Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Auf das Schlichtungsbegehren sei mangels Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin nicht einzutreten.
E. 1.2 Das Bezirksgericht eröffnete ein Verfahren "betreffend Ausstand". Der Gerichtspräsident gab den Parteien der Hauptsache mit Verfügung vom 31. Januar 2019 Kenntnis und setzte der Beklagten (in jenem Verfahren: "Gesuchstel- lerin") Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 stellte der Vertreter der Beklagten dem Bezirksgericht folgende Anträge: "1. Der Gesuchstellerin sei die mit Verfügung vom 31. Januar 2019 ange- setzte Frist von 10 Tagen zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- einstweilen abzunehmen.
2. Eventualiter, es sei der Gesuchstellerin die mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2019 angesetzte Frist von 10 Tagen zu Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 600.-- erstmals um 20 Tage zu erstrecken." Der Gerichtspräsident gab dem ersten Antrag statt. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. Februar 2019 führte die Beklagte bei der Kammer gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 Beschwerde, mit den Anträ- gen: "1. Es sei die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2019 an- geordnete Verpflichtung der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- vollständig aufzu- heben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvor- schusses für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen Frie- densrichterin Y abzusehen.
3. Eventualiter, es sei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzte Kostenvorschuss der Beschwer- deführerin und Gesuchstellerin auf Fr. 200.-- zu reduzieren und die Vo- rinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin ent- sprechend eine neue Frist zu dessen Bezahlung anzusetzen.
4. Subeventualiter, es sei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzte Kostenvorschuss der Be- schwerdeführerin und Gesuchstellerin angemessen zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstelle- rin entsprechend eine neue Frist zu dessen Bezahlung anzusetzen.
5. Subsubeventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den von ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzten Kosten- vorschuss der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin auf Fr. 200.-- zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin entsprechend eine neue Frist zu dessen Bezah- lung anzusetzen.
E. 2 Es sei das Verfahren einstweilen auf die prozessuale Frage der Postu- lationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin bzw. das Vorliegen sämtli- cher Prozessvoraussetzungen zu beschränken.
E. 3 Die auf den 23. Januar 2019, 10:00 Uhr, angesetzte Schlichtungsver- handlung sei abzusagen.
E. 4 Ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung sei erst anzusetzen, wenn die Frage der Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin geklärt sei.
E. 5 Eventualiter, es sei der Beklagten das persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu erlassen.
E. 6 Subsubsubeventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den von ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzten Kos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin angemes- sen zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin und Gesuchstellerin entsprechend eine neue Frist zu dessen Be- zahlung anzusetzen.
E. 7 Subsubsubsubeventualiter, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter solidarisch zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, subeventualiter zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin 1, subsubeventuali- ter zu Lasten der Gesuchsgegnerin 2." Zudem stelle ich die folgenden prozessualen Anträge: "1. Es seien von der Vorinstanz sowie gegebenenfalls auch dem Friedens- richteramt X die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, die Pflicht zur Be- zahlen des von der Vorinstanz angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- zu erlassen sei.
3. Eventualiter, es sei der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu gewähren, als das Gericht die Vorinstanz anzuweisen habe, der Be- schwerdeführerin und Gesuchstellerin einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, die Pflicht zur Be- zahlung des von der Vorinstanz angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- zu erlassen."
2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt der Beklagten mit eingeschriebener Post zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss der elektroni- schen Sendungsverfolgung der Post wurde ihm die Sendung am Freitag 1. Feb- ruar 2019 zur Abholung avisiert, und am letzten Tag der Abholfrist, am Freitag 8. Februar 2019, vermerkte die Post "zugestellt am Schalter". Den der Sendung bei- gelegten Empfangsschein datierte der Vertreter mit "11.02.2019". Das war falsch und bedeutete objektiv eine Urkundenfälschung. Mit Beschluss von heute hat die Kammer entschieden, dazu keine Weiterungen zu veranlassen. Die zu behan-
