Dispositiv
- Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens innert 5 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Arbeitsbestätigung mit folgendem Inhalt aus- und zu- zustellen: "Zürich, 31. März 2017 Arbeitsbestätigung Frau B.____, geb. tt. Juli 2017 [recte: tt. Juli 1982], war vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 als Sachbearbeiterin in unserem Unternehmen angestellt. A._____ AG C._____ (CEO)" Diese Arbeitsbestätigung ist auf dem Briefpapier der Beklagten auszustellen und von C._____ zu unterzeichnen.
- Kommt die beklagte Partei der oben ausgeführten Pflicht zur Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung innert Frist nicht nach, droht ihr die Bestrafung ihrer Organe we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse bis zu CHF 10'000.00).
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). - 3 -
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2018 (Datum Poststempel: 2. März 2018, eingegangen am 5. März 2018) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 16 S. 1 ff.).
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beklagte bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Kläge- rin habe mit Unterzeichnen der Saldoklausel auf weitere Ansprüche verzichtet und das ihr zugestellte Arbeitszeugnis akzeptiert. Entsprechend könne sie nun nicht mehr zusätzlich eine Arbeitsbestätigung verlangen. Zudem habe sie keinen An- spruch auf bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis (Urk. 16 S. 1 ff.). 3.2 Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, keine Kenntnis vom Schlich- tungsverfahren gehabt zu haben, nachdem zwischen der Vorinstanz und C._____, ihrem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechti- gung, ein ausführlicher E-Mail-Verkehr stattgefunden hat. Ebenso wenig bestreitet sie den Erhalt der Vorladung, welche durch D._____ am Sitz der Beklagten in Empfang genommen worden war (Urk. 5). Sodann fehlt es an einem Verschie- bungsgesuch seitens der Beklagten für die Schlichtungsverhandlung. Des Weite- ren ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für ein entschuldbares Nichterscheinen zu derselben Schlichtungsverhandlung. Schliesslich macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese ande- rerseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 4 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne - 4 - Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Demzufolge aber ist die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Lohnabrechnung betreffend den Monat März 2018, welche zudem die unterzeich- nete Saldoklausel enthält, neu und damit unzulässig und unbeachtlich (Urk. 19/1). Entsprechend sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach die Klägerin zufolge unterschriebener Saldoklausel kei- nen Anspruch mehr auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung habe, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.3 Schliesslich zielt auch der Einwand der Beklagten ins Leere, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen wähle, und kleinliche Korrekturwünsche an einem an sich zutref- fenden Zeugnis vom Gericht zurückgewiesen würden (Urk. 16 S. 2). Vorliegend ersuchte die Klägerin nicht um Korrektur des Arbeitszeugnisses, sondern um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung. Diese kann – wie von der Vorinstanz zutref- fend festgehalten – zusätzlich zum Vollzeugnis verlangt werden (BGE 129 III 177; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
- A., Art. 330a N 4). Damit aber hat es sein Bewenden. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 500.– (Urk. 1 S. 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 6). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 5 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Juni 2018 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 8. Februar 2018 (GV.2017.00630/SB.2018.00074)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. Dezember 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt E._____, ein, mit welchem sie unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei Unterlassung eine auf den 25. August 2017 datierte Arbeitsbestä- tigung gemäss Art. 330a OR verlangte (Urk. 1-2/1-5). Mit Verfügung vom 22. De- zember 2017 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. Febru- ar 2018 vorgeladen (Urk. 4). An dieser nahm die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters, RA X._____, teil; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 8-9). Nachdem der klägerische Rechtsvertreter einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hatte (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2), entschied die Vorinstanz nach Durchfüh- rung des Verfahrens mit begründetem Urteil vom 8. Februar 2018 wie folgt (Urk. 10 S. 3 = Urk. 17 S. 3):
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens innert 5 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Arbeitsbestätigung mit folgendem Inhalt aus- und zu- zustellen: "Zürich, 31. März 2017 Arbeitsbestätigung Frau B.____, geb. tt. Juli 2017 [recte: tt. Juli 1982], war vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 als Sachbearbeiterin in unserem Unternehmen angestellt. A._____ AG C._____ (CEO)" Diese Arbeitsbestätigung ist auf dem Briefpapier der Beklagten auszustellen und von C._____ zu unterzeichnen.
2. Kommt die beklagte Partei der oben ausgeführten Pflicht zur Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung innert Frist nicht nach, droht ihr die Bestrafung ihrer Organe we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse bis zu CHF 10'000.00).
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO).
- 3 -
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2018 (Datum Poststempel: 2. März 2018, eingegangen am 5. März 2018) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 16 S. 1 ff.).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beklagte bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Kläge- rin habe mit Unterzeichnen der Saldoklausel auf weitere Ansprüche verzichtet und das ihr zugestellte Arbeitszeugnis akzeptiert. Entsprechend könne sie nun nicht mehr zusätzlich eine Arbeitsbestätigung verlangen. Zudem habe sie keinen An- spruch auf bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis (Urk. 16 S. 1 ff.). 3.2 Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, keine Kenntnis vom Schlich- tungsverfahren gehabt zu haben, nachdem zwischen der Vorinstanz und C._____, ihrem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechti- gung, ein ausführlicher E-Mail-Verkehr stattgefunden hat. Ebenso wenig bestreitet sie den Erhalt der Vorladung, welche durch D._____ am Sitz der Beklagten in Empfang genommen worden war (Urk. 5). Sodann fehlt es an einem Verschie- bungsgesuch seitens der Beklagten für die Schlichtungsverhandlung. Des Weite- ren ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für ein entschuldbares Nichterscheinen zu derselben Schlichtungsverhandlung. Schliesslich macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese ande- rerseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 4 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne
- 4 - Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Demzufolge aber ist die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Lohnabrechnung betreffend den Monat März 2018, welche zudem die unterzeich- nete Saldoklausel enthält, neu und damit unzulässig und unbeachtlich (Urk. 19/1). Entsprechend sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach die Klägerin zufolge unterschriebener Saldoklausel kei- nen Anspruch mehr auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung habe, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.3 Schliesslich zielt auch der Einwand der Beklagten ins Leere, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen wähle, und kleinliche Korrekturwünsche an einem an sich zutref- fenden Zeugnis vom Gericht zurückgewiesen würden (Urk. 16 S. 2). Vorliegend ersuchte die Klägerin nicht um Korrektur des Arbeitszeugnisses, sondern um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung. Diese kann – wie von der Vorinstanz zutref- fend festgehalten – zusätzlich zum Vollzeugnis verlangt werden (BGE 129 III 177; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
7. A., Art. 330a N 4). Damit aber hat es sein Bewenden. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 500.– (Urk. 1 S. 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 6). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz