Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 16. Mai 2019 stellte die Klägerin (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter) beim Friedensrichteramt Horgen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend alleinige elterliche Sorge und Obhut sowie Festsetzung von Besuchs- recht und Unterhaltsleistungen des Beklagten (Urk. 2). Mit E-Mail vom 24. Mai 2019 zog die Klägerin das Schlichtungsgesuch zurück (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 5 = Urk. 7).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 3. Juni 2019 fristgerecht Beschwer- de (Urk. 6). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Vorliegend wird der Beklagte durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet und es werden ihm auch keine Kosten auferlegt. Dass ihm im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wird sodann in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet. Somit erleidet der Be- klagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Juni 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin gesetzlich vertreten durch C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom
28. Mai 2019 (GV.2019.00034/SB.2019.00034)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 16. Mai 2019 stellte die Klägerin (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter) beim Friedensrichteramt Horgen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend alleinige elterliche Sorge und Obhut sowie Festsetzung von Besuchs- recht und Unterhaltsleistungen des Beklagten (Urk. 2). Mit E-Mail vom 24. Mai 2019 zog die Klägerin das Schlichtungsgesuch zurück (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 5 = Urk. 7).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 3. Juni 2019 fristgerecht Beschwer- de (Urk. 6). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Vorliegend wird der Beklagte durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet und es werden ihm auch keine Kosten auferlegt. Dass ihm im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wird sodann in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet. Somit erleidet der Be- klagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc