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RU180062

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2018-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte dem Kläger CHF 6‘900.00 brutto bezahlt, zahlbar per 10. Oktober 2018.

E. 2.1 Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) habe die Kündigungsfrist (für die Auflösung seines Ar- beitsverhältnisses) nicht korrekt eingehalten. Zudem habe er per 16. August 2018 über ein Ferienguthaben von 13,5 Tagen verfügt. Die Angaben von C._____, Mit- glied des Verwaltungsrates der Beklagten, anlässlich der Schlichtungsverhand- lung seien unzutreffend gewesen. Er habe die Vereinbarung erschlichen und sie sei deshalb nochmals zu überprüfen (Urk. 9 S. 2). Weiter habe ihn C._____ an- lässlich der Verhandlung beschuldigt, die Wochenrapporte verfälscht und damit Urkundenfälschung begangen zu haben. Es sei zu prüfen, ob sich dieser dadurch einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (falsche An- schuldigung) schuldig gemacht habe.

E. 2.2 Die Berufung richtet sich gegen den vor Schlichtungsbehörde geschlosse- nen Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er kann aber nach der Praxis des Bun- desgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. einer Berufung, son- dern ausschliesslich mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Im Revisionsgesuch können dabei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 Erwägung 1.2 a.E.).

E. 2.3 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist daher die Berufung gegen die verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs nicht zulässig. Für die Prüfung strafrechtlich relevanter Sach- verhalte wäre die beschliessende Zivilkammer überdies nicht zuständig. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten.

E. 2.4 Der Kläger hat den Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung nicht an- gefochten, zumal erstinstanzlich keine Kosten erhoben wurden (Urk. 10 S. 2). Sein Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden.

- 4 -

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 114 lit. c ZPO). Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklag- ten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens und mangels Antrags keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die Zahlung gemäss Ziff. 2. vorstehend, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der An- stellung sowie den Lohnausweis für die Steuererklärung aus- und zuzustellen.

E. 4 Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per saldo aller Ansprü- che auseinandergesetzt." Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren ohne Kostenerhebung als durch Vergleich erledigt ab. Als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wurde die Berufung genannt (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 9 S. 2):

1. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. September 2018 geschlos- sene Vereinbarung sei aufzuheben.

2. Es sei die Klagebewilligung zu erteilen.

3. Es sei zu prüfen, ob C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, eine strafbare Handlung begangen habe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

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Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 2. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180062-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 2. November 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom

25. September 2018 (GV.2018.00260 / SB.2018.00295)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 27. August 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 15'575.– ein (Urk. 1). Am 25. September 2018 fand die Schlich- tungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung schlossen (Urk. 5): "1. Die Parteien stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 en- det.

2. Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte dem Kläger CHF 6‘900.00 brutto bezahlt, zahlbar per 10. Oktober 2018.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die Zahlung gemäss Ziff. 2. vorstehend, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der An- stellung sowie den Lohnausweis für die Steuererklärung aus- und zuzustellen.

4. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per saldo aller Ansprü- che auseinandergesetzt." Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren ohne Kostenerhebung als durch Vergleich erledigt ab. Als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wurde die Berufung genannt (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 9 S. 2):

1. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. September 2018 geschlos- sene Vereinbarung sei aufzuheben.

2. Es sei die Klagebewilligung zu erteilen.

3. Es sei zu prüfen, ob C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, eine strafbare Handlung begangen habe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) habe die Kündigungsfrist (für die Auflösung seines Ar- beitsverhältnisses) nicht korrekt eingehalten. Zudem habe er per 16. August 2018 über ein Ferienguthaben von 13,5 Tagen verfügt. Die Angaben von C._____, Mit- glied des Verwaltungsrates der Beklagten, anlässlich der Schlichtungsverhand- lung seien unzutreffend gewesen. Er habe die Vereinbarung erschlichen und sie sei deshalb nochmals zu überprüfen (Urk. 9 S. 2). Weiter habe ihn C._____ an- lässlich der Verhandlung beschuldigt, die Wochenrapporte verfälscht und damit Urkundenfälschung begangen zu haben. Es sei zu prüfen, ob sich dieser dadurch einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (falsche An- schuldigung) schuldig gemacht habe. 2.2. Die Berufung richtet sich gegen den vor Schlichtungsbehörde geschlosse- nen Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er kann aber nach der Praxis des Bun- desgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. einer Berufung, son- dern ausschliesslich mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Im Revisionsgesuch können dabei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 Erwägung 1.2 a.E.). 2.3. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist daher die Berufung gegen die verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs nicht zulässig. Für die Prüfung strafrechtlich relevanter Sach- verhalte wäre die beschliessende Zivilkammer überdies nicht zuständig. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. 2.4. Der Kläger hat den Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung nicht an- gefochten, zumal erstinstanzlich keine Kosten erhoben wurden (Urk. 10 S. 2). Sein Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden.

- 4 -

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 114 lit. c ZPO). Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklag- ten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens und mangels Antrags keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 2. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am