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RU180029

Erbteilung / Sistierung

Zürich OG · 2018-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 17. April 2018 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 beim Frie- densrichteramt Glattfelden ein Schlichtungsgesuch betreffend Teilung des Nach- lasses von E._____, gestorben am tt.mm.2016. Darin bezeichnete sie die damit beklagten Parteien zwar nicht formell korrekt, doch ergibt sich die Zusammenset- zung der Erbengemeinschaft aus den mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Beilagen. Zudem führte die damalige Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 in der Begründung ihres Schlichtungsgesuches aus, dass sämtliche Erben, mit Aus- nahme der heutigen Beschwerdeführerin, mit der von der Willensvollstreckerin (F._____ AG, … [Ort]) vorgeschlagenen Teilungsvereinbarung einverstanden sei- en (act. 6/1.1 - 1.4).

E. 1.1 Vorab gilt es zu bemerken, dass mit einer Erbteilungsklage alle nicht auf der Klägerseite mitwirkenden Erben als Gegenparteien ins Recht zu fassen sind, da die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. dazu BRÜCK- NER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3., vollständig überarbeitete Auflage 2012, N 209). Dies gilt insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren und selbst dann, wenn sich einige (aber eben nicht sämtliche) Miterben in Bezug auf die Auf- teilung des Nachlasses einig sind (vgl. z.B. BGer 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2).

E. 1.2 Eine formell korrekte Bezeichnung der Gegenparteien fehlte zwar im Schlichtungsgesuch der Klägerin und heutigen Beschwerdegegnerin 1 vom

17. April 2018 (act. 6/1.1), jedoch wurde damit ganz allgemein die Teilung des Nachlasses von E._____ unter den vier gleichberechtigten gesetzlichen Erben verlangt, weshalb richtigerweise auch die weiteren Erben C._____ und D._____ als Parteien des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Glattfelden (und nicht bloss als eine Art weitere Verfahrensbeteiligte) hätten aufgeführt wer- den müssen. Zumal die beiden letztgenannten Erben aber immerhin korrekt zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018, 10:00 Uhr, vorgeladen wurden, sie an dieser Verhandlung offensichtlich teilgenommen haben (vgl. act. 6/2.1 und act. 6/3.2) und ihnen auch die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 per Ein- schreiben zugestellt worden ist (vgl. act. 5 und act. 6/3.3 - 3.5), ist auf das vom Friedensrichteramt Glattfelden stattdessen gewählte Vorgehen – welches in der Beschwerde im Übrigen ohnehin unbeanstandet geblieben ist – nicht weiter ein- zugehen.

- 5 -

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren ist vor diesem Hintergrund aber immerhin von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) gegen die alle Erben gleichermassen treffenden Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens (act. 5, Dispositivziffer 3) Beschwerde erhoben hat, so- dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch sämtliche Erben als Beschwer- degegner zu erfassen sind, selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Be- schwerdebegründung unrichtig ausführt, ihre Geschwister C._____ und D._____ hätten den Erbteilungsvertrag sofort unterschrieben und seien von diesem Verfah- ren nicht betroffen.

2. Mit der Beschwerde können gefällte Entscheide wegen unrichtiger Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts ange- fochten werden (Art. 319, Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift kon- krete Anträge gestellt werden; aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, welcher vorinstanzliche Entscheid in welchem Umfang angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (FREI- BURGHAUS/AFHELD, in: ZK ZPO, 3. Auflage, Art. 326 N 3 f.). 3.

E. 2 Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurden die Klägerin (heutige Beschwer- degegnerin 1) sowie ihre Miterben (die Beschwerdeführerin sowie die heutigen Beschwerdegegner 2 und 3) vom Friedensrichteramt Glattfelden auf den 28. Juni 2018, 10:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Dabei bezeichnete das Friedensrichteramt Glattfelden lediglich die Klägerin und heutige Beschwer- degegnerin 1 sowie die heutige Beschwerdeführerin (damalige Beklagte) als ei- gentliche Prozessparteien; die weiteren Erben führte es als weitere Verfahrensbe- teiligte auf, unter Hinweis darauf, dass diese zwingend an der Schlichtungsver- handlung teilzunehmen hätten (act. 6/2.1).

E. 3 Sollte bis zu diesem Datum keine Klärung und Unterzeichnung der Tei- lungsvereinbarung stattgefunden haben, wird der Klägerin nachträglich die Klagebewilligung erteilt.

E. 3.1 Gegenstand der Beschwerde bilden hier einzig die mit Verfügung vom

28. Juni 2018 festgesetzten Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens (act. 5, Dispositivziffer 3). Unangefochten blieb insbesondere die damit zugleich verfügte Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum 31. August 2018.

E. 3.2 In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass eine Behörde in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten befindet, wobei im Falle des Ergehens eines Zwischenentscheides i.S.v. Art. 237 ZPO die bis zu diesem ent- standenen Prozesskosten verteilt werden können (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom

28. Juni 2018 ist als "Zwischenverfügung" betitelt. Tatsächlich handelt es sich da-

- 6 - bei indes mit Bezug auf die Sistierung des Schlichtungsverfahrens um einen sog. prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; mit Bezug auf die (endgülti- ge) Regelung der Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens hingegen um einen Endentscheid in Form eines Teilentscheides. Nicht ersichtlich ist, weshalb das Friedensrichteramt Glattfelden bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – mit welcher das Verfahren zwar sistiert, aber nicht erledigt wurde – über die Kosten- folgen des Schlichtungsverfahrens entschieden hat. Damit hätte ohne Weiteres zugewartet und mit Erteilung der Klagebewilligung oder in einem allfälligen Ab- schreibungsentscheid entschieden werden können. Dennoch: Das vom Friedens- richteramt Glattfelden gewählte Vorgehen ist zwar unüblich und dürfte im Übrigen in den meisten anderen Fällen, bei welchen der Verfahrensausgang noch offen ist, gar nicht möglich sein. Doch erscheint dieses Vorgehen als gesetzeskonform, handelt es sich bei einem Teilentscheid doch um eine Unterart des Endentscheids (vgl. URWYLER/GRÜTTER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 2 FN 1), sodass die Regelung von Art. 104 ZPO einem solchen Vorgehen nicht entgegen steht. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorgehen sodann nicht beanstandet und vorlie- gend einzig die Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens angefochten. Die Be- schwerde ist als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO unabhängig von der Entscheidart ohnehin zuzulassen. 4.

E. 4 Die Kosten dieses Schlichtungsverfahrens betragen CHF 800 und wer- den dem Erbabwicklungskonto belastet.

E. 4.1 Gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– seien für sie nicht nachvoll- ziehbar. Diese seien vom Friedensrichter willkürlich festgesetzt worden. Aus den von der Beschwerdeführerin formulierten Anträgen ergibt sich sodann, dass sie die vom Friedensrichteramt Glattfelden mit Fr. 800.– veranschlagten Kosten für das Schlichtungsverfahren ganz generell, insbesondere auch angesichts des Ver- fahrensgegenstandes, als unangemessen hoch empfindet, ging es nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren doch nicht um die Erbtei- lung als solche, sondern bloss um eine fehlende Unterschrift wegen unklarer und

- 7 - unrichtiger buchhalterischer Angaben im Entwurf des Erbteilungsvertrags (vgl. act. 2 S. 2, Anträge).

E. 4.2 Das Friedensrichteramt Glattfelden hat in der Verfügung vom 28. Juni 2018 weder die Festsetzung der Höhe noch die Verlegung der Kosten des Schlich- tungsverfahrens begründet (act. 5 S. 1). Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Grundlagen das Friedensrichteramt Glattfelden die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 800.– festgesetzt hat.

E. 4.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der entscheidenden Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei braucht sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; SUTTER-SOMM/CHEVA- LIER, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 14). Dies gilt insbesondere auch für die Kostenfolgen (vgl. Jenny, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 104 N 4).

E. 4.4 Diesen Minimalanforderungen genügt die Zwischenverfügung des Friedens- richteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 nicht, werden die Kostenfolgen darin doch mit keinem Wort begründet. Damit hat das Friedensrichteramt Glattfelden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in der Ausprägung der behördlichen Begründungpflicht verletzt, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zumindest sinngemäss rügt, indem sie ausführt, die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von Fr. 800.– seien für sie nicht nachvollziehbar.

E. 4.5 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, erfolgt bei einer Verletzung grundsätzlich auch dann eine Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides, wenn das Urteil ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. In der Regel ist die Aufhebung mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden (BGE 137 I 195 E. 2.2; ZK ZPO, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 26). Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann

- 8 - von einer Rückweisung aber abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellt, der zu unnötigen Verzögerungen führt (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 133 I 201, E. 2.2). In Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise neue Tatsachen und Beweismittel zu, um eine Heilung zu ermöglichen (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016 E. 2.3).

E. 4.6 Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich dem Wert des zu teilenden Nachlasses, wenn der Tei- lungsanspruch bestritten ist; wenn sich die Parteien – wie hier – dem Grundsatz nach über die Teilung einig sind, entspricht er hingegen bloss dem Wert des klä- gerischen Erbanteils (vgl. dazu BGE 127 III 396, E. 1b/cc, S. 398 mit Hinweisen; BGer 5A_803/2015 vom 14.01.2016, E. 3.2). Damit entspricht der Streitwert der hier interessierenden Erbteilungsklage dem Anteil der Klägerin am zu teilenden Nettonachlass, d.h. 1/4 von rund Fr. 1'323'409.– und beläuft sich demnach auf rund Fr. 330'852.– (act. 6/1.3, Berechnungen auf S. 8). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 100'000.– Fr. 615.– bis Fr. 1'240.–. Die vom Friedensrichteramt Glattfelden mit Verfügung vom 28. Juni 2018 festge- setzte Gebühr in der Höhe von Fr. 800.– bewegt sich damit innerhalb des eröffne- ten Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 1 GebV OG, selbst wenn man – wie von der Beschwerdeführerin verlangt und in diesem Fall angezeigt – für die Gebühren- festsetzung nicht von der Höhe der gesamten Erbschaft (Wert Nettonachlass) als Streitwert ausgeht.

E. 4.7 Nebst dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m.§ 3 GebV OG) bilden sodann auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. c und d

- 9 - GebV OG) die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (OGer ZH, PF170003 vom 31. Januar 2017, E. 4.3). Der Kostenentscheid wird dabei innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach Ermessen festgesetzt (OGer ZH, RU130030 vom

15. Juli 2013, E. 3.3). Aus den beigezogenen Akten des friedensrichterlichen Ver- fahrens ergibt sich, dass der zuständige Friedensrichter nebst dem Schlichtungs- gesuch immerhin diverse Beilagen (handschriftliches Testament, Entwurf des Erb- teilungsvertrags der Willensvollstreckerin und diverse Korrespondenz unter den Erbberechtigten, act. 6/1.2 - 1.4) zu studieren hatte. Zudem wurde mit den Partei- en anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018 ein Vergleich über das weitere Vorgehen erarbeitet (act. 6/3.2) sowie eine Zwischenverfügung be- treffend Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis am 31. August 2018 bzw. dem anschliessenden Abschluss des Verfahrens entweder durch das Ausstellen einer Klagebewilligung oder Verfahrensabschreibung erlassen (act. 5). Für die Vorbe- reitung und Durchführung der Schlichtungsverhandlung sowie für den Erlass der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 ist dem Friedensrichteramt Glattfelden demnach ein gewisser Aufwand entstanden. Dieser ist angesichts der unter den Erben offenbar nur noch in Bezug auf buchhalterische Fragen bestehenden Un- stimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf des Erbteilungsvertrages der Willensvollstreckerin als gering bis mittel einzustufen. Da sich die vom Friedens- richteramt Glattfelden mit Fr. 800.– festgesetzte Gebühr im unteren Bereich des für den massgeblichen Streitwert vorgesehenen Gebührenrahmens bewegt, er- weist sich die mit Verfügung vom 28. Juni 2018 festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

E. 4.8 Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur nachträglichen Begründung ihres Kostenentscheides einen pro- zessualen Leerlauf darstellen, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein kann. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb zu ver- zichten. Nach dem Gesagten ist ein Absehen vom Erheben von Kosten für das Schlichtungsverfahren, wie das die Beschwerdeführerin primär verlangt, hier nicht angezeigt; eben so wenig erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Gebühr als zu hoch. Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.

- 10 - 5.

E. 5 Gegen die Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom

28. Juni 2018 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend nur Be- schwerdeführerin) in der Folge am 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Darin stellte sie sinngemäss die folgenden Anträge:

1. Absatz 3 der Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 sei ersatzlos zu streichen;

2. Eventualiter sei die Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht gestützt auf die Höhe der Erbschaft zu bemessen;

3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 direkt zu verrechnen und nicht dem Erbabwick- lungskonto zu belasten.

- 4 -

E. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Verlegung der Kosten für das Schlichtungsverfahren. Sie bemängelt, der Friedensrichter habe ohne jede vorgängige Diskussion bestimmt, dass die Kosten dem Erbabwick- lungskonto belastet werden sollen (act. 2 Ziff. 3). Allfällige Kosten des Schlich- tungsverfahrens seien aber vielmehr der Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 al- leine aufzuerlegen und nicht dem Erbabwicklungskonto zu belasten. Zudem sei den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2018 vom Friedensrichter keine Frist eingeräumt worden, um die dort geschlossene Vereinbarung gründlich zu studieren und zu überdenken, sondern sie hätten sofort unterschreiben müs- sen (act. 2 Ziff. 4).

E. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zuständige Frie- densrichter die Kostenverlegung exakt so vorgenommen hat, wie dies die Partei- en in der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018 geschlosse- nen Vereinbarung abgemacht hatten (act. 6/3.2 = act. 4). Etwas anderes behaup- tet denn auch die Beschwerdeführerin nicht. Der Teilentscheid über die Verlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens erfolgte damit offensichtlich und unbestrit- tenermassen gestützt auf die Parteivereinbarung vom 28. Juni 2018.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr mitunterzeichnete Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2018 nun in Bezug auf die dort geregelte Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 4, Ziff. 4) nicht mehr gelten lassen will mit der Begründung, sie sei vom Friedensrichter bei der Unterzeichnung der be- sagten Vereinbarung unter zeitlichen Druck gesetzt worden und habe keine Zeit gehabt habe, die Vereinbarung gründlich zu studieren bzw. zu überdenken, ist sodann folgendes zu bemerken: Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Argumente gegen die Kostenverlegung berühren letztlich allesamt eine zivil- rechtliche Anfechtung der vor dem Friedensrichter getroffenen Parteivereinba- rung, gestützt auf welche die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Kos- tenpunkt erledigt hat. Die Anfechtung einer Erledigung infolge Vergleichs ist im Gesetz nicht bzw. nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Stand- punkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrecht-

- 11 - lich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (vgl. z.B. OGer ZH, PD110003 vom 4. März 2011, E. 2.1). Die Revision wird von der Instanz behan- delt, welche den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Nach dem Gesagten hätte die Beklagte ihre Kritik an der Kostenverlegung bzw. deren Grundlage (Parteivereinbarung vom 28. Juni 2018) nicht mittels Beschwerde, sondern mit Revision bei der entscheidenden Instanz, vorliegend beim Friedens- richter, geltend zu machen. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt deshalb nicht eingetreten werden.

E. 5.4 Angemerkt sei diesbezüglich aber, dass der blosse Umstand, dass eine Par- tei nach dem Vergleichsschluss anderen Sinnes wird oder hinterher zur Auffas- sung gelangt, sie hätte das Verfahren gewonnen und müsse deshalb keinerlei Verfahrenskosten tragen, keine Revision zu begründen vermag, handelt es sich doch bei einem Vergleich um einen verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien, welcher – wie alle anderen Verträge auch – nur beim Vorliegen eines Willens- mangels gemäss Art. 23 ff. OR für unverbindlich erklärt werden kann. Ein solcher ist gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. III. Bei diesem Verfahrensausgang (E. 5.) wird die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausgehend von einem Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.– (effektiv von der Beschwerdeführerin zu tragender Anteil an der Gebühr für das Schlichtungsver- fahren von total Fr. 800.– bei einem Anspruch von 1/4 des Nettonachlasses) auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen durch das Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

- 12 - Es wird erkannt:

E. 6 Die Akten des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 6/1.1 - 3.5). Von weiteren prozessleitenden Anordnungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2) sowie an das Friedensrichteramt Glattfel- den und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  7. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 1. November 2018 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen

1. B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin, sowie

2. C._____,

3. D._____, weitere Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Erbteilung / Sistierung Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 (GV.2018.00005)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 17. April 2018 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 beim Frie- densrichteramt Glattfelden ein Schlichtungsgesuch betreffend Teilung des Nach- lasses von E._____, gestorben am tt.mm.2016. Darin bezeichnete sie die damit beklagten Parteien zwar nicht formell korrekt, doch ergibt sich die Zusammenset- zung der Erbengemeinschaft aus den mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Beilagen. Zudem führte die damalige Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 in der Begründung ihres Schlichtungsgesuches aus, dass sämtliche Erben, mit Aus- nahme der heutigen Beschwerdeführerin, mit der von der Willensvollstreckerin (F._____ AG, … [Ort]) vorgeschlagenen Teilungsvereinbarung einverstanden sei- en (act. 6/1.1 - 1.4).

2. Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurden die Klägerin (heutige Beschwer- degegnerin 1) sowie ihre Miterben (die Beschwerdeführerin sowie die heutigen Beschwerdegegner 2 und 3) vom Friedensrichteramt Glattfelden auf den 28. Juni 2018, 10:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Dabei bezeichnete das Friedensrichteramt Glattfelden lediglich die Klägerin und heutige Beschwer- degegnerin 1 sowie die heutige Beschwerdeführerin (damalige Beklagte) als ei- gentliche Prozessparteien; die weiteren Erben führte es als weitere Verfahrensbe- teiligte auf, unter Hinweis darauf, dass diese zwingend an der Schlichtungsver- handlung teilzunehmen hätten (act. 6/2.1).

3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018 schlossen die damaligen Parteien die folgende Vereinbarung, welche auch von den weiteren durch die Erbteilungsklage betroffenen Erben (Geschwister der Parteien) unter- zeichnet wurde (act. 6/3.2): "1 Die Beklagte sowie die drei anderen betroffenen Geschwister vereinba- ren, dass Frau A._____ bei der F._____ AG, … [Ort] vorstellig wird und die noch unklaren buchhalterischen Fragen im Zusammenhang mit der Teilungsvereinbarung klärt. Dazu gehören Unklarheiten bei der G._____ Aktie sowie der Rückvergütung der zuviel bezahlten Grund- stückgewinnsteuer.

- 3 -

2. Der Beklagten wird für diese Klärung und anschliessende Unterzeich- nung der Teilungsvereinbarung eine Frist bis am 31. August 2018 ge- währt.

3. Sollte bis zu diesem Datum keine Klärung und Unterzeichnung der Tei- lungsvereinbarung stattgefunden haben, wird der Klägerin nachträglich die Klagebewilligung erteilt.

4. Die Kosten dieses Schlichtungsverfahrens betragen CHF 800 und wer- den dem Erbabwicklungskonto belastet.

5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."

4. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 sistierte das Friedensrichteramt Glattfelden das Schlichtungsverfahren bis zum 31. August 2018 und gab den Par- teien auf, das Friedensrichteramt Glattfelden bis spätestens am 31. August 2018 darüber zu informieren, wie das Verfahren abgeschlossen werden soll. Für den Fall, dass keine der Parteien dem Friedensrichteramt Glattfelden bis zum

31. August 2018 Mitteilung machen sollte, stellte es die Ausstellung einer Klage- bewilligung für die Klägerin in Aussicht. Des Weiteren setzte das Friedensrichter- amt Glattfelden die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 800.– zulasten des Erbabwicklungskontos fest (act. 3 = act. 5 = act. 6/3.3, nachfolgend zitiert als act. 5). Die Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden wurde der damaligen Beklagten und heutigen Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 zugestellt (act. 6/3.5).

5. Gegen die Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom

28. Juni 2018 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend nur Be- schwerdeführerin) in der Folge am 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Darin stellte sie sinngemäss die folgenden Anträge:

1. Absatz 3 der Zwischenverfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 sei ersatzlos zu streichen;

2. Eventualiter sei die Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht gestützt auf die Höhe der Erbschaft zu bemessen;

3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 direkt zu verrechnen und nicht dem Erbabwick- lungskonto zu belasten.

- 4 -

6. Die Akten des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 6/1.1 - 3.5). Von weiteren prozessleitenden Anordnungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1 Vorab gilt es zu bemerken, dass mit einer Erbteilungsklage alle nicht auf der Klägerseite mitwirkenden Erben als Gegenparteien ins Recht zu fassen sind, da die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. dazu BRÜCK- NER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3., vollständig überarbeitete Auflage 2012, N 209). Dies gilt insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren und selbst dann, wenn sich einige (aber eben nicht sämtliche) Miterben in Bezug auf die Auf- teilung des Nachlasses einig sind (vgl. z.B. BGer 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2). 1.2 Eine formell korrekte Bezeichnung der Gegenparteien fehlte zwar im Schlichtungsgesuch der Klägerin und heutigen Beschwerdegegnerin 1 vom

17. April 2018 (act. 6/1.1), jedoch wurde damit ganz allgemein die Teilung des Nachlasses von E._____ unter den vier gleichberechtigten gesetzlichen Erben verlangt, weshalb richtigerweise auch die weiteren Erben C._____ und D._____ als Parteien des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Glattfelden (und nicht bloss als eine Art weitere Verfahrensbeteiligte) hätten aufgeführt wer- den müssen. Zumal die beiden letztgenannten Erben aber immerhin korrekt zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018, 10:00 Uhr, vorgeladen wurden, sie an dieser Verhandlung offensichtlich teilgenommen haben (vgl. act. 6/2.1 und act. 6/3.2) und ihnen auch die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 per Ein- schreiben zugestellt worden ist (vgl. act. 5 und act. 6/3.3 - 3.5), ist auf das vom Friedensrichteramt Glattfelden stattdessen gewählte Vorgehen – welches in der Beschwerde im Übrigen ohnehin unbeanstandet geblieben ist – nicht weiter ein- zugehen.

- 5 - 1.3 Für das Beschwerdeverfahren ist vor diesem Hintergrund aber immerhin von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) gegen die alle Erben gleichermassen treffenden Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens (act. 5, Dispositivziffer 3) Beschwerde erhoben hat, so- dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch sämtliche Erben als Beschwer- degegner zu erfassen sind, selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Be- schwerdebegründung unrichtig ausführt, ihre Geschwister C._____ und D._____ hätten den Erbteilungsvertrag sofort unterschrieben und seien von diesem Verfah- ren nicht betroffen.

2. Mit der Beschwerde können gefällte Entscheide wegen unrichtiger Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts ange- fochten werden (Art. 319, Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift kon- krete Anträge gestellt werden; aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, welcher vorinstanzliche Entscheid in welchem Umfang angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (FREI- BURGHAUS/AFHELD, in: ZK ZPO, 3. Auflage, Art. 326 N 3 f.). 3. 3.1 Gegenstand der Beschwerde bilden hier einzig die mit Verfügung vom

28. Juni 2018 festgesetzten Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens (act. 5, Dispositivziffer 3). Unangefochten blieb insbesondere die damit zugleich verfügte Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum 31. August 2018. 3.2 In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass eine Behörde in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten befindet, wobei im Falle des Ergehens eines Zwischenentscheides i.S.v. Art. 237 ZPO die bis zu diesem ent- standenen Prozesskosten verteilt werden können (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom

28. Juni 2018 ist als "Zwischenverfügung" betitelt. Tatsächlich handelt es sich da-

- 6 - bei indes mit Bezug auf die Sistierung des Schlichtungsverfahrens um einen sog. prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; mit Bezug auf die (endgülti- ge) Regelung der Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens hingegen um einen Endentscheid in Form eines Teilentscheides. Nicht ersichtlich ist, weshalb das Friedensrichteramt Glattfelden bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – mit welcher das Verfahren zwar sistiert, aber nicht erledigt wurde – über die Kosten- folgen des Schlichtungsverfahrens entschieden hat. Damit hätte ohne Weiteres zugewartet und mit Erteilung der Klagebewilligung oder in einem allfälligen Ab- schreibungsentscheid entschieden werden können. Dennoch: Das vom Friedens- richteramt Glattfelden gewählte Vorgehen ist zwar unüblich und dürfte im Übrigen in den meisten anderen Fällen, bei welchen der Verfahrensausgang noch offen ist, gar nicht möglich sein. Doch erscheint dieses Vorgehen als gesetzeskonform, handelt es sich bei einem Teilentscheid doch um eine Unterart des Endentscheids (vgl. URWYLER/GRÜTTER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 2 FN 1), sodass die Regelung von Art. 104 ZPO einem solchen Vorgehen nicht entgegen steht. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorgehen sodann nicht beanstandet und vorlie- gend einzig die Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens angefochten. Die Be- schwerde ist als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO unabhängig von der Entscheidart ohnehin zuzulassen. 4. 4.1 Gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– seien für sie nicht nachvoll- ziehbar. Diese seien vom Friedensrichter willkürlich festgesetzt worden. Aus den von der Beschwerdeführerin formulierten Anträgen ergibt sich sodann, dass sie die vom Friedensrichteramt Glattfelden mit Fr. 800.– veranschlagten Kosten für das Schlichtungsverfahren ganz generell, insbesondere auch angesichts des Ver- fahrensgegenstandes, als unangemessen hoch empfindet, ging es nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren doch nicht um die Erbtei- lung als solche, sondern bloss um eine fehlende Unterschrift wegen unklarer und

- 7 - unrichtiger buchhalterischer Angaben im Entwurf des Erbteilungsvertrags (vgl. act. 2 S. 2, Anträge). 4.2 Das Friedensrichteramt Glattfelden hat in der Verfügung vom 28. Juni 2018 weder die Festsetzung der Höhe noch die Verlegung der Kosten des Schlich- tungsverfahrens begründet (act. 5 S. 1). Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Grundlagen das Friedensrichteramt Glattfelden die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 800.– festgesetzt hat. 4.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der entscheidenden Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei braucht sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; SUTTER-SOMM/CHEVA- LIER, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 14). Dies gilt insbesondere auch für die Kostenfolgen (vgl. Jenny, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 104 N 4). 4.4 Diesen Minimalanforderungen genügt die Zwischenverfügung des Friedens- richteramtes Glattfelden vom 28. Juni 2018 nicht, werden die Kostenfolgen darin doch mit keinem Wort begründet. Damit hat das Friedensrichteramt Glattfelden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in der Ausprägung der behördlichen Begründungpflicht verletzt, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zumindest sinngemäss rügt, indem sie ausführt, die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von Fr. 800.– seien für sie nicht nachvollziehbar. 4.5 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, erfolgt bei einer Verletzung grundsätzlich auch dann eine Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides, wenn das Urteil ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. In der Regel ist die Aufhebung mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden (BGE 137 I 195 E. 2.2; ZK ZPO, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: ZK ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 26). Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann

- 8 - von einer Rückweisung aber abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellt, der zu unnötigen Verzögerungen führt (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 133 I 201, E. 2.2). In Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise neue Tatsachen und Beweismittel zu, um eine Heilung zu ermöglichen (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016 E. 2.3). 4.6 Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich dem Wert des zu teilenden Nachlasses, wenn der Tei- lungsanspruch bestritten ist; wenn sich die Parteien – wie hier – dem Grundsatz nach über die Teilung einig sind, entspricht er hingegen bloss dem Wert des klä- gerischen Erbanteils (vgl. dazu BGE 127 III 396, E. 1b/cc, S. 398 mit Hinweisen; BGer 5A_803/2015 vom 14.01.2016, E. 3.2). Damit entspricht der Streitwert der hier interessierenden Erbteilungsklage dem Anteil der Klägerin am zu teilenden Nettonachlass, d.h. 1/4 von rund Fr. 1'323'409.– und beläuft sich demnach auf rund Fr. 330'852.– (act. 6/1.3, Berechnungen auf S. 8). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 100'000.– Fr. 615.– bis Fr. 1'240.–. Die vom Friedensrichteramt Glattfelden mit Verfügung vom 28. Juni 2018 festge- setzte Gebühr in der Höhe von Fr. 800.– bewegt sich damit innerhalb des eröffne- ten Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 1 GebV OG, selbst wenn man – wie von der Beschwerdeführerin verlangt und in diesem Fall angezeigt – für die Gebühren- festsetzung nicht von der Höhe der gesamten Erbschaft (Wert Nettonachlass) als Streitwert ausgeht. 4.7 Nebst dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m.§ 3 GebV OG) bilden sodann auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. c und d

- 9 - GebV OG) die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (OGer ZH, PF170003 vom 31. Januar 2017, E. 4.3). Der Kostenentscheid wird dabei innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach Ermessen festgesetzt (OGer ZH, RU130030 vom

15. Juli 2013, E. 3.3). Aus den beigezogenen Akten des friedensrichterlichen Ver- fahrens ergibt sich, dass der zuständige Friedensrichter nebst dem Schlichtungs- gesuch immerhin diverse Beilagen (handschriftliches Testament, Entwurf des Erb- teilungsvertrags der Willensvollstreckerin und diverse Korrespondenz unter den Erbberechtigten, act. 6/1.2 - 1.4) zu studieren hatte. Zudem wurde mit den Partei- en anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018 ein Vergleich über das weitere Vorgehen erarbeitet (act. 6/3.2) sowie eine Zwischenverfügung be- treffend Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis am 31. August 2018 bzw. dem anschliessenden Abschluss des Verfahrens entweder durch das Ausstellen einer Klagebewilligung oder Verfahrensabschreibung erlassen (act. 5). Für die Vorbe- reitung und Durchführung der Schlichtungsverhandlung sowie für den Erlass der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 ist dem Friedensrichteramt Glattfelden demnach ein gewisser Aufwand entstanden. Dieser ist angesichts der unter den Erben offenbar nur noch in Bezug auf buchhalterische Fragen bestehenden Un- stimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf des Erbteilungsvertrages der Willensvollstreckerin als gering bis mittel einzustufen. Da sich die vom Friedens- richteramt Glattfelden mit Fr. 800.– festgesetzte Gebühr im unteren Bereich des für den massgeblichen Streitwert vorgesehenen Gebührenrahmens bewegt, er- weist sich die mit Verfügung vom 28. Juni 2018 festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 4.8 Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur nachträglichen Begründung ihres Kostenentscheides einen pro- zessualen Leerlauf darstellen, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein kann. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb zu ver- zichten. Nach dem Gesagten ist ein Absehen vom Erheben von Kosten für das Schlichtungsverfahren, wie das die Beschwerdeführerin primär verlangt, hier nicht angezeigt; eben so wenig erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Gebühr als zu hoch. Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.

- 10 - 5. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Verlegung der Kosten für das Schlichtungsverfahren. Sie bemängelt, der Friedensrichter habe ohne jede vorgängige Diskussion bestimmt, dass die Kosten dem Erbabwick- lungskonto belastet werden sollen (act. 2 Ziff. 3). Allfällige Kosten des Schlich- tungsverfahrens seien aber vielmehr der Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 al- leine aufzuerlegen und nicht dem Erbabwicklungskonto zu belasten. Zudem sei den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2018 vom Friedensrichter keine Frist eingeräumt worden, um die dort geschlossene Vereinbarung gründlich zu studieren und zu überdenken, sondern sie hätten sofort unterschreiben müs- sen (act. 2 Ziff. 4). 5.2 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zuständige Frie- densrichter die Kostenverlegung exakt so vorgenommen hat, wie dies die Partei- en in der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2018 geschlosse- nen Vereinbarung abgemacht hatten (act. 6/3.2 = act. 4). Etwas anderes behaup- tet denn auch die Beschwerdeführerin nicht. Der Teilentscheid über die Verlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens erfolgte damit offensichtlich und unbestrit- tenermassen gestützt auf die Parteivereinbarung vom 28. Juni 2018. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr mitunterzeichnete Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2018 nun in Bezug auf die dort geregelte Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 4, Ziff. 4) nicht mehr gelten lassen will mit der Begründung, sie sei vom Friedensrichter bei der Unterzeichnung der be- sagten Vereinbarung unter zeitlichen Druck gesetzt worden und habe keine Zeit gehabt habe, die Vereinbarung gründlich zu studieren bzw. zu überdenken, ist sodann folgendes zu bemerken: Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Argumente gegen die Kostenverlegung berühren letztlich allesamt eine zivil- rechtliche Anfechtung der vor dem Friedensrichter getroffenen Parteivereinba- rung, gestützt auf welche die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Kos- tenpunkt erledigt hat. Die Anfechtung einer Erledigung infolge Vergleichs ist im Gesetz nicht bzw. nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Stand- punkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrecht-

- 11 - lich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (vgl. z.B. OGer ZH, PD110003 vom 4. März 2011, E. 2.1). Die Revision wird von der Instanz behan- delt, welche den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Nach dem Gesagten hätte die Beklagte ihre Kritik an der Kostenverlegung bzw. deren Grundlage (Parteivereinbarung vom 28. Juni 2018) nicht mittels Beschwerde, sondern mit Revision bei der entscheidenden Instanz, vorliegend beim Friedens- richter, geltend zu machen. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt deshalb nicht eingetreten werden. 5.4 Angemerkt sei diesbezüglich aber, dass der blosse Umstand, dass eine Par- tei nach dem Vergleichsschluss anderen Sinnes wird oder hinterher zur Auffas- sung gelangt, sie hätte das Verfahren gewonnen und müsse deshalb keinerlei Verfahrenskosten tragen, keine Revision zu begründen vermag, handelt es sich doch bei einem Vergleich um einen verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien, welcher – wie alle anderen Verträge auch – nur beim Vorliegen eines Willens- mangels gemäss Art. 23 ff. OR für unverbindlich erklärt werden kann. Ein solcher ist gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. III. Bei diesem Verfahrensausgang (E. 5.) wird die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausgehend von einem Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.– (effektiv von der Beschwerdeführerin zu tragender Anteil an der Gebühr für das Schlichtungsver- fahren von total Fr. 800.– bei einem Anspruch von 1/4 des Nettonachlasses) auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen durch das Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2) sowie an das Friedensrichteramt Glattfel- den und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

1. November 2018