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RU180001

Forderung

Zürich OG · 2018-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verpflichtete das Friedensrich- teramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 605.50 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung auf (Urk. 24 = Urk. 28; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 3. Januar 2018 fristgerecht Beschwer- de erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (teilweise als "Anträge" und teilweise als "Rechtsbegehren" bezeichnet; Urk. 27 S. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 habe die Klägerin einen Antrag auf Entscheid gestellt. Der Beklagten sei die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt worden und sie habe damit rechnen müssen, dass an der Verhandlung ein Ent- scheid gefällt werde; dennoch sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Die Kläge- rin habe ausgeführt, sie habe der Beklagten auf deren Bestellung hin am 4. und

11. Mai 2017 Kautschukschläuche und Klebeband geliefert, die Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen vom 10. Mai 2017 von Fr. 566.95 und vom 16. Mai 2017 von Fr. 38.55 (total Fr. 605.50) jedoch nicht bezahlt; sie habe die Beklagte am 10. Juli 2017, 25. Juli 2017, 10. August 2017 und 25. August 2017 an den Ausstand erinnert bzw. gemahnt. Durch die eingereichten Lieferscheine, Rech- nungen und Mahnschreiben habe die Klägerin die Forderung glaubhaft gemacht und diese sei von der Beklagten aufgrund von deren Fernbleiben auch nicht be- stritten worden. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin die ausste- hende Forderung samt Zinsen, Mahn- und Portokosten sowie Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang sei auch der Rechtsvorschlag in der entspre- chenden Betreibung aufzuheben (Urk. 28 S. 2 f.).

- 4 -

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be- schränkt ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Bestellung von Kautschukschläuchen und Klebeband sage ihr nichts, ebenso wenig die Liefer- scheine und Rechnungen. Es gebe zwei andere Firmen, die einen ähnlichen Fir- mennamen hätten wie sie selbst, eine C._____ GmbH und eine D._____ GmbH. Sie (die Beklagte) gehe davon aus, dass diese angebliche Bestellung und die Lie- ferscheine nicht für sie bestimmt gewesen seien; sie bitte daher um Zustellung der schriftlichen Bestellung und der Lieferscheine. Da sie diese Urkunden nicht habe, lehne sie die Forderungen vollumfänglich ab und fordere eine Parteient- schädigung (Urk. 27).

d) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen der Beklagten – im Wesentlichen: die Waren seien nicht von ihr bestellt und nicht an sie geliefert worden – wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Sie sind daher als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptungen nicht zulässig (oben Erwägung 2.b Abs. 2) und können demgemäss nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es beim Tatsachenfundament (Bestellung, Lieferung, Verrechnung, Mahnungen), auf welchem der vorinstanzliche Entscheid beruht. Weitere Bean- standungen werden in der Beschwerde nicht erhoben; namentlich macht die Be-

- 5 - klagte nicht geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen gewesen wäre oder angesichts der Höhe des Streitwerts nicht mit einem Entscheid hätte rech- nen müssen, oder dass die Forderungssumme, Zinsen und Kosten aufgrund der Tatsachen nicht ausgewiesen wären.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. B.2-5 und Urk. 15-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 646.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: bz

Dispositiv
  1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 40.90 Mahn- und Portikosten und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 14.09.2017) wird der Rechtsvorschlag im Umfang vin CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 30.30 Mahn- und Por- tispesen und CHF 53.30 Betreibungskosten aufgehoben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und aus dem Kostenvor- schuss der klagenden Partei bezogen. Für den Betrag von CHF 375.00 wird der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei das Rückgriffsrecht eingeräumt.
  4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
  5. [Schriftliche Mitteilung]
  6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "Das Urteil vom 14. Dezember 2017 soll vollumfänglich in allen Punk- ten unwiderruflich und vorbehaltlos abgelehnt werden Wir verlangen eine Parteientschädigung" "Es sei festzustellen, dass die [Beklagte] keine Bestellung getätigt hat Es sei ferner die Bestellung, sowie die unterzeichneten Lieferscheine zu prüfen wer diese unbekannten Materialien bestellt und/oder abge- holt hat. Das Urteil vom 14 Dezember sei vollumfänglich abzulehnen unter Kos- tenfolge für die Klägerin" - 3 - Erwägungen:
  7. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verpflichtete das Friedensrich- teramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 605.50 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung auf (Urk. 24 = Urk. 28; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat die Beklagte am 3. Januar 2018 fristgerecht Beschwer- de erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (teilweise als "Anträge" und teilweise als "Rechtsbegehren" bezeichnet; Urk. 27 S. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  8. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 habe die Klägerin einen Antrag auf Entscheid gestellt. Der Beklagten sei die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt worden und sie habe damit rechnen müssen, dass an der Verhandlung ein Ent- scheid gefällt werde; dennoch sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Die Kläge- rin habe ausgeführt, sie habe der Beklagten auf deren Bestellung hin am 4. und
  9. Mai 2017 Kautschukschläuche und Klebeband geliefert, die Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen vom 10. Mai 2017 von Fr. 566.95 und vom 16. Mai 2017 von Fr. 38.55 (total Fr. 605.50) jedoch nicht bezahlt; sie habe die Beklagte am 10. Juli 2017, 25. Juli 2017, 10. August 2017 und 25. August 2017 an den Ausstand erinnert bzw. gemahnt. Durch die eingereichten Lieferscheine, Rech- nungen und Mahnschreiben habe die Klägerin die Forderung glaubhaft gemacht und diese sei von der Beklagten aufgrund von deren Fernbleiben auch nicht be- stritten worden. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin die ausste- hende Forderung samt Zinsen, Mahn- und Portokosten sowie Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang sei auch der Rechtsvorschlag in der entspre- chenden Betreibung aufzuheben (Urk. 28 S. 2 f.). - 4 - b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be- schränkt ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Bestellung von Kautschukschläuchen und Klebeband sage ihr nichts, ebenso wenig die Liefer- scheine und Rechnungen. Es gebe zwei andere Firmen, die einen ähnlichen Fir- mennamen hätten wie sie selbst, eine C._____ GmbH und eine D._____ GmbH. Sie (die Beklagte) gehe davon aus, dass diese angebliche Bestellung und die Lie- ferscheine nicht für sie bestimmt gewesen seien; sie bitte daher um Zustellung der schriftlichen Bestellung und der Lieferscheine. Da sie diese Urkunden nicht habe, lehne sie die Forderungen vollumfänglich ab und fordere eine Parteient- schädigung (Urk. 27). d) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen der Beklagten – im Wesentlichen: die Waren seien nicht von ihr bestellt und nicht an sie geliefert worden – wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Sie sind daher als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptungen nicht zulässig (oben Erwägung 2.b Abs. 2) und können demgemäss nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es beim Tatsachenfundament (Bestellung, Lieferung, Verrechnung, Mahnungen), auf welchem der vorinstanzliche Entscheid beruht. Weitere Bean- standungen werden in der Beschwerde nicht erhoben; namentlich macht die Be- - 5 - klagte nicht geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen gewesen wäre oder angesichts der Höhe des Streitwerts nicht mit einem Entscheid hätte rech- nen müssen, oder dass die Forderungssumme, Zinsen und Kosten aufgrund der Tatsachen nicht ausgewiesen wären. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
  10. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 646.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 375.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.-- festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  14. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. B.2-5 und Urk. 15-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 646.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU180001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Januar 2018 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil vom

14. Dezember 2017 (GV.2017.00055 / SB.2017.00063)

- 2 - Urteil des Friedensrichteramts Thalwil vom 14. Dezember 2017:

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 40.90 Mahn- und Portikosten und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 14.09.2017) wird der Rechtsvorschlag im Umfang vin CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 30.30 Mahn- und Por- tispesen und CHF 53.30 Betreibungskosten aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und aus dem Kostenvor- schuss der klagenden Partei bezogen. Für den Betrag von CHF 375.00 wird der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei das Rückgriffsrecht eingeräumt.

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "Das Urteil vom 14. Dezember 2017 soll vollumfänglich in allen Punk- ten unwiderruflich und vorbehaltlos abgelehnt werden Wir verlangen eine Parteientschädigung" "Es sei festzustellen, dass die [Beklagte] keine Bestellung getätigt hat Es sei ferner die Bestellung, sowie die unterzeichneten Lieferscheine zu prüfen wer diese unbekannten Materialien bestellt und/oder abge- holt hat. Das Urteil vom 14 Dezember sei vollumfänglich abzulehnen unter Kos- tenfolge für die Klägerin"

- 3 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verpflichtete das Friedensrich- teramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 605.50 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung auf (Urk. 24 = Urk. 28; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 3. Januar 2018 fristgerecht Beschwer- de erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (teilweise als "Anträge" und teilweise als "Rechtsbegehren" bezeichnet; Urk. 27 S. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 habe die Klägerin einen Antrag auf Entscheid gestellt. Der Beklagten sei die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt worden und sie habe damit rechnen müssen, dass an der Verhandlung ein Ent- scheid gefällt werde; dennoch sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Die Kläge- rin habe ausgeführt, sie habe der Beklagten auf deren Bestellung hin am 4. und

11. Mai 2017 Kautschukschläuche und Klebeband geliefert, die Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen vom 10. Mai 2017 von Fr. 566.95 und vom 16. Mai 2017 von Fr. 38.55 (total Fr. 605.50) jedoch nicht bezahlt; sie habe die Beklagte am 10. Juli 2017, 25. Juli 2017, 10. August 2017 und 25. August 2017 an den Ausstand erinnert bzw. gemahnt. Durch die eingereichten Lieferscheine, Rech- nungen und Mahnschreiben habe die Klägerin die Forderung glaubhaft gemacht und diese sei von der Beklagten aufgrund von deren Fernbleiben auch nicht be- stritten worden. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin die ausste- hende Forderung samt Zinsen, Mahn- und Portokosten sowie Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang sei auch der Rechtsvorschlag in der entspre- chenden Betreibung aufzuheben (Urk. 28 S. 2 f.).

- 4 -

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be- schränkt ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Bestellung von Kautschukschläuchen und Klebeband sage ihr nichts, ebenso wenig die Liefer- scheine und Rechnungen. Es gebe zwei andere Firmen, die einen ähnlichen Fir- mennamen hätten wie sie selbst, eine C._____ GmbH und eine D._____ GmbH. Sie (die Beklagte) gehe davon aus, dass diese angebliche Bestellung und die Lie- ferscheine nicht für sie bestimmt gewesen seien; sie bitte daher um Zustellung der schriftlichen Bestellung und der Lieferscheine. Da sie diese Urkunden nicht habe, lehne sie die Forderungen vollumfänglich ab und fordere eine Parteient- schädigung (Urk. 27).

d) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen der Beklagten – im Wesentlichen: die Waren seien nicht von ihr bestellt und nicht an sie geliefert worden – wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Sie sind daher als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptungen nicht zulässig (oben Erwägung 2.b Abs. 2) und können demgemäss nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es beim Tatsachenfundament (Bestellung, Lieferung, Verrechnung, Mahnungen), auf welchem der vorinstanzliche Entscheid beruht. Weitere Bean- standungen werden in der Beschwerde nicht erhoben; namentlich macht die Be-

- 5 - klagte nicht geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen gewesen wäre oder angesichts der Höhe des Streitwerts nicht mit einem Entscheid hätte rech- nen müssen, oder dass die Forderungssumme, Zinsen und Kosten aufgrund der Tatsachen nicht ausgewiesen wären.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 646.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 375.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. B.2-5 und Urk. 15-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 646.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: bz