Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Friedensrichteramt C._____, ein Schlichtungsbegeh- ren gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte). Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten eine Forderung über Fr. 3'266.00 zuzüglich Zin- sen und Kosten geltend (vgl. das Schlichtungsbegehren in den beigezogenen Ak- ten des Friedensrichteramts).
E. 1.2 Das Friedensrichteramt lud die Parteien mit Vorladung vom 17. Oktober 2017 auf den 22. November 2017 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 5/5). Die Vorladung wurde der Beklagten am 19. Oktober 2017 zugestellt (act. 5/7).
E. 1.3 Am 3. November 2017 ging beim Friedensrichteramt eine E-Mail der Beklag- ten ein. Die Beklagte erwähnt darin, dass sie das Friedensrichteramt am 3. No- vember 2017 angerufen und eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ver- langt habe. Ihr "Anspruch", den Termin zu verschieben, sei jedoch (so die Beklag- te weiter in der erwähnten E-Mail) abgelehnt worden. Sie lehne den Termin und die Vorladung ab und werde Beschwerde erheben (vgl. act. 5/8). Das Archivierungsblatt in den Akten des Friedensrichteramts enthält auf einem Post-It die Notiz "3. November 2017, Anruf der Beklagten: 'kann nicht kommen, muss arbeiten!', Telefondrohung an D._____!" (vgl. die beigezogenen Akten des Friedensrichteramts).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 6. November 2017 (Datum Poststempel; beim Obergericht eingegangen am 7. November 2017) erhob die Beklagte eine Beschwerde "auf- grund der Vorladung am 22. November 2017, aufgrund der Verfolgung des Betru- ges in welchen meine Person durch E._____ eingewickelt wurde und des zwang- haften Verfolgung meiner Person, um das Geld der E._____ zu bezahlen". Die Beklagte beantragt darin sinngemäss was folgt (act. 2):
- 3 - Die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Verhandlung sei zu verschieben bzw. es sei über das Verschiebungsgesuch zu ent- scheiden.
E. 1.5 Die Kammer hat die Akten des Friedensrichteramts beigezogen (act. 5/1- 10). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren bzw. eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 98 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist indes noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
E. 2.1 Wer gegen einen Entscheid des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde Be- schwerde führt, hat konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, aus welchen hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Das gilt im Grundsatz, wenn auch weniger streng, ebenfalls gegenüber juristischen Laien. Auch sie müssen wenigstens sinngemäss angeben, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden habe (vgl. OGer ZH PF150065 vom 26. November 2015, E. II./1.). Der Beschwerdeeingabe der Beklagten vom 6. November 2017 (act. 2) lässt sich mit gutem Willen der erwähnte sinngemässe Antrag entnehmen (vgl. soeben Ziff.1.4).
E. 2.2 Vorladungen sind an sich reine Verfahrensakte und als solche nicht rechts- mittelfähig. Das gilt allerdings nur für die Vorladung selber und nicht für die (darin regelmässig enthaltene) Androhung von Säumnisfolgen. Diese stellt eine prozess- leitende Verfügung dar. Insoweit steht gegen die Vorladung die Beschwerde zur Verfügung, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 133 N 30, sowie BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 133 N 40 f. mit Hinwei- sen). Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage ab der Zu- stellung der Vorladung. Die Vorladung vom 17. Oktober 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 22. No- vember 2017 wurde der Beklagten wie erwähnt am 19. Oktober 2017 zugestellt (act. 5/7). Die 10tägige Beschwerdefrist lief am Montag, 30. Oktober 2017, ab. Die
- 4 - am 6. November 2017 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit, so- weit sie sich gegen die Vorladung vom 17. Oktober 2017 richtet, als verspätet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.3 Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vorladung mit Androhung von Säumnisfolgen (vgl. soeben Ziff. 2.2) kann auch ein Entscheid über ein Verschie- bungsgesuch mit Beschwerde angefochten werden (allerdings ist das Erfordernis des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nur in seltenen Fäl- len gegeben, vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 135 N 36). Die Beklagte macht nicht geltend, dass ein (förmlicher) Entscheid über ein Ver- schiebungsgesuch ergangen sei, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Daher fehlt es insoweit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 lit. a-b ZPO. Auch aus diesem Blickwinkel kann auf die Beschwerde der Beklag- ten somit nicht eingetreten werden.
E. 2.4 Weigert sich das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde, über ein Verschie- bungsgesuch (förmlich) zu entscheiden, so kann das einen Fall von Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung darstellen, der mit Beschwerde gerügt wer- den kann (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Insoweit ist das Erfordernis, einen Antrag zu stellen, bei Laien nicht zu streng zu verstehen, zumal regelmässig kein anfechtba- rer Entscheid vorliegt, dessen Abänderung (im Sinne konkreter Angaben, wie das Dispositiv richtigerweise zu lauten habe) verlangt werden kann. Zumindest sinn- gemäss lässt sich der Beschwerdeeingabe (act. 2) die Rüge einer Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung entnehmen. Auf die Beschwerde ist daher inso- weit einzutreten, und das Friedensrichteramt ist als Beschwerdegegner 2 in das Rubrum aufzunehmen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2).
E. 2.4.1 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. November 2017 geltend, sie habe am 3. November 2017 beim Friedensrichteramt telefonisch ei- ner Verschiebung der Verhandlung vom 22. November 2017 verlangt. Der Frie- densrichter habe auf ihre Anfrage "nicht reagiert", bzw. er habe sie "überhaupt nicht zum Wort kommen lassen" wollen und habe erklärt, es bestehe "nämlich gar keine Vermutung", dass sie "den Termin überhaupt verschieben" dürfe. Später
- 5 - habe sie den Termin "ganz abgelehnt" (act. 2 S. 1 f.). Gemäss der erwähnten No- tiz des Friedensrichteramts (vgl. vorne Ziff. 1.3) kam es am 3. November 2017 zu einem Telefongespräch über eine Verhinderung der Beklagten. Ob und in wel- chem Sinn auf das telefonische Verschiebungsgesuch eingegangen wurde, lässt sich der Notiz nicht entnehmen.
E. 2.4.2 Das Friedensrichteramt wies die Parteien in den "wichtigen Hinweisen" zur Vorladung vom 17. Oktober 2017 darauf hin, dass Verschiebungen nur aus zu- reichenden Gründen sowie auf schriftliches Gesuch hin bewilligt würden (vgl. act. 5/5). Das ist nicht zu beanstanden. Verschiebungsgesuche gestützt auf Art. 135 ZPO sind, auch wenn die Bestimmung für das Gesuch keine Form vor- schreibt, grundsätzlich schriftlich zu stellen. Das folgt aus Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform (oder elektronisch) einzureichen sowie zu unterzeichnen sind (vgl. dazu HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 135 N 9). Nur in dringlichen Fällen, etwa bei kurzfristiger Erkrankung, soll auch ein Gesuch per Telefon oder Fax zulässig sein (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 135 N 4; das ist für eine sofortige Information gewiss in Ordnung, jedoch wird man eine nachfolgende Bestätigung in ordentlicher Form verlangen müssen). Der Beklagten musste nach dem Gesagten bekannt sein, dass das Friedensrich- teramt für Verschiebungsgesuche die Schriftform verlangt. Dass ein dringlicher Fall im geschilderten Sinne vorlag, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Verhandlungstermin vom 22. November 2017 war am 3. Novem- ber 2017, als die Beklagte den erwähnten Telefonanruf tätigte, noch fast 3 Wo- chen entfernt. Der Beklagten wäre es daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, ihr Gesuch schriftlich zu stellen. Das Friedensrichteramt war somit nach dem blossen Telefonanruf der Beklagten nicht gehalten, einen Entscheid über die Verschiebung (oder Nichtverschiebung) der Schlichtungsverhandlung zu erlassen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen, soweit sie als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe- schwerde verstanden wird.
