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RU180072

Forderung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2018-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Oktober 2018) ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Fr. 348.40 forderte (Urk. 5/1-4). Mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2018 liess der Friedensrichter (fortan Vorinstanz) der Klägerin ein Schlich- tungsgesuch sowie die gleichentags ergangene Verfügung zukommen, mit wel- cher er ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 350.– ansetzte (Urk. 5/5; Urk. 5/8; Urk. 2). Mit Schreiben vom 22. November 2018 reich- te die Klägerin ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen ein (vgl. Urk. 5/7; Urk. 5/9): "Die beklagte Partei ist zu verpflicheten, der klagenden Partei Fr. 348.40 plus Betreibungs- kosten von Fr. 49.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen sei aufzuhe- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 1.2 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2018 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2018 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 23. November 2018) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Mit den Akten reichte die Vorinstanz einen Bericht vom 3. Dezember 2018 mit folgendem Antrag ein (Urk. 5/11 S. 3): "Unter Berücksichtigung und Würdigung der vorstehenden Ausführungen beantrage ich dem Obergericht, es sei auf die Beschwerde der A._____ AG nicht einzutreten; die Be- schwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen." 2.2 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist ange- setzt, um zum Bericht und Antrag der Vorinstanz vom 3. Dezember 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 7 S. 2). Diese datiert vom 14. Dezember 2018 und ging fristge- recht am 17. Dezember 2018 ein (Urk. 8).

- 3 -

E. 3.1 In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2018 hält die Klägerin unter ande- rem fest, dass sie ihre Kräfte auf ihre Firma konzentrieren möchte, weshalb sie auf die zu Recht bestehende Forderung gegenüber der Beklagten verzichte (Urk. 8). Dieses Schreiben stellt eine Rückzugserklärung dar. Unklar ist, ob der darin enthaltene Verzicht auf die Forderung vorbehaltlos und endgültig erfolgen soll oder ob es sich dabei lediglich um einen Rückzug des Schlichtungsverfahrens handelt (vgl. Art. 208 ZPO). Ungeachtet dessen ist eine solche Erklärung im vor- liegenden Fall nicht bei der angerufenen Kammer einzureichen: Diese hat ledig- lich über die Frage der Höhe des Kostenvorschusses und damit über eine pro- zessleitende Verfügung zu entscheiden, nicht aber über die Forderung an sich. Damit verblieb die Verfahrensherrschaft über die Sache bei der Vorinstanz. Ent- sprechend wäre die Parteierklärung an die Vorinstanz zu richten. Zwar reichte die Klägerin eine (ununterschriebene) Kopie des genannten Schreibens ebenso bei der Vorinstanz ein (vgl. Urk. 8; Urk. 9). Bei schriftlicher Eingabe muss die Rück- zugserklärung von der klagenden Partei allerdings unterzeichnet sein, um wirk- sam zu sein (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 22 und N 24). Da die Klägerin ihre Rück- zugserklärung vor Vorinstanz lediglich als ununterzeichnete Kopie einreichte, ist diese (noch) nicht wirksam. Entsprechend aber ist das vorinstanzliche Verfahren (noch) nicht unmittelbar beendet worden (Art. 208 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 241 N 27).

E. 3.2 Demzufolge aber ist das vorliegende Beschwerdeverfahren (noch) nicht gegenstandslos geworden und ist entsprechend fortzuführen.

E. 3.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwer- debegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er be-

- 4 - schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 4.2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin den auf Fr. 350.– festgesetzten Kostenvorschuss als zu hoch. Gemäss dem vom Obergericht des Kantons Zürich festgesetzten Tarif würden die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert bis zu Fr. 1'000.– zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– betragen (Urk. 1). Damit stellt sich die Klägerin nicht gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses an sich, sondern verlangt dessen Reduktion. Dabei fehlt es an einem den gesetzlichen Vorgaben genügenden Rechtsmittelantrag: So sind Anträge auf Geldforderungen zu bezif- fern (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3). Die Klägerin verlangt lediglich, dass der Kostenvorschuss zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– anzusetzen sei. Damit stellt sie keinen exakten Antrag, auf wieviel der Kostenvorschuss tatsächlich zu reduzieren ist. Ebenso wenig kann dies der Be- gründung entnommen werden. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 4.3 Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen: Richtig ist zwar, dass die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streit- wert bis zu Fr. 1'000.– gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (fortan GebV OG) zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– beträgt. Die Klägerin übersieht aber, dass die Schlich- tungsbehörde die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen kann, wenn sie die Streitig- keit entscheidet oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 348.40 – und damit von weniger als Fr. 2'000.– – handelt, ist die Schlich- tungsbehörde befugt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat bislang zwar keinen solchen Antrag gestellt (vgl.

- 5 - Urk. 5/9), macht aber auch nicht geltend, einen solchen Antrag überhaupt nicht stellen zu wollen. Zum anderen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 5'000.– (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) ungeachtet eines Antrages einer der Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Damit aber war die Vorinstanz befugt, den Kostenvorschuss gemäss § 3 Abs. 3 GebV OG um die Hälfte zu erhöhen. Da die Klägerin auch nicht gel- tend macht, die Vorinstanz sei von einer unrichtigen Grundgebühr von Fr. 250.– ausgegangen, durfte die Vorinstanz einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 350.– einfordern. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– fest- zusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch dann der Klägerin aufzuerlegen gewesen wären, wäre man zum Schluss gelangt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO). Diesfalls wären die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen gewesen. Gemäss voranstehenden Erwägungen rechtfertigte es sich ebenso, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Be- schwerde als von vornherein unzulässig zu qualifizieren gewesen wäre (s. Erwä- gungen hiervor). 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. - 6 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 8 und Urk. 9, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 348.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 20. Dezember 2018 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

14. November 2018 (G.-Nr. 12/18)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 12. November 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom

3. Oktober 2018) ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Fr. 348.40 forderte (Urk. 5/1-4). Mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2018 liess der Friedensrichter (fortan Vorinstanz) der Klägerin ein Schlich- tungsgesuch sowie die gleichentags ergangene Verfügung zukommen, mit wel- cher er ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 350.– ansetzte (Urk. 5/5; Urk. 5/8; Urk. 2). Mit Schreiben vom 22. November 2018 reich- te die Klägerin ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen ein (vgl. Urk. 5/7; Urk. 5/9): "Die beklagte Partei ist zu verpflicheten, der klagenden Partei Fr. 348.40 plus Betreibungs- kosten von Fr. 49.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen sei aufzuhe- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 1.2 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2018 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2018 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 23. November 2018) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Mit den Akten reichte die Vorinstanz einen Bericht vom 3. Dezember 2018 mit folgendem Antrag ein (Urk. 5/11 S. 3): "Unter Berücksichtigung und Würdigung der vorstehenden Ausführungen beantrage ich dem Obergericht, es sei auf die Beschwerde der A._____ AG nicht einzutreten; die Be- schwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen." 2.2 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist ange- setzt, um zum Bericht und Antrag der Vorinstanz vom 3. Dezember 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 7 S. 2). Diese datiert vom 14. Dezember 2018 und ging fristge- recht am 17. Dezember 2018 ein (Urk. 8).

- 3 - 3.1 In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2018 hält die Klägerin unter ande- rem fest, dass sie ihre Kräfte auf ihre Firma konzentrieren möchte, weshalb sie auf die zu Recht bestehende Forderung gegenüber der Beklagten verzichte (Urk. 8). Dieses Schreiben stellt eine Rückzugserklärung dar. Unklar ist, ob der darin enthaltene Verzicht auf die Forderung vorbehaltlos und endgültig erfolgen soll oder ob es sich dabei lediglich um einen Rückzug des Schlichtungsverfahrens handelt (vgl. Art. 208 ZPO). Ungeachtet dessen ist eine solche Erklärung im vor- liegenden Fall nicht bei der angerufenen Kammer einzureichen: Diese hat ledig- lich über die Frage der Höhe des Kostenvorschusses und damit über eine pro- zessleitende Verfügung zu entscheiden, nicht aber über die Forderung an sich. Damit verblieb die Verfahrensherrschaft über die Sache bei der Vorinstanz. Ent- sprechend wäre die Parteierklärung an die Vorinstanz zu richten. Zwar reichte die Klägerin eine (ununterschriebene) Kopie des genannten Schreibens ebenso bei der Vorinstanz ein (vgl. Urk. 8; Urk. 9). Bei schriftlicher Eingabe muss die Rück- zugserklärung von der klagenden Partei allerdings unterzeichnet sein, um wirk- sam zu sein (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 22 und N 24). Da die Klägerin ihre Rück- zugserklärung vor Vorinstanz lediglich als ununterzeichnete Kopie einreichte, ist diese (noch) nicht wirksam. Entsprechend aber ist das vorinstanzliche Verfahren (noch) nicht unmittelbar beendet worden (Art. 208 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 241 N 27). 3.2 Demzufolge aber ist das vorliegende Beschwerdeverfahren (noch) nicht gegenstandslos geworden und ist entsprechend fortzuführen. 3.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwer- debegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er be-

- 4 - schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 4.2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin den auf Fr. 350.– festgesetzten Kostenvorschuss als zu hoch. Gemäss dem vom Obergericht des Kantons Zürich festgesetzten Tarif würden die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert bis zu Fr. 1'000.– zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– betragen (Urk. 1). Damit stellt sich die Klägerin nicht gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses an sich, sondern verlangt dessen Reduktion. Dabei fehlt es an einem den gesetzlichen Vorgaben genügenden Rechtsmittelantrag: So sind Anträge auf Geldforderungen zu bezif- fern (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3). Die Klägerin verlangt lediglich, dass der Kostenvorschuss zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– anzusetzen sei. Damit stellt sie keinen exakten Antrag, auf wieviel der Kostenvorschuss tatsächlich zu reduzieren ist. Ebenso wenig kann dies der Be- gründung entnommen werden. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 4.3 Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen: Richtig ist zwar, dass die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streit- wert bis zu Fr. 1'000.– gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (fortan GebV OG) zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– beträgt. Die Klägerin übersieht aber, dass die Schlich- tungsbehörde die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen kann, wenn sie die Streitig- keit entscheidet oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 348.40 – und damit von weniger als Fr. 2'000.– – handelt, ist die Schlich- tungsbehörde befugt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat bislang zwar keinen solchen Antrag gestellt (vgl.

- 5 - Urk. 5/9), macht aber auch nicht geltend, einen solchen Antrag überhaupt nicht stellen zu wollen. Zum anderen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 5'000.– (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) ungeachtet eines Antrages einer der Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Damit aber war die Vorinstanz befugt, den Kostenvorschuss gemäss § 3 Abs. 3 GebV OG um die Hälfte zu erhöhen. Da die Klägerin auch nicht gel- tend macht, die Vorinstanz sei von einer unrichtigen Grundgebühr von Fr. 250.– ausgegangen, durfte die Vorinstanz einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 350.– einfordern. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– fest- zusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch dann der Klägerin aufzuerlegen gewesen wären, wäre man zum Schluss gelangt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO). Diesfalls wären die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen gewesen. Gemäss voranstehenden Erwägungen rechtfertigte es sich ebenso, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Be- schwerde als von vornherein unzulässig zu qualifizieren gewesen wäre (s. Erwä- gungen hiervor). 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

- 6 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 8 und Urk. 9, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 348.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am