Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 5. Juli 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz), eine negative Feststellungsklage für eine Forderung von Fr. 941.30 nebst Zinsen und Kosten ein und ersuchte um einen Entscheid der Vorinstanz (Urk. 1). Nach mehrfacher Verschiebung (Urk. 7, 15 und 20) auf entsprechende Gesuche des Beklagten (Urk. 6, 11 und 19) fand die Schlichtungsverhandlung am 27. Februar 2019 statt (Urk. 27). Mit Urteil vom
27. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Lenzburg-Ammerswil (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2018) betriebenen Forderung von Fr. 941.30 nebst Zinsen und Kos- ten sei, wies das genannte Betreibungsamt an, jene Betreibung aus dem Register zu löschen, auferlegte die Kosten von Fr. 375.-- dem Beklagten und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 150.-- an den Kläger (Urk. 28 = Urk. 32).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 11. März 2019 fristgerecht (Urk. 30) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 31): "9. Ich stelle den Antrag, dass die Verfügung aufgrund der sachlichen Fak- ten nicht rechtens ist keine Kosten mir aufzuerlegen sind und das Ver- fahren abgeschrieben wird."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO): sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.
- 3 -
b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
E. 3 a) In prozessualer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Schlichtungsverhandlung habe auf Wunsch des Beklagten bereits drei Mal verschoben werden müssen, als dieser 24 Stunden vor der Schlichtungsverhand- lung vom 27. Februar 2019 erneut ein Verschiebungsgesuch und ein Arbeitsunfä- higkeitszeugnis für den 27. und 28. Februar 2019 eingereicht habe. Der Beklagte sei daher telefonisch aufgefordert worden, ein Zeugnis für die Verhandlungsunfä- higkeit beizubringen, da das eingereichte Zeugnis hierüber nichts aussage; dazu sei er angewiesen worden, sich bei Dr. C._____ zwecks Bescheinigung der Ver- handlungsunfähigkeit zu melden. Der Beklagte habe entgegnet, dass er bereits einen Termin bei einem Zahnarzt habe und diesen wahrnehmen wolle, worauf er darauf hingewiesen worden sei, dass er den Termin der (verschobenen) Schlich- tungsverhandlung bereits am 29. Januar 2019 erfahren habe. Der Beklagte habe sich nicht bei Dr. C._____ gemeldet, sodass seine Verhandlungsunfähigkeit nicht habe festgestellt werden können. Er sei daher unentschuldigt abwesend gewesen (Urk. 32 S. 2).
b) Der Beklagte macht hierzu in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz ihn abends telefonisch zum Erscheinen aufgefordert habe, obwohl er das entsprechende Arztzeugnis recht- zeitig eingereicht habe. Er frage sich, ob es zulässig sei, ihn zur Meldung bei ei- nem Vertrauensarzt aufzubieten, und dies derart kurzfristig (Urk. 31 S. 2).
c) Eine Verhandlung kann aus zureichenden Gründen verschoben wer- den (Art. 135 ZPO). Was zureichende Gründe sind, wird im Gesetz nicht definiert, Krankheit stellt jedoch grundsätzlich einen solchen zureichenden Grund dar. Ein Verschiebungsgesuch ist so frühzeitig wie möglich zu stellen; ein trotz Kenntnis des Verhinderungsgrunds hinausgezögertes (erst kurz vor der Verhandlung ge- stelltes) Verschiebungsgesuch kann wegen Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne materielle Prüfung abgewiesen werden (BSK ZPO-Brändli/
- 4 - Bühler, Art. 135 N 9). An das Vorliegen eines zureichenden Grundes sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der glei- chen Partei gutgeheissen wurde; dies gilt erst recht, wenn dies bereits mehrfach erfolgt ist. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schlichtungsver- handlung auf entsprechende Gesuche des Beklagten (Urk. 6, 11 und 19) bereits drei Mal verschoben worden war (Urk. 7, 15 und 20). Die Vorinstanz durfte daher ohne Rechtsverletzung hohe Anforderungen an die Begründetheit eines erneuten Verschiebungsgesuchs stellen und insbesondere eine blosse Arbeitsunfähigkeit als nicht genügenden Grund werten, die Bestätigung einer Verhandlungsunfähig- keit verlangen und ohne solche Bestätigung das Verschiebungsgesuch abweisen bzw. den Beklagten als säumig erachten (dass der Beklagte am Tag der Schlich- tungsverhandlung einen Zahnarzttermin wahrgenommen hat, bestätigt in optima forma, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, Termine wahrnehmen zu können). Die Vorinstanz hat den Beklagten sogar noch vor der Verhandlung auf das Ungenügen seines erneuten Verschiebungsgesuchs bzw. des eingereichten Arzt- zeugnisses hingewiesen und ihm (in Form eines Termins bei Dr. C._____) Gele- genheit gegeben, einen zureichenden Verschiebungsgrund nachzuweisen. Dass diese Mitteilung telefonisch und sehr kurzfristig erfolgte, hat seinen Grund darin, dass das erneute Verschiebungsgesuch des Beklagten erst am 26. Februar 2019, d.h. am Vortag der Verhandlung bei der Vorinstanz eingegangen ist (Postaufgabe am 25. Februar 2019; vgl. Briefumschlag bei Urk. 25); eine frühere Mitteilung war damit gar nicht möglich und eine schriftliche hätte den Beklagten ohnehin nicht mehr rechtzeitig erreicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beklagten zu Recht als unentschuldigt gewertet. Die dagegen gerichtete Beschwerde er- weist sich als unbegründet.
d) Darüber hinaus wäre das letzte Verschiebungsgesuch des Beklagten auch wegen verspäteter Stellung (treuwidriger Hinauszögerung) abzuweisen ge- wesen. Der Beklagte hatte die Verschiebungsanzeige für die Verhandlung vom
- 5 -
27. Februar 2019 am 29. Januar 2019 erhalten (Urk. 24). Davon ausgehend, dass in diesem Zeitpunkt der Zahnarzttermin bereits vereinbart war (solche Termine werden meist nicht kurzfristig vereinbart und der Beklagte hat nichts Gegenteili- ges vorgebracht), stellt die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs erst am
25. Februar 2019 (Briefumschlag bei Urk. 25) eine treuwidrige Hinauszögerung dar, was zur Abweisung desselben führt (falls der Zahnarzttermin doch erst nach dem 29. Januar 2019 vereinbart worden wäre, würde eine Erklärung des Beklag- ten, dass und wieso dieser Termin genau auf den Termin der Schlichtungsver- handlung gelegt werden musste, fehlen).
E. 4 a) In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Kläger habe ausgeführt, dass der Beklagte, der früher für ihn als Lehrer tätig ge- wesen sei, gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht habe, welche mit Nichtan- handnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erledigt worden sei; in der Folge habe der Beklagte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Strafanzeige dem Kläger in Rechnung gestellt und betrieben; hierfür bestehe je- doch kein Rechtstitel, weshalb festzustellen sei, dass die Forderung nicht beste- he. Der Beklagte habe die Forderung nicht substantiiert und sei den Beweis für den Bestand derselben schuldig geblieben. Die negative Feststellungsklage sei somit gutzuheissen (Urk. 32 S. 2).
b) Der Beklagte macht hierzu in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei vollumfänglich falsch, dass er beim Kläger als Lehrer tätig gewe- sen sei; er sei nie einen Arbeitsvertrag mit diesem eingegangen. Auch die Aussa- gen in Bezug auf seine finanziellen Aufwendungen seien falsch; weitere straf- rechtliche Verfahren gegen den Kläger seien in Bearbeitung. Ob hier wirklich kei- ne Forderungen bestünden, sei noch nicht entschieden (Urk. 31 S. 2).
c) Der Beklagte hat die Behauptungen, dass er nicht beim Kläger als Leh- rer angestellt gewesen sei und weitere strafrechtliche Verfahren gegen den Klä- ger in Bearbeitung seien, im vorinstanzlichen Verfahren – infolge seiner unent- schuldigten Abwesenheit – nicht vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren können jedoch keine neuen Behauptungen aufgestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b), weshalb diese Beschwerdevorbringen unberücksichtigt zu bleiben
- 6 - haben. Sie wären ohnehin nicht relevant gewesen, denn unabhängig davon, ob der Beklagte beim Kläger (oder der Firma, bei welcher der Kläger Geschäftsführer ist; vgl. Urk. 2/1) angestellt war oder nicht, und/oder ob noch weitere Strafverfah- ren gegen den Kläger "in Bearbeitung" sind (was immer das heissen soll), wird nämlich die entscheidende vorinstanzliche Erwägung, dass der Beklagte die For- derung nicht substantiiert, geschweige denn bewiesen habe, in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es bei dieser bleibt (oben Erwägung 2.a). Demnach ist die Gutheissung der negativen Feststellungsklage sowie die Kosten- und Ent- schädigungsregelung zulasten des unterliegenden Beklagten korrekt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in materieller Hinsicht – und damit insgesamt – als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 5 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 941.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 375.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 941.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Mai 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend negative Feststellungsklage Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 27. Februar 2019 (GV.2018.00256/SB.2019.00084)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 5. Juli 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz), eine negative Feststellungsklage für eine Forderung von Fr. 941.30 nebst Zinsen und Kosten ein und ersuchte um einen Entscheid der Vorinstanz (Urk. 1). Nach mehrfacher Verschiebung (Urk. 7, 15 und 20) auf entsprechende Gesuche des Beklagten (Urk. 6, 11 und 19) fand die Schlichtungsverhandlung am 27. Februar 2019 statt (Urk. 27). Mit Urteil vom
27. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Lenzburg-Ammerswil (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2018) betriebenen Forderung von Fr. 941.30 nebst Zinsen und Kos- ten sei, wies das genannte Betreibungsamt an, jene Betreibung aus dem Register zu löschen, auferlegte die Kosten von Fr. 375.-- dem Beklagten und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 150.-- an den Kläger (Urk. 28 = Urk. 32).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 11. März 2019 fristgerecht (Urk. 30) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 31): "9. Ich stelle den Antrag, dass die Verfügung aufgrund der sachlichen Fak- ten nicht rechtens ist keine Kosten mir aufzuerlegen sind und das Ver- fahren abgeschrieben wird."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO): sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.
- 3 -
b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3. a) In prozessualer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Schlichtungsverhandlung habe auf Wunsch des Beklagten bereits drei Mal verschoben werden müssen, als dieser 24 Stunden vor der Schlichtungsverhand- lung vom 27. Februar 2019 erneut ein Verschiebungsgesuch und ein Arbeitsunfä- higkeitszeugnis für den 27. und 28. Februar 2019 eingereicht habe. Der Beklagte sei daher telefonisch aufgefordert worden, ein Zeugnis für die Verhandlungsunfä- higkeit beizubringen, da das eingereichte Zeugnis hierüber nichts aussage; dazu sei er angewiesen worden, sich bei Dr. C._____ zwecks Bescheinigung der Ver- handlungsunfähigkeit zu melden. Der Beklagte habe entgegnet, dass er bereits einen Termin bei einem Zahnarzt habe und diesen wahrnehmen wolle, worauf er darauf hingewiesen worden sei, dass er den Termin der (verschobenen) Schlich- tungsverhandlung bereits am 29. Januar 2019 erfahren habe. Der Beklagte habe sich nicht bei Dr. C._____ gemeldet, sodass seine Verhandlungsunfähigkeit nicht habe festgestellt werden können. Er sei daher unentschuldigt abwesend gewesen (Urk. 32 S. 2).
b) Der Beklagte macht hierzu in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz ihn abends telefonisch zum Erscheinen aufgefordert habe, obwohl er das entsprechende Arztzeugnis recht- zeitig eingereicht habe. Er frage sich, ob es zulässig sei, ihn zur Meldung bei ei- nem Vertrauensarzt aufzubieten, und dies derart kurzfristig (Urk. 31 S. 2).
c) Eine Verhandlung kann aus zureichenden Gründen verschoben wer- den (Art. 135 ZPO). Was zureichende Gründe sind, wird im Gesetz nicht definiert, Krankheit stellt jedoch grundsätzlich einen solchen zureichenden Grund dar. Ein Verschiebungsgesuch ist so frühzeitig wie möglich zu stellen; ein trotz Kenntnis des Verhinderungsgrunds hinausgezögertes (erst kurz vor der Verhandlung ge- stelltes) Verschiebungsgesuch kann wegen Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne materielle Prüfung abgewiesen werden (BSK ZPO-Brändli/
- 4 - Bühler, Art. 135 N 9). An das Vorliegen eines zureichenden Grundes sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der glei- chen Partei gutgeheissen wurde; dies gilt erst recht, wenn dies bereits mehrfach erfolgt ist. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schlichtungsver- handlung auf entsprechende Gesuche des Beklagten (Urk. 6, 11 und 19) bereits drei Mal verschoben worden war (Urk. 7, 15 und 20). Die Vorinstanz durfte daher ohne Rechtsverletzung hohe Anforderungen an die Begründetheit eines erneuten Verschiebungsgesuchs stellen und insbesondere eine blosse Arbeitsunfähigkeit als nicht genügenden Grund werten, die Bestätigung einer Verhandlungsunfähig- keit verlangen und ohne solche Bestätigung das Verschiebungsgesuch abweisen bzw. den Beklagten als säumig erachten (dass der Beklagte am Tag der Schlich- tungsverhandlung einen Zahnarzttermin wahrgenommen hat, bestätigt in optima forma, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, Termine wahrnehmen zu können). Die Vorinstanz hat den Beklagten sogar noch vor der Verhandlung auf das Ungenügen seines erneuten Verschiebungsgesuchs bzw. des eingereichten Arzt- zeugnisses hingewiesen und ihm (in Form eines Termins bei Dr. C._____) Gele- genheit gegeben, einen zureichenden Verschiebungsgrund nachzuweisen. Dass diese Mitteilung telefonisch und sehr kurzfristig erfolgte, hat seinen Grund darin, dass das erneute Verschiebungsgesuch des Beklagten erst am 26. Februar 2019, d.h. am Vortag der Verhandlung bei der Vorinstanz eingegangen ist (Postaufgabe am 25. Februar 2019; vgl. Briefumschlag bei Urk. 25); eine frühere Mitteilung war damit gar nicht möglich und eine schriftliche hätte den Beklagten ohnehin nicht mehr rechtzeitig erreicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beklagten zu Recht als unentschuldigt gewertet. Die dagegen gerichtete Beschwerde er- weist sich als unbegründet.
d) Darüber hinaus wäre das letzte Verschiebungsgesuch des Beklagten auch wegen verspäteter Stellung (treuwidriger Hinauszögerung) abzuweisen ge- wesen. Der Beklagte hatte die Verschiebungsanzeige für die Verhandlung vom
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27. Februar 2019 am 29. Januar 2019 erhalten (Urk. 24). Davon ausgehend, dass in diesem Zeitpunkt der Zahnarzttermin bereits vereinbart war (solche Termine werden meist nicht kurzfristig vereinbart und der Beklagte hat nichts Gegenteili- ges vorgebracht), stellt die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs erst am
25. Februar 2019 (Briefumschlag bei Urk. 25) eine treuwidrige Hinauszögerung dar, was zur Abweisung desselben führt (falls der Zahnarzttermin doch erst nach dem 29. Januar 2019 vereinbart worden wäre, würde eine Erklärung des Beklag- ten, dass und wieso dieser Termin genau auf den Termin der Schlichtungsver- handlung gelegt werden musste, fehlen).
4. a) In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Kläger habe ausgeführt, dass der Beklagte, der früher für ihn als Lehrer tätig ge- wesen sei, gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht habe, welche mit Nichtan- handnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erledigt worden sei; in der Folge habe der Beklagte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Strafanzeige dem Kläger in Rechnung gestellt und betrieben; hierfür bestehe je- doch kein Rechtstitel, weshalb festzustellen sei, dass die Forderung nicht beste- he. Der Beklagte habe die Forderung nicht substantiiert und sei den Beweis für den Bestand derselben schuldig geblieben. Die negative Feststellungsklage sei somit gutzuheissen (Urk. 32 S. 2).
b) Der Beklagte macht hierzu in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei vollumfänglich falsch, dass er beim Kläger als Lehrer tätig gewe- sen sei; er sei nie einen Arbeitsvertrag mit diesem eingegangen. Auch die Aussa- gen in Bezug auf seine finanziellen Aufwendungen seien falsch; weitere straf- rechtliche Verfahren gegen den Kläger seien in Bearbeitung. Ob hier wirklich kei- ne Forderungen bestünden, sei noch nicht entschieden (Urk. 31 S. 2).
c) Der Beklagte hat die Behauptungen, dass er nicht beim Kläger als Leh- rer angestellt gewesen sei und weitere strafrechtliche Verfahren gegen den Klä- ger in Bearbeitung seien, im vorinstanzlichen Verfahren – infolge seiner unent- schuldigten Abwesenheit – nicht vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren können jedoch keine neuen Behauptungen aufgestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b), weshalb diese Beschwerdevorbringen unberücksichtigt zu bleiben
- 6 - haben. Sie wären ohnehin nicht relevant gewesen, denn unabhängig davon, ob der Beklagte beim Kläger (oder der Firma, bei welcher der Kläger Geschäftsführer ist; vgl. Urk. 2/1) angestellt war oder nicht, und/oder ob noch weitere Strafverfah- ren gegen den Kläger "in Bearbeitung" sind (was immer das heissen soll), wird nämlich die entscheidende vorinstanzliche Erwägung, dass der Beklagte die For- derung nicht substantiiert, geschweige denn bewiesen habe, in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es bei dieser bleibt (oben Erwägung 2.a). Demnach ist die Gutheissung der negativen Feststellungsklage sowie die Kosten- und Ent- schädigungsregelung zulasten des unterliegenden Beklagten korrekt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in materieller Hinsicht – und damit insgesamt – als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 941.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 375.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 941.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: sf