Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 G._____ starb am tt.mm.2008 in H._____, einem Stadtteil von Istanbul. Vor dem Familiengericht H._____ ist ein ehe- und erbrechtliches Verfahren rechts- hängig, in dem A._____, die Ehefrau von G._____, als Klägerin auftritt. Die Be- klagten sind das gemeinsame Kind von A._____ und G._____ (F._____) sowie die aus erster Ehe von G._____ hervorgegangenen vier Kinder, B._____, C._____, D._____ und E._____ (vgl. zum Ganzen act. 4 [nicht nummerierte] S. 1 und 8, siehe auch act. 14 S. 3 f. Rz 5 und S. 6 Rz 1.1.).
E. 1.2 Mit undatiertem und am 23. Juni 2017 beim Obergericht Zürich, Abteilung In- ternationale Rechtshilfe (nachfolgend Zentralbehörde), eingegangenem Schrei- ben stellte das Familiengericht H._____ (nachfolgend ersuchendes Gericht oder zuständiges Sachgericht) ein Gesuch um Rechtshilfe (vgl. act. 2-5). Konkret er- sucht es um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der I._____ AG, Zürich (sowie bei der J._____ AG und der J._____ Switzerland AG, vgl. separates Ver- fahren RU170073). Dieses Rechtshilfeersuchen leitete die Zentralbehörde dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe (nachfolgend Vorinstanz), weiter, wo es am 21. Juli 2017 eintraf (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wies die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen ab (vgl. act. 7 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13).
E. 1.3 A._____ (nachfolgend Klägerin) erhob dagegen (und gegen den die J._____ AG und J._____ Switzerland AG betreffenden Entscheid, vgl. separates Verfah- ren RU170073) mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde (vgl. act. 14). Sie stellt folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide seien auf- zuheben.
- 3 -
E. 1.4 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine auf Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____ lautende Vollmacht im Original einzu- reichen sowie um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (vgl. act. 17,
s. dazu auch act. 21). Den Kostenvorschuss leistete sie innert Frist am
22. Dezember 2017 (vgl. act. 18+24) und die Originalvollmacht ging ebenfalls in- nert erstreckter Frist ein (vgl. act. 22+23 und act. 25+26). Eine Beschwerdeant- wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Sache ist spruchreif. 2.
E. 2 Die Vorinstanz sei anzuweisen, die undatierten Rechtshilfeersuchen des Famili- engerichts H._____ an die Hand zu nehmen und die beantragen Editionsverfah- ren bei der J._____ Switzerland AG und der I._____ AG durchzuführen.
E. 2.1 Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen unter- zeichnet (SR 0.274.132, nachfolgend HBewUe70). Die Bestimmungen des Ab- kommens sind vorliegend anwendbar, wovon sowohl die Klägerin (vgl. act. 14 S. 5 unten und S. 8 ff.) als auch die Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 4) zutreffend aus- gehen.
E. 2.2 Ein Entscheid des Rechtshilfegerichts, mit welchem das internationale Rechtshilfegesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird, ist mit Beschwerde ge- mäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4.1 = Pra 105
- 4 - (2016) Nr. 82). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO).
E. 2.3 Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid einzig dem ersuchen- den Gericht zu (vgl. act. 13 Dispositivziffer 2). Nachdem sich die Klägerin bzw. ihr schweizerischer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____, am
13. November 2017 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt und den angefochtenen Entscheid verlangt hatte (vgl. act. 11), stellte ihm die Vor- instanz diesen zu. Da der Zeitpunkt der Zustellung bzw. Eröffnung der angefoch- tenen Verfügung mangels Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten nicht dokumentiert ist, ist auf die Angabe der Klägerin abzustellen, wonach sie (bzw. Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____) den Entscheid am 15. November 2017 er- halten hat (vgl. act. 14 S. 4 Rz 6). Zugunsten der Klägerin ist daher von der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe auszugehen. Ferner wurde die Be- schwerde schriftlich, mit Anträgen versehen sowie begründet eingereicht, und die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab ist folgendes zu bemerken: Der angefochtene Entscheid wird mit einem einzigen Satz begründet, der sich über vier Seiten erstreckt und 18 "Komma- dass" Erwägungen enthält. Da die Vorinstanz einzig die Begründungselemente ohne gedanklich nachvollziehbare Verknüpfung zusammengetragen hat, erweist sich die Begründung als schwer verständlich. Abgesehen von sehr kurzen Be- gründungen sollte inskünftig auf die Technik "In der Erwägung, dass (…), dass (…)" verzichtet werden. Schliesslich kommt ein solch langer und komplizierter "Komma-dass-Entscheid" in die Nähe der ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten würde (vgl. ZR 111/2012 Nr. 74). Da die Klägerin die Gehörsverletzung nicht rügt, ist auf eine Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zu verzichten.
- 5 -
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solida- risch aufzuerlegen.
E. 4 Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsan- walts auszurichten."
E. 4.1 Die Vorinstanz wies das Rechtshilfeersuchen ab, weil dieses die Anforde- rungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c und d HBewUe70 nicht erfülle. In ihrem Entscheid hielt sie zunächst fest, dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren seien in derselben Angelegenheit bereits vier Editionsverfahren vorangegangen. Die am
E. 4.2 Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 3 HBewUe70 geltend und stellt sich auf den Standpunkt, das ersuchende Gericht sei dem Erfordernis der Angabe der gedrängten Darstellung des Sachverhalts sowie der Beweisaufnahme genü- gend nachgekommen. Ihrer Ansicht nach habe die Vorinstanz an Abs. 1 lit. c und d von Art. 3 HBewUe70 überhöhte Anforderungen gestellt (vgl. act. 14 S. 8-10 Rz 3.1. f.). An der Beschreibung der Beweismassnahme habe die Vorinstanz bis anhin nie etwas zu bemängeln gehabt. Es sei daher treuwidrig, auf einmal über- höhte Anforderungen an Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens zu stellen. Weiter bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz überdehne die Anforderungen des Abkommens, wenn sie den Bezug zur Erbmasse hinsichtlich der 21 namentlich aufgeführten Gesellschaften differenziert bzw. detailliert dargelegt haben wolle (vgl. act. 14 S. 10 Rz 3.2.). Indem die Vorinstanz sich daran störe, dass unklar sei, weshalb jeweils der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 massgeblich sei, wolle sie offenbar die materiellrechtliche Begründetheit des Anspruchs überprüfen, ob- wohl sie lediglich "Beauftragte" des ersuchenden Gerichts sei (vgl. act. 14 S. 11 Rz 3.3.). Sodann führt die Klägerin Argumente auf, weshalb die vorinstanzliche Begründung unvertretbar sei, wonach die Geschäftsbeziehungen zu den Banken bloss pauschal behauptet worden und die verlangten Auskünfte nicht spezifiziert worden seien (vgl. act. 14 S. 11-14, vgl. dazu sogleich E. 4.3. und E. 4.4.). Ab- schliessend spricht sich die Klägerin gegen die Anwendbarkeit von Art. 23 HBe- wUe70 aus (vgl. act. 14 S. 14 f.) und macht – für den Fall, dass das Gegenteil zu- trifft – Ausführungen dazu (vgl. act. 14 S. 16-18).
- 7 -
E. 4.3 Die erforderlichen Mindestanforderungen, die ein Rechtshilfeersuchen erfül- len muss, sind in Art. 3 und 4 HBewUe70 aufgeführt. Demnach muss ein Rechts- hilfeersuchen insbesondere in der Sprache des ersuchten Gerichts abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein (vgl. Art. 4 HBe- wUe70), die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70), und die Beweisaufnahmen sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, müssen bestimmt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70). Gestützt auf Art. 23 HBewUe70 erklärte die Schweiz in einem Teilvorbehalt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d zu Art. 23 HBewUe70) abgelehnt werden. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Teilvorbehalt primär auf Ersuchen aus Common-Law-Staaten, die einen Ausfor- schungsbeweis zulassen (vgl. Art. 23 HBewUe70). Darunter ist eine Beweis- massnahme zu verstehen, die den Verpflichteten dazu bringen soll, sämtliche Ur- kunden zu edieren, die auch nur einen entfernten Zusammenhang zum Verfahren haben. Das Ziel dabei ist die Entdeckung von Beweismitteln, die zuvor nicht be- kannt waren und die es der beweisbelasteten Partei erst ermöglichen, ihre Be- hauptungen zu spezifizieren. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts wird indes klar, dass "fishing expeditions" generell verhindert werden sollten. Nach der Praxis des Obergerichts ist es deshalb zweitrangig, ob die Beweisaus- forschung aus einem Common-Law-Staat stammt oder nicht; der Vorbehalt will vielmehr generell angewendet werden (siehe ZR 101/2002 Nr. 84). Die Bestim- mungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist; sie sind der- art auszulegen, dass Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (vgl. dazu OGer ZH RU160027 vom 6. Dezember 2016 E. III.5.3. und OGer ZH NV090009 vom 28. Juni 2010 sowie OGer ZH NV020005 vom
24. Februar 2003 je mit Hinweis auf ZR 101/2002 Nr. 84, siehe zum Ganzen auch KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, in: ZZZ 2016 [Nr. 40] S. 308 mit Hinweisen auf Judikatur und Doktrin). Gründe, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestehen keine. Weiterungen zu den kläge-
- 8 - rischen Ausführungen, wonach Art. 23 HBewUe70 nicht zur Anwendung gelange, erübrigen sich damit (vgl. act. 14 S. 14 ff. Rz 4). Nebst der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Beweisaufnahme sowie der verlangten Urkunden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBe- wUe70, s. auch Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70) müssen demnach die fraglichen Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozess- bzw. Beweisthema stehen (vgl. Ziff. 6 lit. a des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70, BGE 132 III 291 E. 2.1). Ist eine präzi- se(re) Umschreibung der zu edierenden Dokumente nicht möglich, so sind die Gründe hierfür anzugeben, wobei auch diesfalls der erwähnte Zusammenhang plausibel darzulegen ist. Das Verlangen solcher Anforderungen führt – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. act. 14 S. 8 und S. 10-12) – nicht zu einer er- neuten Überprüfung des vor dem zuständigen Sachgericht vorgebrachten Be- weisantrags oder der materiellen Begründetheit des dort geltend gemachten An- spruchs. Demgemäss kann es auch keine Rolle spielen, wenn die Klägerin, wie behauptet, im ausländischen Verfahren Beweisanträge gestellt hat und diese als materiellrechtlich berechtigt beurteilt worden sind (vgl. act. 14 S. 12). Die Anforde- rungen im Rechtshilfeverfahren dienen vielmehr der Sicherstellung, dass das Er- suchen nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinausläuft oder die beweisbe- lastete Partei ihre Obliegenheit zum Beibringen des Beweismaterials nicht auf die Gegenpartei oder auf Dritte abschieben kann.
E. 4.4 Hintergrund des streitbetroffenen Rechtshilfeersuchens bildet der zivilrechtli- che Prozess um den Nachlass von G._____ vor dem ersuchenden Gericht und es zielt auf die Beschaffung von Angaben über seine Vermögensverhältnisse ab. Die Überschrift bzw. der Betreff des Gesuchs lautet "Rechtshilfeersuchen zur Beseiti- gung der Mängel bei der I._____ AG" (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 1 oben). Im Wesentlichen verlangt das ersuchende Gericht für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis heute die lückenlose Herausgabe von Dokumenten und Informationen der Konten und Verbindungen, die auf G._____ lauten und bei denen er wirt- schaftlich Berechtigter war, von sämtlichen Konten und Einträgen in Bezug auf die Formulare A, K, S, T, bei denen, aus welchem Grunde auch immer, Verbindungen
- 9 - bestehen/bestanden und er Begünstigter war oder in denen der Name G._____ auftaucht, von sämtlichen Verbindungen, bei denen er direkt oder indirekt Kon- trollbefugnis hatte und bei denen er in Vertretung handelte, von sämtlichen Treu- händer-/Fiduciary-Konten, bei denen, aus welchem Grunde auch immer, Verbin- dungen bestehen/bestanden und er Begünstigter war, von sämtlichen anderen vergleichbaren Verbindungen, zu denen er direkt oder indirekt eine Beziehung hatte, und von sämtlichen Gesprächsnotizen, insbesondere mit dem Bankkun- denberater K._____, sowie von sämtlichen Bankbeziehungen, die G._____ in Vertretung oder in sonstiger Weise als Bevollmächtigter oder durch Ausübung ei- ner direkten oder indirekten Verfügungsbefugnis vorgenommen hatte (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Ferner ersucht das zu- ständige Sachgericht für den gleichen Zeitraum um die lückenlose Herausgabe von sämtlichen Kontendetails und Unterlagen von diversen namentlich aufgeführ- ten Gesellschaften, bei denen G._____ wirtschaftlich Berechtigter war (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 3 Ziff. 3). Das Rechtshilfegesuch erwähnt eingangs die zwischen der Klägerin und den Beklagten hängige ehe- und erbrechtliche Streitigkeit vor dem zuständigen Sach- gericht, und führt aus, das Verfahren drehe sich um "die güterrechtliche Ausei- nandersetzung, Durchsetzung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung und Gewährung von Eigentumsrechten auf das Familiendomizil" (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 1). Dies genügt den Anforderungen an eine gedrängte Darstel- lung des Sachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70. Über den Zu- sammenhang zwischen der durchzuführenden Edition und dem Nachlass des Erblassers bzw. dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin führt das Gesuch aus, aufgrund der im Verfahren zusammengetragenen Beweismittel stehe fest, dass G._____ Geschäftsbeziehungen zur I._____ AG unterhalten habe, und um feststellen zu können, ob zugunsten der Klägerin eine Beteiligungsforderung be- stehe, habe das Gericht beschlossen, die Edition der im Gesuch erwähnten Un- terlagen zu verlangen (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 2 Ziff. 8). In Bezug auf die den Erblasser direkt betreffenden Dokumente vermag die pauschale Umschrei- bung der Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs (gerade noch) zu genü- gen.
- 10 - Das Gesuch verlangt, dass die Bank sämtliche Konti und Beziehungen vom
1. Januar 2002 bis heute offenlegt, die auf G._____ persönlich lauten. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g sowie Ziff. 6 lit. b und c des Vorhalts zu Art. 23 HBewUe70 dürfte diese Formulierung – für sich allein betrach- tet – grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Gleichzeitig wird im Gesuch aber (beispielsweise) nach Unterlagen gefragt, in welchen der Name G._____ auf- taucht oder nach Bankverbindungen, die aus welchem Grunde auch immer zu G._____ bestehen oder von sämtlichen anderen vergleichbaren Konten, zu denen G._____ indirekt oder direkt Beziehungen hatte. Zudem ist im Gesuch pauschal von "Stiftung, Trust, Gesellschaft, Kasse und sämtliche andere vergleichbare und alle übrigen Verbindungen, bei denen G._____, unter welchem Namen auch im- mer, direkt oder indirekt in Beziehung stand" die Rede, wobei keine davon na- mentlich bezeichnet werden. Die fraglichen Bankbeziehungen werden weder ein- zeln noch hinreichend bestimmt bezeichnet und es wird für diese eine ganze Gruppe von Dokumenten in unbestimmter Weise herausverlangt. Das Ersuchen deutet daher auf nur mutmasslich existierende Bankverbindungen oder Dokumen- te hin, was insbesondere aus den Formulierungen "aus welchem Grund auch im- mer", "der Name G._____ auftaucht", "sämtliche andere vergleichbaren Verbin- dungen" sowie "in sonstiger Weise" geschlossen werden kann. An dieser offenen bzw. weitgefassten und unbestimmten Formulierung vermag nach dem Gesagten auch nichts zu ändern, dass das Gesuch – wie die Klägerin ausführt (vgl. act. 14 S. 13) – explizit die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoumsätze, Guthabenaufstel- lungen, E-Mails, Telefon-, Besuchs- und Gesprächsnotizen verlangt, da hiermit bloss die Art oder Kategorie der verlangten Unterlagen definiert wird. Diese Auflis- tung steht in keiner Beziehung zu einer konkreten Bankverbindung, mithin geht aus dem Ersuchen nicht hervor, welche Unterlagen von welchen Verbindungen verlangt werden. Da das zuständige Sachgericht aufgrund der vorangegangenen Rechtshilfeersuchen bereits im Besitz von diversen Bankunterlagen ist und die Überschrift des Ersuchens auf eine bloss ergänzende Edition hindeutet, wäre es dem Gericht – wie die Vorinstanz erwog (vgl. act. 13 S. 5) – durchaus zuzumuten gewesen, präzis zu bezeichnen, was fehlt oder was zusätzlich zu edieren ist. Eine Erklärung, weshalb es dem ersuchenden Gericht nicht zumutbar oder möglich war, die Bankbeziehungen und die diesbezüglichen Unterlagen genau(er) zu be-
