opencaselaw.ch

RU190027

Forderung

Zürich OG · 2019-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer sei von jeglicher Schuld und Kosten zu be- freien.

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. Die Vorinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuwei- sen, dass die Akten grundsätzlich im Original einzureichen sind und ein Aktenver- zeichnis im Sinne der Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010 (LS 212.513) zu führen ist, mithin die Akten mit einer Ordnungsnummer zu

- 3 - versehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend zu erfassen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Akturierungsverordnung).

E. 2 Die Kosten seien dem Beschwerdegegner und der Unfallversiche- rung aufzuerlegen.

E. 2.1 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtung einer Erledigung infolge Klageanerkennung ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Wil- lensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2.). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer NP130033 vom 20. März 2014; OGer PD110003 vom

E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, gegen "den Entscheid (Verfügung und Ur- teil) vom 24. April 2019" Beschwerde zu erheben. Er stelle den Antrag, von jegli- cher Schuld und Kosten befreit zu werden. Die Kosten müssten der Beschwerde- gegner und die Unfallversicherung tragen. Er als Patient trage keine Kosten. Die Grundforderung sei von der Unfallversicherung bezahlt und somit jegliche Schuld anerkannt worden (act. 2).

- 4 - 3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. April 2019 richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Urteil vom 24. April 2019 erging in un- begründeter Form, weshalb zunächst bei der Vorinstanz eine Begründung zu ver- langen ist und die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbeleh- rung hingewiesen (vgl. act. 3 S. 4) und aus den vorinstanzlichen Akten geht her- vor, dass er mit Eingabe vom 2. Mai 2019 bei der Vorinstanz eine Begründung des Entscheids verlangte (act. 7/B2). 3.3. Die Verfügung vom 24. April 2019, mit welcher von der Klageanerkennung Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben wurde, erging hingegen in begründeter Form (vgl. act. 3 S. 2 f.). Dagegen dass die (teilweise) Anerkennung der Klage vorgemerkt und das Verfahren in diesem Umfang als erledigt abge- schrieben wurde, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, sondern er bezeichnet die Bezahlung der Forderung durch die Unfallversicherung ausdrücklich als Aner- kennung. Er will aber "von jeglicher Schuld und Kosten befreit" werden, was mit Bezug auf den Abschreibungsentscheid nur bedeuten kann, dass er sich gegen die damit verbundene Kostenauflage zur Wehr setzt.

E. 4 März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011).

E. 4.1 Die Vorinstanz setzte die Kosten des Schlichtungsverfahren auf Fr. 80.– fest und auferlegte sie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er verlangt einzig, dass die Kosten nicht ihm, sondern der Unfallversicherung und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien (act. 2)

E. 4.2 Die Prozesskosten, wozu auch die Kosten des Schlichtungsverfahren zählen (vgl. Art. 95 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die verspätete Bezahlung der Forderung im Verlauf des Verfahrens die Einleitung des Verfahrens veranlasste, was auch bei einer Vertei- lung der Prozesskosten nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Auf- lage von Kosten zur Folge hat.

- 5 - Der Beschwerdegegner hat diese Kosten somit unter keinen Umständen zu tra- gen. Der Beschwerdeführer möchte, dass die Kosten von der Unfallversicherung übernommen werden. Er tut aber nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 108 ZPO erfüllt wären, die es ausnahmsweise erlauben würden, einer nicht als Partei am Verfahren beteiligten Dritten Kosten zu auferlegen. Sollten diese Kosten bei einem Dritten versichert sein, hätte dieser sie dem Beschwerdeführer nachträglich zu erstatten - das ist freilich wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten daher zurecht dem Beschwerdeführer und seine Beschwer- de gegen die Kostenauflage ist demnach abzuweisen. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 65.– fest- zusetzen. 5.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 22. Mai 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 24. April 2019 (IA190032)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 20. März 2019 ging beim Friedensrichteramt Stadt Schlieren (fortan Vor- instanz) folgendes Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner) ein (act. 7/2): " Der Beklagte sei zu verpflichten, der klagenden Partei zu bezahlen:

- CHF 221.40 nebst 5 % Zins seit 20.02.19

- CHF 2.90 aufgelaufener Zins bis 20.02.19

- CHF 42.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des BA Zürich 4; sowie den Rechtsvorschlag aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 1.2. Mit (begründeter) Verfügung vom 24. April 2019 schrieb die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 221.40 zufolge Klageanerkennung ab und auferlegte dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 80.– (act. 3 S. 3). Mit (unbegründetem) Urteil vom selben Datum verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner Fr. 3.30 aufgelaufene Verzugszinsen bis 27. März 2019 sowie Betreibungskosten von Fr. 42.30 und eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (act. 3 S. 3 f.). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2019 recht- zeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 sinngemäss):

1. Der Beschwerdeführer sei von jeglicher Schuld und Kosten zu be- freien.

2. Die Kosten seien dem Beschwerdegegner und der Unfallversiche- rung aufzuerlegen. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. Die Vorinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuwei- sen, dass die Akten grundsätzlich im Original einzureichen sind und ein Aktenver- zeichnis im Sinne der Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010 (LS 212.513) zu führen ist, mithin die Akten mit einer Ordnungsnummer zu

- 3 - versehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend zu erfassen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Akturierungsverordnung). 2.1. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtung einer Erledigung infolge Klageanerkennung ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Wil- lensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2.). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer NP130033 vom 20. März 2014; OGer PD110003 vom

4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011). 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, gegen "den Entscheid (Verfügung und Ur- teil) vom 24. April 2019" Beschwerde zu erheben. Er stelle den Antrag, von jegli- cher Schuld und Kosten befreit zu werden. Die Kosten müssten der Beschwerde- gegner und die Unfallversicherung tragen. Er als Patient trage keine Kosten. Die Grundforderung sei von der Unfallversicherung bezahlt und somit jegliche Schuld anerkannt worden (act. 2).

- 4 - 3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. April 2019 richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Urteil vom 24. April 2019 erging in un- begründeter Form, weshalb zunächst bei der Vorinstanz eine Begründung zu ver- langen ist und die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbeleh- rung hingewiesen (vgl. act. 3 S. 4) und aus den vorinstanzlichen Akten geht her- vor, dass er mit Eingabe vom 2. Mai 2019 bei der Vorinstanz eine Begründung des Entscheids verlangte (act. 7/B2). 3.3. Die Verfügung vom 24. April 2019, mit welcher von der Klageanerkennung Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben wurde, erging hingegen in begründeter Form (vgl. act. 3 S. 2 f.). Dagegen dass die (teilweise) Anerkennung der Klage vorgemerkt und das Verfahren in diesem Umfang als erledigt abge- schrieben wurde, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, sondern er bezeichnet die Bezahlung der Forderung durch die Unfallversicherung ausdrücklich als Aner- kennung. Er will aber "von jeglicher Schuld und Kosten befreit" werden, was mit Bezug auf den Abschreibungsentscheid nur bedeuten kann, dass er sich gegen die damit verbundene Kostenauflage zur Wehr setzt. 4.1. Die Vorinstanz setzte die Kosten des Schlichtungsverfahren auf Fr. 80.– fest und auferlegte sie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er verlangt einzig, dass die Kosten nicht ihm, sondern der Unfallversicherung und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien (act. 2) 4.2. Die Prozesskosten, wozu auch die Kosten des Schlichtungsverfahren zählen (vgl. Art. 95 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die verspätete Bezahlung der Forderung im Verlauf des Verfahrens die Einleitung des Verfahrens veranlasste, was auch bei einer Vertei- lung der Prozesskosten nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Auf- lage von Kosten zur Folge hat.

- 5 - Der Beschwerdegegner hat diese Kosten somit unter keinen Umständen zu tra- gen. Der Beschwerdeführer möchte, dass die Kosten von der Unfallversicherung übernommen werden. Er tut aber nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 108 ZPO erfüllt wären, die es ausnahmsweise erlauben würden, einer nicht als Partei am Verfahren beteiligten Dritten Kosten zu auferlegen. Sollten diese Kosten bei einem Dritten versichert sein, hätte dieser sie dem Beschwerdeführer nachträglich zu erstatten - das ist freilich wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten daher zurecht dem Beschwerdeführer und seine Beschwer- de gegen die Kostenauflage ist demnach abzuweisen. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 65.– fest- zusetzen. 5.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

22. Mai 2019