delnde Beschwerde ist rechtzeitig, auch wenn auf die tatsächliche Zustellung an den Anwalt oder eine von ihm beauftragte Person abgestellt wird. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflage eines Kostenvorschusses und ist daher nach Art. 103 ZPO zulässig. Die Frist zum Zahlen des Vorschusses ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz abgenommen worden, und die entsprechenden prozessualen Anträge sind gegenstandlos. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, wer richtigerweise Partei im Verfahren der Ablehnung von Friedensrichterin Mettler sein solle. Dass die Ge- genpartei des Verfahrens in der Sache Partei sein muss, versteht sich, weil die Bestimmungen zum Ausstand immer in einer Spannung zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter stehen. Bei der abgelehnten Gerichtsperson ist es nicht so eindeutig. Die Ablehnung richtet sich nicht gegen die Person selbst, sondern gegen ihre Funktion im konkreten Verfahren. Von da her ist es ähnlich, wie wenn gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird. Dieses mag damit begrün- det werden, die urteilende Person habe willkürlich entschieden, und das kann durchaus (auch) als gegen die Person gerichtete Rüge verstanden werden. Gleichwohl wird bei Rechtsmitteln in aller Regel weder die Vorinstanz noch die urteilenden Personen als Gegenpartei betrachtet. Etwas anders ist es zum Bei- spiel bei Betreibungsbeschwerden - auch wenn es einen Gegner des Betrei- bungsverfahrens gibt, wird häufig (auch) das Amt als Partei ins Beschwerdever- fahren einbezogen. Und ähnlich ist es bei Auseinandersetzungen um die unent- geltliche Rechtspflege. Beim Ausstand ist die Praxis nicht ganz einheitlich. Im Kanton Zürich dürfte es Praxis sein, die abgelehnte Gerichtsperson ins Verfahren einzubeziehen, obgleich sie keine Parteirechte hat und etwa einen die Ablehnung gutheissenden Entscheid nicht anfechten könnte. Das Bundesgericht beantwortet die Frage nicht einheitlich: in BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 wurde der abgelehnte Richter nicht ins Rubrum aufgenommen, wohl aber in BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017. Es ist nicht leicht zu sehen, wie die Rechte der Beschwerdeführerin durch die eine oder andere Behandlung der abgelehnten Friedensrichterin tangiert werden. Darum ist auch die beiläufig Kritik der Be-
schwerdeführerin unberechtigt, sie habe im Verfahren des Bezirksgerichtes (noch) keine Gelegenheit erhalten, sich zu dieser Frage zu äussern. Die Gestal- tung des Rubrums ist unverändert zu belassen. Auf einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet. Nur der Vollständigkeit halber mag hier im Rahmen der formellen Punkte noch angemerkt werden, dass es ein Verfahren der "Vorabentscheidung" durch eine höhere Instanz (wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben schien, als sie das von der Friedensrichterin ultimativ verlangte) im schweizerischen Prozess nicht gibt. Die Friedensrichterin hätte auch wenn sie es gewollt hätte, vom Be- zirksgericht keine verbindliche Antwort auf die Frage erhalten können, ob sie den Vertreter der Beschwerdegegnerin "mangels Postulationsfähigkeit" (was immer das heisst) zum Schlichtungsverfahren zulassen dürfe.
3. Die Beschwerdeführerin scheint es zu beanstanden, dass der Ver- treter der Beschwerdegegnerin sie nicht vor der Einreichung des Schlichtungsge- suches darüber informierte. Das hat mit dem beanstandeten Kostenvorschuss soweit erkennbar nichts zu tun. Ein allfälliger Interessenkonflikt des Vertreters der Beschwerdegegnerin ist möglicherweise für die Frage des Ausstandes der Friedensrichterin zu diskutie- ren. Mit dem beanstandeten Kostenvorschuss hat es nichts zu tun. Weshalb das Obergericht Rechtsanwältin B als Zeugin einvernehmen sollte, und was ein Au- genschein für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vorschusses nützen könn- te, ist unerfindlich. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den Vertreter der Beschwerde- gegnerin auf die seiner Meinung nach problematische Stellung seiner ehemaligen Mitarbeiterin im Verfahren hinwies, hat wie die detailliert beschriebenen weiteren diesbezüglichen Demarchen des Vertreters der Beschwerdeführerin keinen er- kennbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten Kostenvorschuss. Die Friedensrichterin sah nach der Darstellung in der Beschwerde in der Stellung der ehemaligen Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin in
der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdegegnerin kein Problem, und sie führte die Schlichtungsverhandlung wie vorgesehen durch - mit Beteiligung beider Par- teien. Das wird wohl im Verfahren des Ausstandes ein Thema sein, hat aber mit dem beanstandeten Kostenvorschuss nichts zu tun. Auf gewisse Ersuchen gegenüber der Friedensrichterin (Mitteilung, wer ihr Auskunft über das Vorgehen erteilt habe, Zustellung einer Kopie der Klagebewilli- gung) soll der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Antwort erhalten haben. Ein Zusammenhang mit dem beanstandeten Kostenvorschuss ist nicht erkennbar. Die Friedensrichterin schrieb dem Vertreter der Beschwerdeführerin offen- bar am 29. Januar 2019, sie sehe keinen Grund, in den Ausstand zu treten. Was das mit dem beanstandeten Kostenvorschuss zu tun hat, ist nicht zu sehen. Die Beschwerdeführerin glaubt, es seien die Voraussetzungen für ein Aus- standsverfahren nicht gegeben. Das ist unzutreffend. Sie hat von der Friedens- richterin verlangt, dass diese in den Ausstand trete (Brief vom 22. Januar 2019). Die Friedensrichterin hat erklärt, ihrer Meinung nach bestehe für ihren Ausstand kein Grund. Damit war die Frage streitig (Art. 50 Abs. 1 ZPO), und zuständig zur Beurteilung war und ist das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG in Verbindung mit Art. 3 und 4 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin vermisst eine "substanzierte" Begründung der Friedensrichterin zu ihrer Auffassung. Einer solchen bedurfte es nicht, um die Frage des Ausstandes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO "streitig" werden zulassen. Ob die Friedensrichterin anzuhalten ist, sich ergänzend und im Sinne der Beschwerde "substanziert" zu äussern, wird das für Verfahren und Ent- scheid zuständige Bezirksgericht entscheiden. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass überhaupt ein Kostenvorschuss er- hoben wurde; das sei im Verfahren des Ausstandes prinzipiell nicht zulässig. Es trifft zu, dass das Bundesgericht diese Auffassung in einem älteren Entscheid ver- treten hat (BGE 100 Ia 28), und es ist selbstverständlich richtig, dass die Garantie des unabhängigen und unvoreingenommenen Richters ein hohes Prinzip ist. Dass es von Amtes wegen durchgesetzt werden müsse, trifft allerdings spätes- tens seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr
zu - ein Ausstandgrund muss vielmehr von einer Partei geltend gemacht werden, und wer das nicht unverzüglich tut, verwirkt das Recht (Art. 49 ZPO; es gibt nicht einmal mehr die frühere Bestimmung kantonaler Rechte, dass jedes Mitglied der Gerichtsbesetzung den Ausstand eines anderen Mitwirkenden verlangen kann). Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind sodann ebenfalls sehr wichtig, haben ebenfalls Verfassungs- und Konventionsrang, werden von Amtes wegen und ohne Gefahr einer Verwirkung von allen Instanzen abgeklärt, und gleichwohl gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten auch dort: entgegen dem (zu) engen Wortlaut von Art. 98 ZPO ist etwa auch eine beklagte Partei vorschusspflichtig, wenn sie ein Rechts- mittel ergreift. Unabhängig von der Parteistellung ist zudem vorschusspflichtig, wer Beweiserhebungen beantragt. Das separate und vom Verfahren in der Hauptsache getrennte Verfahren der Ablehnung, das im vorliegenden Fall auch von einer anderen Instanz geführt wird, ist diesen Konstellationen nicht gleich, aber sehr ähnlich. Es ist daher angezeigt, den allgemeinen Grundsatz der Kos- tenvorschusspflicht (Art. 98 ZPO) auch auf das von einer Partei angestrengte Ver- fahren des Ausstandes anzuwenden. Dass dieser Grundsatz der allgemeinen Vorschusspflicht kritisiert wurde und wird, und dass politische Bestrebungen im Gang sind, die Last der Vorschusspflicht zu mildern, ändert daran nichts. Sollte der Zugang zum Recht (hier: zum unbefangenen [Friedens-]Richter) für die Be- schwerdeführerin aus finanziellen Gründen gefährdet sein, könnte sie die unent- geltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen - als Eigentümerin des Hauses, in welchem die in der Sache streitige Schiebetüre eingebaut wurde, könnte sie damit freilich an der Erfordernis der Prozessarmut (Art. 117 lit. a ZPO) scheitern. Im Üb- rigen würde das Argument der Beschwerdeführerin, der Ausstand müsse kosten- frei durchgesetzt werden können, auch verlangen, dass generell keine Kosten erhoben würden. Es wäre tatsächlich denkbar, das Verfahren des Ausstandes kostenfrei zu erklären unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, wie etwa beim Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege, Art. 119 ZPO, der bescheidenen Arbeitsstreitig- keiten, Art. 114 lit. c ZPO oder des Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, je in Verbindung mit Art. 115 ZPO) - das entspricht aber
weder dem geltenden Recht noch der Praxis (so etwa der bereits erwähnte Ent- scheid BGer 4A_377/2019 vom 25. November 2014). Die Beschwerdeführerin beanstandet endlich die Höhe des Vorschusses. Dieser dürfe von Vorneherein nicht höher sein als der Betrag, welchen das Schlichtungsverfahren als Ganzes kosten könnte, und das wären Fr. 420.--, sie beantragt aber für den Fall, dass ein Vorschuss überhaupt zulässig wäre, eine Herabsetzung auf nicht mehr als Fr. 200.--. Massgebend für Entscheide über Ausstandsgesuche ist § 9 GebV OG mit einem Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--. Die Beschwerdeführerin meint zwar, diese Bestimmung sei nur auf Zivil- prozesses zugeschnitten, und nicht auf Schlichtungsverfahren. Das findet in der Verordnung allerdings keine Stütze, und warum der Ausstand einer Friedensrich- terin andere Probleme stellte und darum anders zu behandeln wäre als der eines Einzelrichters oder des Mitgliedes eines Kollegiums, ist nicht zu erkennen. Selbst- redend ist die Gebühr in dem weiten Rahmen auch mit Blick auf die Sache anzu- wenden: in einem Millionenprozess mag eine Gebühr von mehreren tausend Franken angezeigt sein, in einer kleinen Sache eine Zahl im unteren Bereich. Ei- nen Anhaltspunkt kann dabei durchaus das geben, was das Sachgericht oder hier die Schlichtungsbehörde in der Sache selbst wird verrechnen können. Und die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass beim gegebenen Streitwert von Fr. 8'769.05 die Gebühr für die Schlichtung höchstens Fr. 420.-- beträgt (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Allerdings ist der Entscheid über den Ausstand anders als die reine Schlichtung eine Angelegenheit die mit einem formellen Entscheid abgeschlossen werden muss, und wenn die Friedensrichterin (was hier wegen des Streitwertes zwar nicht zulässig wäre) über ein Begehren zu entscheiden hat oder wenn sie einen Urteilsvorschlag macht, darf sie die Gebühr um die Hälfte erhöhen (das gä- be hier Fr. 630.--). Und es kommt hinzu, dass das Bezirksgericht mit vier Perso- nen (drei Mitglieder und Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber) zu besetzen ist, wogegen die Friedensrichterin das Verfahren alleine führt. Alles in Allem sind die Fr. 600.--, welche das Bezirksgericht als Vorschuss festsetzte, nicht zu beanstan- den. Sollte sich das Verfahren dann als ungewöhnlich einfach erweisen und einen sehr geringen Aufwand verursachen, bestünde für das Bezirksgericht Anlass, eine
Gebühr von weniger als Fr. 600.-- in Erwägung zu ziehen. Falls das Verfahren allerdings ausufert, ist auch eine höhere Gebühr vertretbar. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist nach den Grundsätzen festzusetzen, wie sie für die Vorinstanz massgebend waren (dazu vorstehend). Dem von der Be- schwerdeführerin verursachten Aufwand angemessen wäre im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- eine Gebühr von deutlich über Fr. 1'000.--. Mit Rücksicht auf den letzten Endes im Streit liegenden Betrag ist die Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie mit der Be- schwerde keinen Aufwand hatte, der ihr zu entschädigen wäre. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. März 2019 Geschäfts-Nr.: RU190012-O/U Hinweis: vgl. auch den Entscheid RU190012/Z02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 98 ZPO, Kostenvorschuss für den Ausstands-Entscheid. Wenn ein gel- tend gemachter Ausstandsgrund in einem separaten Verfahren beurteilt werden muss, darf jene Instanz von der Partei, welche den Ausstand verlangt, einen Vor- schuss für die mutmasslichen Kosten erheben. Eine beklagte Partei verlangt den Ausstand der Friedensrichterin. Diese übermittelt ihr Dossier mit dem Ausstandbegehren dem Bezirksgericht, wel- ches Frist für das Leisten eines Kostenvorschusses ansetzt. Die Partei führt Beschwerde. (Erwägungen des Obergerichts:) 1.1 Nach Darstellung der Klägerin (= Gesuchsgegnerin und Beschwerdegeg- nerin) hat diese aufgrund einer Bestellung der Beklagten (= Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) im ersten Halbjahr 2017 eine Schiebetüre erstellt und mon- tiert. Deren Tauglichkeit scheint umstritten zu sein, und die Beklagte hat offenbar über eine Anzahlung hinaus keine weiteren Zahlungen geleistet. So wandte sich die Klägerin am 17. Dezember 2018 an das Friedensrichteramt X zur Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens über das Begehren, die Beklagte solle zur Zah- lung von rund Fr. 8'800.-- an die Klägerin verurteilt werden. Die Friedensrichterin eröffnete ein Verfahren und lud zur Schlichtungsverhandlung auf den 23. Januar 2019 vor. Am 16. Januar 2019 wandte sich der Sohn der Beklagten als Anwalt mit einer 15-seitigen Eingabe und zahlreichen Beilagen an die Friedensrichterin. Er stellte die Anträge:
1. Auf das Schlichtungsbegehren sei mangels Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin nicht einzutreten.
2. Es sei das Verfahren einstweilen auf die prozessuale Frage der Postu- lationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin bzw. das Vorliegen sämtli- cher Prozessvoraussetzungen zu beschränken.
3. Die auf den 23. Januar 2019, 10:00 Uhr, angesetzte Schlichtungsver- handlung sei abzusagen.
4. Ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung sei erst anzusetzen, wenn die Frage der Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin geklärt sei.
5. Eventualiter, es sei der Beklagten das persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu erlassen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Er machte geltend, Rechtsanwältin B von der Kanzlei, welche heute die Klägerin vertritt, sei früher in seiner Kanzlei (K) tätig gewesen. Diese Kanzlei be- finde sich in einem Mutter K (= der Beklagten) gehörenden Haus in Zürich. Rechtsanwältin B habe nicht nur die Klägerin persönlich kennen gelernt, sondern auch die im Streit liegende Türe, und darüber hinaus habe sie Kenntnis darüber erlangt, mit welchen Strategien sich die Beklagte und ihr Anwalts-Sohn gegen als unberechtigt erkannte Forderungen von Handwerkern zur Wehr setzten. Die Friedensrichterin antwortete am 21. Januar 2019, die Verhandlung sei eine formlose mündliche und persönliche Aussprache mit dem Ziel einer gemein- samen Lösung. Sie verschiebe die Verhandlung darum nicht, dispensiere die Be- klagte angesichts deren Alters aber vom persönlichen Erscheinen. Darauf hin schrieb der Vertreter der Beklagten der Friedensrichterin am 22. Januar 2019 einen längeren Brief, mit den formellen Anträgen: "1. Friedensrichterin lic. iur. Y habe im vorliegenden Verfahren in den Aus- stand zu treten.
2. Eventualiter, falls und soweit Friedensrichterin lic. iur. Y gemäss Ziff. 1 vorstehend das Vorliegen von Ausstandsgründen bestreiten und/oder nicht in den Ausstand treten sollte, sei der Beklagten die Möglichkeit zu geben, zur Stellungnahme von Friedensrichterin lic. iur. Y bzw. der Ge- genpartei zum Ablehnungsgesuch nochmals Stellung zu nehmen.
3. das Schlichtungsverfahren (Verfahrensnummer GV.2018.00385) sei einem anderen Friedensrichter zur Bearbeitung zuzuweisen, mit der Verpflichtung, die Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin zu prüfen.
4. Die auf Mittwoch, 23. Januar 2019, 10:00 angesetzte Schlichtungsver- handlung sei unverzüglich abzusagen." Die Schlichtungsverhandlung fand am 23. Januar 2019 wie vorgesehen statt; für die Klägerin nahm deren Geschäftsführer teil, dessen Vertretungsbefug-
nis mit ad hoc-Vollmacht nachgewiesen war, und der sich durch Rechtsanwalt A begleiten liess; seitens der Beklagten nahmen deren Sohn als Anwalt und eine weitere Anwältin teil. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 24. Januar 2019, also am Tag nach der erfolglosen Schlichtungsver- handlung, schrieb der Vertreter der Beklagten der Friedensrichterin einen weite- ren Brief, mit den Anträgen: "1. Der Beklagten sei unverzüglich eine Kopie des Schreibens vom 17. Januar 2019, mit der die Eingabe der Klägerin [Anmerkung: möglicher- weise ist das ein Verschrieb und sollte es hier heissen ".. die Eingabe der Be- klagten"] vom 16. Januar 2019 an die Klägerin weitergeleitet wurde, zu- zustellen.
2. Die Frage der Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin sei von Amtes wegen dem Bezirksgericht X weiterzuleiten und zur Entschei- dung vorzulegen, falls dies nicht in der Kompetenz der angerufenen Schlichtungsbehörde liegen sollte.
3. Der Beklagten sei mitzuteilen, wer vom Bezirksgericht X und/oder einer sonstigen Behörde Friedensrichterin lic. iur. Y Auskunft über das Vor- gehen beim Vorliegen eines Ausstandsgrundes erteilt hat.
4. Der Beklagten sei unverzüglich eine Kopie der an die Klägerin ausge- stellten Klagebewilligung zuzustellen." Mit Datum vom 29. Januar 2019 stellte die Friedensrichterin die Klagebe- willigung aus. Gleichentags gab sie dem Bezirksgericht unter Hinweis auf § 127 lit. c GOG Kenntnis vom Ausstandsgesuch. Sie führte aus, gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO habe sie zum Schlichtungsversuch vorladen müssen, was sie getan habe. In der formlosen Aussprache sei keine Einigung erzielt worden. Sie sei angesichts des Streitwertes zum Entscheid nicht befugt gewesen, habe aber auch pro- zessuale Einwendungen nicht prüfen dürfen - dafür sei dann das Gericht zustän- dig. Sie sei daher der Meinung, es liege kein Ausstandsgrund vor. 1.2 Das Bezirksgericht eröffnete ein Verfahren "betreffend Ausstand". Der Gerichtspräsident gab den Parteien der Hauptsache mit Verfügung vom 31. Januar 2019 Kenntnis und setzte der Beklagten (in jenem Verfahren: "Gesuchstel- lerin") Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 stellte der Vertreter der Beklagten dem Bezirksgericht folgende Anträge: "1. Der Gesuchstellerin sei die mit Verfügung vom 31. Januar 2019 ange- setzte Frist von 10 Tagen zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- einstweilen abzunehmen.
2. Eventualiter, es sei der Gesuchstellerin die mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2019 angesetzte Frist von 10 Tagen zu Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 600.-- erstmals um 20 Tage zu erstrecken." Der Gerichtspräsident gab dem ersten Antrag statt. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. Februar 2019 führte die Beklagte bei der Kammer gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 Beschwerde, mit den Anträ- gen: "1. Es sei die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2019 an- geordnete Verpflichtung der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- vollständig aufzu- heben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvor- schusses für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen Frie- densrichterin Y abzusehen.
3. Eventualiter, es sei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzte Kostenvorschuss der Beschwer- deführerin und Gesuchstellerin auf Fr. 200.-- zu reduzieren und die Vo- rinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin ent- sprechend eine neue Frist zu dessen Bezahlung anzusetzen.
4. Subeventualiter, es sei der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzte Kostenvorschuss der Be- schwerdeführerin und Gesuchstellerin angemessen zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstelle- rin entsprechend eine neue Frist zu dessen Bezahlung anzusetzen.
5. Subsubeventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den von ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzten Kosten- vorschuss der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin auf Fr. 200.-- zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin entsprechend eine neue Frist zu dessen Bezah- lung anzusetzen.
6. Subsubsubeventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den von ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2019 auf Fr. 600.-- festgesetzten Kos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin angemes- sen zu reduzieren und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin und Gesuchstellerin entsprechend eine neue Frist zu dessen Be- zahlung anzusetzen.
7. Subsubsubsubeventualiter, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter solidarisch zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, subeventualiter zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin 1, subsubeventuali- ter zu Lasten der Gesuchsgegnerin 2." Zudem stelle ich die folgenden prozessualen Anträge: "1. Es seien von der Vorinstanz sowie gegebenenfalls auch dem Friedens- richteramt X die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, die Pflicht zur Be- zahlen des von der Vorinstanz angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- zu erlassen sei.
3. Eventualiter, es sei der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu gewähren, als das Gericht die Vorinstanz anzuweisen habe, der Be- schwerdeführerin und Gesuchstellerin einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, die Pflicht zur Be- zahlung des von der Vorinstanz angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- zu erlassen."
2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt der Beklagten mit eingeschriebener Post zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss der elektroni- schen Sendungsverfolgung der Post wurde ihm die Sendung am Freitag 1. Feb- ruar 2019 zur Abholung avisiert, und am letzten Tag der Abholfrist, am Freitag 8. Februar 2019, vermerkte die Post "zugestellt am Schalter". Den der Sendung bei- gelegten Empfangsschein datierte der Vertreter mit "11.02.2019". Das war falsch und bedeutete objektiv eine Urkundenfälschung. Mit Beschluss von heute hat die Kammer entschieden, dazu keine Weiterungen zu veranlassen. Die zu behan-
delnde Beschwerde ist rechtzeitig, auch wenn auf die tatsächliche Zustellung an den Anwalt oder eine von ihm beauftragte Person abgestellt wird. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflage eines Kostenvorschusses und ist daher nach Art. 103 ZPO zulässig. Die Frist zum Zahlen des Vorschusses ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz abgenommen worden, und die entsprechenden prozessualen Anträge sind gegenstandlos. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, wer richtigerweise Partei im Verfahren der Ablehnung von Friedensrichterin Mettler sein solle. Dass die Ge- genpartei des Verfahrens in der Sache Partei sein muss, versteht sich, weil die Bestimmungen zum Ausstand immer in einer Spannung zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter stehen. Bei der abgelehnten Gerichtsperson ist es nicht so eindeutig. Die Ablehnung richtet sich nicht gegen die Person selbst, sondern gegen ihre Funktion im konkreten Verfahren. Von da her ist es ähnlich, wie wenn gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird. Dieses mag damit begrün- det werden, die urteilende Person habe willkürlich entschieden, und das kann durchaus (auch) als gegen die Person gerichtete Rüge verstanden werden. Gleichwohl wird bei Rechtsmitteln in aller Regel weder die Vorinstanz noch die urteilenden Personen als Gegenpartei betrachtet. Etwas anders ist es zum Bei- spiel bei Betreibungsbeschwerden - auch wenn es einen Gegner des Betrei- bungsverfahrens gibt, wird häufig (auch) das Amt als Partei ins Beschwerdever- fahren einbezogen. Und ähnlich ist es bei Auseinandersetzungen um die unent- geltliche Rechtspflege. Beim Ausstand ist die Praxis nicht ganz einheitlich. Im Kanton Zürich dürfte es Praxis sein, die abgelehnte Gerichtsperson ins Verfahren einzubeziehen, obgleich sie keine Parteirechte hat und etwa einen die Ablehnung gutheissenden Entscheid nicht anfechten könnte. Das Bundesgericht beantwortet die Frage nicht einheitlich: in BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 wurde der abgelehnte Richter nicht ins Rubrum aufgenommen, wohl aber in BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017. Es ist nicht leicht zu sehen, wie die Rechte der Beschwerdeführerin durch die eine oder andere Behandlung der abgelehnten Friedensrichterin tangiert werden. Darum ist auch die beiläufig Kritik der Be-
schwerdeführerin unberechtigt, sie habe im Verfahren des Bezirksgerichtes (noch) keine Gelegenheit erhalten, sich zu dieser Frage zu äussern. Die Gestal- tung des Rubrums ist unverändert zu belassen. Auf einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet. Nur der Vollständigkeit halber mag hier im Rahmen der formellen Punkte noch angemerkt werden, dass es ein Verfahren der "Vorabentscheidung" durch eine höhere Instanz (wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben schien, als sie das von der Friedensrichterin ultimativ verlangte) im schweizerischen Prozess nicht gibt. Die Friedensrichterin hätte auch wenn sie es gewollt hätte, vom Be- zirksgericht keine verbindliche Antwort auf die Frage erhalten können, ob sie den Vertreter der Beschwerdegegnerin "mangels Postulationsfähigkeit" (was immer das heisst) zum Schlichtungsverfahren zulassen dürfe.
3. Die Beschwerdeführerin scheint es zu beanstanden, dass der Ver- treter der Beschwerdegegnerin sie nicht vor der Einreichung des Schlichtungsge- suches darüber informierte. Das hat mit dem beanstandeten Kostenvorschuss soweit erkennbar nichts zu tun. Ein allfälliger Interessenkonflikt des Vertreters der Beschwerdegegnerin ist möglicherweise für die Frage des Ausstandes der Friedensrichterin zu diskutie- ren. Mit dem beanstandeten Kostenvorschuss hat es nichts zu tun. Weshalb das Obergericht Rechtsanwältin B als Zeugin einvernehmen sollte, und was ein Au- genschein für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vorschusses nützen könn- te, ist unerfindlich. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den Vertreter der Beschwerde- gegnerin auf die seiner Meinung nach problematische Stellung seiner ehemaligen Mitarbeiterin im Verfahren hinwies, hat wie die detailliert beschriebenen weiteren diesbezüglichen Demarchen des Vertreters der Beschwerdeführerin keinen er- kennbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten Kostenvorschuss. Die Friedensrichterin sah nach der Darstellung in der Beschwerde in der Stellung der ehemaligen Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin in
der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdegegnerin kein Problem, und sie führte die Schlichtungsverhandlung wie vorgesehen durch - mit Beteiligung beider Par- teien. Das wird wohl im Verfahren des Ausstandes ein Thema sein, hat aber mit dem beanstandeten Kostenvorschuss nichts zu tun. Auf gewisse Ersuchen gegenüber der Friedensrichterin (Mitteilung, wer ihr Auskunft über das Vorgehen erteilt habe, Zustellung einer Kopie der Klagebewilli- gung) soll der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Antwort erhalten haben. Ein Zusammenhang mit dem beanstandeten Kostenvorschuss ist nicht erkennbar. Die Friedensrichterin schrieb dem Vertreter der Beschwerdeführerin offen- bar am 29. Januar 2019, sie sehe keinen Grund, in den Ausstand zu treten. Was das mit dem beanstandeten Kostenvorschuss zu tun hat, ist nicht zu sehen. Die Beschwerdeführerin glaubt, es seien die Voraussetzungen für ein Aus- standsverfahren nicht gegeben. Das ist unzutreffend. Sie hat von der Friedens- richterin verlangt, dass diese in den Ausstand trete (Brief vom 22. Januar 2019). Die Friedensrichterin hat erklärt, ihrer Meinung nach bestehe für ihren Ausstand kein Grund. Damit war die Frage streitig (Art. 50 Abs. 1 ZPO), und zuständig zur Beurteilung war und ist das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG in Verbindung mit Art. 3 und 4 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin vermisst eine "substanzierte" Begründung der Friedensrichterin zu ihrer Auffassung. Einer solchen bedurfte es nicht, um die Frage des Ausstandes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO "streitig" werden zulassen. Ob die Friedensrichterin anzuhalten ist, sich ergänzend und im Sinne der Beschwerde "substanziert" zu äussern, wird das für Verfahren und Ent- scheid zuständige Bezirksgericht entscheiden. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass überhaupt ein Kostenvorschuss er- hoben wurde; das sei im Verfahren des Ausstandes prinzipiell nicht zulässig. Es trifft zu, dass das Bundesgericht diese Auffassung in einem älteren Entscheid ver- treten hat (BGE 100 Ia 28), und es ist selbstverständlich richtig, dass die Garantie des unabhängigen und unvoreingenommenen Richters ein hohes Prinzip ist. Dass es von Amtes wegen durchgesetzt werden müsse, trifft allerdings spätes- tens seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr
zu - ein Ausstandgrund muss vielmehr von einer Partei geltend gemacht werden, und wer das nicht unverzüglich tut, verwirkt das Recht (Art. 49 ZPO; es gibt nicht einmal mehr die frühere Bestimmung kantonaler Rechte, dass jedes Mitglied der Gerichtsbesetzung den Ausstand eines anderen Mitwirkenden verlangen kann). Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind sodann ebenfalls sehr wichtig, haben ebenfalls Verfassungs- und Konventionsrang, werden von Amtes wegen und ohne Gefahr einer Verwirkung von allen Instanzen abgeklärt, und gleichwohl gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten auch dort: entgegen dem (zu) engen Wortlaut von Art. 98 ZPO ist etwa auch eine beklagte Partei vorschusspflichtig, wenn sie ein Rechts- mittel ergreift. Unabhängig von der Parteistellung ist zudem vorschusspflichtig, wer Beweiserhebungen beantragt. Das separate und vom Verfahren in der Hauptsache getrennte Verfahren der Ablehnung, das im vorliegenden Fall auch von einer anderen Instanz geführt wird, ist diesen Konstellationen nicht gleich, aber sehr ähnlich. Es ist daher angezeigt, den allgemeinen Grundsatz der Kos- tenvorschusspflicht (Art. 98 ZPO) auch auf das von einer Partei angestrengte Ver- fahren des Ausstandes anzuwenden. Dass dieser Grundsatz der allgemeinen Vorschusspflicht kritisiert wurde und wird, und dass politische Bestrebungen im Gang sind, die Last der Vorschusspflicht zu mildern, ändert daran nichts. Sollte der Zugang zum Recht (hier: zum unbefangenen [Friedens-]Richter) für die Be- schwerdeführerin aus finanziellen Gründen gefährdet sein, könnte sie die unent- geltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen - als Eigentümerin des Hauses, in welchem die in der Sache streitige Schiebetüre eingebaut wurde, könnte sie damit freilich an der Erfordernis der Prozessarmut (Art. 117 lit. a ZPO) scheitern. Im Üb- rigen würde das Argument der Beschwerdeführerin, der Ausstand müsse kosten- frei durchgesetzt werden können, auch verlangen, dass generell keine Kosten erhoben würden. Es wäre tatsächlich denkbar, das Verfahren des Ausstandes kostenfrei zu erklären unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, wie etwa beim Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege, Art. 119 ZPO, der bescheidenen Arbeitsstreitig- keiten, Art. 114 lit. c ZPO oder des Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, je in Verbindung mit Art. 115 ZPO) - das entspricht aber
weder dem geltenden Recht noch der Praxis (so etwa der bereits erwähnte Ent- scheid BGer 4A_377/2019 vom 25. November 2014). Die Beschwerdeführerin beanstandet endlich die Höhe des Vorschusses. Dieser dürfe von Vorneherein nicht höher sein als der Betrag, welchen das Schlichtungsverfahren als Ganzes kosten könnte, und das wären Fr. 420.--, sie beantragt aber für den Fall, dass ein Vorschuss überhaupt zulässig wäre, eine Herabsetzung auf nicht mehr als Fr. 200.--. Massgebend für Entscheide über Ausstandsgesuche ist § 9 GebV OG mit einem Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--. Die Beschwerdeführerin meint zwar, diese Bestimmung sei nur auf Zivil- prozesses zugeschnitten, und nicht auf Schlichtungsverfahren. Das findet in der Verordnung allerdings keine Stütze, und warum der Ausstand einer Friedensrich- terin andere Probleme stellte und darum anders zu behandeln wäre als der eines Einzelrichters oder des Mitgliedes eines Kollegiums, ist nicht zu erkennen. Selbst- redend ist die Gebühr in dem weiten Rahmen auch mit Blick auf die Sache anzu- wenden: in einem Millionenprozess mag eine Gebühr von mehreren tausend Franken angezeigt sein, in einer kleinen Sache eine Zahl im unteren Bereich. Ei- nen Anhaltspunkt kann dabei durchaus das geben, was das Sachgericht oder hier die Schlichtungsbehörde in der Sache selbst wird verrechnen können. Und die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass beim gegebenen Streitwert von Fr. 8'769.05 die Gebühr für die Schlichtung höchstens Fr. 420.-- beträgt (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Allerdings ist der Entscheid über den Ausstand anders als die reine Schlichtung eine Angelegenheit die mit einem formellen Entscheid abgeschlossen werden muss, und wenn die Friedensrichterin (was hier wegen des Streitwertes zwar nicht zulässig wäre) über ein Begehren zu entscheiden hat oder wenn sie einen Urteilsvorschlag macht, darf sie die Gebühr um die Hälfte erhöhen (das gä- be hier Fr. 630.--). Und es kommt hinzu, dass das Bezirksgericht mit vier Perso- nen (drei Mitglieder und Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber) zu besetzen ist, wogegen die Friedensrichterin das Verfahren alleine führt. Alles in Allem sind die Fr. 600.--, welche das Bezirksgericht als Vorschuss festsetzte, nicht zu beanstan- den. Sollte sich das Verfahren dann als ungewöhnlich einfach erweisen und einen sehr geringen Aufwand verursachen, bestünde für das Bezirksgericht Anlass, eine
Gebühr von weniger als Fr. 600.-- in Erwägung zu ziehen. Falls das Verfahren allerdings ausufert, ist auch eine höhere Gebühr vertretbar. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist nach den Grundsätzen festzusetzen, wie sie für die Vorinstanz massgebend waren (dazu vorstehend). Dem von der Be- schwerdeführerin verursachten Aufwand angemessen wäre im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- eine Gebühr von deutlich über Fr. 1'000.--. Mit Rücksicht auf den letzten Endes im Streit liegenden Betrag ist die Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie mit der Be- schwerde keinen Aufwand hatte, der ihr zu entschädigen wäre. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. März 2019 Geschäfts-Nr.: RU190012-O/U Hinweis: vgl. auch den Entscheid RU190012/Z02