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RU180067

Forderung (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2018-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt.

E. 3 Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 50.-- zu bezahlen.

E. 5 [Schriftliche Mitteilung]

E. 6 [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

b) Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2018 fristgerecht (Urk. 9) eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde erhoben (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt wer- den, denn es muss eindeutig klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und was stattdessen verlangt wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid) keine genügenden Anträge, so ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3).

b) Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese formellen Anforderun- gen nicht. Sie enthält keine Anträge und es bleibt unklar, was genau der Kläger

- 3 - mit seiner Beschwerde erreichen will. Er führt in der Beschwerde aus, er sei er- staunt, dass er die Gerichtsgebühr auf das Privatkonto der Friedensrichterin be- zahlen solle; er sei einverstanden, an die Gemeinde bzw. das Friedensrichteramt zu überweisen (Urk. 10 Ziff. 1). Daraus könnte geschlossen werden (sicher ist das nicht), dass der Kläger die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und die Kostenauflage an ihn akzeptiert und nur mit der Zahlung auf das Privatkonto der Friedensrichterin nicht einverstanden ist. Damit würde jedoch die vorinstanzliche Verfügung gar nicht angefochten, denn der Zahlungsempfänger für die Gerichts- gebühr ist nicht Teil des Entscheids (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 [mit offensicht- lichem Verschrieb bei der Parteibezeichnung]) und angefochten werden kann nur der Entscheid selber (das oben wiedergegebene Dispositiv). Indem der Kläger auf dem von ihm eingereichten Exemplar der angefochte- nen Verfügung die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte mit Leuchtstift markiert und handschriftlich "keine Konto" angefügt hat (vgl. Urk. 11/2 S. 1), könnte vermutet werden, dass er (ev. auch) Dispositiv-Zif- fer 4 der vorinstanzlichen Verfügung anfechten will. In der Beschwerdeschrift selbst wird dies jedoch mit keinem Wort erwähnt, womit auch dies unklar bleibt. Soweit er damit hätte geltend machen wollen, dass in der Verfügung eine Zahl- stelle anzugeben sei, wäre dem zu widersprechen. Geldschulden sind Bring- schulden, d.h. der Schuldner hat dem Gläubiger die Geldschuld an dessen Wohnsitz zu erfüllen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); mithin liegt es am Schuldner, sich mit dem Gläubiger über eine Zahlstelle (Bankkonto o.ä.) abzusprechen.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden.

3. a) Aufgrund der fehlenden Anträge ist für das Beschwerdeverfahren kein genauer Streitwert bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 115.-- (Summe von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung). Umständehalber ist für das Beschwer- deverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 115.--. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz

Dispositiv
  1. a) Am 30. August 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Neerach (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 250.-- zuzüglich Zins und Betreibungskosten ein (Urk. 1). Am 23. Oktober 2018 teilte der Kläger mittels einer WhatsApp-Nachricht der Vorinstanz den Klagerückzug mit (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 schloss die Vorinstanz das Verfah- ren wie folgt ab (Urk. 11):
  2. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt.
  4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 50.-- zu bezahlen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2018 fristgerecht (Urk. 9) eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde erhoben (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  8. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt wer- den, denn es muss eindeutig klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und was stattdessen verlangt wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid) keine genügenden Anträge, so ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3). b) Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese formellen Anforderun- gen nicht. Sie enthält keine Anträge und es bleibt unklar, was genau der Kläger - 3 - mit seiner Beschwerde erreichen will. Er führt in der Beschwerde aus, er sei er- staunt, dass er die Gerichtsgebühr auf das Privatkonto der Friedensrichterin be- zahlen solle; er sei einverstanden, an die Gemeinde bzw. das Friedensrichteramt zu überweisen (Urk. 10 Ziff. 1). Daraus könnte geschlossen werden (sicher ist das nicht), dass der Kläger die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und die Kostenauflage an ihn akzeptiert und nur mit der Zahlung auf das Privatkonto der Friedensrichterin nicht einverstanden ist. Damit würde jedoch die vorinstanzliche Verfügung gar nicht angefochten, denn der Zahlungsempfänger für die Gerichts- gebühr ist nicht Teil des Entscheids (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 [mit offensicht- lichem Verschrieb bei der Parteibezeichnung]) und angefochten werden kann nur der Entscheid selber (das oben wiedergegebene Dispositiv). Indem der Kläger auf dem von ihm eingereichten Exemplar der angefochte- nen Verfügung die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte mit Leuchtstift markiert und handschriftlich "keine Konto" angefügt hat (vgl. Urk. 11/2 S. 1), könnte vermutet werden, dass er (ev. auch) Dispositiv-Zif- fer 4 der vorinstanzlichen Verfügung anfechten will. In der Beschwerdeschrift selbst wird dies jedoch mit keinem Wort erwähnt, womit auch dies unklar bleibt. Soweit er damit hätte geltend machen wollen, dass in der Verfügung eine Zahl- stelle anzugeben sei, wäre dem zu widersprechen. Geldschulden sind Bring- schulden, d.h. der Schuldner hat dem Gläubiger die Geldschuld an dessen Wohnsitz zu erfüllen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); mithin liegt es am Schuldner, sich mit dem Gläubiger über eine Zahlstelle (Bankkonto o.ä.) abzusprechen. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden.
  9. a) Aufgrund der fehlenden Anträge ist für das Beschwerdeverfahren kein genauer Streitwert bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 115.-- (Summe von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung). Umständehalber ist für das Beschwer- deverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 4 - Es wird beschlossen:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  12. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 115.--. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Dezember 2018 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Neerach vom

29. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr.09/18)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 30. August 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Neerach (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 250.-- zuzüglich Zins und Betreibungskosten ein (Urk. 1). Am 23. Oktober 2018 teilte der Kläger mittels einer WhatsApp-Nachricht der Vorinstanz den Klagerückzug mit (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 schloss die Vorinstanz das Verfah- ren wie folgt ab (Urk. 11):

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 50.-- zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

b) Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2018 fristgerecht (Urk. 9) eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde erhoben (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt wer- den, denn es muss eindeutig klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und was stattdessen verlangt wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid) keine genügenden Anträge, so ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3).

b) Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese formellen Anforderun- gen nicht. Sie enthält keine Anträge und es bleibt unklar, was genau der Kläger

- 3 - mit seiner Beschwerde erreichen will. Er führt in der Beschwerde aus, er sei er- staunt, dass er die Gerichtsgebühr auf das Privatkonto der Friedensrichterin be- zahlen solle; er sei einverstanden, an die Gemeinde bzw. das Friedensrichteramt zu überweisen (Urk. 10 Ziff. 1). Daraus könnte geschlossen werden (sicher ist das nicht), dass der Kläger die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und die Kostenauflage an ihn akzeptiert und nur mit der Zahlung auf das Privatkonto der Friedensrichterin nicht einverstanden ist. Damit würde jedoch die vorinstanzliche Verfügung gar nicht angefochten, denn der Zahlungsempfänger für die Gerichts- gebühr ist nicht Teil des Entscheids (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 [mit offensicht- lichem Verschrieb bei der Parteibezeichnung]) und angefochten werden kann nur der Entscheid selber (das oben wiedergegebene Dispositiv). Indem der Kläger auf dem von ihm eingereichten Exemplar der angefochte- nen Verfügung die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte mit Leuchtstift markiert und handschriftlich "keine Konto" angefügt hat (vgl. Urk. 11/2 S. 1), könnte vermutet werden, dass er (ev. auch) Dispositiv-Zif- fer 4 der vorinstanzlichen Verfügung anfechten will. In der Beschwerdeschrift selbst wird dies jedoch mit keinem Wort erwähnt, womit auch dies unklar bleibt. Soweit er damit hätte geltend machen wollen, dass in der Verfügung eine Zahl- stelle anzugeben sei, wäre dem zu widersprechen. Geldschulden sind Bring- schulden, d.h. der Schuldner hat dem Gläubiger die Geldschuld an dessen Wohnsitz zu erfüllen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); mithin liegt es am Schuldner, sich mit dem Gläubiger über eine Zahlstelle (Bankkonto o.ä.) abzusprechen.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden.

3. a) Aufgrund der fehlenden Anträge ist für das Beschwerdeverfahren kein genauer Streitwert bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 115.-- (Summe von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung). Umständehalber ist für das Beschwer- deverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 115.--. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz