Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gestützt auf das Schlichtungsgesuch von A._____ (Klägerin und Beschwer- deführerin, nachfolgend Klägerin) vom 1. Dezember 2017 (act. 5/2) ging das Friedensrichteramt C._____ von einem Streitwert von Fr. 217.70 aus und setzte ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten, unter der An- drohung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlich- tungsgesuch nicht eingetreten werde (at. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Poststempel) erhob A._____ "Einspruch" gegen diese Verfügung und beantragte "Befreiung von dieser Gebühr" und Verpflichtung der Gegenpar- tei, B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte), zur Bezahlung dieser Kosten (act. 2).
E. 2 Die Klägerin führte u.a. aus, sie könne sich diese Kosten nicht auch noch leisten, da sie nur eine kleine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen habe und in Armut lebe. Sie verstehe nicht, weshalb die Beklagte die Angelegenheit noch unnötig verteuere und hinausziehe, anstatt die geschuldete Summe endlich zu bezahlen, damit die Sache bald beendet werden könne (act. 2).
E. 3 Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die "Einsprache" ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen. Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerde- antwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Gestützt auf Art. 98 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagen- den Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 3. Auflage, Art. 207 N 3; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Auflage, Art. 207 N 4). Damit soll das Inkassorisiko des Kantons minimiert und das Risiko auf den
- 3 - Kläger überwälzt werden (KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage, Art. 98 N 1 f.; BK ZPO-STERCHI, Art. 98 N 2 ff.; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage, Art. 98 N 1). Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und ist ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Prozessführung befreit eine Partei u.a. von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a).
b) Sinngemäss stellte die Klägerin im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Die Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO verlangt, hat innert der für den Kostenvorschuss gesetzten Frist ein entspre- chendes, schriftlich begründetes Gesuch zu stellen unter Beilage der für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten erforderlichen Unterla- gen. Ein solches Gesuch wäre vorliegend beim Bezirksgericht Affoltern ein- zureichen. Darauf wurde die Klägerin in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 hingewiesen (act. 4).
c) Die Klägerin machte erstmals mit der Beschwerde besondere Gründe für einen Verzicht auf Vorschussleistung geltend. Dabei handelt sich um neue Vorbringen, welche auf Grund des geltenden Novenausschlusses im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Höhe des Kostenvorschusses focht die Klägerin nicht an. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Klägerin steht es frei, beim Bezirksgericht Affoltern innert der mit diesem Entscheid angesetzten Frist (vgl. Dispositiv Ziffer 2) ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung zu stellen.
E. 5 Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dem Friedensrichteramt ihre Wohnadresse bzw. eine Zustelladresse bekannt zu geben hat, damit ihr Postsendungen mit Gerichtsurkunde zugestellt werden können. An eine postlagernde Adresse, wie vorliegend Chur ..., ist diese Zustellungsform nicht möglich.
- 4 -
E. 6 Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung der Be- schwerde sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, ist der Klä- gerin die Frist mit diesem Entscheid neu anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestim- mungen der Verfügung des Friedensrichteramtes vom 14. Dezember 2017. Bei Nichtleistung innert dieser Frist wird der Klägerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sein, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten.
E. 7 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen werden im eigentlichen Schlichtungsverfahren keine zuge- sprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz sollte auch im Rechtsmit- telverfahren beachtet werden. Daneben sind der Beklagten im Rechtsmittel- prozess auch keine Auslagen und Umtriebe entstanden. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die der Klägerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 an- gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusse von Fr. 250.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Frie- densrichteramtes der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Friedensrichteramt C._____ unter Beilage seiner Akten sowie einer Kopie der Zustellbescheinigung für den heutigen Entscheid und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 217.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 1. Februar 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom
14. Dezember 2017 (GV.2017.00014)
- 2 - Erwägungen:
1. Gestützt auf das Schlichtungsgesuch von A._____ (Klägerin und Beschwer- deführerin, nachfolgend Klägerin) vom 1. Dezember 2017 (act. 5/2) ging das Friedensrichteramt C._____ von einem Streitwert von Fr. 217.70 aus und setzte ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten, unter der An- drohung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlich- tungsgesuch nicht eingetreten werde (at. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Poststempel) erhob A._____ "Einspruch" gegen diese Verfügung und beantragte "Befreiung von dieser Gebühr" und Verpflichtung der Gegenpar- tei, B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte), zur Bezahlung dieser Kosten (act. 2).
2. Die Klägerin führte u.a. aus, sie könne sich diese Kosten nicht auch noch leisten, da sie nur eine kleine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen habe und in Armut lebe. Sie verstehe nicht, weshalb die Beklagte die Angelegenheit noch unnötig verteuere und hinausziehe, anstatt die geschuldete Summe endlich zu bezahlen, damit die Sache bald beendet werden könne (act. 2).
3. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die "Einsprache" ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen. Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerde- antwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. a) Gestützt auf Art. 98 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagen- den Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 3. Auflage, Art. 207 N 3; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Auflage, Art. 207 N 4). Damit soll das Inkassorisiko des Kantons minimiert und das Risiko auf den
- 3 - Kläger überwälzt werden (KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage, Art. 98 N 1 f.; BK ZPO-STERCHI, Art. 98 N 2 ff.; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage, Art. 98 N 1). Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und ist ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Prozessführung befreit eine Partei u.a. von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a).
b) Sinngemäss stellte die Klägerin im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Die Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO verlangt, hat innert der für den Kostenvorschuss gesetzten Frist ein entspre- chendes, schriftlich begründetes Gesuch zu stellen unter Beilage der für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten erforderlichen Unterla- gen. Ein solches Gesuch wäre vorliegend beim Bezirksgericht Affoltern ein- zureichen. Darauf wurde die Klägerin in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 hingewiesen (act. 4).
c) Die Klägerin machte erstmals mit der Beschwerde besondere Gründe für einen Verzicht auf Vorschussleistung geltend. Dabei handelt sich um neue Vorbringen, welche auf Grund des geltenden Novenausschlusses im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Höhe des Kostenvorschusses focht die Klägerin nicht an. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Klägerin steht es frei, beim Bezirksgericht Affoltern innert der mit diesem Entscheid angesetzten Frist (vgl. Dispositiv Ziffer 2) ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung zu stellen.
5. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dem Friedensrichteramt ihre Wohnadresse bzw. eine Zustelladresse bekannt zu geben hat, damit ihr Postsendungen mit Gerichtsurkunde zugestellt werden können. An eine postlagernde Adresse, wie vorliegend Chur ..., ist diese Zustellungsform nicht möglich.
- 4 -
6. Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung der Be- schwerde sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, ist der Klä- gerin die Frist mit diesem Entscheid neu anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestim- mungen der Verfügung des Friedensrichteramtes vom 14. Dezember 2017. Bei Nichtleistung innert dieser Frist wird der Klägerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sein, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten.
7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen werden im eigentlichen Schlichtungsverfahren keine zuge- sprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz sollte auch im Rechtsmit- telverfahren beachtet werden. Daneben sind der Beklagten im Rechtsmittel- prozess auch keine Auslagen und Umtriebe entstanden. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die der Klägerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 an- gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusse von Fr. 250.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Frie- densrichteramtes der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Friedensrichteramt C._____ unter Beilage seiner Akten sowie einer Kopie der Zustellbescheinigung für den heutigen Entscheid und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 217.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
1. Februar 2018