Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu- folge Aussichtslosigkeit ab (act. 9 = act. 12 = act. 14, nachfolgend zitiert als act. 12). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2019 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 13 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 des Bezirksgerichtes Mei- len, Geschäfts-Nr. ED190007 (betreffend Abweisung der unent- geltlichen Rechtspflege/Rechtsbeistand) aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch vom 15. Mai 2019 betreffend unentgeltlicher Prozessführung im Schlichtungsverfahren betreffend Kinderun- terhalt B._____, geb. tt.mm.2017, beim Friedensrichteramt C._____ rückwirkend seit 16. April 2019 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 des Bezirksge- richtes Meilen, Geschäfts-Nr. ED190007 (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege/Rechtsbeistand) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der
- 3 - 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, im Verfahren vor dem Friedensrichteramt trete die Beschwerdeführerin und nicht das unterhaltsberech- tigte Kind als Partei auf. Bei einer selbstständigen Unterhaltsklage könne jedoch grundsätzlich ausschliesslich das Kind selbst als formelle Prozesspartei auftreten, wobei das prozessunfähige Kind durch den nicht beklagten Elternteil als Inhaber der elterlichen Sorge direkt vertreten werden könne, sofern kein Interessenkonflikt im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB vorliege. Eine direkte Vertretung sei sodann auch durch einen Beistand oder gegebenenfalls einen Vormund möglich. Gemäss Bundesgericht könne ein Elternteil im Rahmen der Prozessstandschaft gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB persönlich als Partei die Rechte des Kindes auf Unterhalt geltend machen, sofern ihm nicht die Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermö- gens entzogen worden sei. Dies bedinge allerdings, dass der klageanhebende El- ternteil Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge sei. Da die Beschwerdeführerin nicht die alleinige elterliche Sorge für das Kind B._____ innehabe, fehle es ihr an einer selbstständigen Prozessführungsbefugnis (act. 12 E. 2.5. f.). 3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, eine Pro- zessstandschaft bei Kinderunterhaltsklagen sei nach wie vor auch bei gemeinsa- mer elterlicher Sorge möglich. Die Vorinstanz verkenne, dass sich das Bundesge- richt in BGE 136 III 365 und BGE 142 III 78 explizit zu dieser Frage geäussert ha- be. Der Grundsatz, dass der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des minder- jährigen Kindes in eigenem Namen wahrnehmen könne, gelte gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung für alle vermögensrechtlichen Fragestellungen und da- mit auch im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt. Im Beschluss vom 23. De- zember 2016 (LZ160005) habe die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwogen, dass es keinen Grund gebe, von dieser Rechtsprechung abzu-
- 4 - weichen und auch kein Interessenkonflikt der Mutter als Obhutsinhaberin bestehe. Diesen Erwägungen komme auch im vorliegenden Fall umfassende Gültigkeit zu. Als obhutsberechtigte Mutter sei die Beschwerdeführerin legitimiert, auch in eige- nem Namen auf den Kinderunterhalt zu klagen. Weitere Gründe, welche ein fami- lienrechtliches Verfahren als aussichtslos erschienen liessen, seien keine ersicht- lich und von der Vorinstanz auch nicht begründet worden. Daher sei von der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Hauptprozesses auszugehen (act. 13 Rz. 17 ff.). 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die – anwaltlich vertretene – Be- schwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zwar, dass die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht ihre Prozessführungsbefugnis verneinte (act. 13 Rz. 5 ff.), Ausführungen dazu, weshalb ihr Schlichtungsbegehren – abgesehen von der Prozessführungsbefugnis – nicht aussichtslos sei, machte sie aber nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich sodann nicht, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – der Vater bereits aktuell Unterhaltsbeiträge leistet. Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ist daher nicht möglich, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zusteht, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, mithin als Prozessstand- schafter, handelt (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). In der Lite- ratur ist diese vom Bundesgericht kreierte Prozesstandschaftsbefugnis der Inha- ber der elterlichen Sorge aber zu Recht auf Kritik gestossen (vgl. etwa ZOGG, selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbe- lange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019, S. 1 ff., S. 20; DIGGELMANN, Das Kind ist rot zu schreiben, FS Meier, Zürich 2015 S. 103 ff., S. 180 f.; KUKU