- 6 -
E. 2.5 Fragen kann sich, ob das Friedensrichteramt – auch nachdem es bereits in der erwähnten Vorladung auf das Erfordernis schriftlicher Verschiebungsgesuche hingewiesen hatte – nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten gewesen wä- re, anlässlich des Telefongesprächs mit der Beklagten erneut auf die Möglichkeit eines solchen (schriftlichen) Gesuchs hinzuweisen. Ob das geschehen ist, ist nicht bekannt. Es lässt sich insbesondere der erwähnten – sehr knapp gehaltenen
– Notiz des Friedensrichteramts (vgl. vorne Ziff. 1.3) nicht entnehmen. Dazu ist indes weiter anzumerken, dass es im Falle von Drohungen nicht zu beanstanden ist, wenn die zuständige Person des Friedensrichteramts das Telefongespräch beendete. Eine gesetzliche (oder verfassungsrechtliche) Pflicht der Gerichte, über verfah- rensrelevante Telefongespräche Aktennotizen zu erstellen, besteht nicht. Dessen ungeachtet entspricht es einer allgemeinen Praxis der Gerichte, solche Aktennoti- zen zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. Das dient der Klarheit und der Wahrung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. dazu OGer ZH VB140014 vom 24. November 2014, E. III./3.4). Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für die Schlichtungsbehörden bzw. Friedensrichterämter. Es wäre empfeh- lenswert, über Gespräche wie dasjenige mit der Beklagten vom 3. November 2017 Telefonnotizen zu den Akten zu nehmen, welche – unter Angabe der Per- son, die das Gespräch führte – den Inhalt des Gesprächs zusammenfassen (ne- benbei bemerkt auch zu Beweiszwecken, da Drohungen strafrechtliche Relevanz haben können). Die Frage ist hier aber nicht weiter zu vertiefen, da es der Beklagten nach wie vor offen steht, beim Friedensrichteramt schriftlich unter Angabe von Gründen um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 zu ersu- chen. Eine allfällige Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte sich deshalb (noch) nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt.
E. 2.6 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeeingabe (act. 2) verschiedene Aus- führungen zur Sache. Darauf ist nicht einzugehen. Über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist als Nächstes das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Beklagte wird dort – und allenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren
- 7 - über den Anspruch der Klägerin – Gelegenheit haben, ihre Sachdarstellung vor- zubringen.
E. 3 Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden, und der Be- klagten nicht, weil sie unterliegt und für die Zusprache einer Entschädigung an ei- ne unterliegende Partei keine Rechtsgrundlage besteht Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin 1 unter Beilage einer Kopie von act. 2, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage seiner Akten, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'266.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 15. November 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
2. Friedensrichteramt C._____, Beschwerdegegner, betreffend Forderung / Vorladung / Verschiebung / Rechtsverweigerung Beschwerde gegen eine Eingangsanzeige / Vorladung des Friedensrichteramtes C._____, vom 17. Oktober 2017 (GV.2017 / 00271)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Friedensrichteramt C._____, ein Schlichtungsbegeh- ren gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte). Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten eine Forderung über Fr. 3'266.00 zuzüglich Zin- sen und Kosten geltend (vgl. das Schlichtungsbegehren in den beigezogenen Ak- ten des Friedensrichteramts). 1.2 Das Friedensrichteramt lud die Parteien mit Vorladung vom 17. Oktober 2017 auf den 22. November 2017 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 5/5). Die Vorladung wurde der Beklagten am 19. Oktober 2017 zugestellt (act. 5/7). 1.3 Am 3. November 2017 ging beim Friedensrichteramt eine E-Mail der Beklag- ten ein. Die Beklagte erwähnt darin, dass sie das Friedensrichteramt am 3. No- vember 2017 angerufen und eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ver- langt habe. Ihr "Anspruch", den Termin zu verschieben, sei jedoch (so die Beklag- te weiter in der erwähnten E-Mail) abgelehnt worden. Sie lehne den Termin und die Vorladung ab und werde Beschwerde erheben (vgl. act. 5/8). Das Archivierungsblatt in den Akten des Friedensrichteramts enthält auf einem Post-It die Notiz "3. November 2017, Anruf der Beklagten: 'kann nicht kommen, muss arbeiten!', Telefondrohung an D._____!" (vgl. die beigezogenen Akten des Friedensrichteramts). 1.4 Mit Eingabe vom 6. November 2017 (Datum Poststempel; beim Obergericht eingegangen am 7. November 2017) erhob die Beklagte eine Beschwerde "auf- grund der Vorladung am 22. November 2017, aufgrund der Verfolgung des Betru- ges in welchen meine Person durch E._____ eingewickelt wurde und des zwang- haften Verfolgung meiner Person, um das Geld der E._____ zu bezahlen". Die Beklagte beantragt darin sinngemäss was folgt (act. 2):
- 3 - Die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Verhandlung sei zu verschieben bzw. es sei über das Verschiebungsgesuch zu ent- scheiden. 1.5 Die Kammer hat die Akten des Friedensrichteramts beigezogen (act. 5/1- 10). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren bzw. eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 98 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist indes noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 2. 2.1 Wer gegen einen Entscheid des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde Be- schwerde führt, hat konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, aus welchen hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Das gilt im Grundsatz, wenn auch weniger streng, ebenfalls gegenüber juristischen Laien. Auch sie müssen wenigstens sinngemäss angeben, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden habe (vgl. OGer ZH PF150065 vom 26. November 2015, E. II./1.). Der Beschwerdeeingabe der Beklagten vom 6. November 2017 (act. 2) lässt sich mit gutem Willen der erwähnte sinngemässe Antrag entnehmen (vgl. soeben Ziff.1.4). 2.2 Vorladungen sind an sich reine Verfahrensakte und als solche nicht rechts- mittelfähig. Das gilt allerdings nur für die Vorladung selber und nicht für die (darin regelmässig enthaltene) Androhung von Säumnisfolgen. Diese stellt eine prozess- leitende Verfügung dar. Insoweit steht gegen die Vorladung die Beschwerde zur Verfügung, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 133 N 30, sowie BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 133 N 40 f. mit Hinwei- sen). Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage ab der Zu- stellung der Vorladung. Die Vorladung vom 17. Oktober 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 22. No- vember 2017 wurde der Beklagten wie erwähnt am 19. Oktober 2017 zugestellt (act. 5/7). Die 10tägige Beschwerdefrist lief am Montag, 30. Oktober 2017, ab. Die
- 4 - am 6. November 2017 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit, so- weit sie sich gegen die Vorladung vom 17. Oktober 2017 richtet, als verspätet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vorladung mit Androhung von Säumnisfolgen (vgl. soeben Ziff. 2.2) kann auch ein Entscheid über ein Verschie- bungsgesuch mit Beschwerde angefochten werden (allerdings ist das Erfordernis des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nur in seltenen Fäl- len gegeben, vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 135 N 36). Die Beklagte macht nicht geltend, dass ein (förmlicher) Entscheid über ein Ver- schiebungsgesuch ergangen sei, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Daher fehlt es insoweit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 lit. a-b ZPO. Auch aus diesem Blickwinkel kann auf die Beschwerde der Beklag- ten somit nicht eingetreten werden. 2.4 Weigert sich das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde, über ein Verschie- bungsgesuch (förmlich) zu entscheiden, so kann das einen Fall von Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung darstellen, der mit Beschwerde gerügt wer- den kann (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Insoweit ist das Erfordernis, einen Antrag zu stellen, bei Laien nicht zu streng zu verstehen, zumal regelmässig kein anfechtba- rer Entscheid vorliegt, dessen Abänderung (im Sinne konkreter Angaben, wie das Dispositiv richtigerweise zu lauten habe) verlangt werden kann. Zumindest sinn- gemäss lässt sich der Beschwerdeeingabe (act. 2) die Rüge einer Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung entnehmen. Auf die Beschwerde ist daher inso- weit einzutreten, und das Friedensrichteramt ist als Beschwerdegegner 2 in das Rubrum aufzunehmen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2). 2.4.1 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. November 2017 geltend, sie habe am 3. November 2017 beim Friedensrichteramt telefonisch ei- ner Verschiebung der Verhandlung vom 22. November 2017 verlangt. Der Frie- densrichter habe auf ihre Anfrage "nicht reagiert", bzw. er habe sie "überhaupt nicht zum Wort kommen lassen" wollen und habe erklärt, es bestehe "nämlich gar keine Vermutung", dass sie "den Termin überhaupt verschieben" dürfe. Später
- 5 - habe sie den Termin "ganz abgelehnt" (act. 2 S. 1 f.). Gemäss der erwähnten No- tiz des Friedensrichteramts (vgl. vorne Ziff. 1.3) kam es am 3. November 2017 zu einem Telefongespräch über eine Verhinderung der Beklagten. Ob und in wel- chem Sinn auf das telefonische Verschiebungsgesuch eingegangen wurde, lässt sich der Notiz nicht entnehmen. 2.4.2 Das Friedensrichteramt wies die Parteien in den "wichtigen Hinweisen" zur Vorladung vom 17. Oktober 2017 darauf hin, dass Verschiebungen nur aus zu- reichenden Gründen sowie auf schriftliches Gesuch hin bewilligt würden (vgl. act. 5/5). Das ist nicht zu beanstanden. Verschiebungsgesuche gestützt auf Art. 135 ZPO sind, auch wenn die Bestimmung für das Gesuch keine Form vor- schreibt, grundsätzlich schriftlich zu stellen. Das folgt aus Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform (oder elektronisch) einzureichen sowie zu unterzeichnen sind (vgl. dazu HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 135 N 9). Nur in dringlichen Fällen, etwa bei kurzfristiger Erkrankung, soll auch ein Gesuch per Telefon oder Fax zulässig sein (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 135 N 4; das ist für eine sofortige Information gewiss in Ordnung, jedoch wird man eine nachfolgende Bestätigung in ordentlicher Form verlangen müssen). Der Beklagten musste nach dem Gesagten bekannt sein, dass das Friedensrich- teramt für Verschiebungsgesuche die Schriftform verlangt. Dass ein dringlicher Fall im geschilderten Sinne vorlag, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Verhandlungstermin vom 22. November 2017 war am 3. Novem- ber 2017, als die Beklagte den erwähnten Telefonanruf tätigte, noch fast 3 Wo- chen entfernt. Der Beklagten wäre es daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, ihr Gesuch schriftlich zu stellen. Das Friedensrichteramt war somit nach dem blossen Telefonanruf der Beklagten nicht gehalten, einen Entscheid über die Verschiebung (oder Nichtverschiebung) der Schlichtungsverhandlung zu erlassen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen, soweit sie als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe- schwerde verstanden wird.
- 6 - 2.5 Fragen kann sich, ob das Friedensrichteramt – auch nachdem es bereits in der erwähnten Vorladung auf das Erfordernis schriftlicher Verschiebungsgesuche hingewiesen hatte – nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten gewesen wä- re, anlässlich des Telefongesprächs mit der Beklagten erneut auf die Möglichkeit eines solchen (schriftlichen) Gesuchs hinzuweisen. Ob das geschehen ist, ist nicht bekannt. Es lässt sich insbesondere der erwähnten – sehr knapp gehaltenen
– Notiz des Friedensrichteramts (vgl. vorne Ziff. 1.3) nicht entnehmen. Dazu ist indes weiter anzumerken, dass es im Falle von Drohungen nicht zu beanstanden ist, wenn die zuständige Person des Friedensrichteramts das Telefongespräch beendete. Eine gesetzliche (oder verfassungsrechtliche) Pflicht der Gerichte, über verfah- rensrelevante Telefongespräche Aktennotizen zu erstellen, besteht nicht. Dessen ungeachtet entspricht es einer allgemeinen Praxis der Gerichte, solche Aktennoti- zen zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. Das dient der Klarheit und der Wahrung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. dazu OGer ZH VB140014 vom 24. November 2014, E. III./3.4). Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für die Schlichtungsbehörden bzw. Friedensrichterämter. Es wäre empfeh- lenswert, über Gespräche wie dasjenige mit der Beklagten vom 3. November 2017 Telefonnotizen zu den Akten zu nehmen, welche – unter Angabe der Per- son, die das Gespräch führte – den Inhalt des Gesprächs zusammenfassen (ne- benbei bemerkt auch zu Beweiszwecken, da Drohungen strafrechtliche Relevanz haben können). Die Frage ist hier aber nicht weiter zu vertiefen, da es der Beklagten nach wie vor offen steht, beim Friedensrichteramt schriftlich unter Angabe von Gründen um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 zu ersu- chen. Eine allfällige Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte sich deshalb (noch) nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. 2.6 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeeingabe (act. 2) verschiedene Aus- führungen zur Sache. Darauf ist nicht einzugehen. Über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist als Nächstes das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Beklagte wird dort – und allenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren
- 7 - über den Anspruch der Klägerin – Gelegenheit haben, ihre Sachdarstellung vor- zubringen. 3. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden, und der Be- klagten nicht, weil sie unterliegt und für die Zusprache einer Entschädigung an ei- ne unterliegende Partei keine Rechtsgrundlage besteht Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin 1 unter Beilage einer Kopie von act. 2, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage seiner Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'266.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: