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RU190024

Forderung (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 19. März 2019 stellte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur folgendes Begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'621.00, zu- züglich 5 % Zins ab 8. März 2019, zu bezahlen.

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 420.00 festgesetzt.

E. 3 Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

- 3 -

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung.)" Die Friedensrichterin führte zu den Kostenfolgen als Begründung an, die Ge- richtsgebühr für das Schlichtungsverfahren betrage gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG bei einem Streitwert von Fr. 49'621.– zwischen Fr. 420.– und Fr. 615.–. Eine ge- setzliche Grundlage für ein Entfallen dieses Gebührenrahmens sei nicht gegeben. Angesichts des geringen Aufwandes sei die Gerichtsgebühr indes am untersten Rahmen in der Höhe von Fr. 420.– festzusetzen. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 5 S. 2).

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwer- de gegen die Verfügung vom 26. März 2019 mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): " 1. Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom

26. März 2019 sei wie folgt abzuändern: '2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt.'

2. Eventualiter sei die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Oberge- richts angemessen herabzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Friedens- richteramtes." Die Klägerin führte dazu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass sich der Gebührenrahmen gemäss § 3 GebV OG ausdrücklich nur auf das "Schlichtungsverfahren" beziehe. Er könne daher nicht auf Fälle angewendet werden, in denen ein Schlichtungsverfahren von Gesetzes wegen entfalle (unter Hinweis auf Art. 198 ZPO). Zwar sei nicht zu beanstanden, dass das Friedens- richteramt auch für einen Abschreibungs- bzw. Nichteintretensentscheid eine Ge- bühr festsetze. Es sei jedoch nicht rechtskonform, die Gebühr in dem Rahmen zu bemessen, der bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens Anwendung finde. Dies leuchte auch deshalb ein, da die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit ungleich höherem Aufwand (für Aktenstudium, Terminabsprachen, Vorladun- gen, Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Aufsetzen eines Ver- gleichs oder Ausstellen des Urteilsvorschlags oder der Klagebewilligung etc.) ver- bunden sei als ein einzelner Abschreibungsentscheid (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 6 f.).

- 4 -

c) Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur wurden beigezogen (Urk. 1-7).

2. a) Das Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 19. März 2019 ging beim Friedensrichteramt Winterthur am 20. März 2019 ein (Urk. 1 S. 1; Urk. 5 S. 1), wo- raufhin die Friedensrichterin das Schlichtungsverfahren GV.2019.00109 / SB.2019.00096 eröffnete. Es liegt daher entgegen den Ausführungen der Klägerin sehr wohl ein Schlichtungsverfahren vor, in welchem die Kostenfestsetzung ge- mäss § 3 GebV OG zu erfolgen hat. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 198 lit. f ZPO im vorliegenden Fall das Schlichtungsverfahren entfällt. So hat die Klä- gerin mit ihrer Eingabe vom 19. März 2019 beim Friedensrichteramt Winterthur – wenn auch fälschlicherweise – explizit ein Schlichtungsgesuch gestellt und die Friedensrichterin unter Berufung auf Art. 202 ff. ZPO darum ersucht, die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 1 S. 1 f.). Zudem führte die Kläge- rin in ihrem Schlichtungsgesuch aus, die sachliche Zuständigkeit des Friedens- richteramtes folge aus Art. 197 ZPO (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).

b) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer be- stimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO)

– hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles angemessen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/Basel/Genf 2008 [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/Infanger, Schlich- tungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 69 f. § 10 Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.– bis Fr. 615.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 49'621.–. Die Friedensrichterin hat bei diesem Streit- wert mit der Gebühr von Fr. 420.– daher den minimalen Ansatz innerhalb der zu- lässigen Bandbreite gewählt.

- 5 - Aus dem von der Klägerin in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. September 2017 (Urk. 8 S. 4 Ziff. 8) geht der Streitwert, von welchem das Friedensrichteramt C._____, ausgegangen ist, nicht hervor. In jenem Verfahren führte der Kläger in seiner Beschwerdeschrift aus, der Friedensrichter habe den Streitwert nicht gekannt. Dieser habe den Streitwert nie erfragt. Erst im Beschwerdeverfahren bezifferte der Kläger den Streitwert auf Fr. 170.– (OGer ZH RU170047-O vom 22.09.17, E. 2). Da in jenem Schlichtungs- verfahren ursprünglich ein Kostenvorschuss von Fr. 420.– verlangt und schliess- lich eine Gebühr von Fr. 250.– festsetzt wurde, ist davon auszugehen, dass der Friedensrichter von einem Streitwert von über Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.– ausgegangen war. So legt § 3 Abs. 1 GebV OG bei diesen Streitwer- ten einen Gebührenrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– fest. Sollte das Friedens- richteramt C._____, hingegen bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.– eine re- duzierte Gebühr von Fr. 250.– festgesetzt haben, so hätte dieses den gesetzli- chen Rahmen von § 3 GebV OG verletzt.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) oder eine Stellungnahme des Frie- densrichteramtes Winterthur einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 270.– (Fr. 420.– abzüglich Fr. 150.–) gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 12 und 13/2-5, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 1. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. November 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 26. März 2019 (GV.2019.00109 / SB.2019.00096)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 19. März 2019 stellte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur folgendes Begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'621.00, zu- züglich 5 % Zins ab 8. März 2019, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Am 22. März 2019 rief die Friedensrichterin den Rechtsvertreter der Klägerin an, um ihn auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 6 ZPO und die in Art. 63 ZPO geregelte Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit aufmerksam zu ma- chen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 26. März 2019 zog die Klägerin in der Folge das Schlich- tungsgesuch einstweilen zurück (Urk. 4). Sie beantragte dabei im Kostenpunkt, es sei eine Gebühr von maximal Fr. 100.– in Rechnung zu stellen. Der für das Schlichtungsverfahren bei entsprechendem Streitwert anwendbare Gebühren- rahmen von Fr. 420.– bis Fr. 615.– sei nicht anwendbar. Wenn gemäss Art. 198 lit. f. ZPO schon das Schlichtungsverfahren insgesamt "entfalle", müsse damit auch der darauf anwendbare Gebührenrahmen entfallen. Im Weiteren sei ohne weiteres plausibel, dass ein Nichteintretens- bzw. Erledigungsentscheid erheblich weniger Aufwand verursache als ein Schlichtungsverfahren mit Aktenstudium, Vorbereitung, Vorladungen, Verhandlung, Klagebewilligung etc. (Urk. 4 S. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2019 entschied die Friedensrichterin folgen- dermassen (Urk. 5 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 420.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

- 3 -

5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Die Friedensrichterin führte zu den Kostenfolgen als Begründung an, die Ge- richtsgebühr für das Schlichtungsverfahren betrage gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG bei einem Streitwert von Fr. 49'621.– zwischen Fr. 420.– und Fr. 615.–. Eine ge- setzliche Grundlage für ein Entfallen dieses Gebührenrahmens sei nicht gegeben. Angesichts des geringen Aufwandes sei die Gerichtsgebühr indes am untersten Rahmen in der Höhe von Fr. 420.– festzusetzen. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 5 S. 2).

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwer- de gegen die Verfügung vom 26. März 2019 mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): " 1. Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom

26. März 2019 sei wie folgt abzuändern: '2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt.'

2. Eventualiter sei die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Oberge- richts angemessen herabzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Friedens- richteramtes." Die Klägerin führte dazu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass sich der Gebührenrahmen gemäss § 3 GebV OG ausdrücklich nur auf das "Schlichtungsverfahren" beziehe. Er könne daher nicht auf Fälle angewendet werden, in denen ein Schlichtungsverfahren von Gesetzes wegen entfalle (unter Hinweis auf Art. 198 ZPO). Zwar sei nicht zu beanstanden, dass das Friedens- richteramt auch für einen Abschreibungs- bzw. Nichteintretensentscheid eine Ge- bühr festsetze. Es sei jedoch nicht rechtskonform, die Gebühr in dem Rahmen zu bemessen, der bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens Anwendung finde. Dies leuchte auch deshalb ein, da die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit ungleich höherem Aufwand (für Aktenstudium, Terminabsprachen, Vorladun- gen, Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Aufsetzen eines Ver- gleichs oder Ausstellen des Urteilsvorschlags oder der Klagebewilligung etc.) ver- bunden sei als ein einzelner Abschreibungsentscheid (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 6 f.).

- 4 -

c) Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur wurden beigezogen (Urk. 1-7).

2. a) Das Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 19. März 2019 ging beim Friedensrichteramt Winterthur am 20. März 2019 ein (Urk. 1 S. 1; Urk. 5 S. 1), wo- raufhin die Friedensrichterin das Schlichtungsverfahren GV.2019.00109 / SB.2019.00096 eröffnete. Es liegt daher entgegen den Ausführungen der Klägerin sehr wohl ein Schlichtungsverfahren vor, in welchem die Kostenfestsetzung ge- mäss § 3 GebV OG zu erfolgen hat. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 198 lit. f ZPO im vorliegenden Fall das Schlichtungsverfahren entfällt. So hat die Klä- gerin mit ihrer Eingabe vom 19. März 2019 beim Friedensrichteramt Winterthur – wenn auch fälschlicherweise – explizit ein Schlichtungsgesuch gestellt und die Friedensrichterin unter Berufung auf Art. 202 ff. ZPO darum ersucht, die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 1 S. 1 f.). Zudem führte die Kläge- rin in ihrem Schlichtungsgesuch aus, die sachliche Zuständigkeit des Friedens- richteramtes folge aus Art. 197 ZPO (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).

b) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer be- stimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO)

– hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles angemessen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/Basel/Genf 2008 [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/Infanger, Schlich- tungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 69 f. § 10 Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.– bis Fr. 615.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 49'621.–. Die Friedensrichterin hat bei diesem Streit- wert mit der Gebühr von Fr. 420.– daher den minimalen Ansatz innerhalb der zu- lässigen Bandbreite gewählt.

- 5 - Aus dem von der Klägerin in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. September 2017 (Urk. 8 S. 4 Ziff. 8) geht der Streitwert, von welchem das Friedensrichteramt C._____, ausgegangen ist, nicht hervor. In jenem Verfahren führte der Kläger in seiner Beschwerdeschrift aus, der Friedensrichter habe den Streitwert nicht gekannt. Dieser habe den Streitwert nie erfragt. Erst im Beschwerdeverfahren bezifferte der Kläger den Streitwert auf Fr. 170.– (OGer ZH RU170047-O vom 22.09.17, E. 2). Da in jenem Schlichtungs- verfahren ursprünglich ein Kostenvorschuss von Fr. 420.– verlangt und schliess- lich eine Gebühr von Fr. 250.– festsetzt wurde, ist davon auszugehen, dass der Friedensrichter von einem Streitwert von über Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.– ausgegangen war. So legt § 3 Abs. 1 GebV OG bei diesen Streitwer- ten einen Gebührenrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– fest. Sollte das Friedens- richteramt C._____, hingegen bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.– eine re- duzierte Gebühr von Fr. 250.– festgesetzt haben, so hätte dieses den gesetzli- chen Rahmen von § 3 GebV OG verletzt.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) oder eine Stellungnahme des Frie- densrichteramtes Winterthur einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 270.– (Fr. 420.– abzüglich Fr. 150.–) gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 12 und 13/2-5, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 1. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am