- 5 - ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2013, Art. 67 N 27; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra 2017, S. 404 ff., S. 407 f.; vgl. schon GULDENER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 142 f.). Einerseits wird die Not- wendigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb von familienrechtlichen Verbunds- verfahren in Frage gestellt. Denn die Inhaber der elterlichen Sorge sind zur direk- ten Vertretung des Kindes befugt (Art. 304 Abs. 1 ZGB) und können folglich im Namen des Kindes Klage erheben (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes in eigenem Namen ist daher nicht nötig und bringt – ausserhalb ehe- und scheidungsrechtlicher Verfahren, in denen die Eltern neben ihren eigenen Ansprüchen auch Ansprüche der Kinder geltend machen – keine Vorteile. Vielmehr verkompliziert die Prozesstandschaft das Verfahren, da es zu Unklarheiten bezüglich des Rubrums, der Prozessbeteiligten oder der Entschei- deröffnung kommen kann (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., S. 110) und sich ein während des Prozesses auftretender Interessenskonflikt nur schwer beseitigen liesse (vgl. dazu ZOGG, FamPra 2017, S. 410 f.). Andererseits fehlt es im Gegensatz zu den ehe- und scheidungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 133, Art. 134, Art. 173, Art. 176, Art. 179 ZGB) an einer expliziten gesetzlichen Grundlage für die Pro- zessstandschaft. Dass die Eltern zur Prozessführung über vermögensrechtliche Angelegenheiten in eigenem Namen befugt sein sollen, lässt sich aus Art. 318 Abs. 1 ZGB jedenfalls nicht ableiten und wurde vom Bundesgericht nicht näher begründet (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundsverfahren wird von der Kammer daher verneint. Die Beschwerde wäre auch deshalb abzuwei- sen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Er- wägungen zeigen (E. 3.3.), erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aus- sichtslos. Eine der zwei Voraussetzungen von Art. 117 ZPO, die kummulativ er- füllt sein müssen, um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begrün- den, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
- 6 - 4.2. Im Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwer- deverfahren (BGE 137 III 470; 140 III 501 ff., E. 4.3.2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Juni 2019 (ED190007)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 leitete die Mutter von B._____, beim Friedens- richteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch gegen den Vater, D._____, des ge- meinsamen Kindes betreffend Kinderunterhalt ein (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 beantragte sie (fortan die Beschwerdeführe- rin) beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Verfügung vom
7. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu- folge Aussichtslosigkeit ab (act. 9 = act. 12 = act. 14, nachfolgend zitiert als act. 12). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2019 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 13 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 des Bezirksgerichtes Mei- len, Geschäfts-Nr. ED190007 (betreffend Abweisung der unent- geltlichen Rechtspflege/Rechtsbeistand) aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch vom 15. Mai 2019 betreffend unentgeltlicher Prozessführung im Schlichtungsverfahren betreffend Kinderun- terhalt B._____, geb. tt.mm.2017, beim Friedensrichteramt C._____ rückwirkend seit 16. April 2019 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 des Bezirksge- richtes Meilen, Geschäfts-Nr. ED190007 (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege/Rechtsbeistand) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der
- 3 - 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, im Verfahren vor dem Friedensrichteramt trete die Beschwerdeführerin und nicht das unterhaltsberech- tigte Kind als Partei auf. Bei einer selbstständigen Unterhaltsklage könne jedoch grundsätzlich ausschliesslich das Kind selbst als formelle Prozesspartei auftreten, wobei das prozessunfähige Kind durch den nicht beklagten Elternteil als Inhaber der elterlichen Sorge direkt vertreten werden könne, sofern kein Interessenkonflikt im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB vorliege. Eine direkte Vertretung sei sodann auch durch einen Beistand oder gegebenenfalls einen Vormund möglich. Gemäss Bundesgericht könne ein Elternteil im Rahmen der Prozessstandschaft gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB persönlich als Partei die Rechte des Kindes auf Unterhalt geltend machen, sofern ihm nicht die Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermö- gens entzogen worden sei. Dies bedinge allerdings, dass der klageanhebende El- ternteil Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge sei. Da die Beschwerdeführerin nicht die alleinige elterliche Sorge für das Kind B._____ innehabe, fehle es ihr an einer selbstständigen Prozessführungsbefugnis (act. 12 E. 2.5. f.). 