- 11 - zeichnen, lässt sich dem Gesuch nicht entnehmen. Damit weist das Rechtshil- feersuchen augenscheinlich einen Ausforschungscharakter auf. Dieser zeigt sich auch darin, dass in Ziffer 3 des Ersuchens von der I._____ AG Informationen zu diversen im ausländischen Hauptverfahren nicht beteiligten Gesellschaften verlangt werden (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 3 Ziff. 3). Inwie- fern diese Gesellschaften einen Einfluss auf den Nachlass von G._____ und da- mit auf die Beteiligungsforderung der Klägerin haben könnten, lässt sich dem Ge- such nicht entnehmen. Der blosse Hinweis auf die wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers genügt jedenfalls nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist die Durchführung von derart weitgehenden Beweiserhebungen bei Drittparteien un- denkbar, was auch für die allenfalls in den Ziffern 1, 2 und 4 des Ersuchens er- wähnten Dritte gilt. Daran vermag – entgegen der Klägerin (vgl. act. 14 S. 13) – auch die namentliche Nennung der 21 Gesellschaften nichts zu ändern. Im Übri- gen mutet es ohnehin seltsam an, dass im hiesigen Verfahren nach den identi- schen Unterlagen (inklusive gleicher Kundenberater) gefragt wird, wie sie im bei der J._____ AG und J._____ Switzerland AG durchzuführenden Editionsverfahren (vgl. separates Verfahren RU170073) verlangt werden. Insgesamt erweckt das Rechtshilfeersuchen den Eindruck, als ob sich die Klägerin bzw. das zuständige Sachgericht über die tatsächliche Existenz der im Gesuch erwähnten Bankbezie- hungen oder Dokumenten nicht im Klaren ist. Ein Rechtshilfeersuchen dient – wie gesagt – nicht dazu, an zuvor unbekannte Informationen zu gelangen. Der Ansicht der Klägerin, wonach die im Rechtshilfeersuchen erfolgte Um- schreibung der zu edierenden Akten in einem schweizerischen ehe-, erb- oder ar- restrechtlichen Verfahren genügen würde (vgl. act. 14 S. 13 f. und auch S. 17 f.), ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen: Erstens darf auch in solchen Verfahren die Herausgabe von Urkunden oder die Arrestlegung weder auf "gut Glück" ver- langt werden noch auf die Ausforschung der Gegenpartei oder Dritter hinauslau- fen (vgl. ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. A., Art. 160 N 13, BSK ZPO-SCHMID, 2. A., Art. 160 N 23, BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 160 N 16). Zweitens geht es vorliegend nicht um die Beurteilung eines materiellen Auskunftsanspruchs nach Art. 170 ZGB oder Art. 607 Abs. 3 bzw. Art. 610 Abs. 2 ZGB, sondern einzig um die Aus-
- 12 - legung des HBewUe70 im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeersu- chen. Letzteres gilt auch für das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Gleichbe- handlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, weil sie in den früheren Ver- fahren das Rechtshilfeersuchen nie bemängelt habe und nun ihre eigene Praxis überdehne (vgl. act. 14 S. 12, s. auch S. 10). Dass im konkreten Fall die Vo- rinstanz Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt (vgl. statt vieler BGE 143 V 139 E. 6.2.3) und damit den Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt haben soll, beruht überdies – wie gesehen – einzig auf einer unsubstan- zierten Behauptung der Klägerin. Nach dem Gesagten genügt das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 3 (insb. Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g) und Art. 23 HBewUe70 sowie von Ziffer 6 des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 nicht und verstösst gegen das hie- sige Ausforschungsverbot. Angesichts der Breite und Unbestimmtheit der Aus- kunftsbegehren sowie der vielzähligen Kombinationsmöglichkeiten und der bereits edierten Unterlagen erscheint es sodann unmöglich, den zulässigen Anteil her- auszufiltern, weshalb auch eine Teilrechtshilfe oder ein sog. "blue pencilling" nicht in Frage kommt (vgl. dazu KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahme- übereinkommen, in: ZZZ 2016 [Nr. 40] S. 305 mit weiteren Hinweisen). Damit er- weist sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als zutreffend, und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatar- staaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen den am Rechtsmittel- verfahren beteiligten Parteien. Es sind daher für den Beschwerdeentscheid Kos- ten zu erheben und zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbe- tracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den anbe- gehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheid-
- 13 - gebühr massgebend ist (vgl. etwa BGer 5A_695/2013 E. 7.2. m.w.H.), ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170074-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 15. Februar 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____, Beklagte und Beschwerdegegner, 1, 2, 3 vertreten durch RA Prof. Dr. Y1._____, 4 vertreten durch RAin Y2._____, 5 vertreten durch RA Y3._____, betreffend Edition / Erbschaft Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 (FR170621)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. G._____ starb am tt.mm.2008 in H._____, einem Stadtteil von Istanbul. Vor dem Familiengericht H._____ ist ein ehe- und erbrechtliches Verfahren rechts- hängig, in dem A._____, die Ehefrau von G._____, als Klägerin auftritt. Die Be- klagten sind das gemeinsame Kind von A._____ und G._____ (F._____) sowie die aus erster Ehe von G._____ hervorgegangenen vier Kinder, B._____, C._____, D._____ und E._____ (vgl. zum Ganzen act. 4 [nicht nummerierte] S. 1 und 8, siehe auch act. 14 S. 3 f. Rz 5 und S. 6 Rz 1.1.). 1.2. Mit undatiertem und am 23. Juni 2017 beim Obergericht Zürich, Abteilung In- ternationale Rechtshilfe (nachfolgend Zentralbehörde), eingegangenem Schrei- ben stellte das Familiengericht H._____ (nachfolgend ersuchendes Gericht oder zuständiges Sachgericht) ein Gesuch um Rechtshilfe (vgl. act. 2-5). Konkret er- sucht es um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der I._____ AG, Zürich (sowie bei der J._____ AG und der J._____ Switzerland AG, vgl. separates Ver- fahren RU170073). Dieses Rechtshilfeersuchen leitete die Zentralbehörde dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe (nachfolgend Vorinstanz), weiter, wo es am 21. Juli 2017 eintraf (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wies die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen ab (vgl. act. 7 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. A._____ (nachfolgend Klägerin) erhob dagegen (und gegen den die J._____ AG und J._____ Switzerland AG betreffenden Entscheid, vgl. separates Verfah- ren RU170073) mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde (vgl. act. 14). Sie stellt folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide seien auf- zuheben.
- 3 -
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die undatierten Rechtshilfeersuchen des Famili- engerichts H._____ an die Hand zu nehmen und die beantragen Editionsverfah- ren bei der J._____ Switzerland AG und der I._____ AG durchzuführen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solida- risch aufzuerlegen.
4. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsan- walts auszurichten." 1.4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine auf Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____ lautende Vollmacht im Original einzu- reichen sowie um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (vgl. act. 17,
s. dazu auch act. 21). Den Kostenvorschuss leistete sie innert Frist am
22. Dezember 2017 (vgl. act. 18+24) und die Originalvollmacht ging ebenfalls in- nert erstreckter Frist ein (vgl. act. 22+23 und act. 25+26). Eine Beschwerdeant- wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen unter- zeichnet (SR 0.274.132, nachfolgend HBewUe70). Die Bestimmungen des Ab- kommens sind vorliegend anwendbar, wovon sowohl die Klägerin (vgl. act. 14 S. 5 unten und S. 8 ff.) als auch die Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 4) zutreffend aus- gehen. 2.2. Ein Entscheid des Rechtshilfegerichts, mit welchem das internationale Rechtshilfegesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird, ist mit Beschwerde ge- mäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4.1 = Pra 105
- 4 - (2016) Nr. 82). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). 2.3. Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid einzig dem ersuchen- den Gericht zu (vgl. act. 13 Dispositivziffer 2). Nachdem sich die Klägerin bzw. ihr schweizerischer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____, am
13. November 2017 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt und den angefochtenen Entscheid verlangt hatte (vgl. act. 11), stellte ihm die Vor- instanz diesen zu. Da der Zeitpunkt der Zustellung bzw. Eröffnung der angefoch- tenen Verfügung mangels Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten nicht dokumentiert ist, ist auf die Angabe der Klägerin abzustellen, wonach sie (bzw. Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____) den Entscheid am 15. November 2017 er- halten hat (vgl. act. 14 S. 4 Rz 6). Zugunsten der Klägerin ist daher von der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe auszugehen. Ferner wurde die Be- schwerde schriftlich, mit Anträgen versehen sowie begründet eingereicht, und die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab ist folgendes zu bemerken: Der angefochtene Entscheid wird mit einem einzigen Satz begründet, der sich über vier Seiten erstreckt und 18 "Komma- dass" Erwägungen enthält. Da die Vorinstanz einzig die Begründungselemente ohne gedanklich nachvollziehbare Verknüpfung zusammengetragen hat, erweist sich die Begründung als schwer verständlich. Abgesehen von sehr kurzen Be- gründungen sollte inskünftig auf die Technik "In der Erwägung, dass (…), dass (…)" verzichtet werden. Schliesslich kommt ein solch langer und komplizierter "Komma-dass-Entscheid" in die Nähe der ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten würde (vgl. ZR 111/2012 Nr. 74). Da die Klägerin die Gehörsverletzung nicht rügt, ist auf eine Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zu verzichten.
- 5 - 4. 4.1. Die Vorinstanz wies das Rechtshilfeersuchen ab, weil dieses die Anforde- rungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c und d HBewUe70 nicht erfülle. In ihrem Entscheid hielt sie zunächst fest, dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren seien in derselben Angelegenheit bereits vier Editionsverfahren vorangegangen. Die am
5. September 2011 (Geschäfts-Nr. FR110959), 23. April 2014 (Geschäfts-Nr. FR130438) und 14. August 2014 (Geschäfts-Nr. FR140755) eingegangen Gesu- che seien allesamt gutgeheissen worden und hätten zur Edition zahlreicher Bank- unterlagen geführt (vgl. act. 13 S. 3, s. auch S. 6). Das am 20. Januar 2016 ein- gegangene Gesuch (Geschäfts-Nr. FR160070 vereinigt mit Geschäfts-Nr. FR160071) sei hingegen abgewiesen worden, soweit darauf habe eingetreten werden können (vgl. act. 13 S. 3). Im letztgenannten Verfahren sei das ersuchen- de Gericht darauf hingewiesen worden, dass der Bezug des türkischen Hauptver- fahrens zur I._____ AG, Zürich, nicht dargelegt worden sei, und zudem unklar sei, weshalb der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 als massgeblich erachtet worden sei (vgl. act. 13 S. 4). Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das ersuchende Gericht halte im zu beurteilenden Rechtshil- feersuchen lediglich pauschal fest, der Erblasser G._____ habe Geschäftsbezie- hungen zur I._____ AG, Zürich, unterhalten. Eine konkrete Bankbeziehung nenne das ersuchende Gericht nicht. Überdies fordere das Gericht Auskünfte über sämt- liche Bankverbindungen, die vor dem 1. Januar 2002 eröffnet worden seien und einen Bezug zum Erblasser aufweisen würden. Dabei lege das ersuchende Ge- richt – obwohl es im vorangehenden Verfahren darauf hingewiesen worden sei – nicht dar, weshalb dieser Stichtag von Bedeutung sei (vgl. act. 13 S. 4). Ebenso unbegründet sei, weshalb das ersuchende Gericht den für die Editionen anfäng- lich als massgeblich erachteten Zeitraum (1. Januar 2002 bis 1. Dezember 2008) bis auf den heutigen Zeitpunkt erweitere. Die zu edierenden Bankunterlagen sei- en sodann weder in zeitlicher noch in materieller Hinsicht spezifiziert worden, ob- wohl es dem ersuchenden Gericht zuzumuten gewesen wäre, detailliert anzuge- ben, welche Informationen oder Unterlagen durch die vorangegangenen Rechts-
- 6 - hilfeersuchen noch nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. act. 13 S. 5). Da die Anforderungen an eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes mit der Anzahl und Komplexität der Editionsverfahren steige, wäre der Bezug zur Erbmasse bzw. zur Klägerin auch hinsichtlich der 21 namentlich aufgeführten Ge- sellschaften differenziert und detailliert darzulegen gewesen (vgl. act. 13 S. 5). Insgesamt sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Erkenntnisse weiterführende Auskünfte im türkischen Hauptverfahren benötigt würden. Das Editionsbegehren sei daher mangels Spezifizierung und Darlegung des geforderten Sachzusam- menhanges abzuweisen (vgl. act. 13 S. 5). 4.2. Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 3 HBewUe70 geltend und stellt sich auf den Standpunkt, das ersuchende Gericht sei dem Erfordernis der Angabe der gedrängten Darstellung des Sachverhalts sowie der Beweisaufnahme genü- gend nachgekommen. Ihrer Ansicht nach habe die Vorinstanz an Abs. 1 lit. c und d von Art. 3 HBewUe70 überhöhte Anforderungen gestellt (vgl. act. 14 S. 8-10 Rz 3.1. f.). An der Beschreibung der Beweismassnahme habe die Vorinstanz bis anhin nie etwas zu bemängeln gehabt. Es sei daher treuwidrig, auf einmal über- höhte Anforderungen an Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens zu stellen. Weiter bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz überdehne die Anforderungen des Abkommens, wenn sie den Bezug zur Erbmasse hinsichtlich der 21 namentlich aufgeführten Gesellschaften differenziert bzw. detailliert dargelegt haben wolle (vgl. act. 14 S. 10 Rz 3.2.). Indem die Vorinstanz sich daran störe, dass unklar sei, weshalb jeweils der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 massgeblich sei, wolle sie offenbar die materiellrechtliche Begründetheit des Anspruchs überprüfen, ob- wohl sie lediglich "Beauftragte" des ersuchenden Gerichts sei (vgl. act. 14 S. 11 Rz 3.3.). Sodann führt die Klägerin Argumente auf, weshalb die vorinstanzliche Begründung unvertretbar sei, wonach die Geschäftsbeziehungen zu den Banken bloss pauschal behauptet worden und die verlangten Auskünfte nicht spezifiziert worden seien (vgl. act. 14 S. 11-14, vgl. dazu sogleich E. 4.3. und E. 4.4.). Ab- schliessend spricht sich die Klägerin gegen die Anwendbarkeit von Art. 23 HBe- wUe70 aus (vgl. act. 14 S. 14 f.) und macht – für den Fall, dass das Gegenteil zu- trifft – Ausführungen dazu (vgl. act. 14 S. 16-18).
- 7 - 4.3. Die erforderlichen Mindestanforderungen, die ein Rechtshilfeersuchen erfül- len muss, sind in Art. 3 und 4 HBewUe70 aufgeführt. Demnach muss ein Rechts- hilfeersuchen insbesondere in der Sprache des ersuchten Gerichts abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein (vgl. Art. 4 HBe- wUe70), die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70), und die Beweisaufnahmen sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, müssen bestimmt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70). Gestützt auf Art. 23 HBewUe70 erklärte die Schweiz in einem Teilvorbehalt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d zu Art. 23 HBewUe70) abgelehnt werden. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Teilvorbehalt primär auf Ersuchen aus Common-Law-Staaten, die einen Ausfor- schungsbeweis zulassen (vgl. Art. 23 HBewUe70). Darunter ist eine Beweis- massnahme zu verstehen, die den Verpflichteten dazu bringen soll, sämtliche Ur- kunden zu edieren, die auch nur einen entfernten Zusammenhang zum Verfahren haben. Das Ziel dabei ist die Entdeckung von Beweismitteln, die zuvor nicht be- kannt waren und die es der beweisbelasteten Partei erst ermöglichen, ihre Be- hauptungen zu spezifizieren. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts wird indes klar, dass "fishing expeditions" generell verhindert werden sollten. Nach der Praxis des Obergerichts ist es deshalb zweitrangig, ob die Beweisaus- forschung aus einem Common-Law-Staat stammt oder nicht; der Vorbehalt will vielmehr generell angewendet werden (siehe ZR 101/2002 Nr. 84). Die Bestim- mungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist; sie sind der- art auszulegen, dass Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (vgl. dazu OGer ZH RU160027 vom 6. Dezember 2016 E. III.5.3. und OGer ZH NV090009 vom 28. Juni 2010 sowie OGer ZH NV020005 vom
24. Februar 2003 je mit Hinweis auf ZR 101/2002 Nr. 84, siehe zum Ganzen auch KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, in: ZZZ 2016 [Nr. 40] S. 308 mit Hinweisen auf Judikatur und Doktrin). Gründe, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestehen keine. Weiterungen zu den kläge-
- 8 - rischen Ausführungen, wonach Art. 23 HBewUe70 nicht zur Anwendung gelange, erübrigen sich damit (vgl. act. 14 S. 14 ff. Rz 4). Nebst der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Beweisaufnahme sowie der verlangten Urkunden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBe- wUe70, s. auch Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70) müssen demnach die fraglichen Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozess- bzw. Beweisthema stehen (vgl. Ziff. 6 lit. a des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70, BGE 132 III 291 E. 2.1). Ist eine präzi- se(re) Umschreibung der zu edierenden Dokumente nicht möglich, so sind die Gründe hierfür anzugeben, wobei auch diesfalls der erwähnte Zusammenhang plausibel darzulegen ist. Das Verlangen solcher Anforderungen führt – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. act. 14 S. 8 und S. 10-12) – nicht zu einer er- neuten Überprüfung des vor dem zuständigen Sachgericht vorgebrachten Be- weisantrags oder der materiellen Begründetheit des dort geltend gemachten An- spruchs. Demgemäss kann es auch keine Rolle spielen, wenn die Klägerin, wie behauptet, im ausländischen Verfahren Beweisanträge gestellt hat und diese als materiellrechtlich berechtigt beurteilt worden sind (vgl. act. 14 S. 12). Die Anforde- rungen im Rechtshilfeverfahren dienen vielmehr der Sicherstellung, dass das Er- suchen nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinausläuft oder die beweisbe- lastete Partei ihre Obliegenheit zum Beibringen des Beweismaterials nicht auf die Gegenpartei oder auf Dritte abschieben kann. 4.4. Hintergrund des streitbetroffenen Rechtshilfeersuchens bildet der zivilrechtli- che Prozess um den Nachlass von G._____ vor dem ersuchenden Gericht und es zielt auf die Beschaffung von Angaben über seine Vermögensverhältnisse ab. Die Überschrift bzw. der Betreff des Gesuchs lautet "Rechtshilfeersuchen zur Beseiti- gung der Mängel bei der I._____ AG" (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 1 oben). Im Wesentlichen verlangt das ersuchende Gericht für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis heute die lückenlose Herausgabe von Dokumenten und Informationen der Konten und Verbindungen, die auf G._____ lauten und bei denen er wirt- schaftlich Berechtigter war, von sämtlichen Konten und Einträgen in Bezug auf die Formulare A, K, S, T, bei denen, aus welchem Grunde auch immer, Verbindungen
- 9 - bestehen/bestanden und er Begünstigter war oder in denen der Name G._____ auftaucht, von sämtlichen Verbindungen, bei denen er direkt oder indirekt Kon- trollbefugnis hatte und bei denen er in Vertretung handelte, von sämtlichen Treu- händer-/Fiduciary-Konten, bei denen, aus welchem Grunde auch immer, Verbin- dungen bestehen/bestanden und er Begünstigter war, von sämtlichen anderen vergleichbaren Verbindungen, zu denen er direkt oder indirekt eine Beziehung hatte, und von sämtlichen Gesprächsnotizen, insbesondere mit dem Bankkun- denberater K._____, sowie von sämtlichen Bankbeziehungen, die G._____ in Vertretung oder in sonstiger Weise als Bevollmächtigter oder durch Ausübung ei- ner direkten oder indirekten Verfügungsbefugnis vorgenommen hatte (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Ferner ersucht das zu- ständige Sachgericht für den gleichen Zeitraum um die lückenlose Herausgabe von sämtlichen Kontendetails und Unterlagen von diversen namentlich aufgeführ- ten Gesellschaften, bei denen G._____ wirtschaftlich Berechtigter war (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 3 Ziff. 3). Das Rechtshilfegesuch erwähnt eingangs die zwischen der Klägerin und den Beklagten hängige ehe- und erbrechtliche Streitigkeit vor dem zuständigen Sach- gericht, und führt aus, das Verfahren drehe sich um "die güterrechtliche Ausei- nandersetzung, Durchsetzung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung und Gewährung von Eigentumsrechten auf das Familiendomizil" (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 1). Dies genügt den Anforderungen an eine gedrängte Darstel- lung des Sachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70. Über den Zu- sammenhang zwischen der durchzuführenden Edition und dem Nachlass des Erblassers bzw. dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin führt das Gesuch aus, aufgrund der im Verfahren zusammengetragenen Beweismittel stehe fest, dass G._____ Geschäftsbeziehungen zur I._____ AG unterhalten habe, und um feststellen zu können, ob zugunsten der Klägerin eine Beteiligungsforderung be- stehe, habe das Gericht beschlossen, die Edition der im Gesuch erwähnten Un- terlagen zu verlangen (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 2 Ziff. 8). In Bezug auf die den Erblasser direkt betreffenden Dokumente vermag die pauschale Umschrei- bung der Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs (gerade noch) zu genü- gen.
- 10 - Das Gesuch verlangt, dass die Bank sämtliche Konti und Beziehungen vom
1. Januar 2002 bis heute offenlegt, die auf G._____ persönlich lauten. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g sowie Ziff. 6 lit. b und c des Vorhalts zu Art. 23 HBewUe70 dürfte diese Formulierung – für sich allein betrach- tet – grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Gleichzeitig wird im Gesuch aber (beispielsweise) nach Unterlagen gefragt, in welchen der Name G._____ auf- taucht oder nach Bankverbindungen, die aus welchem Grunde auch immer zu G._____ bestehen oder von sämtlichen anderen vergleichbaren Konten, zu denen G._____ indirekt oder direkt Beziehungen hatte. Zudem ist im Gesuch pauschal von "Stiftung, Trust, Gesellschaft, Kasse und sämtliche andere vergleichbare und alle übrigen Verbindungen, bei denen G._____, unter welchem Namen auch im- mer, direkt oder indirekt in Beziehung stand" die Rede, wobei keine davon na- mentlich bezeichnet werden. Die fraglichen Bankbeziehungen werden weder ein- zeln noch hinreichend bestimmt bezeichnet und es wird für diese eine ganze Gruppe von Dokumenten in unbestimmter Weise herausverlangt. Das Ersuchen deutet daher auf nur mutmasslich existierende Bankverbindungen oder Dokumen- te hin, was insbesondere aus den Formulierungen "aus welchem Grund auch im- mer", "der Name G._____ auftaucht", "sämtliche andere vergleichbaren Verbin- dungen" sowie "in sonstiger Weise" geschlossen werden kann. An dieser offenen bzw. weitgefassten und unbestimmten Formulierung vermag nach dem Gesagten auch nichts zu ändern, dass das Gesuch – wie die Klägerin ausführt (vgl. act. 14 S. 13) – explizit die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoumsätze, Guthabenaufstel- lungen, E-Mails, Telefon-, Besuchs- und Gesprächsnotizen verlangt, da hiermit bloss die Art oder Kategorie der verlangten Unterlagen definiert wird. Diese Auflis- tung steht in keiner Beziehung zu einer konkreten Bankverbindung, mithin geht aus dem Ersuchen nicht hervor, welche Unterlagen von welchen Verbindungen verlangt werden. Da das zuständige Sachgericht aufgrund der vorangegangenen Rechtshilfeersuchen bereits im Besitz von diversen Bankunterlagen ist und die Überschrift des Ersuchens auf eine bloss ergänzende Edition hindeutet, wäre es dem Gericht – wie die Vorinstanz erwog (vgl. act. 13 S. 5) – durchaus zuzumuten gewesen, präzis zu bezeichnen, was fehlt oder was zusätzlich zu edieren ist. Eine Erklärung, weshalb es dem ersuchenden Gericht nicht zumutbar oder möglich war, die Bankbeziehungen und die diesbezüglichen Unterlagen genau(er) zu be-
- 11 - zeichnen, lässt sich dem Gesuch nicht entnehmen. Damit weist das Rechtshil- feersuchen augenscheinlich einen Ausforschungscharakter auf. Dieser zeigt sich auch darin, dass in Ziffer 3 des Ersuchens von der I._____ AG Informationen zu diversen im ausländischen Hauptverfahren nicht beteiligten Gesellschaften verlangt werden (vgl. act. 4 [nicht nummerierte] S. 3 Ziff. 3). Inwie- fern diese Gesellschaften einen Einfluss auf den Nachlass von G._____ und da- mit auf die Beteiligungsforderung der Klägerin haben könnten, lässt sich dem Ge- such nicht entnehmen. Der blosse Hinweis auf die wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers genügt jedenfalls nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist die Durchführung von derart weitgehenden Beweiserhebungen bei Drittparteien un- denkbar, was auch für die allenfalls in den Ziffern 1, 2 und 4 des Ersuchens er- wähnten Dritte gilt. Daran vermag – entgegen der Klägerin (vgl. act. 14 S. 13) – auch die namentliche Nennung der 21 Gesellschaften nichts zu ändern. Im Übri- gen mutet es ohnehin seltsam an, dass im hiesigen Verfahren nach den identi- schen Unterlagen (inklusive gleicher Kundenberater) gefragt wird, wie sie im bei der J._____ AG und J._____ Switzerland AG durchzuführenden Editionsverfahren (vgl. separates Verfahren RU170073) verlangt werden. Insgesamt erweckt das Rechtshilfeersuchen den Eindruck, als ob sich die Klägerin bzw. das zuständige Sachgericht über die tatsächliche Existenz der im Gesuch erwähnten Bankbezie- hungen oder Dokumenten nicht im Klaren ist. Ein Rechtshilfeersuchen dient – wie gesagt – nicht dazu, an zuvor unbekannte Informationen zu gelangen. Der Ansicht der Klägerin, wonach die im Rechtshilfeersuchen erfolgte Um- schreibung der zu edierenden Akten in einem schweizerischen ehe-, erb- oder ar- restrechtlichen Verfahren genügen würde (vgl. act. 14 S. 13 f. und auch S. 17 f.), ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen: Erstens darf auch in solchen Verfahren die Herausgabe von Urkunden oder die Arrestlegung weder auf "gut Glück" ver- langt werden noch auf die Ausforschung der Gegenpartei oder Dritter hinauslau- fen (vgl. ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. A., Art. 160 N 13, BSK ZPO-SCHMID, 2. A., Art. 160 N 23, BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 160 N 16). Zweitens geht es vorliegend nicht um die Beurteilung eines materiellen Auskunftsanspruchs nach Art. 170 ZGB oder Art. 607 Abs. 3 bzw. Art. 610 Abs. 2 ZGB, sondern einzig um die Aus-
- 12 - legung des HBewUe70 im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeersu- chen. Letzteres gilt auch für das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Gleichbe- handlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, weil sie in den früheren Ver- fahren das Rechtshilfeersuchen nie bemängelt habe und nun ihre eigene Praxis überdehne (vgl. act. 14 S. 12, s. auch S. 10). Dass im konkreten Fall die Vo- rinstanz Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt (vgl. statt vieler BGE 143 V 139 E. 6.2.3) und damit den Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt haben soll, beruht überdies – wie gesehen – einzig auf einer unsubstan- zierten Behauptung der Klägerin. Nach dem Gesagten genügt das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 3 (insb. Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g) und Art. 23 HBewUe70 sowie von Ziffer 6 des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 nicht und verstösst gegen das hie- sige Ausforschungsverbot. Angesichts der Breite und Unbestimmtheit der Aus- kunftsbegehren sowie der vielzähligen Kombinationsmöglichkeiten und der bereits edierten Unterlagen erscheint es sodann unmöglich, den zulässigen Anteil her- auszufiltern, weshalb auch eine Teilrechtshilfe oder ein sog. "blue pencilling" nicht in Frage kommt (vgl. dazu KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahme- übereinkommen, in: ZZZ 2016 [Nr. 40] S. 305 mit weiteren Hinweisen). Damit er- weist sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als zutreffend, und ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatar- staaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen den am Rechtsmittel- verfahren beteiligten Parteien. Es sind daher für den Beschwerdeentscheid Kos- ten zu erheben und zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbe- tracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den anbe- gehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheid-
- 13 - gebühr massgebend ist (vgl. etwa BGer 5A_695/2013 E. 7.2. m.w.H.), ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
16. Februar 2018