb der Beklagte säumig. Die erstmals im Beschwerdeverfahren er- hobene Einrede ist in Anbetracht des umfassenden Novenausschlusses von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und damit unzulässig. 4.a) Indem der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift ausführt, er sehe nicht ein, weshalb er nach knapp fünf Monaten Mietdauer den Mietzins für sechs Mona- te bezahlen müsse, rügt er sinngemäss eine mangelhafte Begründung des ange- fochtenen Entscheides. Aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Darauf stützt sich u.a. auch der An- spruch, dass das Gericht seine Entscheide begründet (Begründungspflicht). Die Begründung muss nebst der Prozessgeschichte und den Parteistandpunkten die wesentlichen Überlegungen, welche zum Urteil geführt haben, enthalten. Es ist somit darzustellen, welcher Sachverhalt aus welchen Gründen als feststehend er- scheint. Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nennen, aufgrund derer
- 5 - die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehenden Sachverhalt zuge- sprochen oder abgewiesen werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 239 N 15 ff., statt vie- ler BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Anzumerken bleibt, dass der Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO vorerst auch ohne schriftliche Begründung ergehen kann. Diesfalls ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei eine solche verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
b) Der angefochtene Entscheid gibt – wie der Kläger in seiner Beschwer- deantwort richtig ausführt (act. 15) – nur den vom Kläger geschilderten Sachver- halt wieder. In der Erwägung, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sei dem Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils zu entsprechen, hiess der Friedens- richter die Klage schliesslich ohne weiteres gut (act. 7 S. 4). Weder nannte er auch nur summarisch seine Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen, noch erwähnte er die angewendeten Gesetzesbestimmungen. Daran ändert nichts, dass der Friedensrichter in Abwesenheit des Beklagten entsprechend den Hinweisen in der Vorladung gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZPO entschied (Akten Vorinstanz Vorladung). Auch ein Säumnisurteil entbindet den Friedensrichter nicht davon, die massgeblichen Entscheidmotive festzuhalten. Somit genügt das Urteil den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und das rechtliche Gehör des Beklagten wurde verletzt.
c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sa- che selbst zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn ihr kein Nachteil erwächst. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
- 6 - Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_296/2013 vom 9. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 133 I 201 E. 2.2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. A., Art. 53 N 27 f.).
d) Die Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben, auf eine Rückweisung zu verzichten, sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zum einen ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu beurteilen. Da sich die rechtlichen Überlegungen des Friedensrichters seinem Urteil nicht entnehmen lassen, kön- nen sich die Parteien kein Bild über dessen Tragweite machen und es somit auch nicht auf seine Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls kritisieren. Zum ande- ren ist bei der hier zulässigen Beschwerde die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der ersten Instanz eingeschränkt. Mit der Beschwerde kann – im Unterschied zur Berufung – nebst unrichtiger Rechtsanwendung nur offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind wie gesehen grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist demnach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist an den Friedensrichter zurückzuweisen. Im Verfahren vor dem Friedensrichter liess sich der Kläger von seinem Sohn C._____ vertreten (act. 7; Akten Vorinstanz Protokoll). Grundsätzlich kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten lassen, wobei sich der Vertreter mittels Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Schlichtungs- verhandlung haben die Parteien aber persönlich zu erscheinen, es sei denn, sie haben einen gesetzlichen Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO. Darauf wurde in der Vorladung ausdrücklich hingewiesen (Akten Vorinstanz Vorladung). Der angefochtene Entscheid gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass bzw. aus welchem Grund sich der Kläger vertreten lassen durfte. Auch dies hätte Eingang
- 7 - in das Urteil finden müssen. Obwohl C._____ gemäss Protokoll mit einer Voll- macht erschien, findet sich ferner keine solche in den vorinstanzlichen Akten. Da- rauf ist allerdings nicht näher einzugehen, da der Kläger die Vollmacht, die C._____ damals vorgelegt habe, im Beschwerdeverfahren nachreichte (act. 16). 5.a) Der erstinstanzliche Entscheid ist aber auch aus einem weiteren Grund aufzuheben. Da der Beklagte der Schlichtungsverhandlung fern blieb, musste der Friedensrichter gemäss der in der Vorladung angedrohten Säumnisfolge von Art. 206 Abs. 2 ZPO so verfahren, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Der Friedensrichter konnte demnach eine Klagebewilligung ausstellen oder (aufgrund des unter Fr. 2'000.– liegenden Streitwerts) einen Urteilsvorschlag un- terbreiten bzw. bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags (vgl. dazu unten E. 7.b) ein Urteil fällen (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 ff. ZPO). Bei seiner Urteils- fällung musste er wegen Säumnis des Beklagten aufgrund der Akten und der Aussagen des Klägers entscheiden. Im Entscheidverfahren vor der Schlichtungs- behörde findet kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. In der Regel wird und soll sich die Schlich- tungsbehörde deshalb auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind und keine aufwändigen Beweisverfahren durchführen. Angesichts des Gebots der Prozessbeschleunigung (Art. 203 Abs. 2 ZPO) sollte im Zweifelsfall auf die Durchführung eines Entscheidverfahrens ver- zichtet und lediglich die Klagebewilligung erteilt werden (ZK ZPO-Honegger, 3. A., Art. 212 N 2 f.; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 203 N 5; Rickli, DIKE-Komm- ZPO, 2. A., Art. 212 N 6 f. und N 11 ff.). Will der Friedensrichter aber einen Entscheid fällen, muss er nach Art. 203 Abs. 2 ZPO sämtliche offerierten Beweismittel abnehmen, soweit dies das Verfah- ren nicht wesentlich verzögert und sie für die Entscheidfindung erforderlich sind (Egli, a.a.O., Art. 203 N 8; Rickli, a.a.O., Art. 212 N 14). Bei Säumnis des Beklag- ten kann er analog Art. 234 ZPO – unter Beachtung von Art. 153 ZPO – aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden. Dies bedeutet jedoch nur, dass der Friedensrichter die Angaben des Klägers als unbestritten voraussetzen darf, nicht aber, dass er dessen Standpunkt unbesehen als richtig
- 8 - übernehmen oder gar sein Begehren ohne weiteres gutheissen muss. Auch im Bereich der Verhandlungsmaxime kann der Richter von Amtes wegen Beweise erheben, wenn eine Tatsache zwar nicht bestritten ist, er aber an deren Richtig- keit erhebliche Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Friedensrichter hat den von den Parteien vorgetragenen (und bewiesenen) Sachverhalt sodann rechtlich zu würdigen. Er muss also prüfen, ob der Sachverhalt unter die anwendbaren Ge- setzesbestimmungen subsumiert werden kann.
b) Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers und eine Würdigung der eingereichten Beweismittel, namentlich des schriftlichen Mietvertrages fehlen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz erachtete die Forderung von Fr. 1'680.– zuzüglich Fr. 200.– Lieferkosten nebst Zins und Zah- lungsbefehlskosten als ausgewiesen. Auf welche Rechtsnormen und Beweismittel sie sich dabei stützt, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Mit Blick auf den Miet- vertrag drängen sich aber wesentliche Fragen auf (Akten Vorinstanz Mietvertrag). So ergibt sich entgegen den Behauptungen des Klägers (Protokoll Vorinstanz S. 2) die Verpflichtung zur Bezahlung des gesamten Mietzinses zu Beginn der Mietdauer nicht aus dem Vertrag. Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarung, sind der Mietzins und allfällige Nebenkosten am Ende jeden Monats, spätestens am Ende der Mietzeit zu bezahlen (Art. 257c OR). Mangels anderweitiger Abma- chung war der Kläger demnach vorleistungspflichtig. Immerhin überliess er das Keyboard dem Beklagten denn auch – gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aus Goodwill (act. 7 S. 3) – ohne Vorauszahlung. Weiter ist anzumerken, dass die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Rücknahme des Keyboards im Vertrag nicht geregelt wurde. Es wäre somit zu klären gewesen, warum der Beklagte den Mietzins für sechs Monate leisten soll, obwohl der Kläger das Key- board bereits nach knapp fünfeinhalb Monaten wieder abholte. Schliesslich bleibt auch unbeantwortet, worauf der Kläger seinen Anspruch auf (weitere) Fr. 100.– für die Abholung stützt. Der Mietvertrag spricht sich nicht darüber aus. Erst nach einer Befragung des Klägers und eines allfälligen Beweisverfahrens wäre nach dem Gesagten eine Entscheidfällung möglich und zulässig gewesen. Das Verfah- ren war somit nicht spruchreif, weshalb die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
- 9 - 6.a) Für die Weiterführung des Verfahrens bleibt Folgendes anzumerken: Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Für die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an den Beklagten liegt kein Nachweis vor (Akten Vorinstanz Empfangsscheine). Als die Kammer nach einem unterzeichneten Empfangsschein fragte, erklärte der Friedensrichter, der Beklagte habe die Vorladung nicht abgeholt. Deshalb habe er ihm diese persönlich in den Briefkasten gelegt, nachdem er sich versichert habe, dass der Briefkasten intakt und nicht überfüllt sei. Vor der Urteilsfällung habe er nochmals überprüft, ob der Briefkasten geleert worden sei (act. 12). Zwar fallen im Kanton Zürich nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zu- stellung durch Angehörige des Gerichts, durch den Gemeindeammann oder durch die Polizei in Betracht. Aber auch eine solche Zustellung hat stets gegen Emp- fangsbestätigung zu erfolgen (§ 121 Abs. 1 GOG). Der Beklagte macht nicht gel- tend, die Vorladung nicht erhalten zu haben. Dennoch ist der Vorinstanz nahezu- legen, sich künftig bei Zustellungen an die gesetzliche Regelung zu halten.
b) Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde setzt sodann nach Art. 212 Abs. 1 ZPO (im Sinne einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) einen Antrag des Klägers voraus. Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist der Beklagte säumig, kann der Kläger einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. In Streitig- keiten bis Fr. 2'000.– muss der Beklagte demnach stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist er in der Vorladung – wie vorliegend auf sehr allgemeine Weise geschehen (Akten Vorinstanz Vorladung) – darauf hin- zuweisen, dass die Schlichtungsbehörde gegebenenfalls einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Rickli, a.a.O., Art. 212 N 6). Ein Antrag auf Entscheid findet sich weder im Schlichtungsgesuch noch im Protokoll (Akten Vorinstanz Gesuch und Protokoll). Nur im Urteil erwog der Frie-
- 10 - densrichter, dass der Kläger anlässlich der Verhandlung die Fällung eines Urteils verlangt habe (act. 7 S. 4). Darauf ist abzustellen, zumal der klägerische Antrag auf Entscheid durch den Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Dennoch ist der Friedensrichter darauf hinzuweisen, dass er – obwohl das Gesetz dies nicht expli- zit verlangt – grundsätzlich und umso mehr, wenn er entscheidet, in Anlehnung an Art. 235 ZPO ein vollständiges Verfahrensprotokoll zu führen hat. Nicht zulässig ist zwar die Protokollierung der Parteiaussagen im vorgängigen Schlichtungsver- fahren (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Der formelle Ablauf der Verhandlung und die we- sentlichen Verfahrensschritte sind hingegen zu dokumentieren. Dabei ist das weitgehend formlose Schlichtungsverfahren vom formellen Entscheidverfahren strikt zu trennen. Wenn der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag oder einen Ent- scheid erlassen will, hat er auch die hierfür relevanten Äusserungen und Wahr- nehmungen festzuhalten. Dies gilt selbstredend auch bei Säumnis des Beklagten (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 4 ff.; Egli, a.a.O., Art. 205 N 6 ff.). Folglich sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen.
c) Schliesslich ist zu bemängeln, dass die vorinstanzlichen Akten kaum nummeriert sind und ein Aktenverzeichnis fehlt. In jedem Verfahren ist ein Dossier anzulegen, in welches alle Eingaben und andere Akten fortlaufend abzulegen und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen sind. Nur in einfachen Fällen kann von ei- nem Verzeichnis abgesehen werden. Wird jedoch ein Rechtsmittel erhoben, ist auch diesfalls ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen. Die eingereichten Ur- kunden sind den jeweils berechtigten Parteien erst nach rechtskräftiger Erledi- gung des Verfahrens zurückzugeben (§ 130 GOG; §§ 3 ff. der Akturierungsver- ordnung des Obergerichtes vom 12. Mai 2010, LS 212.513). Zwar spricht § 130 GOG vom "Gericht". Da aber Entscheide der Friedensrichter mit einem Rechts- mittel angefochten werden können, muss diese Bestimmung und die gestützt da- rauf erlassene Akturierungsverordnung ebenfalls für das Verfahren vor Schlich- tungsbehörde gelten (in diesem Sinne auch das Handbuch für die Friedensrichte- rinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, 3. A., S. 18). Für die Weiterfüh- rung des Verfahrens wird der Friedensrichter demnach das Dossier korrekt zu führen und ein vorschriftsgemässes Aktenverzeichnis zu erstellen haben.
- 11 -
7. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne obiger Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Diese wird – soweit notwendig und zulässig – weitere Befragungen des Klägers durchzuführen sowie allenfalls Beweismittel abzunehmen haben. Da der Beklagte der Verhandlung fern blieb, greift nach wie vor die in der Vorladung angedrohte Säumnisfolge von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Der Vorinstanz steht es offen, das Entscheidverfahren wie aufgezeigt nach den massgeblichen Bestimmungen durchzuführen und einen neuen Entscheid zu fällen oder – da ihr Art. 212 ZPO eine freiwillige Spruchkompetenz einräumt – ei- ne Klagebewilligung auszustellen. Ein allfälliger Entscheid wäre (auf Verlangen) nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen.
8. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit vorlie- gendem Entscheid zu verlegen (Art.104 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens verursacht, den die Parteien nicht zu vertreten haben. Von einer Kostenauflage an den (nicht anwalt- lich vertretenen) Kläger ist daher abzusehen. Zu einer Parteientschädigung ist der Kläger nicht zu verpflichten. Einerseits stellte der Beklagte keinen Antrag auf eine Entschädigung, andererseits sind ihm keine erheblichen Umtriebe entstanden, die zu ersetzen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 17. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von act. 12, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 17. Juni 2019 (Geschäfts-Nr.: IA190037-T / V _V15)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mietete vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) am 8. Oktober 2018 für ein halbes Jahr ein Keyboard. Der Mietzins für diese Dauer wurde auf Fr. 1'680.– festgelegt, für die Lieferung wurden zusätzlich Fr. 100.– vereinbart (act. 1). Am 6. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Regensdorf gegen den Beklagten eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 1'880.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ein (Akten Vorinstanz Schlichtungsgesuch). Zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2019 erschien für den Kläger C._____, der Beklagte blieb der Verhandlung fern. Am 17. Juni 2019 fällte der Friedensrich- ter ein Urteil und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'880.– nebst 5% Zins seit 16. April 2019 und Fr. 73.30 Betreibungskosten. In diesem Umfang beseitigte er den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf. Der Friedensrichter eröffnete den Entscheid zunächst unbegründet; die begründete Fassung ging den Parteien am 17. bzw. 19. Juli 2019 zu (act. 7, Akten Vorinstanz Urteile samt Empfangsscheinen). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde setzte sich der Beklagte gegen das Urteil zur Wehr und stellt sinngemäss folgende Anträge (act. 8): Die Reparaturkosten von Fr. 790.– für die kaputten Lamellenstoren seien mit dem Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Mo- nate) zu verrechnen, ansonsten kein Bedarf zur Bezahlung der Forde- rung bestehe. Von einer Parteientschädigung an den Kläger sei abzusehen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 525.– sei auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt. Da keine Vollmacht des Klägers für C._____ vorliegt, wurde dieser im Beschwerdeverfahren einstweilen nicht als Vertreter ins Rubrum aufge- nommen und die Verfügung dem Kläger persönlich zugestellt (act. 13). Innert Frist erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und reichte weiter eine vom 12. Juni 2019 datierte Vollmacht für seinen Sohn C._____ für die Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2019 nach (act. 15-16).
- 3 - 2.a) Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten nie vereinbart, dass er sofort bei Lieferung des Instrumentes Fr. 1'680.– bezahlen müsse. Vielmehr wäre der Mietzins erst nach sechs Monaten zu leisten und bei einem allfälligen Kauf an den Kaufpreis anzurechnen gewesen. Das Key- board sei nach mehreren Telefonaten am 8. Oktober 2019 endlich geliefert wor- den. Der Kläger habe es dann in der Nacht vom 13. März 2019 um 22.30 Uhr im strömenden Regen und unter lautem Gebrüll wieder abgeholt. Dabei habe er mehrmals gegen das Fenster geklopft und die Lammellenstoren durch Heraufdrü- cken beschädigt. Deren Reparatur belaufe sich auf Fr. 790.–. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb er nach nicht einmal fünf Monaten Vertragsdauer die Halb- jahresmiete von Fr. 1'680.– bezahlen müsse. Sinnvoll wäre es, die Reparaturkos- ten von Fr. 790.– für die Storen mit dem Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Monate) zu verrechnen, ansonsten er keine Veranlassung zur Bezahlung der Forderung habe. Eine Fortsetzung der gegen ihn angehobenen Betreibung mache wenig Sinn, da er mittellos sei und vom Sozialdienst finanziell unterstützt werde. Ferner enthalte der Mietvertrag gemäss seinem Rechtsanwalt Formfehler und sei deshalb unbeachtlich. Die Parteientschädigung könne sich der Kläger in den Wind schreiben und die Gerichtsgebühr sei infolge seiner Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen (act. 8).
b) Der Kläger hält in seiner Beschwerdeantwort fest, das angefochtene Urteil dokumentiere den Sachverhalt und sei zu bestätigen (act. 15). 3.a) Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde kassatorisch oder re- formatorisch wirken. Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist das Verfahren an die Vor- instanz zurück oder entscheidet selbst, wenn die Sache spruchreif ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträge. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatori- schen Entscheides hat der Beschwerdeführer deshalb regelmässig einen Antrag in der Sache zu stellen, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid er- hoben werden kann. Geht es um geldwerte Ansprüche, ist der Antrag zu bezif- fern. Ein solcher Antrag in der Sache kann sich ausnahmsweise dann erübrigen,
- 4 - wenn ein zweitinstanzlicher materieller Entscheid nicht angebracht ist, wenn sich also bei Gutheissung der Beschwerde ein kassatorischer Entscheid aufdrängt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Art. 311 N 34 S. 2438 unten; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, 3. A., Art. 321 N 14 und Art. 327 N 10 ff.; Hungerbühler/ Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 321 N 19 m. H.; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15 f.; ferner OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011).
b) Den Beschwerdeanträgen lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob bzw. wieviel der Beklagte zu zahlen gewillt ist, zumal er keinen bestimmten Betrag nennt. Bei Laien ist indes bei der Formulierung und der Systematik der An- träge – wie auch bei der Begründung des Rechtsmittels – ein weniger strenger Massstab anzusetzen als bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung. So kann die Rechtsmitteleingabe vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte nichts zahlen will, eventualiter höchstens den Mietzins bis zur Abholung des Keyboards (ca. fünf Monate) abzüglich der geltend gemachten Re- paraturkosten von Fr. 790.– für die Storen. Eine Verrechnungseinrede kann aller- dings nur berücksichtigt werden, wenn alle einredebegründenden Tatsachen und entsprechenden Beweismittel nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht wer- den können (BGer 4A_432/ 2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2.). Vor dem Frie- densrichter blieb der Beklagte säumig. Die erstmals im Beschwerdeverfahren er- hobene Einrede ist in Anbetracht des umfassenden Novenausschlusses von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und damit unzulässig. 4.a) Indem der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift ausführt, er sehe nicht ein, weshalb er nach knapp fünf Monaten Mietdauer den Mietzins für sechs Mona- te bezahlen müsse, rügt er sinngemäss eine mangelhafte Begründung des ange- fochtenen Entscheides. Aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Darauf stützt sich u.a. auch der An- spruch, dass das Gericht seine Entscheide begründet (Begründungspflicht). Die Begründung muss nebst der Prozessgeschichte und den Parteistandpunkten die wesentlichen Überlegungen, welche zum Urteil geführt haben, enthalten. Es ist somit darzustellen, welcher Sachverhalt aus welchen Gründen als feststehend er- scheint. Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nennen, aufgrund derer
- 5 - die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehenden Sachverhalt zuge- sprochen oder abgewiesen werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 239 N 15 ff., statt vie- ler BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Anzumerken bleibt, dass der Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO vorerst auch ohne schriftliche Begründung ergehen kann. Diesfalls ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei eine solche verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
b) Der angefochtene Entscheid gibt – wie der Kläger in seiner Beschwer- deantwort richtig ausführt (act. 15) – nur den vom Kläger geschilderten Sachver- halt wieder. In der Erwägung, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sei dem Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils zu entsprechen, hiess der Friedens- richter die Klage schliesslich ohne weiteres gut (act. 7 S. 4). Weder nannte er auch nur summarisch seine Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen, noch erwähnte er die angewendeten Gesetzesbestimmungen. Daran ändert nichts, dass der Friedensrichter in Abwesenheit des Beklagten entsprechend den Hinweisen in der Vorladung gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZPO entschied (Akten Vorinstanz Vorladung). Auch ein Säumnisurteil entbindet den Friedensrichter nicht davon, die massgeblichen Entscheidmotive festzuhalten. Somit genügt das Urteil den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und das rechtliche Gehör des Beklagten wurde verletzt.
c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sa- che selbst zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn ihr kein Nachteil erwächst. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
- 6 - Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_296/2013 vom 9. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 133 I 201 E. 2.2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. A., Art. 53 N 27 f.).
d) Die Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben, auf eine Rückweisung zu verzichten, sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zum einen ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu beurteilen. Da sich die rechtlichen Überlegungen des Friedensrichters seinem Urteil nicht entnehmen lassen, kön- nen sich die Parteien kein Bild über dessen Tragweite machen und es somit auch nicht auf seine Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls kritisieren. Zum ande- ren ist bei der hier zulässigen Beschwerde die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der ersten Instanz eingeschränkt. Mit der Beschwerde kann – im Unterschied zur Berufung – nebst unrichtiger Rechtsanwendung nur offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind wie gesehen grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist demnach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist an den Friedensrichter zurückzuweisen. Im Verfahren vor dem Friedensrichter liess sich der Kläger von seinem Sohn C._____ vertreten (act. 7; Akten Vorinstanz Protokoll). Grundsätzlich kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten lassen, wobei sich der Vertreter mittels Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Schlichtungs- verhandlung haben die Parteien aber persönlich zu erscheinen, es sei denn, sie haben einen gesetzlichen Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO. Darauf wurde in der Vorladung ausdrücklich hingewiesen (Akten Vorinstanz Vorladung). Der angefochtene Entscheid gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass bzw. aus welchem Grund sich der Kläger vertreten lassen durfte. Auch dies hätte Eingang
- 7 - in das Urteil finden müssen. Obwohl C._____ gemäss Protokoll mit einer Voll- macht erschien, findet sich ferner keine solche in den vorinstanzlichen Akten. Da- rauf ist allerdings nicht näher einzugehen, da der Kläger die Vollmacht, die C._____ damals vorgelegt habe, im Beschwerdeverfahren nachreichte (act. 16). 5.a) Der erstinstanzliche Entscheid ist aber auch aus einem weiteren Grund aufzuheben. Da der Beklagte der Schlichtungsverhandlung fern blieb, musste der Friedensrichter gemäss der in der Vorladung angedrohten Säumnisfolge von Art. 206 Abs. 2 ZPO so verfahren, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Der Friedensrichter konnte demnach eine Klagebewilligung ausstellen oder (aufgrund des unter Fr. 2'000.– liegenden Streitwerts) einen Urteilsvorschlag un- terbreiten bzw. bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags (vgl. dazu unten E. 7.b) ein Urteil fällen (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 ff. ZPO). Bei seiner Urteils- fällung musste er wegen Säumnis des Beklagten aufgrund der Akten und der Aussagen des Klägers entscheiden. Im Entscheidverfahren vor der Schlichtungs- behörde findet kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. In der Regel wird und soll sich die Schlich- tungsbehörde deshalb auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind und keine aufwändigen Beweisverfahren durchführen. Angesichts des Gebots der Prozessbeschleunigung (Art. 203 Abs. 2 ZPO) sollte im Zweifelsfall auf die Durchführung eines Entscheidverfahrens ver- zichtet und lediglich die Klagebewilligung erteilt werden (ZK ZPO-Honegger, 3. A., Art. 212 N 2 f.; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 203 N 5; Rickli, DIKE-Komm- ZPO, 2. A., Art. 212 N 6 f. und N 11 ff.). Will der Friedensrichter aber einen Entscheid fällen, muss er nach Art. 203 Abs. 2 ZPO sämtliche offerierten Beweismittel abnehmen, soweit dies das Verfah- ren nicht wesentlich verzögert und sie für die Entscheidfindung erforderlich sind (Egli, a.a.O., Art. 203 N 8; Rickli, a.a.O., Art. 212 N 14). Bei Säumnis des Beklag- ten kann er analog Art. 234 ZPO – unter Beachtung von Art. 153 ZPO – aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden. Dies bedeutet jedoch nur, dass der Friedensrichter die Angaben des Klägers als unbestritten voraussetzen darf, nicht aber, dass er dessen Standpunkt unbesehen als richtig
- 8 - übernehmen oder gar sein Begehren ohne weiteres gutheissen muss. Auch im Bereich der Verhandlungsmaxime kann der Richter von Amtes wegen Beweise erheben, wenn eine Tatsache zwar nicht bestritten ist, er aber an deren Richtig- keit erhebliche Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Friedensrichter hat den von den Parteien vorgetragenen (und bewiesenen) Sachverhalt sodann rechtlich zu würdigen. Er muss also prüfen, ob der Sachverhalt unter die anwendbaren Ge- setzesbestimmungen subsumiert werden kann.
b) Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers und eine Würdigung der eingereichten Beweismittel, namentlich des schriftlichen Mietvertrages fehlen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz erachtete die Forderung von Fr. 1'680.– zuzüglich Fr. 200.– Lieferkosten nebst Zins und Zah- lungsbefehlskosten als ausgewiesen. Auf welche Rechtsnormen und Beweismittel sie sich dabei stützt, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Mit Blick auf den Miet- vertrag drängen sich aber wesentliche Fragen auf (Akten Vorinstanz Mietvertrag). So ergibt sich entgegen den Behauptungen des Klägers (Protokoll Vorinstanz S. 2) die Verpflichtung zur Bezahlung des gesamten Mietzinses zu Beginn der Mietdauer nicht aus dem Vertrag. Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarung, sind der Mietzins und allfällige Nebenkosten am Ende jeden Monats, spätestens am Ende der Mietzeit zu bezahlen (Art. 257c OR). Mangels anderweitiger Abma- chung war der Kläger demnach vorleistungspflichtig. Immerhin überliess er das Keyboard dem Beklagten denn auch – gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aus Goodwill (act. 7 S. 3) – ohne Vorauszahlung. Weiter ist anzumerken, dass die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Rücknahme des Keyboards im Vertrag nicht geregelt wurde. Es wäre somit zu klären gewesen, warum der Beklagte den Mietzins für sechs Monate leisten soll, obwohl der Kläger das Key- board bereits nach knapp fünfeinhalb Monaten wieder abholte. Schliesslich bleibt auch unbeantwortet, worauf der Kläger seinen Anspruch auf (weitere) Fr. 100.– für die Abholung stützt. Der Mietvertrag spricht sich nicht darüber aus. Erst nach einer Befragung des Klägers und eines allfälligen Beweisverfahrens wäre nach dem Gesagten eine Entscheidfällung möglich und zulässig gewesen. Das Verfah- ren war somit nicht spruchreif, weshalb die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
- 9 - 6.a) Für die Weiterführung des Verfahrens bleibt Folgendes anzumerken: Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Für die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an den Beklagten liegt kein Nachweis vor (Akten Vorinstanz Empfangsscheine). Als die Kammer nach einem unterzeichneten Empfangsschein fragte, erklärte der Friedensrichter, der Beklagte habe die Vorladung nicht abgeholt. Deshalb habe er ihm diese persönlich in den Briefkasten gelegt, nachdem er sich versichert habe, dass der Briefkasten intakt und nicht überfüllt sei. Vor der Urteilsfällung habe er nochmals überprüft, ob der Briefkasten geleert worden sei (act. 12). Zwar fallen im Kanton Zürich nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zu- stellung durch Angehörige des Gerichts, durch den Gemeindeammann oder durch die Polizei in Betracht. Aber auch eine solche Zustellung hat stets gegen Emp- fangsbestätigung zu erfolgen (§ 121 Abs. 1 GOG). Der Beklagte macht nicht gel- tend, die Vorladung nicht erhalten zu haben. Dennoch ist der Vorinstanz nahezu- legen, sich künftig bei Zustellungen an die gesetzliche Regelung zu halten.
b) Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde setzt sodann nach Art. 212 Abs. 1 ZPO (im Sinne einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) einen Antrag des Klägers voraus. Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist der Beklagte säumig, kann der Kläger einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. In Streitig- keiten bis Fr. 2'000.– muss der Beklagte demnach stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist er in der Vorladung – wie vorliegend auf sehr allgemeine Weise geschehen (Akten Vorinstanz Vorladung) – darauf hin- zuweisen, dass die Schlichtungsbehörde gegebenenfalls einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Rickli, a.a.O., Art. 212 N 6). Ein Antrag auf Entscheid findet sich weder im Schlichtungsgesuch noch im Protokoll (Akten Vorinstanz Gesuch und Protokoll). Nur im Urteil erwog der Frie-
- 10 - densrichter, dass der Kläger anlässlich der Verhandlung die Fällung eines Urteils verlangt habe (act. 7 S. 4). Darauf ist abzustellen, zumal der klägerische Antrag auf Entscheid durch den Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Dennoch ist der Friedensrichter darauf hinzuweisen, dass er – obwohl das Gesetz dies nicht expli- zit verlangt – grundsätzlich und umso mehr, wenn er entscheidet, in Anlehnung an Art. 235 ZPO ein vollständiges Verfahrensprotokoll zu führen hat. Nicht zulässig ist zwar die Protokollierung der Parteiaussagen im vorgängigen Schlichtungsver- fahren (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Der formelle Ablauf der Verhandlung und die we- sentlichen Verfahrensschritte sind hingegen zu dokumentieren. Dabei ist das weitgehend formlose Schlichtungsverfahren vom formellen Entscheidverfahren strikt zu trennen. Wenn der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag oder einen Ent- scheid erlassen will, hat er auch die hierfür relevanten Äusserungen und Wahr- nehmungen festzuhalten. Dies gilt selbstredend auch bei Säumnis des Beklagten (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 4 ff.; Egli, a.a.O., Art. 205 N 6 ff.). Folglich sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen.
c) Schliesslich ist zu bemängeln, dass die vorinstanzlichen Akten kaum nummeriert sind und ein Aktenverzeichnis fehlt. In jedem Verfahren ist ein Dossier anzulegen, in welches alle Eingaben und andere Akten fortlaufend abzulegen und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen sind. Nur in einfachen Fällen kann von ei- nem Verzeichnis abgesehen werden. Wird jedoch ein Rechtsmittel erhoben, ist auch diesfalls ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen. Die eingereichten Ur- kunden sind den jeweils berechtigten Parteien erst nach rechtskräftiger Erledi- gung des Verfahrens zurückzugeben (§ 130 GOG; §§ 3 ff. der Akturierungsver- ordnung des Obergerichtes vom 12. Mai 2010, LS 212.513). Zwar spricht § 130 GOG vom "Gericht". Da aber Entscheide der Friedensrichter mit einem Rechts- mittel angefochten werden können, muss diese Bestimmung und die gestützt da- rauf erlassene Akturierungsverordnung ebenfalls für das Verfahren vor Schlich- tungsbehörde gelten (in diesem Sinne auch das Handbuch für die Friedensrichte- rinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, 3. A., S. 18). Für die Weiterfüh- rung des Verfahrens wird der Friedensrichter demnach das Dossier korrekt zu führen und ein vorschriftsgemässes Aktenverzeichnis zu erstellen haben.
- 11 -
7. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne obiger Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Diese wird – soweit notwendig und zulässig – weitere Befragungen des Klägers durchzuführen sowie allenfalls Beweismittel abzunehmen haben. Da der Beklagte der Verhandlung fern blieb, greift nach wie vor die in der Vorladung angedrohte Säumnisfolge von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Der Vorinstanz steht es offen, das Entscheidverfahren wie aufgezeigt nach den massgeblichen Bestimmungen durchzuführen und einen neuen Entscheid zu fällen oder – da ihr Art. 212 ZPO eine freiwillige Spruchkompetenz einräumt – ei- ne Klagebewilligung auszustellen. Ein allfälliger Entscheid wäre (auf Verlangen) nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen.
8. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit vorlie- gendem Entscheid zu verlegen (Art.104 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens verursacht, den die Parteien nicht zu vertreten haben. Von einer Kostenauflage an den (nicht anwalt- lich vertretenen) Kläger ist daher abzusehen. Zu einer Parteientschädigung ist der Kläger nicht zu verpflichten. Einerseits stellte der Beklagte keinen Antrag auf eine Entschädigung, andererseits sind ihm keine erheblichen Umtriebe entstanden, die zu ersetzen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 17. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
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3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von act. 12, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
19. Dezember 2019