Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 10. April 2019 fand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der Klägerin B._____ AG eine Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt der C._____ statt. Das Schlichtungsverfahren wurde gleichentags als durch Kla- geanerkennung erledigt abgeschrieben (Urk. 8/2). In der Folge machte die Be- schwerdeführerin beim vorgenannten Friedensrichteramt ein Revisionsverfahren anhängig (Urk. 3/1 und Urk. 8/1) und ersuchte beim Bezirksgericht Zürich, 10. Ab- teilung (fortan: Vorinstanz), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsvertretung für dieses Revisionsverfahren (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 10. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ hinsichtlich der Kos- ten des Revisionsverfahrens rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Revisions- verfahren wies sie ab (Urk. 11 = Urk. 17). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr für das Revisionsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom
22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit der Beschwerde- führerin könne gerade noch bejaht werden, würden doch der Beschwerdeführerin
- 3 - gemäss den eingereichten Unterlagen rund Fr. 700.– über dem zu berücksichti- genden Bedarf für weitere, nicht geltend gemachte Auslagen verbleiben (Urk. 17 S. 7). Auch sei das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichter nicht derart aus- sichtslos, dass die unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu verweigern wäre, ob- wohl es ungewöhnlich anmute, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Klage eines Inkassobüros unterzeichnet und der Beseitigung des Rechtsvor- schlags zugestimmt habe, wenn sie offenbar der Meinung sei, den Betrag nicht zu schulden (Urk. 17 S. 7 f.). Dementsprechend könne dem Gesuch der Beschwer- deführerin insofern entsprochen werden, als dass ihr für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Hinsichtlich der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei das Begehren der Beschwerdeführerin hingegen abzuweisen. Diesbezüglich sei für das Schlichtungsverfahren bzw. das daran anschliessende Revisionsverfahren ein strenger Massstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Standpunkt, dass sie "getäuscht" worden sei bzw. ein Willensmangel vorgelegen habe, bereits dartun können. Weshalb für das wei- tere Revisionsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sein sollte, sei nicht ersichtlich (Urk. 17 S. 8). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im We- sentlichen vor, dass ihr gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein Überschuss von Fr. 700.– verbleibe. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass durch die jahrelangen Belastungen chronische Krankheiten geblieben seien, die behandelt werden müssten, wozu das Geld fehle. Es sei die Miete des Elektrotherapiegeräts offen, das zuhause benutzt werden könne. Ausserdem könne sie keine Therapie bei ei- nem Neurologen besuchen, da sie keine Zusatzversicherung habe. Sie habe nach einem Burnout mit Klinikaufenthalt den Beruf auf 10 Lektionen reduzieren und die Arbeitsstelle wechseln müssen, ohne dass ihre IV-Rente erhöht worden sei. Dazu kämen Therapie- und Hausarztkosten. Auch sollte sie schon längstens zum Au- genarzt und Zahnarzt und eine Brille könne sie sich gar nicht erst leisten (Urk. 16 S. 1). Des Weiteren könnten ihre Schwester sowie der Hausarzt und die Thera- peutin bezeugen, dass sie unter dem Existenzminimum lebe, damit ihr Sohn nicht obdachlos sei oder rückfällig werde. Ihr Sohn habe weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine fertige Schulkarriere und konsumiere Drogen. Sie
- 4 - komme für Essen, Hygieneartikel, Coiffeur, Asthmamedikamente, Kino etc. auf. Sie würden zu zweit in einer Zweizimmerwohnung leben. Seit Jahren habe sie auf verschiedenen Ebenen Kosten, unter anderem auch hohe Anwaltskosten, und ih- re Reserven seien aufgebraucht. Es sei das erste Mal, dass sie einen Antrag für einen unentgeltlichen Rechtsanwalt stelle (Urk. 16 S. 2). 3.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 ist als Beschwerde unzureichend. Sie unterlässt es auszuführen, wieso die erstinstanzlichen Erwä- gungen betreffend die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 17 S. 8 E. 4.6.) nicht korrekt sein sollen bzw. wieso sie entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz zur Führung des Revisionsverfahrens auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Diesbezüglich fehlt eine Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei sie darauf hingewie- sen, dass ihre Mittellosigkeit trotz des Überschusses von Fr. 700.– bejaht und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Welche Kosten der Beschwerde- führerin zusätzlich anfallen, wird von ihr nicht nur verspätet vorgebracht (Art. 326 ZPO), sondern ist auch irrelevant. Die Vorinstanz hat einzig die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO verneint. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensicht- lich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 2'516.85, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Rein der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu-
- 5 - sprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 16, 18 und 19/1-10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'516.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 25. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Juli 2019 (ED190028-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 10. April 2019 fand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der Klägerin B._____ AG eine Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt der C._____ statt. Das Schlichtungsverfahren wurde gleichentags als durch Kla- geanerkennung erledigt abgeschrieben (Urk. 8/2). In der Folge machte die Be- schwerdeführerin beim vorgenannten Friedensrichteramt ein Revisionsverfahren anhängig (Urk. 3/1 und Urk. 8/1) und ersuchte beim Bezirksgericht Zürich, 10. Ab- teilung (fortan: Vorinstanz), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsvertretung für dieses Revisionsverfahren (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 10. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ hinsichtlich der Kos- ten des Revisionsverfahrens rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Revisions- verfahren wies sie ab (Urk. 11 = Urk. 17). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr für das Revisionsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom
22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit der Beschwerde- führerin könne gerade noch bejaht werden, würden doch der Beschwerdeführerin
- 3 - gemäss den eingereichten Unterlagen rund Fr. 700.– über dem zu berücksichti- genden Bedarf für weitere, nicht geltend gemachte Auslagen verbleiben (Urk. 17 S. 7). Auch sei das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichter nicht derart aus- sichtslos, dass die unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu verweigern wäre, ob- wohl es ungewöhnlich anmute, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Klage eines Inkassobüros unterzeichnet und der Beseitigung des Rechtsvor- schlags zugestimmt habe, wenn sie offenbar der Meinung sei, den Betrag nicht zu schulden (Urk. 17 S. 7 f.). Dementsprechend könne dem Gesuch der Beschwer- deführerin insofern entsprochen werden, als dass ihr für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Hinsichtlich der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei das Begehren der Beschwerdeführerin hingegen abzuweisen. Diesbezüglich sei für das Schlichtungsverfahren bzw. das daran anschliessende Revisionsverfahren ein strenger Massstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Standpunkt, dass sie "getäuscht" worden sei bzw. ein Willensmangel vorgelegen habe, bereits dartun können. Weshalb für das wei- tere Revisionsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sein sollte, sei nicht ersichtlich (Urk. 17 S. 8). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im We- sentlichen vor, dass ihr gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein Überschuss von Fr. 700.– verbleibe. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass durch die jahrelangen Belastungen chronische Krankheiten geblieben seien, die behandelt werden müssten, wozu das Geld fehle. Es sei die Miete des Elektrotherapiegeräts offen, das zuhause benutzt werden könne. Ausserdem könne sie keine Therapie bei ei- nem Neurologen besuchen, da sie keine Zusatzversicherung habe. Sie habe nach einem Burnout mit Klinikaufenthalt den Beruf auf 10 Lektionen reduzieren und die Arbeitsstelle wechseln müssen, ohne dass ihre IV-Rente erhöht worden sei. Dazu kämen Therapie- und Hausarztkosten. Auch sollte sie schon längstens zum Au- genarzt und Zahnarzt und eine Brille könne sie sich gar nicht erst leisten (Urk. 16 S. 1). Des Weiteren könnten ihre Schwester sowie der Hausarzt und die Thera- peutin bezeugen, dass sie unter dem Existenzminimum lebe, damit ihr Sohn nicht obdachlos sei oder rückfällig werde. Ihr Sohn habe weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine fertige Schulkarriere und konsumiere Drogen. Sie
- 4 - komme für Essen, Hygieneartikel, Coiffeur, Asthmamedikamente, Kino etc. auf. Sie würden zu zweit in einer Zweizimmerwohnung leben. Seit Jahren habe sie auf verschiedenen Ebenen Kosten, unter anderem auch hohe Anwaltskosten, und ih- re Reserven seien aufgebraucht. Es sei das erste Mal, dass sie einen Antrag für einen unentgeltlichen Rechtsanwalt stelle (Urk. 16 S. 2). 3.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 ist als Beschwerde unzureichend. Sie unterlässt es auszuführen, wieso die erstinstanzlichen Erwä- gungen betreffend die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 17 S. 8 E. 4.6.) nicht korrekt sein sollen bzw. wieso sie entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz zur Führung des Revisionsverfahrens auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Diesbezüglich fehlt eine Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei sie darauf hingewie- sen, dass ihre Mittellosigkeit trotz des Überschusses von Fr. 700.– bejaht und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Welche Kosten der Beschwerde- führerin zusätzlich anfallen, wird von ihr nicht nur verspätet vorgebracht (Art. 326 ZPO), sondern ist auch irrelevant. Die Vorinstanz hat einzig die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO verneint. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensicht- lich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 2'516.85, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Rein der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu-
- 5 - sprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 16, 18 und 19/1-10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'516.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 25. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am