3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, eine Pro- zessstandschaft bei Kinderunterhaltsklagen sei nach wie vor auch bei gemeinsa- mer elterlicher Sorge möglich. Die Vorinstanz verkenne, dass sich das Bundesge- richt in BGE 136 III 365 und BGE 142 III 78 explizit zu dieser Frage geäussert ha- be. Der Grundsatz, dass der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des minder- jährigen Kindes in eigenem Namen wahrnehmen könne, gelte gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung für alle vermögensrechtlichen Fragestellungen und da- mit auch im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt. Im Beschluss vom 23. De- zember 2016 (LZ160005) habe die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwogen, dass es keinen Grund gebe, von dieser Rechtsprechung abzu-
- 4 - weichen und auch kein Interessenkonflikt der Mutter als Obhutsinhaberin bestehe. Diesen Erwägungen komme auch im vorliegenden Fall umfassende Gültigkeit zu. Als obhutsberechtigte Mutter sei die Beschwerdeführerin legitimiert, auch in eige- nem Namen auf den Kinderunterhalt zu klagen. Weitere Gründe, welche ein fami- lienrechtliches Verfahren als aussichtslos erschienen liessen, seien keine ersicht- lich und von der Vorinstanz auch nicht begründet worden. Daher sei von der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Hauptprozesses auszugehen (act. 13 Rz. 17 ff.). 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die – anwaltlich vertretene – Be- schwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zwar, dass die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht ihre Prozessführungsbefugnis verneinte (act. 13 Rz. 5 ff.), Ausführungen dazu, weshalb ihr Schlichtungsbegehren – abgesehen von der Prozessführungsbefugnis – nicht aussichtslos sei, machte sie aber nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich sodann nicht, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – der Vater bereits aktuell Unterhaltsbeiträge leistet. Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ist daher nicht möglich, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zusteht, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, mithin als Prozessstand- schafter, handelt (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). In der Lite- ratur ist diese vom Bundesgericht kreierte Prozesstandschaftsbefugnis der Inha- ber der elterlichen Sorge aber zu Recht auf Kritik gestossen (vgl. etwa ZOGG, selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbe- lange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019, S. 1 ff., S. 20; DIGGELMANN, Das Kind ist rot zu schreiben, FS Meier, Zürich 2015 S. 103 ff., S. 180 f.; KUKU
- 5 - ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2013, Art. 67 N 27; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra 2017, S. 404 ff., S. 407 f.; vgl. schon GULDENER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 142 f.). Einerseits wird die Not- wendigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb von familienrechtlichen Verbunds- verfahren in Frage gestellt. Denn die Inhaber der elterlichen Sorge sind zur direk- ten Vertretung des Kindes befugt (Art. 304 Abs. 1 ZGB) und können folglich im Namen des Kindes Klage erheben (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes in eigenem Namen ist daher nicht nötig und bringt – ausserhalb ehe- und scheidungsrechtlicher Verfahren, in denen die Eltern neben ihren eigenen Ansprüchen auch Ansprüche der Kinder geltend machen – keine Vorteile. Vielmehr verkompliziert die Prozesstandschaft das Verfahren, da es zu Unklarheiten bezüglich des Rubrums, der Prozessbeteiligten oder der Entschei- deröffnung kommen kann (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., S. 110) und sich ein während des Prozesses auftretender Interessenskonflikt nur schwer beseitigen liesse (vgl. dazu ZOGG, FamPra 2017, S. 410 f.). Andererseits fehlt es im Gegensatz zu den ehe- und scheidungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 133, Art. 134, Art. 173, Art. 176, Art. 179 ZGB) an einer expliziten gesetzlichen Grundlage für die Pro- zessstandschaft. Dass die Eltern zur Prozessführung über vermögensrechtliche Angelegenheiten in eigenem Namen befugt sein sollen, lässt sich aus Art. 318 Abs. 1 ZGB jedenfalls nicht ableiten und wurde vom Bundesgericht nicht näher begründet (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundsverfahren wird von der Kammer daher verneint. Die Beschwerde wäre auch deshalb abzuwei- sen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Er- wägungen zeigen (E. 3.3.), erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aus- sichtslos. Eine der zwei Voraussetzungen von Art. 117 ZPO, die kummulativ er- füllt sein müssen, um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begrün- den, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
- 6 - 4.2. Im Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwer- deverfahren (BGE 137 III 470; 140 III 501 ff., E. 4.3.2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: