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RU170068

Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom 11. September 2017 (GV.2017.00225 / SB.2017.00276)

Zürich OG · 2017-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Frie- densrichteramt Winterthur, nach dem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zu verpflichten sei, ihr Fr. 350.– nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2017 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu bezahlen. Zudem verlangte sie die Be- seitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2017), alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 1).

E. 2 Am 11. August 2017 wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen gemäss Art. 206 Abs. 1 - 3 ZPO zur Schlichtungsverhandlung auf den

11. September 2017, 10:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung zur Schlichtungsver- handlung wurde beiden Parteien am 14. August 2017 per Gerichtsurkunde zuge- stellt (act. 2).

E. 3 Zur Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2017 erschien namens der Klägerin C._____, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Der Beklagte ist zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (Prot. Vorinstanz, S. 1).

E. 4 In der Verhandlung vom 11. September 2017 stellte die Klägerin den Antrag auf einen Entscheid durch das Friedensrichteramt Winterthur (Art. 212 Abs. 1 ZPO; vgl. Prot. Vorinstanz, S. 2). Mit unbegründetem Urteil vom 11. September 2017 entschied das Friedensrichteramt wie folgt (act. 6 S. 3):

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 350.00 nebst 5 % Zins seit 10.07.2017 und Fr. 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28.07.2017) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. - 3 -
  3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und von der Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtsgebühr von SFr. 150.00 zurückzuzahlen.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. [Schriftliche Mitteilung].
  6. [Rechtsmittelbelehrung].
  7. Das unbegründete Urteil des Friedensrichteramtes wurde den Parteien am
  8. September 2017 zugestellt (act. 7/1-2). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verlangte der Beklagte rechtzeitig die Begründung des friedensrichterlichen Entscheides (act. 8). Der begründete Entscheid wurde am 3. Oktober 2017 an die Parteien versandt (act. 9 [= act. 13], nachfolgend zitiert als act. 13).
  9. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Abweisung des klägeri- schen Begehrens um Erteilung der Rechtsöffnung und die Zusprechung einer an- gemessenen Parteientschädigung (act. 15). Da der Beklagte in der Begründung zudem den Bestand der Forderung der Klägerin bestreitet, beantragt er mit der Beschwerde zumindest sinngemäss auch die Aufhebung des friedensrichterlichen Entscheides und die Abweisung der klägerischen Forderung.
  10. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Prot. Vorinstanz und act. 1 - 11). Die Beschwerde erweist sich ‒ wie noch zu zeigen sein wird ‒ als offen- sichtlich unbegründet. Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO kann deshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
  11. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleinga- - 4 - ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist ge- nügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 326 N 4).
  12. Die Friedensrichterin erwog, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl er unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2 ZPO) vorgeladen worden sei. Aufgrund der Aus- führungen der Klägerin bzw. deren Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhand- lung und gestützt auf die Akten ging die Friedensrichterin davon aus, dass zwi- schen den Parteien ein schriftlicher Auftrag zustande gekommen sei. Der Auftrag der Klägerin, für welche gemäss schriftlichem Auftrag ein vom Beklagten zu be- zahlendes Entgelt von monatlich Fr. 600.– (sog. Sanierungsgebühr) vereinbart worden sei, habe die Kontaktaufnahme mit Schuldnern und das Führen von Schuldsanierungsverhandlungen umfasst. Die Ausführungen der Klägerin, wo- nach sie diese Vertragspflichten vereinbarungsgemäss erfüllt habe, seien unbe- stritten geblieben. Im Übrigen entsprächen die von der Klägerin gemachten Aus- führungen den Akten, weshalb die von ihr gegenüber dem Beklagten geltend ge- machte restliche Sanierungsgebühr von Fr. 350.– geschuldet und auch fällig sei (act. 13 S. 2).
  13. Der Beklagte führt in der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 demgegenüber aus, zwischen ihm und der Klägerin sei nie ein Schuldensanierungs-Vertrag zu- stande gekommen, da das entsprechende Schriftstück (act. 3) von der Klägerin nie unter- bzw. gegengezeichnet worden sei. Zudem sei ihm der Sanierungsplan - 5 - erst nach mehrfacher Aufforderung und erst im Juni 2017 zugestellt worden, also erst nachdem das Sanierungsmandat durch die Klägerin niedergelegt worden sei. Daher habe er auch keine weiteren Zahlungen an die Klägerin geleistet. Schliess- lich sei der von der Klägerin erstellte Sanierungsplan fehlerhaft gewesen; Forde- rungen seien darin teilweise nicht korrekt oder doppelt aufgeführt worden (vgl. zum Ganzen act. 15). Mit der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 legte der Be- klagte zudem diverse Urkunden ins Recht (act. 16/2 - 7).
  14. In der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2017 setzt sich der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr begnügt er sich da- mit, einen Vertragsschluss mit der Klägerin an sich zu bestreiten, um dann aber im nächsten Satz eine unsorgfältige Ausführung des (angeblich nie erteilten) Auf- trages durch die Klägerin zu bemängeln (act. 15). Damit genügt die Beschwerde- schrift bereits den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
  15. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten gegen den Bestand der von der Klägerin geltend ge- machten Forderung und mit den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden verspätet ist: Der Beklagte wurde ordnungsgemäss zur Schlichtungsver- handlung vom 11. September 2017 vorgeladen, wobei er insbesondere auch auf die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO und auf die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hingewiesen wurde (act. 2). Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO ver- fährt die Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlich- tungsverhandlung, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, somit nach den Regeln der Art. 209 - 212 ZPO. Gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid erlassen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Einen Antrag auf Entscheid kann die klagen- de Partei noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellen (ZK ZPO-HONEG- GER, 3. Auflage 2016, Art. 212 N 2), was die Klägerin vorliegend getan hat (Prot. Vorinstanz, S. 2). Der Beklagte musste demnach damit rechnen, dass das Frie- densrichteramt bei Säumnis seinerseits auf Antrag der Klägerin in der Sache ei- nen Entscheid fällen wird. Im vorinstanzlichen Verfahren hätte der Beklagte Gele- - 6 - genheit gehabt, zu den Vorbringen der Klägerin umfassend Stellung zu nehmen und den relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Indem der Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2017 in Kenntnis der Säumnis- folgen dennoch unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er auf das ihm zustehen- de Äusserungsrecht verzichtet; die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin blieb zu- dem unbestritten. Das Friedensrichteramt war berechtigt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu treffen. Der Beklagte kann sein Versäumnis nun nicht im Be- schwerdeverfahren nachholen, denn wie bereits vorstehend ausgeführt, sind im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweis- mittel zulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehende E. 1). Die im Be- schwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Argumente sowie die dabei erstmals eingereichten Urkunden sind unzulässige neue Vorbringen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde enthält deshalb keine genügende Begründung. Sie ist ebenso aus diesem Grund abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  16. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist.
  17. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er vollständig unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte. - 7 - Es wird erkannt:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  20. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten und Be- schwerdeführer auferlegt.
  21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 15 und act. 16/2-7), sowie an das Friedensrichteramt Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170068-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 11. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom

11. September 2017 (GV.2017.00225 / SB.2017.00276)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Frie- densrichteramt Winterthur, nach dem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zu verpflichten sei, ihr Fr. 350.– nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2017 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu bezahlen. Zudem verlangte sie die Be- seitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2017), alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 1).

2. Am 11. August 2017 wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen gemäss Art. 206 Abs. 1 - 3 ZPO zur Schlichtungsverhandlung auf den

11. September 2017, 10:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung zur Schlichtungsver- handlung wurde beiden Parteien am 14. August 2017 per Gerichtsurkunde zuge- stellt (act. 2).

3. Zur Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2017 erschien namens der Klägerin C._____, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Der Beklagte ist zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (Prot. Vorinstanz, S. 1).

4. In der Verhandlung vom 11. September 2017 stellte die Klägerin den Antrag auf einen Entscheid durch das Friedensrichteramt Winterthur (Art. 212 Abs. 1 ZPO; vgl. Prot. Vorinstanz, S. 2). Mit unbegründetem Urteil vom 11. September 2017 entschied das Friedensrichteramt wie folgt (act. 6 S. 3):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 350.00 nebst 5 % Zins seit 10.07.2017 und Fr. 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28.07.2017) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

- 3 -

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und von der Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtsgebühr von SFr. 150.00 zurückzuzahlen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung].

6. [Rechtsmittelbelehrung].

5. Das unbegründete Urteil des Friedensrichteramtes wurde den Parteien am

13. September 2017 zugestellt (act. 7/1-2). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verlangte der Beklagte rechtzeitig die Begründung des friedensrichterlichen Entscheides (act. 8). Der begründete Entscheid wurde am 3. Oktober 2017 an die Parteien versandt (act. 9 [= act. 13], nachfolgend zitiert als act. 13).

6. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Abweisung des klägeri- schen Begehrens um Erteilung der Rechtsöffnung und die Zusprechung einer an- gemessenen Parteientschädigung (act. 15). Da der Beklagte in der Begründung zudem den Bestand der Forderung der Klägerin bestreitet, beantragt er mit der Beschwerde zumindest sinngemäss auch die Aufhebung des friedensrichterlichen Entscheides und die Abweisung der klägerischen Forderung.

7. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Prot. Vorinstanz und act. 1 - 11). Die Beschwerde erweist sich ‒ wie noch zu zeigen sein wird ‒ als offen- sichtlich unbegründet. Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO kann deshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleinga-

- 4 - ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist ge- nügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 326 N 4).

2. Die Friedensrichterin erwog, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl er unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2 ZPO) vorgeladen worden sei. Aufgrund der Aus- führungen der Klägerin bzw. deren Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhand- lung und gestützt auf die Akten ging die Friedensrichterin davon aus, dass zwi- schen den Parteien ein schriftlicher Auftrag zustande gekommen sei. Der Auftrag der Klägerin, für welche gemäss schriftlichem Auftrag ein vom Beklagten zu be- zahlendes Entgelt von monatlich Fr. 600.– (sog. Sanierungsgebühr) vereinbart worden sei, habe die Kontaktaufnahme mit Schuldnern und das Führen von Schuldsanierungsverhandlungen umfasst. Die Ausführungen der Klägerin, wo- nach sie diese Vertragspflichten vereinbarungsgemäss erfüllt habe, seien unbe- stritten geblieben. Im Übrigen entsprächen die von der Klägerin gemachten Aus- führungen den Akten, weshalb die von ihr gegenüber dem Beklagten geltend ge- machte restliche Sanierungsgebühr von Fr. 350.– geschuldet und auch fällig sei (act. 13 S. 2).

3. Der Beklagte führt in der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 demgegenüber aus, zwischen ihm und der Klägerin sei nie ein Schuldensanierungs-Vertrag zu- stande gekommen, da das entsprechende Schriftstück (act. 3) von der Klägerin nie unter- bzw. gegengezeichnet worden sei. Zudem sei ihm der Sanierungsplan

- 5 - erst nach mehrfacher Aufforderung und erst im Juni 2017 zugestellt worden, also erst nachdem das Sanierungsmandat durch die Klägerin niedergelegt worden sei. Daher habe er auch keine weiteren Zahlungen an die Klägerin geleistet. Schliess- lich sei der von der Klägerin erstellte Sanierungsplan fehlerhaft gewesen; Forde- rungen seien darin teilweise nicht korrekt oder doppelt aufgeführt worden (vgl. zum Ganzen act. 15). Mit der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 legte der Be- klagte zudem diverse Urkunden ins Recht (act. 16/2 - 7).

4. In der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2017 setzt sich der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr begnügt er sich da- mit, einen Vertragsschluss mit der Klägerin an sich zu bestreiten, um dann aber im nächsten Satz eine unsorgfältige Ausführung des (angeblich nie erteilten) Auf- trages durch die Klägerin zu bemängeln (act. 15). Damit genügt die Beschwerde- schrift bereits den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

5. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten gegen den Bestand der von der Klägerin geltend ge- machten Forderung und mit den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden verspätet ist: Der Beklagte wurde ordnungsgemäss zur Schlichtungsver- handlung vom 11. September 2017 vorgeladen, wobei er insbesondere auch auf die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO und auf die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hingewiesen wurde (act. 2). Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO ver- fährt die Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlich- tungsverhandlung, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, somit nach den Regeln der Art. 209 - 212 ZPO. Gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid erlassen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Einen Antrag auf Entscheid kann die klagen- de Partei noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellen (ZK ZPO-HONEG- GER, 3. Auflage 2016, Art. 212 N 2), was die Klägerin vorliegend getan hat (Prot. Vorinstanz, S. 2). Der Beklagte musste demnach damit rechnen, dass das Frie- densrichteramt bei Säumnis seinerseits auf Antrag der Klägerin in der Sache ei- nen Entscheid fällen wird. Im vorinstanzlichen Verfahren hätte der Beklagte Gele-

- 6 - genheit gehabt, zu den Vorbringen der Klägerin umfassend Stellung zu nehmen und den relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Indem der Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2017 in Kenntnis der Säumnis- folgen dennoch unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er auf das ihm zustehen- de Äusserungsrecht verzichtet; die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin blieb zu- dem unbestritten. Das Friedensrichteramt war berechtigt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu treffen. Der Beklagte kann sein Versäumnis nun nicht im Be- schwerdeverfahren nachholen, denn wie bereits vorstehend ausgeführt, sind im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweis- mittel zulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehende E. 1). Die im Be- schwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Argumente sowie die dabei erstmals eingereichten Urkunden sind unzulässige neue Vorbringen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde enthält deshalb keine genügende Begründung. Sie ist ebenso aus diesem Grund abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er vollständig unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten und Be- schwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 15 und act. 16/2-7), sowie an das Friedensrichteramt Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: