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RU190006

Forderung

Zürich OG · 2019-01-28 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Kosten werden nicht erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung für den Kläger an seine Beiständin und an die Beklag- te, je unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrich- teramtes Zürich 1 + 2, je gegen Empfangsschein, ferner an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- stimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 28. Januar 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Pensionskasse Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 14. Januar 2019 (GV.2019.00006 / SB.2019.00009)

- 2 - Erwägungen: A._____ erhebt ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichter- amtes Zürich 1 + 2, mit welchem auf sein Schlichtungsbegehren gegen die Pen- sionskasse der Stadt Zürich nicht eingetreten wurde (act. 12). Ob das richtige Rechtsmittel die Berufung oder die Beschwerde ist, hängt davon ab, was mit der Klage verlangt wurde (BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7). Das liess und lässt sich dem Schlichtungsgesuch von A._____ allerdings nicht entnehmen (act. 1). Es ist das Rechtsmittel daher als Beschwerde zu behandeln. A._____ bedient das Obergericht mindestens einmal wöchentlich mit Einga- ben, welche alles mögliche thematisieren, in der Regel um "Amtsgeheimnisverlet- zung", "juristischen Marschbefehl" und "Off-Delikte" kreisen und auch bei gutem Willen nicht verständlich sind. Die Eingaben landen in der Regel direkt im Papier- korb. Da hier ein grundsätzlich anfechtbarer Entscheid beigelegt ist, wird aus- nahmsweise ein Verfahren angelegt. A._____ ist bekanntermassen umfassend verbeiständet und damit nicht handlungsfähig (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Das Friedensrichteramt ist daher zu Recht auf sein Begehren nicht eingetreten, nachdem die Beiständin ihre Zustimmung verweigert hatte. Auch auf die Beschwerde ist ohne Weiteres nicht einzutreten, wobei hier auch auf eine Anfrage an die Beiständin verzichtet werden kann. Auf Kosten ist umständehalber zu verzichten, und auch eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung für den Kläger an seine Beiständin und an die Beklag- te, je unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrich- teramtes Zürich 1 + 2, je gegen Empfangsschein, ferner an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- stimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: